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Anfechtungswiderklage contra Hausgeldklage

AG Dortmund512 C 18/1722.08.2017GE 2017, 1171

WEG § 43 Abs. 4; ZPO § 33

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einer Zahlungsklage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Teileigentümer auf Zahlung von Hausgeldrückständen kann nicht mit einer Widerklage wegen der Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen begegnet werden, weil diese gegen die übrigen Wohnungseigentümer und nicht gegen die Gemeinschaft zu richten wäre. Die Zustellung der Widerklage an den Verwalter erfolgte nicht in seiner Eigenschaft als Vertreter der übrigen Wohnungseigentümer, sondern nur als Vertreter der Gemeinschaft.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 2 des Aufteilungsplanes innerhalb der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft.

Am 15. Februar 2017 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, in der unter Tagesordnungspunkt 3 die Jahresabrechnung 2016 in Form der Gesamtabrechnung und der Einzelabrechnung beschlossen wurde. Aus der Einzelabrechnung ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.282,48 €.

In der gleichen Versammlung wurde auch der Wirtschaftsplan für 2017 in Form des Gesamtwirtschaftsplanes und des Einzelwirtschaftsplanes gültig ab 1.3.2017 beschlossen. Nach dem für die Teileigentumseinheit des Bekl. maßgeblichen Einzelwirtschaftsplan hatte dieser ab 1.3.2017 nicht mehr wie zuvor 373 €, sondern monatlich 374 € zu zahlen. Der Bekl. zahlte die ursprünglich für das Jahr 2016 beschlossenen 373 € weiter.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Kl. Nachzahlung aus der Abrechnung für das Jahr 2016 unter Aufrechnung der Überzahlungen für die Monate Januar bis August 2017.

Die Kl. beantragt, den Bekl. zu verurteilen, an sie 1.776,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.6.2017 abzüglich am 1.7.2017 und 1.8.2017 gezahlter 93 € zu zahlen.

Im Übrigen hat sie die Klage wegen der vor Rechtshängigkeit erfolgten weiteren Überzahlungen zurückgenommen und Kostenantrag gestellt.

Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt er, dem Bekl. Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klagefrist zur Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse vom 15. Februar 2017 zu Tagesordnungspunkt 2 und zu Tagesordnungspunkt 3 der Eigentümerversammlung vom 15.2.2017 zu gewähren, dem Bekl. Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klagebegründungsfrist zur Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse vom 15. Februar 2017 zu Tagesordnungspunkt 2 und zu Tagesordnungspunkt 3 der Eigentümerversammlung vom 15.2.2017 zu gewähren, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.2.2017 zu Tagesordnungspunkt 2 der Eigentümerversammlung vom 15.2.2017 für ungültig zu erklären, hilfsweise, festzustellen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.2.2017 zu Tagesordnungspunkt 2 der Eigentümerversammlung vom 15.2.2017 nichtig ist, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.2.2017 zu Tagesordnungspunkt 3 der Eigentümerversammlung vom 15. Februar 2017 für ungültig zu erklären, hilfsweise, festzustellen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.2.2017 zu Tagesordnungspunkt 3 der Eigentümerversammlung vom 15.2.2017 nichtig ist.

Der Bekl. behauptet, erst durch die vorliegende Zahlungsklage davon erfahren zu haben, dass am 15.2.2017 eine Eigentümerversammlung stattgefunden habe. Er habe weder eine Einladung noch ein Protokoll von der Versammlung erhalten noch habe er sonst von dieser Versammlung in irgendeiner Form Kenntnis gehabt.

Die Beschlüsse seien auch inhaltlich falsch, weil in ihnen die Kosten eines Gerichtsverfahrens in unzulässiger Weise entgegen der gerichtlichen Kostenentscheidung auf ihn umgelegt worden seien.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist in vollem Umfange begründet, die Widerklage ist unbegründet.

