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Anfechtungsklage

VG BerlinVG 25 A 533.9221.12.1992ZOV 1993, 122

VwGO § 80 Abs. 5, 7; InVorG §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 7 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anfechtungsklage; Investitionsvorrangbescheid; aufschiebende Wirkung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Investitionszweck; Anhörungsverfahren

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Anfechtungsklage gegen den Investitionsvorrangbescheid hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

2. Keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, nur weil der Berechtigte den Investitionszweck durch Verkauf des Grundstücks statt durch Bestellung eines Erbbaurechts verwirklichen will.

3. Zur Sicherung des Investitionszwecks durch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

4. Zu den Anforderungen des Anhörungsverfahrens.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Vollziehbarkeit von Investitionsvorrangbescheiden, mit denen die Antragsgegnerin festgestellt hat, daß die Veräußerung des Grundstücks nebst aufstehenden Gebäuden der GmbH mit einer Fläche von 17.460 m2 eine noch zu gründende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Beigeladenen, für einen investiven Zweck erfolgt. Die Erwerber beabsichtigen, auf dem Grundstück ein Speditionsgeschäft und ein Verteilungscenter der AG zu betreiben. Sie haben sich vertraglich verpflichtet, 16 Arbeitsplätze zu erhalten und fünf weitere zu schaffen sowie Investitionen in Höhe von bis zu 550.000 DM zu tätigen. Das Grundstück ist im Grundbuch als Eigentum des Volkes mit dem VEB als Rechtsträger eingetragen, der inzwischen in die GmbH umgewandelt wurde. Alleinige Gesellschafterin dieser Firma ist die Antragsgegnerin. In dem fraglichen Betriebsteil produzierte bis 1972 die ehemalige KG. Berechtigte zur Rückübertragung dieses Unternehmens sind ausweislich des bestandskräftig gewordenen Teilbescheides des Thüringer Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen - LAROV - vom 25. Oktober 1991 die Antragstellerinnen. In diesem Bescheid ist weiter festgestellt, daß die Schädigung in Form der Verstaatlichung am 21. April 1972 erfolgte; nach Regelung der Rückübertragungsmodalitäten zwischen Antragstellerinnen und Antragsgegnerin werde das LAROV den Rückübertragungsbescheid ausstellen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung der Klage - VG 25 A 534.92 - gegen die Bescheide der Treuhandanstalt, Niederlassung Suhl, vom 16. September 1992 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nach sachlicher Überprüfung nicht begründet; deshalb war der auf § 80 Abs. 5 und 8 VwGO gestützte Beschluß des Vorsitzenden vom 21. Oktober 1992 zu ändern (§ 80 Abs. 7 VwGO).

Nach § 12 Abs. 1 2. Halbs. InVorG hat die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Nach dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers besteht generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung. Dem Interesse der Antragstellerinnen, vom Vollzug verschont zu bleiben, kommt nur dann der Vorrang zu, wenn ihr Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ihr Unterliegen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dabei ist angesichts des Umstandes, daß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache praktisch vorweggenommen wird (vgl. § 12 Abs. 3 InVorG), nach dem Willen des Gesetzgebers nicht lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen, sondern eine umfassende Sachprüfung geboten (vgl. BT-Drucks. 12/2480, S. 73, abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz, 1992, III. 2. 6, S. 47). Auch bei Anwendung dieses Maßstabes erscheint der angegriffene Bescheid indessen als rechtmäßig.

