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Anforderungen an Beschlussfassung über Baumfällung

AG Potsdam31 C 38/1904.06.2020GE 2020, 1634

WEG § 21 Abs. 3 und Abs. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch eine behördliche Genehmigung zum Fällen eines Baumes verhindert keine abweichende Beschlussfassung und reduziert das Ermessen nicht auf null.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien sind die Mitglieder einer WEG, auf deren Grundstück sich alter Baumbestand befindet. Im Herbst 2017 bestand aufgrund des Zustands einiger Bäume eine Gefährdungslage. Bis zu jenem Zeitpunkt hatten keine Baumpflegemaßnahmen stattgefunden. Der Verwalter beantragte für drei Robinien mit einem Stammumfang von ca. 1 bis 2,3 m und eine zweistämmige Erle mit einem Stammumfang von ca. 1,5 bzw. 1 m eine Fällgenehmigung, die von der Unteren Naturschutzbehörde mit der Begründung erteilt wurde, ein Erhalt der Bäume sei nicht möglich, die Bäume gefährdeten Personen und Sachen von bedeutendem Wert. Die Fällgenehmigung wurde auf zwei Jahre befristet erteilt. Daraufhin beauftragte der Verwalter ein Baumfällunternehmen, welches drei der in dem Bescheid genannten Robinien fällte. Als Miteigentümer gegen die Fällung der Erle einschritten, brach das Fällunternehmen seine Arbeiten ab, nachdem Rückschnitt- und Entlastungsmaßnahmen an der Erle durchgeführt worden waren; gefällt wurde die Erle nicht. Mit Einladung vom 30. Juli 2019 kündigte die Verwalterin an, es sei darüber zu beschließen, wie im Weiteren mit der abgebrochenen Baumfällung vorzugehen sei. Die beschlossene Baumfällung sei durch einige Miteigentümer verhindert worden, so dass über das weitere Vorgehen beschlossen werden müsse. Während der Eigentümerversammlung erklärte eine Mitarbeiterin der Verwaltung, hinsichtlich der Erle liege Gefahr in Verzug vor. Zu TOP 10 beschlossen die Wohnungseigentümer in der Folge mehrheitlich, die abgebrochene Baumfällung fortzusetzen und ein Baumfällunternehmen zu beauftragen. Die Kl. behaupten, dass die Erle nach einem partiellen Rückschnitt und Entlastungsmaßnahmen wieder verkehrssicher sei und beantragen, den zu TOP 10 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären. Sie sind der Auffassung, der Beschluss sei auf unzureichender Tatsachengrundlage gefasst worden. So sei bereits aus der Beschlussformulierung zu entnehmen, dass die Wohnungseigentümer die unzutreffende Vorstellung gehabt hätten, es handele sich um eine behördlich angeordnete, zwingend vorzunehmende Baumfällung. Da den Wohnungseigentümern die Fällgenehmigung nicht bekannt gegeben und auch nicht ausgehändigt worden sei, sei von der Mitarbeiterin der Wohnungseigentümerverwaltung unzutreffend vorgespiegelt worden, es liege Gefahr in Verzug vor. Insoweit sei der Beschluss rechtswidrig, weil die Wohnungseigentümer das ihnen zustehende Ermessen nicht oder jedenfalls unzureichend ausgeübt hätten.

Die Bekl. beantragen Klageabweisung mit der Behauptung, ein Erhalt der Bäume sei nicht möglich. Insbesondere sei die streitgegenständliche Erle umsturzgefährdet und weise eine immense Schräglage auf. Allein die Fällung entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Denn der Beschluss zur Fällung der Bäume widersprach dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 21 Abs. 3 und Abs. 4 WEG. Grundsätzlich obliegt es Wohnungseigentümern, bei mehreren Entscheidungsmöglichkeiten eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dazu gehört auch festzustellen, ob eine Ermessensentscheidung möglich ist oder eine Ermessensreduzierung auf null vorliegt. Insoweit fehlten zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung ausreichende Anhaltspunkte. Soweit die Bekl. geltend machen, die streitgegenständliche Erle sei umsturzgefährdet und müsse deswegen gefällt werden, spricht allein der Zeitablauf vom 26. Oktober 2017, als die Fällgenehmigung erteilt wurde, und dem Zeitpunkt der Eigentümerversammlung am 23. August 2019 dagegen, dass eine akute Umsturzgefahr bestand. So stand der Baum auch ca. 2 Jahre nach Erteilung der Fällgenehmigung noch. Insofern spricht viel dafür, dass Kronenpflegemaßnahmen o. Ä. ausreich(t)en, um den Baum erhalten zu können. Es hat zahlreiche, auch heftige Stürme in den letzten Jahren gegeben, wie allseits bekannt ist, ohne dass die Erle umgekippt ist. Auch ist nichts dafür vorgetragen worden, dass z.B. frische Risse in der Erdoberfläche erkennbar geworden sind, die eine fehlende Standfestigkeit des Baumes indizieren würden. Dass der Wurzelteller angehoben sei, ist nicht behauptet worden, ebenso wenig eine Veränderung der Schrägstellung des Stammes. Allein, dass die Erle schief steht, wie die Bekl. geltend machen, indiziert keine Umsturzgefahr, da Bäume sich regelmäßig, wie allgemein bekannt ist, den Weg zum Licht suchen. Unter diesen Umständen hätte es der Wohnungseigentümergemeinschaft oblegen festzustellen, ob andere, weniger eingreifende Maßnahmen noch erforderlich, möglich und gewünscht waren, um die Bäume zu erhalten. Die Tatsache, dass im Rahmen der Fällgenehmigung festgestellt wurde, dass die Bäume beseitigt werden dürfen, weil sie, hier die Erle, eine sehr schlechte Vitalität aufweist, ist insoweit nicht streitentscheidend. Der Bescheid war eine Fällgenehmigung, kein Bescheid, mit dem die Fällung zwangsweise angeordnet wurde. So mögen Wohnungseigentümer zu Zwecken des Naturschutzes und auch aus optischen Gründen unter Umständen andere Maßnahmen gegenüber einer Fällung bevorzugen. Welche Möglichkeiten bestanden und nach dem Kronenschnitt noch erforderlich waren, hätte vor Beschlussfassung geklärt werden müssen.

