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Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung bei irrtümlich angenommenem Prozessrechtsverhältnis

OLG DüsseldorfI-10 W 92/0814.10.2008unveröffentlicht

ZPO §§ 91 ff., 99

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde, wenn das Gericht irrtümlich ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den im Urteilsrubrum als Kläger und Beklagten aufgeführten Parteien angenommen hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die weitere Beteiligte hat mit Schriftsatz vom 14.7.2006 im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Beschwerdeführerin u. a. die Wiedereinräumung des Besitzes an einer Lagerhalle beantragt. Gegen die am selben Tag antragsgemäß erlassene Beschlussverfügung hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel eingelegt. Auf ihre Beschwerde vom 21.7.2006 hat das Landgericht den Streitwert mit Beschluss vom 17.10.2006 auf 5.175 € herabgesetzt. Nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 19.12.2006 war das Verfügungsverfahren abgeschlossen. Unter dem 3.4.2008 hat das Landgericht die Beschwerdeführerin als Bekl. verurteilt, an die weitere Beteiligte als Kl. 14.485,61 € nebst Zinsen zu zahlen. Das als Versäumnisurteil bezeichnete Urteil ist „auf die mündliche Verhandlung vom 3.4.2008" ergangen und wurde den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 14.4.2008 zugestellt. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 15.4.2008 Einspruch eingelegt. Mit Beschluss vom 16.4.2008 hat das Landgericht festgestellt, dass das Versäumnisurteil gegenstandlos sei. Es sei versehentlich aufgrund einer fehlerhaften Programmierung ergangen. Tatsächlich war das Versäumnisurteil in der mündlichen Verhandlung vom 3.4.2008 von der Kl. des Rechtsstreits 6 O 229/07 beantragt worden. Über den Einspruch der Beschwerdeführerin hat das Landgericht mit Zustimmung der weiteren Beteiligten im schriftlichen Verfahren durch das angefochtene Urteil entschieden. Das Versäumnisurteil wurde aufgehoben, die Gerichtskosten niedergeschlagen und „die übrigen Kosten des Rechtsstreits" der Be­schwerdeführerin als „Bekl." auferlegt. Hiergegen richtet sich ihre sofortige Be­schwerde, mit der sie die Aufhebung der gegen sie gerichteten Kostenentscheidung erstrebt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Zwar ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Mit dem Ausschluss der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung sollen Ungereimtheiten zwischen der Hauptsacheentscheidung und der Kostenentscheidung der höheren Instanz vermieden und verhindert werden, dass das Rechtsmittelgericht die Hauptsacheent­scheidung nachprüfen muss, nur um über die Kosten entscheiden zu können (Musie­lak, ZPO, 6. Aufl., § 99, Rdnr. 1). Diese Gefahr widerstreitender Entscheidungen be­steht jedoch dann nicht, wenn das Gericht die Kostenentscheidung nicht zwischen den Prozessparteien, sondern gegenüber einem Dritten, der nicht Prozesspartei ist, erlassen hat (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 828; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 99, Rdn. 6). Dementsprechend steht dem Dritten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zur Verfügung, wenn das Gericht ihm als vollmachtlosem Vertreter oder nichtberechtigtem gesetzlichen Vertreter wegen der Unzulässigkeit der Klage die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat (BGH, NJW 1988, 49, 50). Gleiches muss auch dann gelten, wenn zwischen den im Rubrum des Urteils als Kl. und Bekl. aufgeführten Parteien - wie hier - mangels Einreichung einer Klage kein Prozessrechtsverhältnis besteht und hinsichtlich des titulierten Anspruchs auch nie bestanden hat. Hebt das Gericht in diesem Fall das irrtümlich erlassene Urteil auf ein Rechtsmittel der ohne Veranlassung in den Prozess einbezogenen Partei auf und legt ihr - wie hier ohne Begründung - die Verfahrenskosten auf, muss es der Schein­partei wie einem vollmachtlosen Vertreter möglich sein, die Kostenentscheidung iso­liert mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Für die Belastung der Beschwerdefüh­rerin mit den „übrigen Kosten des Rechtsstreits" fehlt eine Rechtsgrundlage. Die An­wendung der §§ 91 ff. ZPO setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Prozess­rechtsverhältnis besteht. Hieran fehlt es. Weder wurde die irrtümliche Falschbezeich­nung durch ein Verhalten der Beschwerdeführerin verursacht noch erfolgte ihre Aufnahme als beklagte Partei in das Rubrum des Versäumnisurteils vom 3.4.2008 auf Veranlassung der weiteren Beteiligten. Die Aufnahme der Beschwerdeführerin in das Urteilsrubrum als Scheinpartei beruhte vielmehr allein auf der keiner der Beteiligten zuzurechnenden Verwechselung des Landgerichts, so dass über die Kosten - unge­achtet des Einspruchs der Beschwerdeführerin - auch nicht nach dem Veranlasser­prinzip (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 1995, 764) entschieden werden konnte. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbehelf die Aufhebung der unrichtigen Kosten­entscheidung erstrebt, begründet zwischen ihr und der weiteren Beteiligten kein Pro­zessrechtsverhältnis, das eine Anwendung der § 91 ff. ZPO hinsichtlich der außer­gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt. Gerichtskosten des Be­schwerdeverfahrens sind gemäß § 21 Abs. 1 GKG nicht zu erheben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird eine Partei infolge der fehlerhaften Programmierung des Gerichts in ein Prozessrechtsverhältnis einbezogen, und werden ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, kann sie die Kostenentscheidung isoliert anfechten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Einem Dritten, der infolge der fehlerhaften Programmierung des Gerichts in ein Prozessrechtsverhältnis einbezogen worden war, wurden die Kosten dieses Rechtsstreits in demjenigen Urteil auferlegt, durch das ein gegen ihn zuvor ergangenes fehlerhaftes Versäumnisurteil aufgehoben wurde. Gegen die Kostenentscheidung legte er Beschwerde ein.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde statt und hob die Kostenentscheidung auf. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung sei zulässig gewesen, weil die dieser sonst entgegenstehende Gefahr einer Nachprüfung der Hauptsacheentscheidung durch das Beschwerdegericht nicht bestanden habe, denn die Kostenentscheidung sei nicht zwischen den Hauptparteien, sondern gegenüber einem infolge der fehlerhaften Programmierung des Gerichts in ein Prozessrechtsverhältnis einbezogenen Dritten, der nicht Prozesspartei sei, erlassen worden. Die Beschwerde sei auch begründet, da eine Kostenentscheidung mangels eines Prozessrechtsverhältnisses zu dem Dritten nicht zu dessen Lasten habe ergehen dürfen.