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Anfechtung durch Konkursverwalter

BGHIX ZR 177/9920.06.2002unveröffentlicht

ZPO § 138 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anfechtung durch Konkursverwalter; Überweisung nach Zahlungseinstellung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache durch den Konkursverwalter ist auch im Anfechtungsprozeß zulässig, wenn greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts bestehen. Diese können sich auch aus unstreitigen oder unter Beweis gestellten Indizien ergeben.

KO § 30 Nr. 2

Eine bargeldlose Überweisung des Gemeinschuldners ist inkongruent, wenn der Gläubiger zu dem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch gegen das Kreditinstitut auf Gutschrift des Geldeinganges entsteht, keine durchsetzbare Forderung gegen den Gemeinschuldner hat (Ergänzung von BGHZ 118, 171, 176 f.).

KO § 30 Nr. 1 Fall 2, Nr. 2; VOB/B § 16 Nr. 1 A

Zur Inkongruenz der Erfüllung von Abschlagsforderungen durch den späteren Gemeinschuldner während seiner wirtschaftlichen Krise.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Verwalter in dem am 1. Juni 1996 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der O. GmbH (fortan: Gemeinschuldnerin). Der Bekl. erbrachte als Subunternehmer für die Gemeinschuldnerin Elektroarbeiten sowie Sanitär- und Heizungsarbeiten unter anderem an den Bauvorhaben "T." und "A.". Unter dem 5. März 1996 stellte der Bekl. der Gemeinschuldnerin für die Arbeiten am "T." einen Betrag von 70.000 DM (brutto) als Abschlagszahlung in Rechnung. Mit weiterer Abschlagsrechnung vom 11. März 1996 bat der Bekl. für das Bauvorhaben "A." um Zahlung in Höhe von 47.933,64 DM brutto.

Am 15. April 1996 fand bei der Gemeinschuldnerin eine Krisensitzung statt, an der die beiden Gesellschafter, der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin und die Leiter der Hochbau- und Tiefbau-Abteilungen teilnahmen. Gegenstand der Besprechung waren die dann am 19. April 1996 beantragte Gesamtvollstreckung für ein Erfurter Tochterunternehmen und deren Einfluß auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin.

Mit Überweisungsaufträgen vom 19. April 1996 über 40.000 DM und über 20.000 DM veranlaßte die Gemeinschuldnerin zwei Akontozahlungen auf die Abschlagsrechnung des Bekl. vom 5. März 1996. Mit weiterem Überweisungsauftrag vom 23. April 1996 über 15.000 DM erbrachte die Gemeinschuldnerin eine Akontozahlung auf die Abschlagsrechnung vom 11. März 1996.

Am 24. April 1996 stellte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Konkursantrag, der zur Verfahrenseröffnung führte.

Der Kl. fordert mit der Anfechtungsklage die Rückzahlung der von der Gemeinschuldnerin insgesamt überwiesenen 75.000 DM. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Kl.