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Anfechtungsverfahren

KG24 W 911/9815.09.1999WuM 2000, 88

WEG §§ 21, 25

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anfechtungsverfahren; Beschluß; Eigentümerbeschluß; Aufhebungsbeschluß; ordnungsgemäße Verwaltung; Zweitbeschluß

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Legt die Eigentümergemeinschaft fest, daß zur Prüfung von Regreßansprüchen ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt werden soll, werden durch einen Zweitbeschluß, mit dem der frühere Beschluß aus Gründen der Kostenersparnis aufgehoben wird, keine schutzwürdigen individuellen Belange eines Wohnungseigentümers aus Inhalt und Wirkung des Erstbeschlusses (vgl. BGHZ 113, 197 [= WM 1991, 216]) verletzt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Wohnungseigentümer hatten in der Versammlung v. 5.2.1993 zu TOP 3 mit Mehrheit beschlossen, den Verwalter zu beauftragen, " ... im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens zu prüfen, ob bei Erstellung der Balkone gegen die Regeln der Baukunst verstoßen wurde ...". Sollte ein solcher Verstoß festgestellt werden, solle die Wohnungseigentümerversammlung in einer weiteren Versammlung entscheiden, ob Regreßansprüche geltend gemacht werden könnten. - Diesen Beschluß haben die Wohnungseigentümer in der Versammlung v. 6.3.1996 durch einen Mehrheitsbeschluß ersatzlos aufgehoben. Die Wohnungseigentümer haben später mit Mehrheitsbeschluß v. 28.4.1997 beschlossen, die beiden obersten Balkone mit einem Kostenvolumen von 50.000 DM zu sanieren und die übrigen Balkone im Frühjahr 1998 erneut zu untersuchen. Die Antragsteller haben den Aufhebungsbeschluß v. 6.3.1996 form- und fristgerecht angefochten. Das AG Schöneberg hat diesen Wohnungseigentümerbeschluß mit seinem Beschluß v. 20.3.1997 für ungültig erklärt. Das LG Berlin hat mit Beschluß v. 10.12.1997 die Erstbeschwerde der übrigen Wohnungseigentümer zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der übrigen Wohnungseigentümer, mit der sie weiter begehren, den Anfechtungsantrag zurückzuweisen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Denn die Entscheidung des LG beruht auf einem Rechtsfehler. 1. Nicht frei von rechtlichen Bedenken ist schon die Ansicht des LG, über die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung könne das Gericht im Anfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG nur auf der Grundlage des zur Zeit der Beschlußfassung bestehenden Sachverhalts entscheiden. Denn spätere Entwicklungen müssen nicht ohne jede Bedeutung auf das Anfechtungsverfahren bleiben. Sie können vielmehr dazu führen, daß ein Anfechtungsantrag durch Erledigung der Hauptsache das Rechtsschutzbedürfnis verliert. Das gilt zum Beispiel in dem Fall, daß im Laufe des Anfechtungsverfahrens ein bestandskräftiger Beschluß ergeht, der den angefochtenen Beschluß bestätigt (BayObLG WE 1993, 343 [= WM 1992, 644]; Merle in Bärmann/Pick/Merle, Rn. 100; Bassenge in Palandt, 58. Aufl. Rn. 10 je zu § 43 WEG). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn das LG hat keine Feststellungen zur Bestandskraft des Beschlusses v. 28.4.1997 getroffen. - Selbst wenn man aber unterstellt, die in der Versammlung v. 28.4.1997 zu TOP 6 lit. a und b gefaßten Beschlüsse seien bestandskräftig, ist damit das Rechtsschutzinteresse für den streitgegenständlichen, gegen den Aufhebungsbeschluß v. 6.3.1996 gerichteten Anfechtungsantrag nicht entfallen. Denn am 28.4.1997 haben die Wohnungseigentümer die Sanierung nur der beiden obersten Balkone und eine Untersuchung der übrigen Balkone im Frühjahr 1998 beschlossen. Die in dem Wohnungseigentümerbeschluß v. 28.4.1997 getroffene Regelung ist also eine andere als die des Wohnungseigentümerbeschlusses v. 6.3.1996, die den Gegenstand des vorliegenden Anfechtungsverfahrens bildet. 2. Entgegen der von dem LG vertretenen Ansicht widerspricht der verfahrensgegenständliche Wohnungseigentümerbeschluß v. 6.3.1996 nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Dieser Wohnungseigentümerbeschluß hat den in der Versammlung v. 5.2.1993 zu TOP I gefaßten Eigentümerbeschluß, der die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand hat, ersatzlos aufgehoben. Es handelt sich damit um einen Zweitbeschluß in derselben Sache. Solche Zweitbeschlüsse sind grundsätzlich zulässig; sie müssen jedoch schutzwürdige Belange eines Wohnungseigentümers aus Inhalt und Wirkung des Erstbeschlusses beachten (BGHZ 113, 197 = WE 1991, 132 = NJW 1991, 979 = MDR 1991, 517 [= WM 1991, 216]); dagegen ist es nicht erheblich, aus welchem Grunde die Gemeinschaft eine erneute Beschlußfassung für zweckmäßig hält (BGH a. a. O.). Nach diesem Grundsatz ist der verfahrensgegenständliche Wohnungseigentümerbeschluß v. 26.3.1996 nicht für ungültig zu erklären. Denn der Erstbeschluß v. 5.2.1993 hat keine individuellen Sonderrechte der Antragsteller geschaffen, die durch den hier angefochtenen Wohnungseigentümerbeschluß v. 26.3.1996 aufgehoben oder auch nur beeinträchtigt worden wären. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat in dem Erstbeschluß nämlich lediglich festgelegt, daß ein selbständiges Beweisverfahren zur Prüfung eventueller Regreßansprüche durchgeführt werden soll. Daraus erwächst den Antragstellern jedoch nicht das vor Gericht einklagbare Recht, daß ein solches Verfahren tatsächlich auch durchgeführt wird und der zu Grunde liegende Wohnungseigentümerbeschluß deshalb nicht aufgehoben werden darf. Denn die Antragsteller können, sofern sie meinen, der Gemeinschaft sei wegen nicht fachgerechter Herstellung der Balkone ein Schaden entstanden, auch ohne ein vorangegangenes

ht einklagbare Recht, daß ein solches Verfahren tatsächlich auch durchgeführt wird und der zu Grunde liegende Wohnungseigentümerbeschluß deshalb nicht aufgehoben werden darf. Denn die Antragsteller können, sofern sie meinen, der Gemeinschaft sei wegen nicht fachgerechter Herstellung der Balkone ein Schaden entstanden, auch ohne ein vorangegangenes selbständiges Beweisverfahren verlangen, daß die Wohnungseigentümer nach Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung einen solchen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend machen. Im Rahmen eines solchen Verfahrens wird dann gegebenenfalls zu prüfen sein, ob ein Schaden entstanden ist und wer ihn verursacht und dafür möglicherweise einzustehen hat. Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist als Vorbereitung eines solchen Schadensersatzprozesses jedenfalls nicht erforderlich.