Anfechtungsklage
VwGO § 42 Abs. 2; VermG § 2 Abs. 3 Satz 1; VZOG § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1; 3. DVO/TreuhG § 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anfechtungsklage; Klagebefugnis; Verfügungsbefugnis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die durch § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG eingeräumte Befugnis zur Verfügung über ein Grundstück schließt das Recht ein, gegen einen Bescheid Anfechtungsklage zu erheben, der das Grundstück an den Anmelder rücküberträgt (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 35.95 -).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Beigeladene war Eigentümer eines mit einem Dreifamilienhaus bebauten Grundstücks sowie mehrerer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in K. Im August 1979 beantragte er beim Rat des Kreises, das Wohnhausgrundstück in Volkseigentum zu überführen. Anfang 1980 erklärte er gemäß § 310 ZGB den Verzicht auf das Eigentum an dem Wohnhausgrundstück sowie an den landwirtschaftlich genutzten Gründstücken. Der Eigentumsverzicht wurde genehmigt. Die Grundstücke sind mit Wirkung vom 1. April 1980 in das Eigentum des Volkes übergegangen; Rechtsträger waren zuletzt die LPG Pflanzenproduktion "Purnutzgrund" K. sowie hinsichtlich des Wohnhausgrundstücks der VEB Kombinat Fahrzeugbau und Zubehör Ka.
Im Mai 1990 verlangte der Beigeladene die Rückübertragung der Grundstücke nach dem Vermögensgesetz (VermG). Nach Anhörung des Beigeladenen, der LPG "Einheit" K. und der Fahrzeugbau GmbH Ka., lehnte der beklagte Landkreis durch Bescheide vom 4. Juni und vom 4. Juli 1991 den Antrag auf Rückübertragung ab. Dagegen erhob der Beigeladene Widerspruch, soweit die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke betroffen waren. Durch Widerspruchsbescheid vom 4. August 1993 gab das Landesamt dem Widerspruch statt und wies den Bekl. an, über den Antrag auf Rückgabe der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke unter Beachtung der Rechtsauffassung des Widerspruchsausschusses erneut zu entscheiden. Durch Änderungsbescheid vom 4. März 1994 übertrug der Bekl. das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken dem Beigeladenen mit der Begründung zurück, dieser sei durch unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zum Verzicht auf die Grundstücke genötigt worden, da er sich nur des Wohnhausgrundstücks habe entledigen wollen. Eine Ausfertigung des Bescheids stellte der Bekl. der Rechtsvorgängerin der Kl. zu, die als Verfügungsberechtigte bezeichnet ist.
Die Kl. hat gegen den Änderungsbescheid des Bekl. vom 4. März 1994 sowie gegen den Widerspruchsbescheid des Landesamtes Anfechtungsklagen erhoben; die Klage gegen das Landesamt hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen. Zur Klagebegründung hat sie ausgeführt, der Beigeladene sei nicht aufgrund unlauterer Machenschaften zur Aufgabe des Eigentums an den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken veranlaßt worden.
Durch Urteil vom 14. Februar 1995 hat das Verwaltungsgericht die Klage wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen und die Revision zugelassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist zulässig und begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Da die tatrichterlichen Feststellungen für eine Entscheidung über das auf § 1 Abs. 3 VermG gestützte Rückgabeverlangen des Beigeladenen nicht ausreichen, muß der Rechtsstreit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts scheitert die Zulässigkeit der Klage nicht an § 42 Abs. 2 VwGO. Die Kl. kann durch eine nach § 3 Abs. 1 VermG nicht gerechtfertigte Feststellung, daß der Beigeladene als Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG die Rückübertragung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke beanspruchen kann, in ihren Rechten verletzt sein. Da nach § 3 der 3. DVO/TreuhG die Eigentumsrechte an diesen Grundstücken "in die treuhänderische Verwaltung der Treuhandanstalt übertragen" und die Kl. als deren Rechtsnachfolgerin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VZOG in bezug auf die Grundstücke verfügungsbefugt ist, steht ihr das Recht zur Klage gegen den angefochtenen Rückübertragungsbescheid zu.
