Anfechtungsklage
WEG § 43; GKG § 49 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anfechtungsklage; Teilanfechtung; Gebührenstreitwert
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird die Jahresgesamtabrechnung nur wegen einzelner Positionen beanstandet, kann der Streitwert i.H.v. 25 % des gesamten Abrechnungsbetrags angesetzt werden.
2. Für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über ein Grillverbot sind 500 € nicht zu beanstanden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die aus eigenem Recht mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwertes eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Bekl. ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG statthaft. Zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht berufen, obgleich das Landgericht als Berufungsgericht den Streitwert festgesetzt hat. Anders als § 567 Abs. 1 ZPO enthält § 68 GKG keinen Ausschluss der Beschwerde gegen die Wertfestsetzung eines Rechtsmittelgerichts (OLG Köln, MDR 2009, 1408 m.w.N.).
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Bekl. ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren zutreffend auf 4.847,61 € festgesetzt.
Insbesondere ist die Festsetzung des Streitwertes für die Anfechtungsklage gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 (Jahresabrechnung) mit 3.847,61 € nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt für die Wertfestsetzung ist gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG das Gesamtinteresse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung; 50 % dieses Gesamtinteresses sind nach der zitierten Vorschrift als Streitwert festzusetzen. Zu Recht hat das Landgericht den Betrag der Jahresabrechnung nicht ungekürzt als für das Gesamtinteresse maßgeblich angesehen. Denn obgleich der Klageantrag die Anfechtung der Jahresabrechnung nicht auf einzelne Positionen beschränkt, kann doch nicht übersehen werden, dass Hintergrund der Anfechtung lediglich die von den Kl. in der Klagebegründung genannten beanstandeten Positionen aus der Jahresabrechnung waren. Mit Rücksicht darauf und im Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung und Meinung in der Literatur (vgl. die Literaturhinweise im angefochtenen Beschluss, welche ihrerseits auf die hierzu ergangene einschlägige Rechtsprechung hinweisen) hat das Landgericht für die Bemessung des Gesamtinteresses nur einen Bruchteil des Abrechnungsbetrages herangezogen. Die Annahme eines Gesamtinteresses in Höhe von 25 % des Abrechnungsbetrages ist nicht ermessensfehlerhaft. Der auf dieser Grundlage errechnete Ausgangswert für den Streitwert ergibt weder eine Unterschreitung des Interesses der Kl. noch eine Überschreitung des Fünffachen des Wertes ihres Interesses.
Entsprechend diesen Grundsätzen ist auch die Wertfestsetzung für die Anfechtung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 13 (Grillen) mit 500 € nicht zu beanstanden. Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Annahme des Gesamtinteresses mit 1.000 € erscheint mit Rücksicht darauf angemessen, dass nach dem Protokoll der Eigentümerversammlung nur in geringfügigem Ausmaß auf den Balkonen gegrillt wird, obgleich § 10 der Hausordnung ein Grillverbot vorsieht, der angefochtene Beschluss somit die Nutzung der Balkone in nur eher geringfügiger Weise betrifft.
Gegen die Wertfestsetzung für die Anfechtung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 11 (Kosten der Schadensfeststellung) in Höhe von 500 € werden von der Beschwerde keine Einwände geltend gemacht; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird die Jahresgesamtabrechnung nur wegen einzelner Positionen beanstandet, kann der Streitwert i.H.v. 25 % des gesamten Abrechnungsbetrags angesetzt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Angefochten waren der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung nur wegen bestimmter Positionen und über ein Grillverbot. Das LG setzte den Streitwert auf 25 % des Abrechnungsbetrages sowie 500 € für das Grillverbot fest. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erstrebte mit seiner Beschwerde die Festsetzung höherer Streitwerte.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ohne Erfolg! Auch wenn das LG als Berufungsgericht die Streitwertfestsetzung vorgenommen hat, ist hiergegen die Beschwerde an das OLG zulässig. Selbst wenn die Partei nur eine zu hohe Streitwertfestsetzung bekämpfen kann, weil sie nämlich an der Erhöhung der außergerichtlichen und Gerichtsgebühren kein Interesse haben kann, kann ihr eigener Rechtsanwalt aus eigenem Interesse gleichwohl die Heraufsetzung des Streitwerts beantragen.
Die Beschwerde ist hier aber unbegründet. Ausgangspunkt für die Wertfestsetzung ist das gesamte Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung. In WEG-Sachen sind 50 % dieses Gesamtinteresses anzusetzen. Dieser Betrag kann hier halbiert werden, weil nur bestimmte Positionen aus der Jahresabrechnung angefochten waren. Der auf dieser Grundlage errechnete Ausgangswert für den Streitwert ergibt weder eine Unterschreitung des wirtschaftlichen Interesses der Kläger noch eine Überschreitung des fünffachen Wertes ihres Interesses, wie § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG nach unten und nach oben einschränkt. Nach diesen Grundsätzen ist auch die Bewertung des Eigentümerbeschlusses zum Grillen nicht zu beanstanden, zumal hier nur in geringfügigem Ausmaß auf den Balkonen gegrillt wird.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf den ersten Blick ist es verwunderlich, wenn die Partei selbst nur eine Herabsetzung des Gebührenstreitwerts beantragen kann, während ihr Prozessbevollmächtigter nur an einer Heraufsetzung Interesse haben kann. Das beruht aber schlicht auf den entgegengesetzten wirtschaftlichen Interessen von Mandant und Auftraggeber. Prinzipiell soll der Gebührenstreitwert möglichst in richtiger Höhe festgesetzt werden. Deshalb geht der Rechtszug regelwidrig hinsichtlich der Überprüfung des Streitwerts auch weiter als der Instanzenzug in der Hauptsache. Während WEG-Sachen immer beim AG beginnen und die Berufung folglich nur zum LG führen kann, das allenfalls noch die Revision an den BGH zulassen kann, kann die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts weitergehend durch Beschwerde an das OLG angefochten werden, das sonst mit WEG-Sachen nichts zu tun hat. Nur wenn das Berufungsgericht eine Revision an den BGH zulässt, kann dieser selbstverständlich auch zum Streitwert Stellung nehmen, und zwar konsequenterweise dann auch für alle Vorinstanzen.