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Anforderung an die Bestimmtheit des Architektenvertrages zur Modernisierung

BGHVII ZR 131/1323.04.2015unveröffentlicht

BGB §§ 145 ff., 315, 316; HOAI (2002) § 15 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anforderung an die Bestimmtheit des Architektenvertrages zur Modernisierung, Erweiterung und Instandhaltung von Altbaumietshäusern

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Ist ein Architekt mit Leistungen unter Verweis auf alle Leistungsphasen nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) in Bezug auf Erweiterung, Umbau, Modernisierung und Instandsetzung/Instandhaltung von vier Altbaumietshäusern beauftragt, ohne dass geklärt war, ob und für welche der Gebäude welche Arbeiten durchgeführt werden sollten, ist dieser Vertrag hinsichtlich der sich aus der vereinbarten Grundlagenermittlung entsprechend Leistungsphase 1 ergebenden Pflichten hinreichend bestimmt.

Bezüglich der weiteren Pflichten des Architekten entsprechend Leistungsphasen 2 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) ist ein solcher Vertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder bestimmt noch objektiv bestimmbar.

Eine solche fehlende Bestimmtheit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses führt dann nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn die Vertragsparteien eine (stillschweigende) Vereinbarung getroffen haben, nach der dem Auftraggeber ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich des Inhalts der Leistungspflichten des Architekten zusteht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. begehrt von der Bekl. als Erbin ihrer im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Mutter Zahlung von Architektenhonorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen betreffend vier Altbaumietshäuser. Die Beauftragung der Kl. ist streitig.

2 Im November 2003 übermittelte die Kl. der Mutter der Bekl. einen „Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude" entsprechend der empfohlenen und 1994 im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung der Bundesarchitektenkammer. Im Unterschriftsfeld des Vertrages befand sich unter dem Logo der Kl., das als Gesellschafter „K., K., Me., Mo., E." auswies, eine Unterschrift. Diesen Vertrag sandte die Mutter der Bekl. unterschrieben im Dezember 2003 an die Kl. zurück. Zum Gegenstand des Vertrages und den von der Kl. wahrzunehmenden Aufgaben enthält er im Ankreuzverfahren folgende Regelungen:

„§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand des Vertrags ist gemäß § 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

O Neubau

x Erweiterung

x Umbau

x Modernisierung

x Instandsetzung/Instandhaltung

O ...

für das Bauvorhaben F-Straße 4-10 in H.

§ 2 Aufgaben und Pflichten des Architekten

Der Architekt verpflichtet sich, die ihm vom Bauherrn nachfolgend übertragenen Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Bautechnik zu erbringen. ...

2.1.1 Die Grundleistungen der Leistungsphasen und deren Bewertung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 HOAI

x 1 Grundlagenermittlung 3 %

x 2 Vorplanung 7 %

x 3 Entwurfsplanung 11 %

x 4 Genehmigungsplanung 6 %

x 5 Ausführungsplanung 25 %

x 6 Vorbereitung der Vergabe 10 %

x 7 Mitwirkung bei der Vergabe 4 %

x 8 Objektüberwachung 31 %

x 9 Objektbetreuung und Dokumentation 3 %

2.1.2 O Baukünstlerische Überwachung

2.1.3 Besondere Leistungen

Mitwirken bei der Kreditbeschaffung HOAI § 15 (2) 2"

3 Eine weitere Beschreibung des Aufgabenfeldes der Kl. enthält die Vertragsurkunde nicht. Welche Tätigkeiten konkret ausgeführt werden sollten, war noch nicht geklärt, denn es war offen, ob alle Gebäude betroffen sein und für welche der einzelnen Gebäude welche Arbeiten geplant werden sollten. Streitig ist, ob die Geltung des Vertrages davon abhängig war, dass die Mutter der Bekl. einen Kredit für die Durchführung der Maßnahmen erhalten würde.

