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Anfechtungsbefugnis

BVerwGBVerwG 8 B 258.0022.01.2001ZOV 2001, 187

GG Art. 28 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2; VwVfG § 80 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anfechtungsbefugnis; Aufwendungsfestsetzung; Gemeinde als Ausgangsbehörde

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Gemeinde, die im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis Ausgangsbehörde war, ist befugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), einen Bescheid anzufechten, mit dem der Betrag der von ihr gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt wird.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Das Vermögensamt der klagenden kreisfreien Stadt hatte einen Antrag des Beigeladenen abgelehnt. Dessen Widerspruch hatte teilweise Erfolg. Im - bestandskräftig gewordenen - Widerspruchsbescheid des Bekl. wurde die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig erklärt und der Kl. die diesbezüglichen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu zwei Dritteln auferlegt. Der Bekl. setzte anschließend mit Bescheid vom 1. Oktober 1999 die dem Beigeladenen zu erstattenden Kosten auf 539,70 DM fest. Dagegen erhob der Beigeladene Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid des Bekl. vom 31. Januar 2000 wurde daraufhin die Kl. verpflichtet, dem Beigeladenen weitere 517,71 DM zu erstatten. Gegen diesen Widerspruchsbescheid richtet sich die Klage. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig abgewiesen. Die Ausgangsbehörde sei nicht befugt, einen Widerspruchsbescheid der Aufsichtsbehörde in einer Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises anzufechten. Dies gelte auch für Nebenentscheidungen wie die Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Kosten. Dagegen könne nicht eingewandt werden, die Kl. müsse die festgesetzten Erstattungsbeträge aus ihrem Haushalt erbringen. Ansonsten würde durch die Hintertür die vollständige Überprüfbarkeit jeder Entscheidung der Aufsichtsbehörde geschaffen, da aufgrund von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde in einer Vielzahl von Fällen Auswirkungen auf den Haushalt der unteren Behörde nicht auszuschließen seien.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Rechtssache hat zwar keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob eine Gemeinde, die im übertragenen Wirkungskreis Ausgangsbehörde war, befugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) ist, einen Bescheid anzufechten, mit dem gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG der Betrag der von ihr zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt wird, ist - wie unten dargelegt wird - zu bejahen, ohne daß es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Es liegt aber ein sinngemäß geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde macht geltend, daß das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat. Das trifft zu. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht (§ 133 Abs. 6 VwGO) zur Prüfung der Begründetheit der Klage. War eine Gemeinde (in der Regel eine kreisfreie Stadt) als Ausgangsbehörde im übertragenen Wirkungskreis tätig, ist sie zwar grundsätzlich nicht befugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), einen den Ausgangsbescheid abändernden Widerspruchsbescheid anzufechten. Etwas anderes gilt aber, wenn der Widerspruchsbescheid (auch) unmittelbar in Rechte der Gemeinde eingreift. So hat eine kreisfreie Stadt, der die Aufgaben nach dem Vermögensgesetz übertragen worden sind, gegenüber einem in ihr Eigentum oder ihre Verfügungsberechtigung eingreifenden Restitutionsbescheid eine Klagemöglichkeit, wenn die Restitution erstmals durch einen Widerspruchsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen angeordnet wird (vgl. Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 35.95 - BVerwGE 101, 47 [51] = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 19 S. 59 [62] = ZOV 1996, 371). Wird - wie im vorliegenden Fall - durch einen Bescheid nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG eine unmittelbare Verpflichtung der Gemeinde begründet, einem Dritten aus dem kommunalen Haushalt Aufwendungen zu erstatten, gilt das gleiche. Insoweit ist nämlich die zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG) gehörende Finanzhoheit betroffen. Das Verwaltungsgericht weist zwar zu Recht darauf hin, daß eine Gemeinde als Ausgangsbehörde nicht jeden Widerspruchsbescheid der Aufsichtsbehörde anfechten kann, der mittelbar Auswirkungen auf ihren Haushalt hat. Darum geht es hier aber nicht. Durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid wird allein eine unmittelbare Verpflichtung der Kl. begründet, aus ihrem Haushalt einen bestimmten Betrag an einen Dritten zu zahlen. Die Kl. greift diesen Bescheid mit der Begründung an, diese Zahlungspflicht sei zu ihren Lasten zu hoch festgesetzt worden.