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Anfechtungsprozess

BVerwGBVerwG 7 C 49.9322.06.1995ZOV 1995, 375

VermG § 26 Abs. 2; VZOG § 1 Abs. 1 Satz 4; EV Art. 21 Abs. 1 u. 2; VwGO § 65

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anfechtungsprozess; Beiladung; Widerspruchsbescheid; Mehrfachbeteiligung eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Prozeß; Interessenkollision zwischen den Behörden eines Verwaltungsträgers; Rückübertragungsbescheid; Verwaltungsvermögen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist ein Land Beklagter eines Anfechtungsprozesses, der einen in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit zu seinen Gunsten ergangenen Widerspruchsbescheid zum Gegenstand hat, kommt seine gleichzeitige Beiladung nicht in Betracht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Erbe der inzwischen verstorbenen Kl. wendet sich als ihr Rechtsnachfolger gegen einen Widerspruchsbescheid des Bekl., durch den ein zugunsten der Kl. nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - ergangener Rückübertragungsbescheid aufgehoben wurde.

Die Kl. war Eigentümerin eines etwa 3,5 ha großen, früher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks am Rande des Flughafens L./H. Am 23. November 1989 veräußerte sie das Grundstück zum Preis von 7.148 M an den Rat des Bezirkes L., der im Jahre 1988 beschlossen hatte, dort einen sogenannten AERO-Park L. einzurichten. Beabsichtigt war, als touristische Attraktion die Entwicklung des Flugwesens mit alten Flugzeugen der Interflug darzustellen. Die Rechtsänderung wurde im März 1990 in das Grundbuch eingetragen; das Grundstück war nun Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Rates des Bezirkes L.

Im Juli 1990 beschloß die ehemalige Gemeinde K. - die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen -, in deren Gemarkung das umstrittene Grundstück lag, den geplanten AERO-Park in kommunales Eigentum zu übernehmen. Zu diesem Zweck wurde am 26. September 1990 ein Übergabe-Übernahme Protokoll gefertigt, das auf seiten des Übergebenden von dem Vertreter des Regierungsbevollmächtigten für den Bezirk L. unterzeichnet wurde. Das Protokoll sah vor, daß die Überführung in kommunales Eigentum zum 30. September 1990 wirksam werden und der AERO-Park danach in eine GmbH umgewandelt werden sollte; es war ferner beabsichtigt, die vorgesehene museale Konzeption des Vorhabens um eine Freizeitkonzeption zu erweitern. Auf dem Grundstück befanden sich seinerzeit ein Parkplatz, eine Stellfläche für Flugzeuge, ein Zaun, eine LPG-Straße sowie Medienanschlüsse. Im Mai 1991 wurde die Gemeinde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Da die Kl. geltend machte, bei der Veräußerung des Grundstücks von Vertretern des Rates des Bezirkes unter Druck gesetzt worden zu sein, und da sie sich mit der Gemeinde über dessen Rückgabe einigte, übertrug ihr das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 18. Dezember 1991 das Eigentum zurück. Die Kl. veräußerte das Grundstück weiter; der Erwerber ist inzwischen im Grundbuch eingetragen.

Auf den Widerspruch des Staatlichen Liegenschaftsamts L. hin hob das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den zugunsten der Kl. ergangenen Rückgabebescheid auf. Es sah das Grundstück als Landesvermögen nach Art. 21 Abs. 1 und 2 des Einigungsvertrages - EV - an, weil der Betrieb des Freizeit- und Erholungsparks keine kommunale Aufgabe oder Dienstleistung sei und die Kl. das Grundstück nicht aufgrund unlauterer Machenschaften verkauft habe.

Dagegen hat die Kl. Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Widerspruchsbescheid mit dem angegriffenen Urteil aufgehoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. pp.