Die Voraussetzungen für eine Investitionsvorrangentscheidung nach §§ 2 ff. InVorG sind hier gegeben. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin zur Veräußerung folgt aus § 25 Abs. 1 InVorG. Die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 bis 5 VermG greift gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 InVorG nicht, weil der Bescheid zu Recht davon ausgeht und die Antragstellerinnen auch nicht bestreiten, daß ein besonderer Investitionszweck i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InVorG vorliegt, nämlich die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen durch die Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte; auch ist das fragliche Grundstück wegen seiner angemessenen Lager-, Lade- und Stellflächen für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlich (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InVorG). Eine Vermietung oder Verpachtung des Geländes braucht die Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 InVorG nicht in Erwägung zu ziehen, weil solche Maßnahmen bei Investitionen, wie sie nach Art und Höhe hier beabsichtigt sind, dem Investor mangels hinreichender Sicherheiten nicht zumutbar und deshalb unüblich sind. Die abstrakte Möglichkeit der Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten des Investors hinderte die Antragsgegnerin nicht, das Grundstück zu veräußern, wie sich aus § 3 Abs. 3 Satz 1 InVorG ergibt. Diese dem früheren § 1 e BInvG (der über die sogenannte Ange-messenheitsklausel in der Sache auch im Rahmen des § 3 a VermG a. F. galt) entsprechende Regelung bestimmt wie bisher auch, daß Veräußerung und Bestellung von Erbbaurechten dem Verkauf in diesem Sinne gleichwertig sind, mögen sie auch den Alteigentümer weniger hart tref-fen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, BR-Drucks. 227/92, S. 195 und BT-Drucks. 12/2480, S. 65, abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, a. a. O., S. 10, zu § 3 Abs. 3 InVorG). Dies bedeutet, daß sich der Berech-tigte nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes berufen kann, nur weil der Verfügungsberechtigte den Inve-stitionszweck durch Verkauf des Grundstücks statt durch Bestellung ei-nes Erbbaurechts verwirklicht (vgl. auch Barkam, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3, § 1 e BInvG, Rdnr. 3).

Mit Rücksicht auf den grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und das gewichtige öffentliche Interesse sowohl an alsbaldigen Investitionen in den neuen Bundesländern als auch an einer effizienten Tätigkeit der mit Investitionsvorrangentscheidungen betrauten Stellen spricht trotz der von Barkam (a. a. O., Rdnr. 4 ff.) geäußerten Bedenken vieles dafür, daß diese Regelung verfassungsrechtlich noch hinnehmbar ist. Doch brauchte die Kammer diese Frage nicht abschließend zu beantworten. Die Antragsgegnerin mußte im vorliegenden Fall nicht von sich aus die Bestellung eines Erbbaurechts anstelle einer Veräußerung verfügen. Die Antragstellerinnen haben kein nach Dauer und sonstigen Umständen auch nur annähernd konkretisiertes Angebot zur Einräumung eines Erbbaurechts gemacht, das die Verfügungsberechtigte in ihre Überlegungen hätte einbeziehen können.

In ihrem Schreiben vom 2. Juli 1992 hat sich die Antragstellerin zu 1) nur zur Veräußerung des Grundstücks geäußert. Die Antragstellerin zu 2) hat in dem Schreiben vom 3. Juli 1992 nur ausgeführt, falls ihre Bedingungen für die Veräußerung nicht erfüllt würden, könnte ein Erbbaurecht bestellt werden. Auch bei dem persönlichen Gespräch in den Räumen der Antragsgegnerin am 12. August 1992 hat die Antragstellerin zu 1) ein Erbbaurecht offenbar nicht angeboten; ein solches Angebot enthalten auch ihr Schreiben vom 20. August 1992 und das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 2) vom 2. September 1992 nicht mehr. Vielmehr hatte die Antragstellerin zu 1) in dem Gespräch am 12. August 1992 erklärt, einer Veräußerung nicht zustimmen zu können, wenn nicht der gesamte Verkehrswert des veräußerten Objekts zur Auszahlung an die Berechtigten gelange. Dem hatte sich die Antragstellerin zu 2) durch ihren Verfahrensbevollmächtigten sinngemäß angeschlossen.