4 Für den Fall der Kündigung bestimmte § 9 des Vertrages, dass der Kl. grundsätzlich das vereinbarte Honorar unter Anrechnung von ersparten Aufwendungen zusteht.

5 Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 teilte die Mutter der Bekl. der Kl. mit:

„Hiermit möchte ich sicherstellen, dass die von mir ausdrücklich vorgegebenen Maßnahmen der Sanierung sich derzeit nur und ausschließlich auf das Haus 10 beziehen werden.

Eine weitere schrittweise Teil-Sanierung in den anderen Häusern 4-8 wird von mir gesondert beauftragt, sobald die finanziellen Mittel es wieder erlauben. Zur Zeit wird die aktuelle Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt und durch die Bank geprüft. Bis diese dringenden Notwendigkeiten zur Erfassung der Liquidität erarbeitet und erfüllt sind, kann ich keinerlei Sanierungs-Beauftragungen vornehmen.

Mir fehlt hier insbesondere eine nicht aus Sollmieten berücksichtigende Wirtschaftlichkeitsberechnung.

Aus diesem Grunde bitte ich Sie darum, Ihre Planungsbemühungen auch für Haus 10 einzustellen. Ich komme bis Ende des Monats unaufgefordert auf Sie zurück."

6 Dabei blieb es. Die Kl. erstellte unter dem 12. Oktober 2004 eine Honorarschlussrechnung über 106.165,49 €. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus drei Teilrechnungen betreffend die Leistungsphasen 1 bis 4, 5 bis 7 und 8, 9. Das auf der Schlussrechnung befindliche Logo der Kl. wies als Gesellschafter „K., K., Me." aus.

7 Im März 2005 haben K., K. und Me. Klage mit dem angekündigten Antrag erhoben, die Bekl. zu verurteilen, an sie „zur gesamten Hand" 106.165,49 € zu zahlen. Der Klage waren als Anlagen K 1 bis K 23 der Einheitsarchitektenvertrag, Teilrechnungen und Schriftverkehr der Parteien beigefügt. Unter dem 7. Oktober 2005 hat die Kl. eine neue Honorar-Schlussrechnung über einen Betrag von 186.161,70 € vorgelegt und auf diese, ohne die Klageforderung zu erweitern, die Klage gestützt.

8 Während des landgerichtlichen Verfahrens hat der Prozessbevollmächtigte der Kl. mitgeteilt, dass Me. als Gesellschafter ausgeschieden sei. Der Rechtsstreit werde von K. und K. fortgeführt, denen der Gesellschaftsanteil angewachsen sei. Für Me. hat er die Klage für erledigt erklärt. Die Bekl. hat der Erledigungserklärung widersprochen.

9 Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme über die im Einzelnen getroffenen Absprachen und den Umfang der vorhandenen und mitverarbeiteten Bausubstanz dem Zahlungsantrag stattgegeben und festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich Me. in der Hauptsache erledigt ist. Gegen dieses Urteil hat die Bekl. Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens haben K. und K. beantragt, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass Kl. des Prozesses die „K. K. GbR" sei. Das Berufungsgericht hat die beantragte Rubrumsberichtigung abgelehnt und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren und den Rubrumsberichtigungsantrag weiter.

10 Der Prozessbevollmächtigte der Kl. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass der Rubrumsberichtigungsantrag zweistufig zu verstehen sei. In der ersten Stufe solle das Rubrum dahingehend berichtigt werden, dass die Kl. Partei ist. In der zweiten Stufe solle die Bezeichnung der Kl. in „K. K. GbR" geändert werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

11 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.

12 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Ein Architektenvertrag sei nicht zustande gekommen. Zwar hätten sich die Verhandlungen in einem fortgeschrittenen Stadium befunden. Der von der Kl. und der Mutter gezeichnete Vertrag entfalte aber keine Bindungswirkung, da die wesentlichen Bestandteile eines Vertrages, die essentialia negotii, nicht bezeichnet seien. Welche Tätigkeiten von der Kl. genau auszuführen seien, ergebe sich aus dem Vertrag nicht. Das sei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch nicht geklärt gewesen. Es sei noch nicht einmal geklärt gewesen, ob an allen Gebäuden Arbeiten ausgeführt werden sollten.

