Anfechtung von Zwangserbausschlagungen durch DDR-Übersiedler
ZGB-DDR § 405; VermG §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Anfechtung von Erbausschlagungen, die der Erbe auf Druck staatlicher Stellen zu dem Zweck erklärt hat, die Genehmigung zur Ausreise aus der ehemaligen DDR zu erhalten, ist jedenfalls dann nicht durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen, wenn die Form der Ausschlagung nicht im Einverständnis mit dem Begünstigten gewählt wurde, um diesem Vermögenswerte zu übertragen.
2. Die Anfechtungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört. Das ist jedenfalls der Zeitpunkt, von dem an es dem Anfechtenden zumutbar war, die Anfechtungserklärung dem Staatlichen Notariat zu übermitteln; eine Zumutbarkeit in diesem Sinne ist jedenfalls für die Zeit nach der Grenzöffnung am 9. November 1989 anzunehmen. Unentschieden bleibt, ob nicht die Anfechtungsfrist in jedem Falle vom Zeitpunkt der Ausreise an zu laufen beginnt, weil bei politischer Gefährdung oder sonstiger Unzumutbarkeit eine interlokale Zuständigkeit der Nachlaßgerichte der Bundesrepublik Deutschland für die Entgegennahme der Anfechtungserklärung bestand.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Erblasserin ist am 19. Februar 1989 mit letztem Wohnsitz in den damaligen Ostsektoren Berlins verstorben, ohne eine letztwillige Verfügung errichtet zu haben. Am 7. März 1989 hat die Beteiligte zu 1), eine kinderlose Tochter der Erblasserin, die damals ebenfalls im Ostteil Berlins wohnte, zu Protokoll des Staatlichen Notariats Berlin die Erbschaft ausgeschlagen. Anschließend - nach ihrem Vorbringen am 15. März 1989 - reiste sie mit Genehmigung der Behörden der ehemaligen DDR aus dem Gebiet der DDR aus. Mit einem Schreiben vom 16. März 1990 hat die Beteiligte zu 1) gegenüber dem Staatlichen Notariat Berlin ihre Erbausschlagung mit der Begründung angefochten, sie sei dazu von den Behörden der ehemaligen DDR in der Weise genötigt worden, daß ihre Genehmigung zur Ausreise von der Erbausschlagung abhängig gemacht worden sei. Das Staatliche Notariat hat die Erbausschlagung dennoch für wirksam erachtet und den Beteiligten zu 2) bis 5), die ebenfalls Kinder der Erblasserin sind, unter dem 16. Mai 1990 nach gesetzlicher Erbfolge einen Erbschein erteilt, der sie als Erben zu je 1/4 ausweist. Zum Nachlaß gehört kein Immobiliarvermögen.
Die Beteiligte zu 1) hat daraufhin noch vor der Vereinigung Deutschlands gegenüber dem Staatlichen Notariat beantragt, den Erbschein "abzuändern" und sie ebenfalls als Miterbin aufzuführen. Das Staatliche Notariat hat ihr mitgeteilt, daß die Erbausschlagung weiterhin als wirksam erachtet werde und es daher bei dem erteilten Erbschein verbleibe. Im Zusammenhang mit der Vereinigung Deutschlands ist die Nachlaßsache vom Amtsgericht Wedding in Berlin als Nachlaßgericht übernommen worden. Die Beteiligte hat gegenüber dem Amtsgericht Wedding weiterhin die erwähnte "Ergänzung" des Erbscheins begehrt. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat die Sache dem Richter des Amtsgerichts wegen rechtlicher Schwierigkeiten vorgelegt. Auf einen entsprechenden Hinweis des Richters hat die Beteiligte zu 1) "Beschwerde" gegen die Erteilung des vom Staatlichen Notariat erteilten Erbscheins eingelegt und gleichzeitig beantragt, einen Erbschein zu erteilen, der auch sie als Miterbin ausweist. Der Richter des Amtsgerichts hat der "Beschwerde" nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Berlin zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat den Beschwerdeschriftsatz als Rechtspflegererinnerung angesehen, die nach Nichtabhilfe seitens des Richters als Beschwerde gilt. Es hat dieses Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob sich die Beteiligte in bezug auf ihre Ausschlagungserklärung auf einen Anfechtungsgrund der Drohung gemäß § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 ZGB DDR mit Erfolg berufen könne; die Ausschlagung bleibe jedenfalls deswegen wirksam, weil die Beteiligte zu 1) die Anfechtungsfrist des § 405 Abs. 2 ZGB-DDR versäumt habe. Gegen diese landgerichtliche Beschwerdeentscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).