Fehlerhaft wäre die Investitionsvorrangentscheidung allerdings dann, wenn der von der Antragsgegnerin ausgewählte Investor Eigenschaften auswiese, die die Erreichung der investiven Zwecke nachhaltig in Frage stellen würden. Denn § 4 Abs. 1 Satz 1 InVorG fordert die positive Feststellung, daß der Vorhabenträger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vorhabens bietet. Hier will die Antragsgegnerin das Grundstück an eine noch zu gründende Gesellschaft bürgerlichen Rechts verkaufen. Die Veräußerung eines Grundstücks an eine BGB Gesellschaft erscheint indessen, wie die Kammer bereits entschieden hat (vgl. den Beschluß vom 16. November 1992 - VG 25 A 482.92 -), grundsätzlich bedenklich insofern, als die BGB-Gesellschaft selbst nicht rechtsfähig ist und daher selbst weder Eigentümerin sein noch eigene Handelsgeschäfte betreiben kann. Zudem haftet die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht selbst für ihre Verbindlichkeiten - auch nicht für diejenigen aus der Investitionszusage -, vielmehr haften alle ihre Gesellschafter (als Gesamthand), so daß der jeweilige Gläubiger auf sie zurückgreifen muß (zu den haftungsrechtlichen Problemen vgl. Habersack in JuS 1993, S. 1 bis 8). In der Rechtspraxis führt der Umgang mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht selten zu Problemen der Reichweite der Vertretungsmacht von Gesellschaftern, der Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages und gegebenenfalls der Anwendung der Regeln über die faktische Gesellschaft. Dies schließt Gefahren für die Rechtssicherheit ein, die sich nachteilig auswirken können für die Sicherung der investiven Zwecke, auf die es nach § 4 Abs. 1 Satz 1 InVorG entscheidend ankommt. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles jedoch erscheint die Durchführung der investiven Zwecke noch als hinreichend gesichert. Begünstigte aus dem Investitionsvorrangbescheid sind letztlich die drei im Tenor des Bescheides genannten und im vorliegenden Verfahren beigeladenen Gesellschafter. Jedenfalls die verehelichten Beigeladenen zu 2) und 3) bieten nach Aktenlage nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere durch ihre bisherige erfolgreiche Geschäftstätigkeit als Komplementär der Speditionsfirma ... KG (Beigeladener zu 3) bzw. in der Einzelfirma (Beigeladene zu 2) eine hinreichende Gewähr für die Durchführung des Vorhabens. Die Beigeladene zu 1) entstammt dem Familienzweig, dessen Angehöriger nach Aktenlage ebenfalls Gesellschafter der KG ist, und die bei dieser Sachlage nicht von vornherein als ungeeignet zur Gewährleistung des investiven Zwecks angesehen werden kann. Zweifel an der persönlichen Eignung und der Bonität der Beigeladenen haben im übrigen auch die Antragstellerinnen nicht geäußert. Angesichts des Umstandes, daß der notarielle Grundstückskaufvertrag vom 22. Juli 1992 als Käufer nur die Beigeladenen zu 1) und 2) als Gesellschafter der von ihnen "gegründeten" Gesellschaft bürgerlichen Rechts benennt, weist die Kammer aber darauf hin, daß der Investitionsvorrangbescheid nur die Veräußerung an eine aus allen drei Beigeladenen zu bildende BGB-Gesellschaft zuläßt und nur insoweit die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG beseitigt. Der Erlaß des Bescheids vom 16. September 1992 stellt daher nicht den Eintritt der in § 17 Ziff. 2 des o. a. Vertrages genannten Bedingungen dar.

Nicht zu beanstanden ist die Durchführung des Anhörungsverfahrens durch die Schreiben vom 24. Juni 1992, auf die die Antragstellerinnen unter dem 2. bzw. 3. Juli 1992 geantwortet und zu dem Vorhaben Stellung genommen haben. Dieses Verfahren entsprach den seinerzeit noch gültigen Bestimmungen des § 3 a Abs. 3 Satz 1 und 2 VermG a. F. Es brauchte gemäß Art. 14 Abs. 5 Satz 1 2. Halbs. des sodann am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes nicht wiederholt zu werden. Die Antragstellerinnen haben auch nicht selbst gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zugesagt wie die beigeladenen Vorhabenträger und die Durchführung glaubhaft gemacht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 InVorG). Ob die lediglich von der Antragstellerin zu 2) zunächst geäußerte Bereitschaft, dem Investor ein Erbbaurecht zu bestellen, eine Investitionszusage darstellt, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls war - wie oben ausgeführt - die Zustimmung der berechtigten Antragstellerinnen zur Durchführung der Investition völlig offen. Die Antragsgegnerin war deshalb im Interesse einer baldigen Realisierung des Vorhabens nicht gehalten, weiterhin auf eine gütliche Einigung, und sei es über den Weg der Bestellung eines Erbbaurechts, zu drängen.