14 Die Klage sei zudem deshalb unbegründet, da die klagenden Gesellschafter nicht aktivlegitimiert seien. Der Vertrag habe zwischen der Kl. und der Mutter der Bekl. geschlossen werden sollen. Die Kl. sei als Außengesellschaft rechtsfähig. Diese habe aber nicht geklagt. Das könne sich auch nicht durch Auslegung ermitteln lassen. Aus dem Prozessverhalten der Gesellschafter folge, dass sie nicht als Gesellschaft, sondern Personenmehrheit auftreten wollten. Eine Rubrumsberichtigung komme deshalb nicht in Betracht. Ob die Kl. mit der „K. K. GbR" identisch sei, könne deshalb dahingestellt bleiben.

II. 15 Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Auffassungen zur Parteistellung der Kl. (1) und zum Vertragsschluss (2) sind von Rechtsfehlern beeinflusst.

16 1. Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass die Klage mangels Aktivlegitimation der Gesellschafter der Kl. abzuweisen sei. Vielmehr ist das Rubrum dahin zu berichtigen, dass nicht die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Partei ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42; Beschluss vom 8. November 2007 - IX ZR 191/06, WuM 2008, 49).

17 a) Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können nur von der Gesellschaft eingeklagt werden, nicht von den Gesellschaftern als Streitgenossen (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 348). Wird in Verkennung dieser Rechtslage eine Klage von den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Bindung erhoben, ist das Klagerubrum in dem Sinne zu berichtigen, dass die aus den im Klagerubrum genannten Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Kl. ist (BGH, Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42; Beschluss vom 8. November 2007 - IX ZR 191/06, WuM 2008, 49).

18 b) Die Kl. ist ein Zusammenschluss von Architekten und Ingenieuren zur gemeinsamen Berufsausübung, ohne dass ihre Gesellschafter eine besondere Rechtsform (Partnerschaftsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft) gewählt haben. Sie ist deshalb eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die am Rechtsverkehr teilnimmt und als Außengesellschaft rechtsfähig und damit parteifähig ist.

19 Schon aus dem Klageantrag und der weiteren Klageschrift nebst Anlagen ergab sich, dass K., K. und Me. als Gesellschafter eine Forderung der Kl. geltend machten. Dies geschah in Verkennung der Rechtslage. Deshalb ist unerheblich, worauf das Berufungsgericht abstellt, dass aufgrund des Ausscheidens von Me. aus der Gesellschaft der Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt wurde. Dieses prozessuale Verhalten beruht offensichtlich ebenso auf einer Verkennung der Rechtslage zur Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation.

20 c) In einer ersten Stufe ist daher das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass die Kl. Partei des Rechtsstreits ist.

21 Ob in einer zweiten Stufe das Rubrum dahingehend zu berichtigen ist, dass Partei die „K. K. GbR" ist, kann der Senat nicht entscheiden, da das Berufungsgericht die dafür notwendigen Tatsachen nicht festgestellt hat.

22 Die Parteien sind nach dem Stand des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung zutreffend zu bezeichnen (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 313 Rn. 9; Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 313 Rn. 4). Die „K. K. GbR" wäre also im Wege der Klagerubrumsänderung im Urteil als Partei zu bezeichnen, wenn sie mit der Kl. identisch ist, diese also nur ihren Namen geändert hätte. Die dafür notwendigen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.

23 2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Vertragsschluss nicht verneint werden. Der Vertrag ist hinsichtlich der Pflichten der Kl. entsprechend der Leistungsphase 1 nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) hinreichend bestimmt (a). Bezüglich der Pflichten der Kl., die sich entsprechend der weiteren Leistungsphasen ergeben, hat das Berufungsgericht es unter Verstoß gegen §§ 133, 157 BGB rechtsfehlerhaft unterlassen, den zwischen der Kl. und der Mutter der Bekl. geschlossenen Architektenvertrag hinsichtlich eines Leistungsbestimmungsrechts nach §§ 315, 316 BGB auszulegen (b).

