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Anfechtungsbefugnis der restitutionsberechtigten Körperschaft

BVerwGBVerwG 7 C 30.9620.12.1996ZOV 1997, 191

EV Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7; VZOG § 7 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 3, § 8, §§ 1 ff.; VermG § 1, § 6 Abs. 8, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 34 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die nach Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV restitutionsberechtigte Körperschaft ist jedenfalls dann zur Anfechtung eines denselben Vermögenswert betreffenden vermögensrechtlichen Rückübertragungsbescheids befugt, wenn ein gemäß § 8 VZOG Verfügungsbefugter nicht vorhanden ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die klagende Stadt wendet sich gegen einen Bescheid des Bekl., soweit mit diesem die Rückgabeberechtigung der Beigeladenen zu 2 hinsichtlich eines Betriebsgrundstücks festgestellt wird.

Dieses Grundstück gehörte ursprünglich der Kl. und wurde im Jahre 1950 nach den Vorschriften der Kommunalwirtschaftsverordnung in Volkseigentum überführt. Rechtsträger wurde im Jahre 1951 der Rat des Stadtkreises L. Am 12. April 1990 fand ein Rechtsträgerwechsel auf den VEB Dampfautomat statt.

Das ehemalige Unternehmen der Beigeladenen zu 2 hatte seit 1946 auf dem Grundstück die Reparatur und den Verkauf von Pumpen betrieben. Nach seiner Verstaatlichung im Jahre 1972 wurde das Unternehmen als Betriebsteil III des VEB Dampfautomat fortgeführt. Im Jahre 1990 wurde es aus dem VEB herausgelöst, auf der Grundlage des Unternehmensgesetzes vom 7. März 1990 (GBl I S. 141) reprivatisiert und in die Beigeladene zu 3 umgewandelt. Auf deren Anpassungsantrag hin stellte der Bekl. mit Bescheid vom 30. Oktober 1992 fest, daß die Beigeladene zu 2 Berechtigte hinsichtlich des ehemaligen Betriebsteils III einschließlich des umstrittenen Grundstücks sei. Auf der Grundlage dieses Bescheides wurde die Beigeladene zu 3 auf ein Ersuchen nach § 34 Abs. 2 des Vermögensgesetzes - VermG - am 29. Januar 1993 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Bereits unter dem 5. Juni 1992 hatte die Kl. die Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück in Kommunaleigentum beantragt. Diesen Antrag lehnte die Präsidentin der Treuhandanstalt mit Bescheid vom 16. November 1993 ab, weil der Vermögenswert der Beigeladenen zu 3 gehöre und sich somit nicht im Eigentum eines Unternehmens befinde, dessen sämtliche Geschäftsanteile der Treuhandanstalt zustünden. Dagegen hat die Kl. Klage erhoben, die vor dem Verwaltungsgericht Berlin anhängig ist.

Da die Kl. durch die Ablehnung ihres Restitutionsantrages erstmalig von dem zugunsten der Beigeladenen zu 2 ergangenen Bescheid vom 30. Oktober 1992 erfahren hatte, hat sie auch gegen diesen Bescheid - beschränkt auf die Berechtigtenstellung hinsichtlich des Grundstücks - am 3. März 1994 Klage erhoben. Sie hat sich im wesentlichen darauf berufen, daß der Bescheid sie in ihrem Anhörungsrecht aus § 31 Abs. 2 VermG verletze; bei ordnungsgemäßer Anhörung hätte sie ihren Anspruch geltend machen und die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Betriebs der Beigeladenen zu 3 durch Einräumung eines langfristigen Pacht- oder Erbbaurechtsvertrages oder durch das Angebot eines Ersatzstandorts sicherstellen können.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Da die tatrichterlichen Feststellungen für eine abschließende Sachentscheidung nicht ausreichen, ist der Rechtsstreit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die rechtlichen Interessen der Kl. könnten durch den Ausgang des zugunsten der Beigeladenen zu 2 entschiedenen Rückgabeverfahrens nicht berührt werden, ist unzutreffend. Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, daß - wie die Kl. meint - ihr gemeindliches Eigentum oder ihre Verfügungsbefugnis an dem umstrittenen Grundstück beeinträchtigt sein könnten; denn beide Rechtsstellungen hatte sie bei Erlaß des Rückübertragungsbescheides nicht inne. Vielmehr nahm sie lediglich für sich in Anspruch, aufgrund früheren Eigentums einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks nach Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV zu haben, ohne nach § 8 VZOG verfügungsbefugt zu sein.