Die nach § 27 Abs. 1 FGG statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) als erfolglos erachtet. Die landgerichtliche Entscheidung hält damit der im dritten Rechtszug allein vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung stand.
I. Verfahrensrechtlich richtig ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Anordnung des Staatlichen Notariats, den Erbschein vom 16. Mai 1990 zu erteilen, mit der Rechtspflegererinnerung im Sinne des § 11 RpflG mit dem Ziel anfechtbar ist, den Erbschein als unrichtig einzuziehen. Gemäß Art. 8 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A: Rechtspflege, Abschnitt III Nr. 28 Buchst. g und Abschnitt IV Nr. 3 Buchst. j, Nr. 4 werden im Grundsatz die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts anhängigen Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden, nach den in Kraft gesetzten Vorschriften fortgesetzt. Das bedeutet, daß das vorliegende Nachlaßverfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Rechtspflegergesetzes fortzusetzen ist (Abschnitt III Nr. 3 und 13 a. a. O.). Dementsprechend ist die vorliegende Nachlaßsache an das damals örtlich zuständige Berliner Nachlaßgericht abgegeben worden (Abschnitt III Nr. 28 Buchst. k, a. a. O.); das ist gemäß dem Berliner Gesetz vom 25. September 1990 (GVBl. S. 2076) hier, wo der Erblasser im früheren Ost-Berliner Bezirk Prenzlauer Berg wohnte, das Amtsgericht Wedding. Die Zuständigkeit für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe richtet sich nach neuem Recht (Abschnitt IV Nr. 3 Buchst. j Abs. 3 a. a. O.). Demgemäß ist zu fragen, wie die vom Staatlichen Notariat angeordnete Erteilung des Erbscheins vom 16. Mai 1990 anzufechten ist. Da nach § 3 Nr. 2 Buchst. c RpflG Nachlaßsachen dem Rechtspfleger übertragen sind, die Erteilung von Erbscheinen nach gesetzlicher Erbfolge nicht dem Richter vorbehalten ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 RpflG) und ein solcher Vorbehalt für die Einziehung von Erbscheinen nur dann besteht, wenn die Erbscheine "vom Richter" erteilt worden oder auf Grund einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 RpflG), ist hier davon auszugehen, daß die vom Notar des Staatlichen Notariats angeordnete Erteilung des Erbscheins vom 16. Mai 1990 für die Frage des hiergegen nach dem Beitritt gegebenen Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels so anzusehen ist, als hätte ein Rechtspfleger die maßgebliche Entscheidung getroffen. Demgemäß ist die Erteilung des Erbscheins gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 RpflG mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung anfechtbar, allerdings unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 5 Satz 1 RpflG, wonach Verfügungen, die - wie hier - nach dem für den Erbschein maßgebenden Bestimmungen wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, nur mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins nach § 2361 BGB (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 84 Rdn. 4 mit weiteren Nachweisen). Als auf ein solches Ziel gerichtet ist hier die Rechtsbehelfsschrift auszulegen, ohne daß dies ausdrücklich erklärt zu werden brauchte. Nach Nichtabhilfe durch den Richter des Amtsgerichts gilt die Erinnerung als Beschwerde gegen die Erbscheinserteilung (§ 11 Abs. 3 Satz 4 und 5 RpflG). Einer Prüfung der Abhilfe durch den Rechtspfleger bedurfte es nicht, da dieser die Sache gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 RpflG vor Eingang des Rechtsbehelfs dem Richter wegen rechtlicher Schwierigkeiten vorgelegt hat.
