Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die Berufungsbegründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04, NJW 2006, 2705 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 31. August 2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7; vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14, NJW- RR 2015, 963 Rn. 10; vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, NJW-RR 2017, 1341 Rn. 8; jeweils m.w.N.). Das ist aber bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2012 - V ZB 184/11, NJW-RR 2012, 397 Rn. 6; vom 29. März 2012 - V ZB 176/11, juris Rn. 6; vom 26. Juni 2019 - VII ZB 61/18, juris Rn. 9).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das über die Begründetheit der Berufung zu entscheiden haben wird.
6 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise die Verfahrensgrundrechte des Bekl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Denn das Berufungsgericht hat den Inhalt der Berufungsbegründung nicht vollständig zur Kenntnis genommen und infolge seiner darauf gründenden Annahme, die Berufungsbegründung genüge nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, dem Bekl. den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 176/11, juris Rn. 4 m.w.N.).
7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
8 a) Allerdings ist der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht bereits deshalb aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen wäre.
9 aa) Zwar müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2017 - VIII ZB 7/16, juris Rn. 6; vom 30. April 2019 - VI ZB 48/18, juris Rn. 4; jeweils m.w.N.). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungsbegründung genüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, juris Rn. 4; vom 13. Juni 2017 - VIII ZR 7/16, aaO.).
10 Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage. Ein solcher Beschluss leidet an einem Verfahrensmangel und ist deshalb aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, aaO.; vom 13. Juni 2017 - VIII ZB 7/16, aaO. Rn. 7; vom 30. April 2019 - VI ZB 48/18, aaO.; jeweils m.w.N.).
11 bb) So verhält es sich im Streitfall jedoch nicht. Dem Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 18. Februar 2019 kann der maßgebliche Sachverhalt, über den entschieden werden soll, noch ausreichend entnommen werden. Der Beschluss verweist bezüglich des Streitstoffs und des Rechtsschutzziels erster Instanz auf die Darstellung im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts. Weiter nimmt das Berufungsgericht in seinem Verwerfungsbeschluss auf den Inhalt der Hinweisverfügung des Kammervorsitzenden vom 25. Oktober 2018 und auf den Hinweisbeschluss der Berufungskammer vom 27. Dezember 2018 Bezug.
12 Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erschöpfen sich diese Hinweise nicht in einer rechtlichen Bewertung. Vielmehr geht aus ihnen hervor, welche Tatsachengrundlage das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, und dass der Bekl. weder in der Berufung selbst noch in der Berufungsbegründung vom 22. Oktober 2018 einen förmlichen Antrag gestellt hat. Aus der genannten Hinweisverfügung ergibt sich, dass der Bekl. in seiner Berufungsbegründung die Beendigung des Mietverhältnisses zum 1. September 2017 eingewendet hat. Ergänzend ist in dem Hinweisbeschluss der Berufungskammer vom 27. Dezember 2018 im Zusammenhang mit Ausführungen zur fehlenden Begründetheit der Berufung aufgeführt, dass der Bekl. im Berufungsverfahren außerdem die Wirksamkeit des Mietvertrags mit der Begründung angezweifelt hat, das vermietete Anwesen habe nicht im Eigentum der Kl., sondern im Eigentum einer Erbengemeinschaft gestanden; zudem sei ein Nießbrauch für eine dritte Person eingeräumt gewesen. Die maßgeblichen Berufungsangriffe des Bekl. sind damit im Verwerfungsbeschluss mittelbar aufgeführt.
13 b) Der Verwerfungsbeschluss unterliegt jedoch deswegen der Aufhebung, weil das Berufungsgericht das Vorbringen des Bekl. in der Berufungsbegründung gehörswidrig nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat und dadurch zu der rechtsirrigen, den Zugang des Bekl. zur Rechtsmittelinstanz unzumutbar erschwerenden Auffassung gelangt ist, der Berufungsbegründung sei das vom Bekl. verfolgte Rechtsschutzziel nicht hinreichend im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO zu entnehmen.