Klagebefugt und demzufolge auch am Verwaltungsverfahren zu beteiligen gewesen ist die Kl. aber deswegen, weil sie neben der Beigeladenen zu 2 als Restitutionsgläubigerin in Betracht kommt und die Entscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 2 gleichzeitig das Erlöschen ihres Anspruchs dadurch bewirkt, daß der Vermögenswert aus dem zuordnungsfähigen öffentlichen Vermögen ausscheidet. Zwar soll der in den §§ 11 ff. VZOG näher ausgestaltete Restitutionsanspruch öffentlicher Körperschaften anders als die vermögensrechtlichen Rückübertragungsvorschriften primär kein erlittenes Unrecht wiedergutmachen, sondern zur Leistungsfähigkeit dieser Körperschaften durch Ausstattung mit solchem Vermögen beitragen, von dem angenommen werden kann, daß es der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154 [161] = ZOV 1995, 306 unter Berufung auf BTDrucks 12/5553, S. 168). Dennoch knüpft er ebenso wie die Restitution zugunsten Privater an die frühere Eigentumsposition an und wird damit auch - wenngleich nicht in erster Linie - durch den Wiedergutmachungsgedanken geprägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 42.94 - BVerwGE 100, 62 [69] = ZOV 1996, 134). Diese Parallelität der Lebensverhältnisse, in denen die Ansprüche auf ein und demselben Vermögenswert wurzeln, rechtfertigt die Annahme einer echten Konkurrenzlage in dem Sinne, daß die Entscheidung für die private Restitution gleichzeitig unmittelbar rechtlich und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, in die Position des öffentlich-rechtlichen Restitutionsgläubigers eingreift; denn allein dadurch, daß der Gesetzgeber die Restitution zugunsten der öffentlichen Körperschaften anderen gesetzlichen Regeln unterworfen hat, hat er sie nicht vollständig der Wehrfähigkeit gegenüber der Entscheidung zugunsten eines privaten Konkurrenten entkleiden wollen. Vielmehr muß der öffentliche Restitutionsgläubiger wie jeder private Konkurrent geltend machen können, daß der Gegenstand rechtmäßigerweise ihm und nicht dem durch den angegriffenen Bescheid Begünstigten hätte zurückgegeben werden müssen; dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein gemäß § 8 VZOG Verfügungsbefugter nicht vorhanden ist. Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß die Restitution nach dem Vermögenszuordnungsgesetz grundsätzlich gegenüber der nach dem Vermögensgesetz nachrangig ist (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG). Das bedeutet nicht, daß der öffentliche Restitutionsgläubiger nicht ebenso wie ein nachrangiger Privater (§ 3 Abs. 2 VermG ) geltend machen kann, dem vorrangig Berufenen stehe der geltend gemachte Anspruch in Wahrheit nicht zu.

Wirkt die vermögensrechtliche Restitutionsentscheidung somit nicht nur gegenüber anderen Privaten, die denselben Vermögenswert wegen eines Schädigungstatbestandes im Sinne des § 1 VermG beanspruchen, sondern auch gegenüber dem Inhaber eines sich aus dem Vermögenszuordnungsgesetz ergebenden Restitutionsanspruchs rechtsgestaltend, ist dieser, da sein rechtliches Interesse berührt wird, nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG auch notwendigerweise am Rückübertragungsverfahren zu beteiligen.

Obwohl der angegriffene Bescheid verfahrensfehlerhaft ergangen ist, ist der Senat gehindert, selbst abschließend zu entscheiden; denn eine Aufhebung des Verwaltungsakts kommt nur in Betracht, wenn der Bekl. eine andere Entscheidung in der Sache hätte treffen können (§ 46 VwVfG). Insoweit fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die sich bisher nur mit der Frage des Beteiligungsrechts der Kl. nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG befaßt hat.