2. Die Revision kann in der Sache nicht zum Erfolg führen, weil das angegriffene Urteil weder verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist (a) noch materiell gegen Bundesrecht verstößt (b).

a) Eine Beiladung des Freistaates Sachsen als "Fiskus" kam neben seiner Stellung als Bekl. des Verfahrens nicht in Betracht. Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß der angegriffene Widerspruchsbescheid vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stammt und dieses der Fachaufsicht des Staatsministers für Wirtschaft unterliegt, während die vom Staatlichen Liegenschaftsamt wahrgenommenen fiskalischen Aufgaben in den Geschäftsbereich des Staatsministers der Finanzen fallen; denn die Verfahrensbeteiligung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wirkt grundsätzlich für alle ihre Behörden (BVerwG, Beschluß vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 25.82 - BVerwGE 72, 165 [167 f.] m.w.N.; zuletzt Beschluß des Senats vom 24. November 1994 - BVerwG 7 C 57.93 -). Im Falle einer Interessenkollision zwischen den Behörden eines Verwaltungsträgers ist es vorrangig Aufgabe der gemeinsamen Verwaltungsspitze, Meinungsverschiedenheiten verbindlich zu regeln. Es besteht daher kein Bedürfnis für eine Beiladung; denn das Angewiesensein auf Gerichtsschutz stellt gleichzeitig die Grenze dar, über die hinaus Gerichte nicht in Anspruch genommen werden sollen (Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl., S. 390), und sei es nur durch die Mehrfachbeteiligung eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Prozeß.

Etwas anderes folgt hier auch nicht daraus, daß der Widerspruchsausschuß nach § 26 Abs. 2 VermG weisungsunabhängig entscheidet. Er ist dennoch Teil des Verwaltungsträgers, dem die Widerspruchsentscheidung zuzurechnen ist und der trotz der Weisungsfreiheit des Ausschusses in seiner prozessualen Handlungsfreiheit nicht beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1963 - BVerwG 7 C 60.62 - BVerwGE 16, 219 [221]). Im Vermögensrecht gibt es - im Gegensatz beispielsweise zu § 1 Abs. 1 Satz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes - keine Bestimmung, die einen "Insichprozeß" zuläßt und damit ein Recht des Landes anerkennt, seine fiskalischen Interessen im Prozeß unabhängig von seiner Vertretung durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zu wahren.

b) Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Widerspruchsbescheid im Ergebnis zutreffend aufgehoben; denn er verletzt den Bekl. nicht in seinen Rechten.

Dem Bekl. kann allerdings nicht schon die Widerspruchsberechtigung mit der von der Klägerseite gegebenen Begründung abgesprochen werden, er habe ein reines "Insichverfahren" angestrengt; denn im Vorverfahren standen sich nicht Behörden desselben Rechtsträgers gegenüber. Das Landratsamt handelte vielmehr im übertragenen Wirkungskreis bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Weisung (§ 2 Abs. 3 der Sächsischen Landkreisordnung) und damit als Behörde des Landkreises.

Dennoch war der Widerspruchsbescheid rechtswidrig, weil der Bekl. keine klagefähigen Rechte an dem der Kl. zurückgegebenen Grundstück hatte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieses seinerzeit wirksam an die Gemeinde übereignet wurde mit der Folge, daß es im Zeitpunkt des Beitritts kein nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV zu verteilendes Volkseigentum gewesen ist; denn unabhängig davon hätte es nach dieser Vorschrift nicht in das Eigentum des Bekl. übergehen können. Voraussetzung für einen solchen Eigentumserwerb wäre gewesen, daß es sich am Stichtag, also am 3. Oktober 1990, um Verwaltungsvermögen gehandelt hat. Eine solche Einordnung, für die das im deutschen Verwaltungsrecht herkömmliche Begriffsverständnis maßgeblich ist (vgl. Urteil des Senats vom 18. März 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215 [218]), scheidet jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts von vornherein aus. Selbst wenn man die Einrichtung des AERO Parks als Aufgabe der staatlichen Daseinsvorsorge ansähe, was insbesondere angesichts der Erweiterung des Konzepts um eine sogenannte Freizeitkonzeption fragwürdig ist, könnte eine solche Aufgabe sowohl in privater wie auch in hoheitlicher Rechtsform erfüllt werden. Schon deswegen ist die Annahme, das Grundstück habe zum maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar hoheitlichen Zwecken gedient, nicht haltbar. Hinzu kommt, daß konkret geplant war, den Park nach Überführung in kommunales Eigentum in eine GmbH umzuwandeln, also gerade nicht hoheitlich tätig zu werden. Schließlich fehlte es unabhängig davon an einer dauerhaften Sicherung der in Aussicht genommenen Zweckbestimmung.