Die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht - erstens - auf der Annahme, daß eine Rechtsposition des Zuordnungsberechtigten, die auf eine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VZOG genannten Vorschriften gestützt ist, nur vorläufig und darum in bezug auf eine Rückübertragungsentscheidung nach dem Vermögensgesetz nicht wehrfähig sei. Das trifft schon deswegen nicht zu, weil § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG, wonach eine solche Zuordnung von Vermögenswerten die Vorschriften des Vermögensgesetzes unberührt läßt, das Eigentum nur unter den Vorbehalt einer unanfechtbaren Rückübertragung des Vermögenswerts stellt. Damit wird dem Zuordnungsberechtigten nicht die Befugnis versagt, einen zum Verlust dieser Rechtsstellung führenden Rückübertragungsbescheid mit der Behauptung anzufechten, die Behörde habe das Bestehen eines Restitutionsanspruchs zu Unrecht bejaht (vgl. die Urteile des Senats vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 35.95 = ZOV 1996, 371 - und vom 20. August 1996 - BVerwG 7 C 5.96 = ZOV 1996, 420). Durch den Vorbehalt wird zugeordnetes Eigentum ebensowenig "vorläufig" wie sonstiges privates Eigentum, auf das ein Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz gerichtet ist. Vielmehr formen in beiden Fällen die einschlägigen Vorschriften Inhalt und Grenzen des bestehenden Eigentums aus; der Unterschied liegt lediglich darin, daß diese Ausgestaltung sich, soweit Private betroffen sind, an der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG messen lassen muß. Ob die Rechtsposition, die der Kl. hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücke durch § 3 der 3. DVO/TreuhG eingeräumt ist, dem unbeschränkten Volleigentum entspricht, kann dabei dahingestellt bleiben. Da nach dieser Vorschrift die Eigentumsrechte der Kl. zur treuhänderischen Verwaltung übertragen sind, steht sie jedenfalls im Außenverhältnis und daher auch im vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahren dem Inhaber des zugeordneten Eigentums gleich. Aufgrund dieser Rechtsstellung ist die Kl. befugt, die Rechtmäßigkeit des Rückübertragungsbescheids gerichtlich nachprüfen zu lassen.
Das Verwaltungsgericht geht - zweitens - davon aus, daß die Verfügungsbefugnis im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VZOG hinsichtlich des restitutionsbelasteten Vermögensgegenstands der Kl. eine gegenüber dem Eigentum schwächere Rechtsposition einräume und darum deren Klagerecht "erst recht" nicht begründen könne. Auch diese Auffassung geht fehl. Nach der Rechtsprechung des Senats vermittelt neben dem Eigentum auch eine sonstige Verfügungsmacht im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG dem Verfügungsberechtigten das Recht, einen zu seinen Lasten ergangenen Rückübertragungsbescheid mit der Anfechtungsklage anzugreifen; dem liegt die Erwägung zugrunde, daß derjenige, dem der zu restituierende Vermögenswert in der in § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG beschriebenen Weise zivilrechtlich zugeordnet ist, auch berechtigt sein muß, einen auf die Änderung des Rechtszustands gerichteten vermögensrechtlichen Bescheid abzuwehren und damit den gegenwärtigen Rechtszustand zu verteidigen (Urteil des Senats vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 6.95 - m.w.N. = ZOV 1996, 290). Nichts anderes gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, der gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG die Verfügungsbefugnis in bezug auf Grundstücke und Gebäude übertragen ist, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind. Dem hiernach gesetzlich bestimmten Verfügungsbefugten ist, solange seine Verfügungsbefugnis besteht, die Verfügungsmacht über den betroffenen Vermögenswert eingeräumt. Er ist damit Verfügungsberechtigter im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG. Kraft dieser Rechtsstellung ist er zur Verfügung über den zu restituierenden Vermögenswert berechtigt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 VZOG) und zugleich durch die Vorschrift des § 31 Abs. 5 Satz 1 VermG geschützt, derzufolge die Restitutionsbehörde in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken hat. Dieses spezielle vermögensrechtliche Verfügungsrecht, das auf die öffentlich rechtliche Ausgestaltung des Rückübertragungsverfahrens zurückgeht, schließt das Recht zur Abwehr eines zugunsten des Restitutionsberechtigten ergangenen Bescheids ein.
Die Kl. ist mithin sowohl als treuhänderische Verwalterin der Eigentumsrechte an den streitbefangenen Grundstücken gemäß § 3 der 3. DVO/TreuhG als auch in ihrer Eigenschaft als Verfügungsberechtigte im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG befugt, die Rechtmäßigkeit des den Beigeladenen begünstigenden und sie belastenden Rückübertragungsbescheids gerichtlich nachprüfen zu lassen. Da das Verwaltungsgericht ihr diese Überprüfung versagt hat, ist das angegriffene Urteil aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob der Beigeladene aufgrund unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zum Eigentumsverzicht veranlaßt wurde, bislang nicht getroffen. Daher muß der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen werden.