Der Bekl. ist aufgrund der gefassten Beschlüsse gemäß § 16 WEG zur Zahlung der titulierten Beträge verpflichtet. Unabhängig von der Frage, ob dem Bekl. Wiedereinsetzung zu gewähren wäre und ob die Beschlüsse gegebenenfalls aufzuheben wären, gelten die Beschlüsse so lange fort, bis eine rechtskräftige Aufhebung erfolgt ist. So lange besteht die Zahlungsverpflichtung des Bekl.

Der titulierte Betrag ergibt sich aus dem Beschluss über die Einzelabrechnungen für das Jahr 2016 abzüglich der vom Bekl. vorgenommenen Überzahlungen aufgrund des herabgesetzten Wirtschaftsplanes.

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz.

Die Widerklage ist unbegründet. Sie ist nicht innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhoben worden.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu bewilligen.

Zwar hat der Bekl. mit seinem Schriftsatz vom 20.6.2017, der am 21.6.2017 bei Gericht eingegangen ist, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragt. Der Bekl. hat behauptet, erstmals mit Zustellung der Klageschrift am 7.6.2017 von der Beschlussfassung erfahren zu haben, sodass die zweiwöchige Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzungsfrist eingehalten ist, jedoch ist der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht formgerecht erfolgt. Danach muss innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden. Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Die nachzuholende Prozesshandlung wäre hier eine Beschlussanfechtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG gewesen.

Die Beschlussanfechtungsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Bekl. hat mit seinem Schriftsatz vom 20.6.2017 unter Angabe des Rubrums „Wohnungseigentümergesellschaft W-B-Platz …“ Widerklage erhoben. Insofern richtet sich diese Widerklage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies ist die falsche Bekl.

Zwar kann bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung die Person als Partei angenommen werden, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll, und eine Fehlbezeichnung kann auch berichtigt werden (LG Düsseldorf, NZM 2008, 813), jedoch liegt eine solche berichtigungsfähige Falschbezeichnung vorliegend nicht vor.

Soweit der BGH eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft für zulässig erachtet hat, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (BGH NZM 2010, 46), hat der BGH auch entschieden, dass es sich um einen Parteiwechsel handelt. Zur Wahrung der Klagefrist kommt es entscheidend auf die genaue Angabe des angefochtenen Beschlusses und darauf an, dass durch die Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks oder in anderer Form hinreichend bestimmt erkennbar wird, welche Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft den angefochtenen Beschluss gefasst haben und wer Verwalter ist. Gegebenenfalls ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen wen sich die Klage richten soll (BGH NZM 2013, 237).

Vorliegend handelt es sich um eine isolierte Drittwiderklage (dazu Wern in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 33 ZPO, Rn. 19). Vorliegend hat die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband (vom Bekl.-Vertreter als „Gesellschaft“ bezeichnet) geklagt. Auf Kl.seite ist also der Verband alleine am Verfahren beteiligt. Die Widerklage vom 20. Juni 2017 richtet sich deshalb eindeutig gegen den Verband, weil nur dieser bis dahin am Verfahren beteiligt war. Es handelt sich auch nicht um eine streitgenössische Drittwiderklage, da sich die Beschlussanfechtungsklage gerade nicht auch gegen den Verband, sondern ausschließlich gegen die übrigen Wohnungseigentümer hätte richten müssen. Eine isolierte Drittwiderklage ist jedoch grundsätzlich unzulässig (BGHZ 40, 185, 187; 147, 220, 221; NJW 2007, 1753; NJW 2014, 1670).

Im Übrigen weist das erkennende Gericht darauf hin, dass durch die Benennung der einzelnen Wohnungseigentümer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.8.2017 zwar das weitere Erfordernis nach der BGH-Rechtsprechung, nämlich Benennung der übrigen Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfüllt ist, dass aber eine Zustellung an diese Bekl. nicht mehr fristwahrend wäre, da zum einen die Klagefrist längst abgelaufen ist und zum anderen auch keine demnächstige Zustellung im Sinne des § 167 ZPO mehr vorliegt. Die Zustellung der Widerklage an den Prozessbevollmächtigten der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft am 27. Juni 2017 war keine Zustellung an die übrigen einzelnen Wohnungseigentümer. Zwar vertritt der Kl.vertreter den Verband, der wiederum durch den Verwalter vertreten wird, die Zustellung am 27. Juni 2017 erfolgte aber nicht an den Verwalter als Zustellungsbevollmächtigten für die übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 45 Abs. 1 WEG, sodass auch insofern die Frist nicht gewahrt wurde.