Damit verstieß die Antragsgegnerin auch nicht gegen Pflichten aus dem Teilbescheid des LAROV vom 25. Oktober 1991. Mit diesem Bescheid wurde entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen weder abschließend über die Rückgabe des Vermögenswertes entschieden, noch wurde die Antragsgegnerin darin verpflichtet, die Rückübertragung zu Ende zu führen. Zu einer solchen Verpflichtung wäre das LAROV rechtlich auch nicht in der Lage gewesen. In dem Bescheid hat das LAROV vielmehr nur die Berechtigung der Antragstellerinnen zur Rückübertragung der ehemaligen KG sowie den Zeitpunkt der Schädigung festgestellt, den zukünftigen Rückübertragungsbescheid aber ausdrücklich vorbehalten. Bei dieser Sachlage durfte die Antragsgegnerin die ihr obliegende Investitionsvorrangentscheidung vorbereiten und schließlich treffen. Diese Befugnis wird in § 4 Abs. 4 InVorG, wonach das Rückübertragungsverfahren durch ein Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz unterbrochen wird, denknotwendig vorausgesetzt; daß sie bereits nach der bloßen Feststellung der Berechtigung ausgeschlossen sein sollte, läßt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der Regelungen über den Investitionsvorrang herleiten. Ein Verfügungsverbot wird vielmehr erst mit der bestandskräftigen Restitutionsentscheidung begründet (vgl. auch Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege

n, VermG, § 3 a Rdnr. 28), die hier indessen nicht vorliegt. Die Feststellung der Berechtigung schließt mithin mangels Rückgabeentscheidung zwar eine Investitionsvorrangentscheidung nicht aus, bleibt aber bedeutsam für die Frage, wem der Erlös bzw. der Verkehrswert oder ein etwaiges Rückfallrecht zusteht (vgl. Barkam, a. a. O., § 3 a VermG, Rdnr. 161). An ihrer Vorgehensweise war die Antragsgegnerin auch nicht dadurch gehindert, daß sie, wie die Antragstellerinnen vortragen, schon einmal - seinerzeit noch nach § 3 a VermG a. F. - erfolglos ein Investitionsvorrangverfahren betrieben hatte. Die von den Antragstellerinnen angenommene Sperrwirkung läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr entspricht es dem gesetzlichen Auftrag der Antragsgegnerin, im Interesse eines schnellen wirtschaftlichen Aufschwungs in den neuen Bundesländern Investitionen nach Kräften zu fördern.

Den finanziellen Interessen der Antragstellerinnen ist nach der Gesetzeskonzeption durch die Bestimmung des § 16 Abs. 1 InVorG Genüge getan. Danach haben die Berechtigten Anspruch auf Auszahlung des Verkaufserlöses bzw. des Verkehrswertes. Streitigkeiten über den Umfang und die Reichweite der Berechtigung, über den Zeitpunkt des Schadenseintritts oder über die Höhe des Auszahlungsbetrages sind nicht Gegenstand des Investitionsvorrangverfahrens und lassen deshalb die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides unberührt. Gleiches gilt für die Frage, ob die teilweise Überbauung eines anderen Grundstücks der Antragstellerinnen mit einer betrieblich genutzten, überwiegend auf dem streitbefangenen Grundstück gelegenen Halle in dem investiven Vertrag eine ihren Interessen hinreichend Rechnung tragende Regelung gefunden hat.

Da der Investitionsvorrangbescheid - von den Antragstellerinnen unbestritten - auch den inhaltlichen und formalen Anforderungen der §§ 8, 9 InVorG genügt, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen.