Anfechtung von zwecks Ausreise aus der DDR geschlossenen Verträgen
ZPO § 114 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Anfechtung von zwecks Ausreise aus der DDR geschlossenen Verträgen nach Rücknahme eines Restitutionsantrages.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag der Kl. auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO.
Das Recht, zur Ausreise aus der DDR geschlossene Verträge anzufechten, ist durch die Restitutionsregelung des Vermögensgesetzes ersetzt worden. Durch die Rücknahme eines Restitutionsantrags wird es nicht wiederhergestellt. Besteht der Kaufvertrag vom 18. September 1989 damit unanfechtbar fort, kann es keine Ansprüche geben, die aus der Nichtigkeit des Vertrages abgeleitet werden.