24 a) Ein Vertrag nach §§ 145 ff. BGB setzt grundsätzlich voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die geschuldeten Leistungen bestimmt sind oder nach objektiven Maßstäben ermittelt werden können, also bestimmbar sind (vgl. zur Leistung des Architekten BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94, BauR 1996, 412 zu II. 1).

25 Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren die Pflichten der Kl. zur Grundlagenermittlung entsprechend Leistungsphase 1 nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) hinreichend bestimmt. Die Grundlagenermittlung beinhaltet u.a. die Klärung der Aufgabenstellung und die Beratung zum gesamten Leistungs- bedarf. Dabei sollen die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen ergeben, untersucht, analysiert und geklärt werden. Dazu gehören das Abfragen und Besprechen der Wünsche, Vorstellungen und Forderungen des Auftraggebers (BGH, Urteile vom 10. Juli 2014 - VII ZR 55/13, BauR 2014, 1801 Rn. 10 = NZBau 2014, 568; vom 20. Juni 2013 - VII ZR 4/12, BauR 2013, 1472 Rn. 16 = NZBau 2013, 515). Zudem hat der Architekt die Kostenvorstellungen zu erfragen, um den wirtschaftlichen Rahmen des Vorhabens abzustecken (BGH, Urteil vom 21. März 2013 - VII ZR 230/11, BGHZ 197, 93 Rn. 9).

26 Nach dem Inhalt der Vertragsurkunde sollte die Kl. die Grundlagen für Erweiterung, Umbau, Modernisierung und Instandsetzung/Instandhaltung der vier Altbaumietshäuser der Mutter der Bekl. ermitteln. Ein Architektenvertrag mit diesen Aufgaben ist hinreichend bestimmt. Denn die gegebenenfalls notwendige Konkretisierung der Vorstellungen des Auftraggebers ist Inhalt der dem Architekten in dieser Leistungsphase übertragenen Aufgabe.

27 b) aa) Die weiteren sich aus dem Verweis auf die Leistungsphasen nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) ergebenden Pflichten der Kl. waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder bestimmt noch objektiv bestimmbar.

28 Die Leistungsphase 2 betrifft die Vorplanung. Diese schließt nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI (2002) die Analyse der Grundlagen ein. Darunter ist die Erfassung, Zergliederung und Eingliederung aller in Leistungsphase 1 erarbeiteten oder durch den Auftraggeber vorgegebenen Ergebnisse zu verstehen (vgl. Koeble in Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Aufl., § 34 Rn. 52). Darauf aufbauend sind die Zielvorstellungen des Auftraggebers abzustimmen, ein Planungskonzept zu entwickeln, Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit zu führen und eine Kostenschätzung zu erstellen. Sind bei Vertragsschluss die Aufgabenstellung und der Leistungsbedarf derart ungeklärt wie im Streitfall, ist die Leistungspflicht des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 2 weder von den Vertragsparteien bestimmt noch objektiv bestimmbar.

29 In einem solchen Fall sind erst Recht die weiteren Leistungspflichten entsprechend den Leistungsphasen 3 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestimmt oder objektiv bestimmbar, da diese auf der Vorplanung aufbauen.

30 bb) Die fehlende Bestimmtheit des Vertragsinhalts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn, was das Berufungsgericht nicht erwogen hat, die Vertragsparteien eine (stillschweigende) Vereinbarung getroffen haben, nach der der Mutter der Bekl. ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich des Inhalts der Leistungspflichten der Kl. zustand (§§ 315, 316 BGB).

