Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Kartellabsprachen
BGB § 123; StGB § 263
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Kartellabsprachen; wettbewerbswidrige Preisabsprachen von Aufzugsfirmen; Anfechtungsfrist; Preisaufschläge
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein Werkunternehmer erklärt regelmäßig konkludent bei Auftragserteilung, dass eine wettbewerbswidrige Preisabsprache nicht stattgefunden hat (BGHSt 47, 83).
2. Eine Kartellabsprache (hier: zwischen Aufzugsunternehmen) kann eine Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen.
3. Für die Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist trägt der Anfechtungsgegner die Darlegungs- und Beweislast (BGH, NJW 1992, 2347).
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Bekl. wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Werklohn und Abweisung ihrer Widerklage aus einem Vertrag über die Herstellung von drei Aufzugsanlagen.
2 Die Kl. hat den Vertrag nach teilweiser Leistungserbringung aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, gekündigt.
3 Sie verlangt Zahlung von Werklohn. Die Bekl. verlangt die Abweisung der Werklohnklage und begehrt mit der Widerklage die Rückzahlung geleisteter Zahlungen mit der Begründung, sie habe den Vertrag wegen Kartellabsprachen der Bekl. wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten.
4 Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr (§ 124 BGB) erfolgt. Nach eigenem Vortrag der Bekl. sei die Kartellabsprache aufgrund Zeitungsartikel jedenfalls ab Februar 2007 allgemein bekannt gewesen. Die am 22. September 2008 (richtig: 2. Oktober 2008) erfolgte Anfechtung sei verspätet gewesen. Soweit die Bekl. dargelegt habe, erst kurz vor der Anfechtungserklärung von der Kartellsituation erfahren zu haben, sei der Vortrag verspätet (§ 531 Abs. 2 ZPO). Die Bekl. habe sich erstinstanzlich auf die Anfechtung berufen, dabei habe es ersichtlich auch des Tatsachenvortrags zur Einhaltung der Anfechtungsfrist bedurft.
5 Darüber hinaus bestehe auch kein Anfechtungsgrund, weil ein Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Vertrags führe, sondern allenfalls zur Teilnichtigkeit der Preisvereinbarung.
II. 6 1. Das Berufungsgericht hat, soweit es den Vortrag der Bekl. und den hierfür angebotenen Beweis, sie habe erst kurz vor der Erklärung der Anfechtung im Schriftsatz vom 2. Oktober 2008 vom Kartellverstoß erfahren, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet behandelt, den Anspruch der Bekl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
7 Mit diesem Vortrag ist die Bekl. der mit der Berufungserwiderung vertretenen Auffassung der Kl. entgegen getreten, die Anfechtung sei verspätet. Die Presseinformation, auf die die Bekl. Bezug nehme, stamme vom 7. Februar 2007 und die Bekl. habe selbst vorgetragen, diese Presseerklärung sei im Jahre 2007 allgemein bekannt gewesen.
8 Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass das Berufungsgericht dieser Auffassung mit der Begründung folgt, die Bekl. habe sich bereits erstinstanzlich auf die Anfechtung berufen, dabei bedürfe es ersichtlich auch des Tatsachenvortrags zur Einhaltung der Anfechtungsfrist. Denn die Bekl. hat erstinstanzlich die Presseinformation in einem anderen Zusammenhang vorgelegt und nicht die Anfechtung erklärt, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang auch zuvor feststellt. Selbst wenn erstinstanzlich die Anfechtung erklärt worden wäre, hätte es keines Vortrags zur Einhaltung der Anfechtungsfrist bedurft. Denn die Darlegungslast trägt insoweit der Anfechtungsgegner (BGH, Urteil vom 11. März 1992 - VIII ZR 291/90 -, NJW 1992, 2346, 2347).