II. Die Anfechtung der Erbausschlagung ist hier nicht durch das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Bekanntgabe der Neufassung vom 3. August 1992 (BGBl. I 1992 S. 1446) ausgeschlossen. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1992, 1757; NJW 1992, 2158) die zivilrechtliche Anfechtung eines Vertrages über die entgeltliche oder unentgeltliche Veräußerung eines Grundstücks, den der Eigentümer nach seiner Behauptung auf Druck staatlicher Stellen der ehemaligen DDR zu dem Zweck abgeschlossen hat, die Genehmigung zur Ausreise aus der ehemaligen DDR zu erhalten, durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen ist, wobei derartige Ansprüche allein auf dem im Vermögensgesetz vorgezeichneten Weg zu verfolgen sind, lassen sich diese Grundsätze auf die hier erklärte Anfechtung der Ausschlagung nicht mit der Folge übertragen, daß auch die Folgen der angeblich auf behördlichen Druck erklärten Ausschlagung allein nach Maßgabe des Vermögensgesetzes geltend zu machen wären. Die erwähnte Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß nach seinem § 1 Abs. 3 das Vermögensgesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten betrifft, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, "staatlicher Stellen" oder Dritter erworben wurden, wobei dieser Rechtserwerb im Grundsatz als nicht schutzwürdig rückgängig gemacht werden soll (vgl. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 VermG), dieser Rückgewähranspruch allerdings zugunsten redlicher Erwerber ausgeschlossen sein soll (§ 4 Abs. 2, 3 VermG). Es bestehen bereits Zweifel, ob die Grundsätze dieser Rechtsprechung auf einen Fall - wie hier - angewendet werden können, in dem nicht bestimmte einzelne vom Vermögensgesetz erfaßte Vermögenswerte (vgl. § 2 Abs. 2 VermG) von bestimmten Personen - hier den anderen Mitbewerbern - "erworben" werden, in dem es vielmehr darum geht, daß die Beschwerdeführerin ihre Erbenstellung mit allen Rechten und Pflichten aufgegeben hat, was zur Folge hat, daß auch ihr Anteil an einzelnen Nachlaßgegenständen den anderen Miterben zuwächst. Darüber hinaus fehlt es nach Auffassung des beschließenden Senats jedenfalls im vorliegenden Fall bei dem Wechsel in der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge in bezug auf das Vermögen der Erblasserin an dem Tatbestandsmerkmal des "Erwerbens" im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG. Dieses Tatbestandsmerkmal kann allenfalls dann erfüllt sein, wenn zwischen einem Veräußerer und einem Erwerber Einverständnis darüber besteht, daß durch einen Rechtsakt Vermögenswerte übertragen werden. Daran fehlt es bei einer Erbausschlagung jedenfalls dann, wenn - wie hier - auf seiten der Beschwerdeführerin die Aufgabe einer vermögenswerten Position - ihrer Miterbenstellung - im Vordergrund stand, während der Vermögenszuwachs auf seiten der anderen Miterben die Folge dessen ist, daß die Beschwerdeführerin infolge der Ausschlagung so behandelt wird, als hätte sie im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt (§ 404 Satz 2 ZGB-DDR; vgl. bei Anwendbarkeit des BGB dort § 1953). Anhaltspunkte dafür, es hätte allen Beteiligten daran gelegen, durch Wahl einer Erbausschlagung einen Vermögensübergang zu bewirken, fehlen hier. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß es der Beschwerdeführerin vor allem darum ging, sich einer vermögenswerten Position, ihrer Erbenstellung zu begeben, die dann in der im Gesetz vorgesehenen Weise anderen zuwächst. Eine andere Beurteilung
gten daran gelegen, durch Wahl einer Erbausschlagung einen Vermögensübergang zu bewirken, fehlen hier. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß es der Beschwerdeführerin vor allem darum ging, sich einer vermögenswerten Position, ihrer Erbenstellung zu begeben, die dann in der im Gesetz vorgesehenen Weise anderen zuwächst. Eine andere Beurteilung könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die Form der Erbausschlagung als Mittel der Vermögensübertragung gewählt wurde, wenn also Hauptzweck der Ausschlagung die Vermögensverlagerung vom Ausschlagenden an die nach erbrechtlichen Bestimmungen an seine Stelle tretende Person im Vordergrund stand. Dabei würde es sich dann um eine entsprechende Abrede zwischen dem Aufgebenden und dem Begünstigten handeln. Fehlen für eine solche Fallgestaltung - wie hier - hinreichende Anhaltspunkte, liegt nach Auffassung des Senats der Erwerbstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG in bezug auf den Wechsel in der Gesamtrechtsnachfolge nicht vor mit der Folge, daß auch die Anfechtung der Ausschlagung nicht durch die Regelungen des Vermögensgesetzes ausgeschlossen ist. Im übrigen bedarf es hier keiner Entscheidung, ob neben der Möglichkeit der Anfechtung der Erbausschlagung Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Rückgewähr bestimmter Vermögenswerte konkurrierend nach Maßgabe des Vermögensgesetzes bestehen.
