Anfechtungsklage
BImSchG § 22 Abs.1 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anfechtungsklage; Baugenehmigung; Kleinbetrieb; Wohngebiet; Tankstelle; Umwelteinwirkungen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zum Gegenstand der Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen ei-ne als nicht störender Kleinbetrieb genehmigte Tankstelle im allgemeinen Wohngebiet.
2. Zum Prüfungsmaßstab der Bauaufsichtsbehörde bei Genehmigung einer Anlage i. S. von § 22 Abs. 1 BImSchG.
3. Für die Frage, ob konkret drohende, nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden kön-nen, kommt es bei der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich. Die Berufung konnte daher gemäß § 130 e VwGO zurückgewiesen werden, nachdem die Beteiligten zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren und Gelegenheit zur Äußerung erhalten hatten.
Der Senat hat in seinem, auch der Kl. bekannten (Bl. 77 R) Beschluß vom 21. November 1989 (OVGE Bln 18, 231 = UPR 1990, 449 = LKV 1991, 42) ausgeführt, daß eine im allgemeinen Wohngebiet als nicht störender Klein-betrieb genehmigte Tankstelle im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird, wenn ihr Betrieb zur Nachtzeit zu andauernden unzumutbaren Nachteilen oder Belästigungen für die nähere Umgebung führt. Mit ihrer auf § 22 Abs. 1 BImSchG gestützten Anfechtungsklage ge-gen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung macht die Kl. Nachteile oder Belästigungen zu bestimmten Zeiten geltend, die vom Regelungsgehalt der Baugenehmigung abweichen. Der Bekl. hatte im Baugenehmigungsverfahren die Vorschrift des § 22 Abs. 1 BImSchG zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986, BVerwGE 74, 315, 326 f., Urteil vom 3. April 1967, UPR 1987, 380, 383) und dementsprechend auf die Anträge der Beigeladenen im Interesse des Allgemeinwohls auch nur einen technisch verbesserten, nicht störenden Tankstellenbetrieb "an Stelle der be-stehenden Anlage" in diesem allgemeinen Wohngebiet aufgrund des § 7 Nr. 8 b BO 58 genehmigt. Selbst wenn das anfängliche Vorbringen der Kl. über unzulässige Lärmimmissionen zutreffen sollte, wäre deshalb nicht die Baugenehmigung rechtswidrig; die Kl. würde sich vielmehr gegen eine nicht genehmigte Nutzung wenden. Im übrigen hat die Beigeladene durch die inzwischen getroffenen Schutzmaßnahmen etwaige Störungen in dem erforderlichen Maß reduziert. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zudem schon vor den getroffenen Maßnahmen unzumutbare Lärmimmissionen in der Wohnung der Kl. nicht feststellen können.
Auch hinsichtlich der behaupteten Luftverunreinigungen wären schädliche Umwelteinwirkungen in den genannten Zeiträumen von der angefochtenen Baugenehmigung nicht gedeckt; auch insoweit ist nur ein nicht stö-render Kleinbetrieb genehmigt worden. Im Rahmen einer gegen eine Bau-genehmigung gerichteten Anfechtungsklage ist nur zu prüfen, ob die Bau-genehmigung rechtswidrig ist und den klagenden Nachbarn dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Was nicht Gegenstand der Genehmigung ist, kann bei der Entscheidung über die gegen die Genehmigung gerichtete Anfechtungsklage nicht berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986, UPR 1986, 347, 348 = BRS 46 Nr. 50). Wie bei den behaupteten Lärmbelästigungen kommt es darauf an, ob die Kl. durch den Regelungsgehalt der Baugenehmigung, die zugelassene Nutzung, in ihren Rechten verletzt wird; Immissionen, die auf einer den genehmigten, nicht störenden Kleinbetrieb überschreitenden Nutzung beruhen, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im übrigen hatte die vorher betriebene Tankstelle - auch ohne Schutzmaßnahmen - zu keinen Beanstandungen geführt.
Hinsichtlich des Standes der Technik im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 BImSchG konnte der Beklagte - insbesondere auch bezüglich des beim Betanken verwendbaren Gaspendelverfahrens - nur von den bei Erlaß der angefochtenen Bescheide im Februar 1987/Au-gust 1988 vorliegenden Erkenntnissen und Erfahrungen ausgehen. Noch im März 1988 (BT-Drucksache 11/2094 S. 44) hatte bei der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage nur mitgeteilt werden können, daß Demonstrationsvorhaben mit dem Ziel durchgeführt würden, Vermeidungs-techniken für die beim Betanken auftretenden Emissionen großtechnisch zu erproben; erst nach Abschluß der Vorhaben könne über eine entsprechende Vorschrift entschieden werden (zum Verordnungsverfahren vgl. BR-Drucksache 503/91 vom 19. August 1991). Sollte sich die Sach- und Rechtslage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung geändert haben, so wäre dem durch nachträgliche Anordnungen nach den §§ 24, 25 BImSchG Rechnung zu tragen; der Nachbar ist darauf verwiesen, gegebenenfalls einen solchen Anspruch auf Einschreiten not-falls durch Erhebung einer Verpflichtungsklage geltend zu machen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 11. Januar 1991, NVwZ RR 1991, 236 = GewArch. 1991, 276).
Mit der mit den Hilfsanträgen verfolgten Verpflichtungs- und Neubescheidungsklage begehrt die Kl. ein Einschreiten des Beklagten gegen den Tankstellenbetrieb der Beigeladenen wegen angeblich erheblicher Belästigungen und macht somit immissionsschutzrechtlichen Nachbarschutz nach den §§ 22, 24 BImSchG geltend. Einem nachträglichen Einschreiten aufgrund des § 24 BImSchG würde auch die Baugenehmigung nicht ent-gegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. März 1988, UPR 1988,345 f.). Die Beigeladene hat jedoch zu Recht darauf verwiesen, daß insoweit eine nach § 91 VwGO unzulässige Klageänderung vorliegt (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 28. Februar 1980, NJW 1980, 1911). Die Klageerweiterung ist auch nicht sachdienlich; die zuständigen Behörden haben sich mit diesem konkreten, erst im Berufungsverfahren spezifizierten Begehren noch nicht in einem Verwaltungsverfahren, insbesondere nicht mit dem von der Kl. so genannten Gaspendelverfahren beim Tanken, im einzelnen befaßt. Es fehlt auch an der Durchführung des nach § 68 VwGO er-forderlichen Vorverfahrens. Der Kl. bleibt es unbenommen, bei den zuständigen Stellen Maßnahmen nach § 24 BImSchG zu beantragen, falls sie dies trotz der von der Beigeladenen inzwischen getroffenen Schutzmaßnahmen für erfolgversprechend halten sollte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In allgemeinen Wohngebieten dürfen nichtstörende Kleinbetriebe eingerichtet werden; das kann auch eine Tankstelle sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem vom OVG Berlin am 10. April 1992 entschiedenen Fall wandte sich ein Grundstückseigentümer gegen die Baugenehmigung für eine Baustelle und machte u. a. geltend, die Tankstelle werde auch zur Nachtzeit betrieben, was zu unzulässigen Lärmimmissionen geführt habe.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OVG Berlin wies die Anfechtungsklage zurück, weil die Baugenehmigung schon zeitlich beschränkt war; eine Überschreitung dieser Grenze durch den Tankstellenpächter konnte also die Baugenehmigung nicht rechtswidrig machen. Das Oberverwaltungsgericht verneinte auch eine Verpflichtung der Behörde, das noch nicht erprobte Gaspendelverfahren in der Baugenehmigung bindend vorzuschreiben.