Auf die materiellen Fragen, ob auch in diesem Jahr wieder keine ordnungsgemäße Ladung des Bekl. zur Wohnungseigentümerversammlung stattgefunden hat, und ob die Verteilung der Gerichtskosten rechtmäßig war, kommt es deshalb nicht mehr an. Beide Mängel führen auch nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse. Der Ladungsmangel war bei den Mehrheitsverhältnissen in der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht kausal und hätte auch allenfalls zu einer Rechtswidrigkeit des Beschlusses geführt, was auch für die vermeintlich falsche Verteilung der Kosten des Vorprozesses gilt. Insofern hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zumindest im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz gehandelt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Widerklage ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten, während der Hausgeldprozess für die Gemeinschaft geführt wird.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte ist Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 2. Am 15. Februar 2017 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der unter TOP 3 die Jahresabrechnung 2016 beschlossen wurde, wobei sich aus der Einzelabrechnung des Beklagten ein Nachzahlungsbetrag von 2.282,48 € ergibt. In der Versammlung wurde auch der Wirtschaftsplan für 2017 beschlossen. Nach dem für die Teileigentumseinheit des Beklagten maßgeblichen Einzelwirtschaftsplan hatte dieser ab 1. März 2017 373 € monatlich statt wie zuvor 374 € zu zahlen, was der Beklagte ursprünglich auch für das Jahr 2016 weiterzahlte. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Gemeinschaft Nachzahlung aus der Abrechnung für das Jahr 2016 unter Aufrechnung der Überzahlungen für die Monate Januar bis August 2017. Widerklagend beantragt der Beklagte, ihm Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klage- und Klagebegründungsfrist zur Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse vom 15. Februar 2017 zu TOP 2 und TOP 3 zu gewähren und diese für ungültig zu erklären. Er behauptet, erst durch die Zahlungsklage davon erfahren zu haben, dass am 15. Februar 2017 eine Eigentümerversammlung stattgefunden habe, für die er weder eine Einladung noch ein Protokoll erhalten oder sonst in irgendeiner Form Kenntnis erlangt habe.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klage ist in vollem Umfang begründet, die Widerklage unbegründet. Aufgrund der Beschlüsse ist der Beklagte zur Zahlung der titulierten Beträge verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Beklagten Wiedereinsetzung zu gewähren und die Beschlüsse aufzuheben wären, denn sie gelten bis zu einer rechtskräftigen Aufhebung vorläufig weiter. Der titulierte Betrag ergibt sich aus den Beschlüssen.

Hingegen ist die Widerklage abzuweisen, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist erhoben war, wobei auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist. Die Beschlussanfechtungsklage ist nicht – wie erforderlich – gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und somit gegen die falschen Beklagten. Eine berichtigungsfähige Falschbezeichnung liegt nicht vor. Denn es handelt sich um eine sog. isolierte Drittwiderklage gegen Dritte, die bisher nicht Kläger waren.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG hat auch beanstandet, dass die Zustellung der Widerklage keine Zustellung an die übrigen einzelnen Wohnungseigentümer war. Sie erfolgte nicht an den Verwalter als Zustellungsbevollmächtigten für die übrigen Wohnungseigentümer, sondern in seiner Eigenschaft als Verwalter der Gemeinschaft. Auf die Frage, ob die Verteilung der Gerichtskosten eines Vorprozesses in der Jahresabrechnung rechtmäßig war, kommt es daher nicht an. Die vermeintlich falsche Verteilung der Vorprozesskosten führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Eigentümerbeschlüsse.