III. Die weitere Beschwerde ist deswegen unbegründet, weil die Beschwerdeführerin ihre Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat und diese Ausschlagung nicht wirksam durch Anfechtung rückgängig gemacht hat, so daß hier nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin sei infolge erfolgreicher Anfechtung der Ausschlagung als Miterbin anzusehen (§ 405 Abs. 3 Satz 2 ZGB-DDR). Die Beschwerdeführerin hat bereits die für eine Anfechtung der Erbausschlagung zu beachtende Frist nicht gewahrt.
Nach Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB bleibt für die erbrechtlichen Verhältnisse das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser - wie hier - vor dem Wirksamwerden des Beitritts verstorben ist. Unabhängig davon, ob bei der Bestimmung dieses Rechts auf kollisionsrechtliche Normen der ehemaligen DDR (§ 25 RAG-DDR) oder auf entsprechende vor dem Beitritt in der Bundesrepublik Deutschland geltende Normen zurückgegriffen wird (Art. 25 EGBGB n. F.), kann hier kein Zweifel bestehen, daß für die erbrechtlichen Verhältnisse nach der Erblasserin, die in Ostberlin gelebt hat, das Recht der ehemaligen DDR gilt. Nach diesem Recht bestimmt sich auch die Ausschlagung und deren Anfechtung. Die Beschwerdeführerin hat hier die Ausschlagung fristgerecht erklärt. Die Ausschlagungsfrist beträgt zwei Monate von Kenntnis des Erbfalls an (§§ 402 Abs. 1 Satz 1, 403 Abs. 1 Satz 1 ZGB-DDR in Verbindung mit Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 EGBGB). Die Beschwerdeführerin hat die Erbausschlagung hinsichtlich ihres Erbteils nach der am 19. Februar 1989 verstorbenen Erblasserin am 7. März 1989 erklärt. Die beim Staatlichen Notariat Berlin beurkundete Erbausschlagung entspricht auch der Form des § 403 Abs. 2 ZGB-DDR. Nach § 405 Abs. 1 Satz 1 ZGB DDR kann die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb einer Frist von zwei Monaten gegenüber jedem Staatlichen Notariat angefochten werden. Für die Anfechtung gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs der DDR über die Anfechtung eines Vertrages entsprechend (§ 405 Abs. 1 Satz 2 ZGB-DDR). Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZGB-DDR kann, wenn die zum Abschluß eines Vertrages führende Erklärung auf rechtswidriger Drohung beruht, diese Erklärung angefochten werden. Nach der allein sachgerechten Auslegung des § 405 Abs. 2 Satz 1 ZGB-DDR muß angenommen werden, daß im Falle einer Drohung die Anfechtungsfrist erst in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Zwangslage aufhört (so auch § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wenn es in § 405 Abs. 2 Satz 1 ZGB-DDR heißt, daß die Anfechtungsfrist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt, kann daraus nicht gefolgert werden, daß auch bei Anfechtung wegen rechtswidriger Drohung diese Kenntnis maßgebend ist (vgl. auch Staudinger/Gerhard Otte/Wolfgang Marotzke, BGB, 12. Aufl.; § 1954 Rdn. 16). Die Nichterwähnung der Anfechtungsfrist bei Anfechtung der Ausschlagung wegen Drohung in § 405 Abs. 2 ZGB-DDR beruht offenbar auf einem Versehen und ist jedenfalls als eine Gesetzeslücke zu werten, die unter Berücksichtigung der Belange des Bedrohten durch sachgerechte Gesetzesauslegung in dem erwähnten Sinne aufzufüllen ist.