31 Die Regelungen der §§ 315 ff. BGB ermöglichen es den Vertragsparteien, die Konkretisierung der geschuldeten Leistung vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu lösen, indem einer Vertragspartei (§§ 315, 316 BGB) oder einem Dritten (§§ 317 - 319 BGB) aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung vorbehalten bleibt, den Leistungsinhalt zu bestimmen (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Band II, 191; Staudinger/Rieble, BGB [2009], § 315 Rn. 6; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 315 Rn. 1, 4).

32 Auf dieser Grundlage könnte der Mutter der Bekl. ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden sein, bis sich die durchzuführenden Maßnahmen so konkretisierten, dass der Inhalt der Leistungspflichten der Kl. bestimmt oder objektiv bestimmbar war.

III. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Das Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. Dieses wird die notwendigen Feststellungen zur ordnungsgemäßen Bezeichnung der Kl., zur Auslegung der Erledigungserklärung des Gesellschafters Me. und zu dem geltend gemachten Honoraranspruch zu treffen haben.

34 Für die neue Verhandlung und Entscheidung zum Honoraranspruch weist der Senat auf Folgendes hin:

35 1. Das Berufungsgericht wird den Vertrag hinsichtlich eines etwaigen Leistungsbestimmungsrechts der Mutter der Bekl. unter Beachtung des mit dem Architektenvertrag verfolgten Zwecks und der sich aus dem Vertragsabschluss ergebenden Absicht der Parteien, sich zu binden, auszulegen haben (§§ 133, 157 BGB). Im Zweifel ist eine Auslegung zu bevorzugen, die nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages führt (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1971 - VIII ZR 55/70, NJW 1971, 1034, 1035 f.).

36 2. Das Berufungsgericht wird des Weiteren zu klären haben, ob und inwieweit die Vertragsparteien, wie von der Bekl. behauptet, die Durchführung des Vertrages, sogar die Grundlagenermittlung, von der Bedingung abhängig gemacht haben, dass die Mutter der Bekl. einen Kredit für die Durchführung der Maßnahmen erhalten würde. Zudem wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die Bedingung eingetreten ist oder der Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindert wurde (§ 162 Abs. 1 BGB).

37 3. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht den Vertrag hinsichtlich des Inhalts eines etwa vereinbarten Leistungsbestimmungsrechts auszulegen haben.

38 a) In Abweichung vom Regelfall der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) können die Vertragsparteien andere Bewertungsmaßstäbe vereinbaren, insbesondere die Leistungsbestimmung in das freie Ermessen des Bestimmenden stellen (vgl. § 319 Abs. 2 BGB; RGRK/Ballhaus, BGB, 12. Aufl., § 315 Rn. 12; MünchKommBGB/Würdinger, 6. Aufl., § 315 Rn. 32; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 315 Rn. 36; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 315 Rn. 5).