Dabei hat auch die Kl.seite innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist die unzureichende Ermessensausübung moniert und insbesondere geltend gemacht, dass den Wohnungseigentümern ein möglicher Verhandlungsspielraum aufgrund der in Bezug genommenen Fällgenehmigung nicht hinreichend bewusst gewesen sei. Diese Rüge innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG genügte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine behördliche Genehmigung zum Fällen eines Baumes ist im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung keineswegs alternativlos, verhindert keineswegs eine abweichende Beschlussfassung und reduziert das Ermessen auch nicht auf null. Solange andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, ist der WEG-Verwalter auch nicht zur Umsetzung eines Fällbeschlusses gezwungen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien sind die Mitglieder einer WEG mit baumbewachsenem Grundstück. Im Herbst 2017 vermutete die Verwaltung aufgrund des Zustands einiger Bäume eine Gefährdung – bis zu jenem Zeitpunkt

hatten keine Baumpflegemaßnahmen stattgefunden – und beantragte für drei Robinien mit einem Stammumfang von ca. 1 bis 2,3 m und eine zweistämmige Erle mit einem Stammumfang von ca. 1,5 bzw. 1 m eine Fällgenehmigung, die mit der Begründung erteilt wurde, ein Erhalt der Bäume sei nicht möglich. Daraufhin beauftragte der Verwalter ein Baumfällunternehmen, welches die drei Robinien fällte.

Gegen die Fällung der Erle schritten Miteigentümer ein, worauf die Fällung abgebrochen wurde, nachdem Rückschnitt- und Entlastungsmaßnahmen an der Erle durchgeführt worden waren; gefällt wurde die Erle nicht.

Auf der Eigentümerversammlung am 23. August 2019 erklärte der Verwalter, hinsichtlich der Erle liege Gefahr in Verzug vor. Zu TOP 10 beschlossen die Wohnungseigentümer in der Folge mehrheitlich, die abgebrochene Baumfällung fortzusetzen. Die Kläger wenden sich gegen den Beschluss und behaupten, dass die Erle nach einem partiellen Rückschnitt und Entlastungsmaßnahmen wieder verkehrssicher sei. Der Beschluss sei auf unzureichender Tatsachengrundlage gefasst worden; dass Gefahr in Verzug vorgelegen hätte, sei von der Verwaltung vorgespiegelt worden. Die Wohnungseigentümer hätten das ihnen zustehende Ermessen nicht oder jedenfalls unzureichend ausgeübt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Potsdam hielt die Klage für begründet. Der Beschluss zur Fällung der Bäume habe dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung widersprochen. Grundsätzlich obliege es Wohnungseigentümern, bei mehreren Entscheidungsmöglichkeiten eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dazu gehöre es auch, festzustellen, ob eine Ermessensentscheidung möglich sei oder eine Ermessensreduzierung auf null vorliege. Zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung hätten ausreichende Anhaltspunkte gefehlt.

Soweit die Beklagten geltend gemacht hätten, die Erle sei umsturzgefährdet, spreche allein der Zeitablauf – Erteilung der Fällgenehmigung am 26. Oktober 2017/Eigentümerversammlung am 23. August 2019 – dagegen, dass eine akute Umsturzgefahr bestand. Es habe zahlreiche, auch heftige Stürme in den letzten Jahren gegeben, ohne dass die Erle umgekippt sei.

Unter diesen Umständen hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft feststellen müssen, ob weniger eingreifende Maßnahmen erforderlich, möglich und gewünscht waren, um die Bäume zu erhalten. Durch die Fällgenehmigung sei die Fällung nicht angeordnet und andere Maßnahmen etwa zu Zwecken des Naturschutzes nicht ausgeschlossen worden. Welche Möglichkeiten bestanden und nach dem Kronenschnitt noch erforderlich waren, hätte vor Beschlussfassung geklärt werden müssen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wo immer Wohnungseigentümer mehrere Entscheidungsvariationen haben, gehört es zur ordnungsgemäßen Verwaltung, dass bei der Vorbereitung der Beschlussfassung die unterschiedlichen Möglichkeiten so aufbereitet werden, dass den Eigentümern ihr Auswahlermessen deutlich gemacht und eine hinreichende Entscheidungsgrundlage geschaffen wird. Dies gilt für bauliche Maßnahmen – Darstellung der Handlungsoptionen und mehrere Vergleichsangebote – ebenso wie etwa bei der Auswahl des Verwalters.