Im vorliegenden Falle, in dem nach der Behauptung der Beschwerdeführerin die staatlichen Stellen der ehemaligen DDR ihre Ausreise von der vorherigen Ausschlagung der Erbschaft abhängig gemacht haben, ist davon auszugehen, daß die Zwangslage mit ihrer Ausreise am 15. März 1989 aufgehört hat. Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels (BGHZ 2, 287/295). Dieses bestand hier darin, daß der Beschwerdeführerin - die Richtigkeit ihrer Behauptung hier unterstellt - die Ausreise aus der DDR verwehrt worden wäre, wenn sie die Erbschaft nicht ausschlug. Das Übel, das in Aussicht gestellt wurde, ist also die Verweigerung der Ausreise bei Nichtausschlagung der Erbschaft. Die darauf beruhende Zwangslage könnte für die Beschwerdeführerin in dem Zeitpunkt aufgehört haben, in dem mit dem Eintritt des Übels - hier der Verweigerung der Ausreise - nicht mehr zu rechnen war, das ist der Zeitpunkt, in dem die Ausreise tatsächlich durchgeführt war, weil dann die Behörden der ehemaligen DDR auf die Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführerin nach Berlin (West) keinen Einfluß mehr nehmen konnten. Würde man bei der Frage nach dem Beginn der zweimonatigen Anfechtungsfrist allein auf diesen Zeitpunkt abstellen, wäre - wie das Landgericht angenommen hat - die Frist versäumt, da die Beschwerdeführerin erst mit einem Schreiben vom 16. März 1990 gegenüber dem Staatlichen Notariat Berlin die Anfechtung der Ausschlagung erklärt hat. Es kann sich nur darum handeln, ob die Zwangslage für die Beschwerdeführerin nach diesem Zeitpunkt fortgewirkt hat, weil es ihr nicht zuzumuten war, die Anfechtungserklärung dem Staatlichen Notariat - einer Behörde der ehemaligen DDR - zu übermitteln, und zwar deshalb, weil die Anfechtung gerade auf rechtswidriges Verhalten von Behörden der ehemaligen DDR gestützt war. Nach Auffassung des Senats war jedenfalls in der Zeit vor der Wende im Herbst 1989 einem aus der damaligen DDR Ausgereisten nicht zuzumuten, eine Erklärung der Anfechtung der Erbausschlagung, die auf Machtmißbrauch seitens der Behörden der DDR gestützt war, dortigen Behörden - sei es auch einem Staatlichen Notariat - zu übermitteln. Abgesehen davon, daß eine Gefährdung des Betroffenen etwa bei Benutzung der Landreisewege zwischen Berlin (West) und dem übrigen Bundesgebiet nicht auszuschließen war, konnte auch nicht damit gerechnet werden, daß die Anfechtungserklärung ordnungsgemäß und nachweisbar entgegengenommen worden wäre. Indessen kann dieser Gesichtspunkt nicht bedeuten, daß für den Beginn des Laufes der Anfechtungsfrist allein auf das subjektive Empfinden des Anfechtenden abzustellen wäre, wann er eine Zusendung der Anfechtungserklärung an Behörden der DDR für zumutbar hält. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Fristbeginn nach dem maßgeblichen Recht der DDR nicht davon abhängig ist, daß der Anfechtende den Beginn der Frist kennt. Auf Rechtsirrtum beruhende Unkenntnis vom Beginn des Laufes der Frist geht zu Lasten des Anfechtenden. Nach Auffassung des beschließenden Senats muß bereits der Zeitpunkt der Wende (Rücktritt Honeckers am 18. Oktober 1989) oder mindestens der Zeitpunkt der Öffnung der Grenze (9. November 1989) als Beginn des Laufes der Anfechtungsfrist angenommen werden (vgl. auch BGH NJW 1992, 1757/1758 zu III, 2 a Abs. 2; vgl. auch Adlerstein, DtZ 1991, 417/418, IV, 3). Dabei ist in Betracht zu ziehen, daß es bei der Übersendung der Anfechtungserklärung nicht darum ging, ob zu gewärtigen war, daß die dortigen Behörden einschließlich der Staatlichen