39 b) Das Berufungsgericht wird zudem zu erwägen haben, ob die Mutter der Bekl. verpflichtet war, ihr Leistungsbestimmungsrecht auszuüben. Für den Fall, dass die Vertragsparteien als Bestimmungsmaßstab das freie Ermessen des Bestimmenden vereinbaren, ist umstritten, ob die Pflicht besteht, das Bestimmungsrecht auszuüben (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 315 Rn. 35; RGRK/Ballhaus, BGB, 12. Aufl., § 315 Rn. 8; MünchKommBGB/Würdinger, 6. Aufl., § 315 Rn. 39; Staudinger/Rieble, BGB, [2009], § 315 Rn. 381; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 315 Rn. 12; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band I, 14. Aufl., § 6 II a). Übereinstimmung besteht aber zu Recht darüber, dass die Auslegung des Vertrages darüber entscheidet, ob der Bestimmungsberechtigte verpflichtet ist, das Bestimmungsrecht auszuüben. Aufgrund der unterschiedlichsten Fallgestaltungen verbietet sich zur Beantwortung der Auslegungsfrage eine generalisierende Betrachtungsweise (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Band II, 191). Sollte die Mutter der Bekl. nicht verpflichtet gewesen sein, ihr Bestimmungsrecht auszuüben, wird das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund zu prüfen haben, ob die Auffassung des Landgerichts, das Schreiben der Mutter der Bekl. vom 20. Januar 2004 beinhalte eine Kündigung, zutrifft.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein alleiniger Verweis auf die Leistungsphasen der HOAI bestimmt die Architektenleistung ohne weitere Aufgabenbeschreibung nicht hinreichend.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Architektenhonorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen im Hinblick auf vier Altbau-Mietshäuser. Im November 2003 unterzeichneten die Parteien einen Einheitsarchitektenvertrag, nach dem als Leistung die Erweiterung, der Umbau, die Modernisierung und die Instandsetzung/Instandhaltung für das Bauvorhaben F.-Straße 4-10 erbracht werden sollten. Der Vertrag sah zudem als Aufgabe des Architekten sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 1-9 gem. § 15 Abs. 1 und 2 der Honorarordnung für Architekten (HOAI) vor; die Leistungsphasen des § 15 HOAI waren mit den jeweiligen, vollen Prozentsätzen im Einzelnen aufgeführt. Weiter sollte die Klägerin die baukünstlerische Überwachung erbringen und als besondere Leistung bei der Kreditbeschaffung gem. HOAI § 15 (2) 2 mitwirken. Bei der Vertragsunterzeichnung stand weder fest, welche Aufgaben konkret erfüllt werden, noch ob alle Gebäude betroffen sein sollten. Für den Fall der Kündigung war Zahlung des vereinbarten Honorars unter Anrechnung von ersparten Aufwendungen vorgesehen. Im Januar 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie sicherstellen wolle, dass die vorgegebenen Maßnahmen der Sanierung sich nur auf ein Haus beziehen und die Sanierung der weiteren Häuser gesondert beauftragt würde, sobald die finanziellen Mittel dies erlauben. Außerdem bat sie darum, die Planung für das eine Haus bis auf Weiteres einzustellen. Weil die Beklagte sich nicht mehr meldete, erstellte die Klägerin im Oktober 2004 eine Honorarschlussrechnung. Sie rechnete das Honorar für die Leistungsphasen 1-4, 5-7 und 8 und 9 ab und klagte es nach Ausbleiben der Zahlung ein. Das LG gab der Klage statt, das OLG wies die Klage ab. Der Architektenvertrag sei nicht zustande gekommen, weil wesentliche Bestandteile des Vertrages nicht bezeichnet seien.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hob das Urteil auf und verwies es zurück. Das OLG habe den Architektenvertrag nicht hinlänglich ausgelegt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren die geschuldeten Leistungen bestimmt oder hätten nach objektiven Maßstäben ermittelt werden können. In der vereinbarten Leistungsphase 1 nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) ist die Grundlagenermittlung durchzuführen. Diese wiederum umfasse die Klärung der Aufgabenstellung und Beratung des Auftraggebers zum gesamten Leistungsbedarf, die Feststellung der Planungsanforderungen, die Zielvorstellungen und Wünsche des Auftraggebers. Zugleich müsse der Architekt die Kostenvorstellungen erfragen, um den wirtschaftlichen Rahmen abzustecken. Damit erfolge eine Konkretisierung der Vorstellungen des Auftraggebers. Diese Leistungserbringung durch die Klägerin hätten die Parteien ersichtlich gewollt, was sich aus dem Architektenvertrag ergäbe. Der nur pauschale Verweis auf die Leistungsphase 1 des § 15 der HOAI (2002) bestimme somit hinreichend eine Leistungspflicht.

Dagegen seien alle weiteren Leistungen durch den Hinweis auf die Leistungsphasen nach § 15 Abs. 2 HOAI weder bestimmt noch objektiv bestimmbar vereinbart. Denn die Leistungsphase 2 (Vorplanung) schließe eine Analyse der in der Leistungsphase 1 ermittelten Grundlagen ein, was durch Erfassung, Zergliederung und Eingliederung aller Wünsche, Vorstellungen und Forderungen des Auftraggebers geschehe. Auf Basis der ermittelten Zielvorstellungen des Auftraggebers hat der Architekt ein Planungskonzept zu entwickeln, entsprechende Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit zu führen und anschließend eine Kostenschätzung zu erstellen.