14 aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Diese Erklärung muss aber nicht notwendig in einem bestimmten Antrag niedergelegt werden. Die Vorschrift verlangt lediglich, dass die Begründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (vgl. etwa Senatsurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04, NJW 2006, 2705 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - XI ZB 36/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 9; vom 31. August 2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7; vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14, NJW-RR 2015, 963 Rn. 10; vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, NJW-RR 2017, 1341 Rn. 8; jeweils m.w.N.). Das ist aber bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2012 - V ZB 184/11, NJW-RR 2012, 397 Rn. 6; vom 29. März 2012 - V ZB 176/11, aaO. Rn. 6; vom 26. Juni 2019 - VII ZB 61/18, juris Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04, aaO. [zum bloßen Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung]).
15 bb) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Bekl. gerecht. Der Bekl. hat darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Abweisung der Klage insgesamt erstrebt und daher im vollen Umfang das gegen ihn ergangene erstinstanzliche Urteil anficht.
16 Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, ergibt sich dies bereits aus dem zweiten Satz der Berufungsbegründung, der die geltend gemachte Beschwer voranstellt und wörtlich wie folgt lautet: „Das erstinstanzliche Gericht ist zu Unrecht von einer begründeten Klage ausgegangen.“ Der Bekl. hat hierbei gerade keine Einschränkung seines Rechtsschutzziels vorgenommen, so dass bereits diese Erklärung den Schluss zulässt, dass er das Urteil des Amtsgerichts im vollen Umfang seiner Beschwer angreifen will. Untermauert wird dies durch die nächsten Sätze in der Berufungsbegründung, in denen der Bekl. als ersten Berufungsangriff anführt, das erstinstanzliche Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein wirksamer Mietvertrag vorliege, denn nicht die Kl., sondern eine Erbengemeinschaft sei Eigentümerin des Anwesens, so dass Erstere zur Vermietung nicht berechtigt gewesen sei. Mit diesem Angriff macht der Bekl. deutlich, dass er der Auffassung ist, mangels Zustandekommen eines Mietvertrags weder die monatlich vereinbarte Nettomiete noch Nebenkosten (Kosten der Heizungswartung und des Kaminkehrers) zu schulden. Damit war das Ziel seines Rechtsmittels hinreichend erkennbar.
17 Das Berufungsgericht ist nur deswegen zur gegenteiligen Ansicht gelangt, weil es bei der Beurteilung der Frage, ob die Berufung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entspricht, beide Passagen übergangen und sich demgemäß allein mit dem weiteren, ersichtlich nur hilfsweise vorgebrachten Berufungsangriff des Bekl. befasst hat, er habe das Vertragsverhältnis (vorsorglich) zum 1. Juni 2017 gekündigt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Berufungsbegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung beantragt wird. Mit der Frage, ob diese Erklärung auch einen bestimmten Antrag erfordert, befasst sich eine neue BGH-Entscheidung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte, der nach dem ab März 2017 beginnenden Mietvertrag neben der Nettomiete i.H.v. 600 € monatlich auch Nebenkosten mit Ausnahme der Gebäudeversicherung und der Grundsteuer zu tragen hatte, zahlte die Miete bis einschließlich August 2017. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Zahlung der Mieten für September bis Dezember 2017 in Höhe von 2.400 € sowie in 2017 angefallene Kosten für Heizungswartung (195,10 €) und den Kaminkehrer (71,83 €). Das AG gab der Klage in Höhe von 2.622,44 € nebst Zinsen statt, wobei es wegen des Mietbeginns am 1. März 2017 die Nebenkosten zeitanteilig um zwei Monate kürzte. Die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Beklagten, der (auch) eine Beendigung des Mietverhältnisses zum 1. September 2017 geltend gemacht hatte, verwarf das LG als unzulässig, weil nicht erkennbar sei, ob der Beklagte sich nur gegen die Mietzahlungsverpflichtung oder auch gegen die Verurteilung zur Zahlung der Nebenkosten wende.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hielt die Rechtsbeschwerde des Beklagten für zulässig und auch für begründet, weil das Landgericht den Inhalt der Berufungsbegründung nicht vollständig zur Kenntnis genommen habe. Die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO notwendige Erklärung müsse nicht in einem bestimmten Antrag verfasst sein; erforderlich sei (lediglich), dass die Berufungsbegründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach erkennen lasse, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden solle. Diesen Anforderungen genüge schon der zweite Satz der Berufungsbegründung („Das erstinstanzliche Urteil ist zu Unrecht von einer begründeten Klage ausgegangen.“); die Beendigung des Mietverhältnisses zum 1. September 2017 sei ersichtlich nur hilfsweise geltend gemacht worden.