9) als Beginn des Laufes der Anfechtungsfrist angenommen werden (vgl. auch BGH NJW 1992, 1757/1758 zu III, 2 a Abs. 2; vgl. auch Adlerstein, DtZ 1991, 417/418, IV, 3). Dabei ist in Betracht zu ziehen, daß es bei der Übersendung der Anfechtungserklärung nicht darum ging, ob zu gewärtigen war, daß die dortigen Behörden einschließlich der Staatlichen Notariate unvoreingenommen den Anfechtungstatbestand - etwa bei einem neuen Erbscheinsantrag - prüfen würden. Es ging bei der Übermittlung der Anfechtungserklärung zunächst allein darum, die Wirkung der Ausschlagung zu beseitigen, eine Wirkung, die nicht davon abhängig ist, daß das Staatliche Notariat bei Entgegennahme der Anfechtungserklärung den Anfechtungstatbestand für gegeben erachtet. Darüber, ob die Anfechtung sachlich erfolgreich war, wäre erst später - etwa in einem Erbscheinsverfahren oder gar in einem Rechtsstreit - zu befinden gewesen. Jedenfalls war nach Auffassung des Senats schon im Herbst 1989 hinreichend gewährleistet, daß das Staatliche Notariat die Anfechtungserklärung ordnungsgemäß und nachweisbar entgegennahm. Ein Indiz dafür ist auch der Umstand, daß die Beschwerdeführerin ihre Anfechtung schon vor der Volkskammerwahl am 18. März 1990 an das Staatliche Notariat gesandt hat, daß sie also vor dem Ergebnis dieser Wahl eine Anfechtung gegenüber dem Staatlichen Notariat für zumutbar hielt. Hiernach ist die unter dem 16. März 1990 erklärte Anfechtung der Ausschlagung nicht fristgerecht erklärt worden. Denn in jenem Zeitpunkt war die Anfechtungsfrist von zwei Monaten bereits abgelaufen.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Anfechtungsfrist für die Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der ehemaligen DDR deshalb zu laufen begonnen hat, weil sie die Anfechtungserklärung bei Unzumutbarkeit der Übermittlung an das Staatliche Notariat nach Maßgabe der vor dem Beitritt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltenden kollisionsrechtlichen Normen gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg als Nachlaßgericht wirksam hätte abgeben können. Nach damaliger Rechtsprechung, auch der des beschließenden Senats, war dann, wenn einem Betroffenen wegen politischer Gefährdung oder aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten war, sich in Nachlaßangelegenheiten an Staatliche Notariate der DDR zu wenden, für nachlaßgerichtliche Verrichtungen eine interlokale Notzuständigkeit der Gerichte in der Bundesrepublik gegeben, wobei dann - wenn sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Nachlaßgegenstände befanden (§ 73 Abs. 3 FGG) - in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 FGG die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg gegeben wäre (vgl. dazu BGHZ 65, 311; Senat, OLGZ 1976, 167/171; DtZ 1992, 187/188; MünchKomm/Birk, BGB, 2. Aufl., Art. 25 EGBGB Rdn. 378). Unter diesem Gesichtspunkt könnte sogar erwogen werden, für den Beginn der Anfechtungsfrist auf den Tag der Übersiedlung abzustellen.
Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, daß jedenfalls nach dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin der Anfechtungsgrund der Drohung nicht hinreichend dargetan ist. Der Nachlaß hatte einen verhältnismäßig geringen Wert. Das Staatliche Notariat hat - offenbar beruhend auf Angaben der Beschwerdeführerin - für die Erbausschlagung einen Wert von 1.000 Mark der DDR angenommen. Grundvermögen gehört zum Nachlaß nicht, wie der Beteiligte zu 3. in seinem Erbscheinsantrag vom 10. April 1990 angegeben hat. Den Wert des reinen Nachlasses hat er dort mit 16.000 Mark der DDR angegeben. Bei dieser Sachlage hätte es näherer Angaben der Beschwerdeführerin bedurft, welche Stelle genau sie in welcher Form genau zur Angabe der Erbausschlagung genötigt hätte, wobei von Bedeutung sein könnte, ob sie nicht die Möglichkeit hatte, die Nachlaßauseinandersetzung zu betreiben, wobei der auf sie entfallende Erlös einem Sperrkonto gutgeschrieben wäre. Demgemäß ist die weitere Beschwerde zurückzuweisen.