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Anfechtung einer fehlerhaften Abrechnung durch den Vermieter?

LG Frankfurt/Main2/11 S 373/9526.03.1996Privates Eigentum 1997, 159

BGB §§ 556 Abs. 3 Satz 1 , 259, 119 ; §§ 535 Satz 2, 242, 259, 119 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Berechnungsirrtum ist als Motivirrtum unbeachtlich, wenn dem Mieter mit der Betriebskostenabrechnung nur das Berechnungsergebnis, nicht aber zugleich die Berechnung mitgeteilt wird.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kläger verpachtete dem Beklagten für die Zeit vom 19.3.1992 bis zum 18.3.1994 eine Gaststätte. Am 22.3.1993 erteilte der Kläger die Nebenkostenabrechnung für 1992, die mit einem Guthaben zugunsten des Beklagten in Höhe von 3.485,13 DM endete. Der Beklagte verrechnete dieses Guthaben mit den Pachtzahlungen für April und Mai 1993. Am 28.2.1994 berichtigte der Kläger die Abrechnung, die jetzt mit einer Nachzahlung von 174,90 DM abschloß. Die Abrechnung für 1993 endete mit einer Schuld von 5.122,11 DM und die Abrechnung für 1994 mit einem Guthaben von 2.224,40 DM. Den Saldo von 3.072,61 DM macht der Kläger mit vorliegender Klage geltend. Die Notwendigkeit zur Berichtigung der ersten Abrechnung hat der Kläger damit begründet, daß der Stromverbrauch mit einem zu niedrigen Preis multipliziert worden sei.

Das Amtsgericht hat die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hünfeld vom 14.9.1994 abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß eine fehlerhafte Nebenkostenabrechnung angefochten werden könne, der Kläger zur Unverzüglichkeit aber nichts vorgetragen habe.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, in der er zum Zeitpunkt und zu den Umständen der Fehlerentdeckung und zur Mitteilung der Korrektur an den Beklagten Ausführungen macht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist zum großen Teil begründet. Dem Kläger steht der Saldo aus den Nebenkostenabrechnungen für 1993 und 1994 in Höhe von 5.122,11 DM - 2.224,40 DM = 2.897,71 DM zu. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.6.1995 darauf hingewiesen hat, daß die Klageforderung auf der Differenz der Stromkosten in der ersten und in der berichtigten Abrechnung für 1992 beruhe, ist das nicht richtig. Diese Differenz beläuft sich auf 3.660,03 DM. Gegenstand der Klage ist jedoch für 1992 nur ein Betrag von 174,90 DM, während die übrigen Positionen eine Forderung für 1993 und ein Guthaben für 1994 betreffen. Die Frage, ob die Abrechnung für 1992 angefochten werden konnte und unverzüglich angefochten worden ist oder ob die Forderung verwirkt ist, betrifft nur die Nachforderung für 1992 in Höhe von 174,90 DM. Dieser Betrag steht dem Kläger nicht zu. Die Frage, ob eine Abrechnung wegen Irrtums angefochten werden kann, ist umstritten. Während die Rechtsprechung eher eine Irrtumsanfechtung zuläßt, hält die Literatur überwiegend einen Berechnungsirrtum für einen unbeachtlichen Motivirrtum. Die Kammer schließt sich der Auffassung der Literatur jedenfalls für den hier gegebenen Fall an, daß dem Vertragspartner nur das Ergebnis der Berechnung, nicht aber die Kalkulation mitgeteilt wird (Palandt-Heinrichs, 55. Aufl. § 119, Rdnr. 18). In der Abrechnung vom 22.3.1993 ist für Strom ein Betrag von 3.546,07 DM eingesetzt, in der berichtigten Abrechnung von Februar 1994 ein solcher von 7.206,10 DM. Wie der Kläger zu diesen Beträgen gekommen ist, läßt sich den Abrechnungen nicht entnehmen und war dem Beklagten nicht erkennbar.

Begründet ist aber die Forderung für 1993, reduziert um das Guthaben aus 1994. Gegen die Nebenkostenabrechnung für 1993 hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben, er hat auch nicht Erfüllung behauptet. Anhaltspunkte für eine Verwirkung der Forderung, die auf einer Abrechnung aus dem Jahr 1994 beruht und im gleichen Jahr gerichtlich geltend gemacht worden ist, Iiegen auch nicht vor, so daß insoweit die Berufung begründet ist.

Anfechtung einer fehlerhaften Abrechnung durch den Vermieter? — LG Frankfurt/Main 2/11 S 373/95 — vera