Im hiesigen Rechtsstreit waren Aufgabenstellung und Leistungsbedarf zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ungeklärt. Dementsprechend ist die Leistungspflicht des Architekten ab der Leistungsphase 2 ohne weitere Vorgaben weder bestimmt noch objektiv bestimmbar. Dies gilt erst recht für die weiteren, darauf aufbauenden Leistungspflichten entsprechend der Leistungsphasen 3 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI. Auch diese waren weder bestimmt noch objektiv bestimmbar. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führe diese fehlende Bestimmtheit des Vertragsinhaltes aber nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Denn es fehlte eine Prüfung des Berufungsgerichtes, ob die Parteien eine ggf. stillschweigende Vereinbarung darüber getroffen haben, dass der Beklagten ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich des Inhaltes der Leistungspflichten der Klägerin eingeräumt war. Der Vertrag sei auch dann wirksam, wenn die geschuldete Leistung erst nach Vertragsschluss konkretisiert und einer Vertragspartei oder einem Dritten die Möglichkeit eingeräumt wird, den Leistungsinhalt später zu bestimmen.

Ob dies der Fall war, hatte das Berufungsgericht nicht geklärt. Der BGH gab diesem daher auf, den Vertrag unter Beachtung des mit dem Vertrag verfolgten Zwecks und der sich aus dem Vertragsabschluss ergebenden Absicht der Parteien auszulegen. Es sei zu überlegen, ob es ein Leistungsbestimmungsrecht gäbe, wer dieses im konkreten Fall ausüben sollte und ob dieses Leistungsbestimmungsrecht auch ausgeübt werden müsse. Eine generalisierende Betrachtungsweise verbiete sich wie in den meisten Fallgestaltungen. Im Zweifel sei die Auslegung zu bevorzugen, die nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages führt. Denn sollte die Vertragsauslegung ergeben, dass die Beklagte ein Leistungsbestimmungsrecht hatte und nicht verpflichtet war, es auszuüben, so müsse die Bitte der Beklagten, die Planungsbemühungen einzustellen, nicht zwangsläufig als Kündigung zu verstehen sein.

Praxishinweis

häufig von der Redaktion verfasst

Auch wenn in der Praxis die Architektenverträge erst geschlossen werden, wenn die wesentlichen Grundlagen ermittelt sind, hat die Entscheidung Relevanz: Ein Architektenvertrag, der als Leistungspflicht nur auf die Grundleistungen der Leistungsphasen nach der HOAI abstellt, enthält zwar eine konkretisierte Aufgabenstellung an den Architekten im Hinblick auf die Leistungsphase 1 der Grundlagenermittlung; jedoch gilt dies nicht automatisch für die folgenden Leistungsphasen. Oft wird erst durch die Erfüllung der Grundlagenermittlung (Lph 1) die Konkretisierung der Aufgabe für die folgenden Leistungsphasen möglich; das ist z. B. der Fall, wenn nicht von Beginn an feststeht, welche Maßnahmen für die Vermögenssituation und die Wünsche des Auftraggebers geeignet sind. Bei unklarem Ziel kann es sinnvoll sein, den Architekten zunächst nur mit der Grundlagenermittlung und in Abhängigkeit deren Ergebnis die weiteren konkreten Leistungen später zu beauftragen; oder andersherum: Wurden mit einem Architektenvertrag bereits alle oder mehrere Leistungsphasen beauftragt, wird dem Auftraggeber stillschweigend die Möglichkeit eingeräumt sein, ab Leistungsphase 2 die Leistung zu konkretisieren. Aber auch hier gilt wie üblich: Klare Regelungen im Vertrag verhindern spätere Auseinandersetzungen.