9 Bedenklich erscheint es dem Senat auch, den Vortrag der Bekl. in der Berufungsinstanz dazu, das Landgericht habe bei der Berechnung des Werklohns die allgemein bekannte Preisabsprache übersehen, dahin auszulegen, auch die Bekl. habe diese bereits mit Erscheinen der Pressemitteilung gekannt.
10 Jedenfalls hätte das Berufungsgericht den klarstellenden Vortrag, das sei nicht der Fall gewesen, nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückweisen dürfen. Denn dieser Vortrag war überhaupt erst durch die Berufungserwiderung der Kl. veranlasst, so dass der Bekl. keine Nachlässigkeit zur Last fällt. Die Zurückweisung des Vortrags der Bekl. findet im Gesetz keine Stütze und verletzt den Anspruch der Bekl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
11 2. Unter weiterem Verstoß gegen den Anspruch der Bekl. auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, hat das Berufungsgericht in der Hilfserwägung angenommen, es liege kein Anfechtungsgrund vor. Das Berufungsgericht hat sich in der Folge nicht mit der Anfechtung befasst, sondern lediglich mit der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach §§ 134, 138 BGB. Diese Ausführungen zeigen, dass es den Kern des Vortrags der Bekl. zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Darin liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, denn die Anfechtung kann für die Entscheidung des Rechtsstreits von zentraler Bedeutung sein (vgl. BVerfG, NJW-RR 1995, 1033).
12 3. Der Gehörsverstoß kann entscheidungserheblich sein. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es den Vortrag der Bekl. in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen hätte. Wurde die Bekl. zur Abgabe der Willenserklärung durch Täuschung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juli 2001 - 1 StR 576/00 -, BGHSt 47, 83) bestimmt, unterliegt der Vertrag der Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB. Ist die Anfechtung rechtzeitig erfolgt, stehen der Kl. keine vertraglichen Ansprüche zu und die Bekl. kann gemäß § 812 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen haben.
13 Eine rechtliche Würdigung, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt, ist dem Senat nicht möglich, da es dazu an den erforderlichen Feststellungen fehlt. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anfang 2007 hat die EU Kommission eine Rekordstrafe von 992.000.000 € wegen verbotener Kartellabsprachen an Aufzugsunternehmen verhängt. Betroffen waren auch namhafte deutsche Aufzugshersteller. Verträge mit diesen Herstellern können wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Aufzugsunternehmen klagte den Werklohn aus einem Vertrag über die Herstellung von drei Aufzugsanlagen ein. Erst in der zweiten Instanz erklärte der Auftraggeber die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aufgrund der Kartellabsprache. Das Oberlandesgericht meinte, die Anfechtung sei verspätet gewesen, da aufgrund von Zeitungsartikeln die Kartellabsprache allgemein bekannt gewesen sei. Auch bestehe kein Anfechtungsgrund.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 28. Januar 2010 hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf, da der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sei. Für die Einhaltung der Anfechtungsfrist trage der Anfechtungsgegner die Darlegungslast, so dass der Beklagte dazu nichts vortragen musste. Die Auftragserteilung bei einer verbotenen Kartellabsprache könne durch Täuschung zustande gekommen sein, so dass der Vertrag anfechtbar war. Die dazu erforderlichen Feststellungen seien vom Berufungsgericht in einer neuen Verhandlung zu treffen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesgerichtshof lässt zwar offen, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt. Der Hinweis auf das Urteil BGHSt 47, 83 ist aber eindeutig. Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten:
1. Auch bei einer freihändigen Vergabe mit Angebotsanfragen durch öffentliche oder private Auftraggeber an zumindest zwei Unternehmer enthält die Angebotsabgabe regelmäßig die schlüssige (konkludente) Erklärung, dass dieses Angebot ohne eine vorherige Preisabsprache zwischen den Bietern zustande gekommen ist.
2. Bei wettbewerbswidriger Preisabsprache umfasst der Betrugsschaden die absprachebedingten Preisaufschläge.
Rudolf Beuermann