Anfechtung des Preisstellenbescheides rechtfertigt keine Aussetzung des Rückforderungsrechtsstreits
§ 18 Abs. 5 I. BMG, § 148 ZPO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anfechtung des Preisstellenbescheides rechtfertigt keine Aussetzung des Rückforderungsrechtsstreits; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Preisstellenverfahren; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; Bestandskraft; Bindungswirkung; aufschiebende Wirkung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO bis zum bestandskräftigen Abschluß eines eingeleiteten Preisstellenverfahrens ist nach der Einführung von § 18 Abs. 5 I. BMG nicht mehr geboten.
2. Mit der Einführung des § 18 Abs. 5 I. BMG hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, daß der zunächst festgestellte Modernisierungszuschlag in späteren Verwaltungs- und/oder Verwaltungsgerichtsinstanzen abgeändert werden kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Hinsichtlich der Widerklageansprüche der Bekl., welche sich ausnahmslos auf die Rückzahlung überzahlter Wertverbesserungszuschläge beziehen, wäre eine Aussetzung des Rechtsstreites grundsätzlich gemäß § 148 ZPO möglich, soweit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hierzu gegeben sind. Diese sieht die beschließende Kammer jedoch nicht mehr als erfüllt an, und zwar aufgrund der Bestimmung von § 18 Abs. 5 I. BMG, der durch Art. 3 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 3. August 1982 eingeführt worden ist. Die Bekl. haben ein Preisstellenverfahren gemäß § 11 Abs. 6 AMVOB auf Feststellung des preisrechtlich zulässigen Wertverbesserungszuschlags eingeleitet. Durch Bescheid vom 24. Juni 1983 des Bezirksamtes - Preisstelle für Mieten - ist der monatliche Wertverbesserungszuschlag für die von den Bekl. innegehaltene Wohnung mit 287,08 DM festgestellt worden. Hiergegen hat der Kl. der einen höheren Wertverbesserungszuschlag aufgrund seiner baulichen Maßnahmen für gerechtfertigt hält, unstreitig Widerspruch beim Senator für Bau- und Wohnungswesen eingelegt. Im Rahmen dieses festgestellten Wertverbesserungszuschlages wäre der Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklageansprüche entscheidungsreif. Dies beruht darauf, daß bei einem Preisstellenverfahren gemäß § 11 Abs. 6 AMVOB sowohl Widerspruch als auch Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Preisstelle keine aufschiebende Wirkung haben, § 18 Abs. 5 I. BMG. Deshalb ist es auch unschädlich, daß der feststellende Preisstellenbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist. Für die Einführung von § 18 Abs. 5 I. BMG ist das Bestreben des Gesetzgebers ausschlaggebend gewesen, den Althausbestand für den Vermieter insoweit wirtschaftlicher zu machen, als dieser zu Investitionen auch im Rahmen von Modernisierungen angeregt werden sollte, die letztlich zu einer Substanzerhaltung bzw. -erweiterung führen. Die Modernisierungsmaßnahmen sollten dem Vermieter dadurch erleichtert werden, daß er unter Beobachtung der übrigen Formvorschriften (§ 18 I. BMG) in die Lage versetzt werden sollte, die getätigten Investitionen in Form von Modernisierungszuschlägen auf die Miete umzulegen. Für den Fall, daß zwischen Vermieter und Mieter über die Höhe des preisrechtlich zulässigen Wertverbesserungszuschlages Streit besteht, sollte wie nach bisherigem Verfahren gemäß § 11 Abs. 6 AMVOB die zuständige Preisstelle für Mieten entscheiden, wobei dann deren Bescheid, mit welchem die Höhe des Wertverbesserungszuschlages festgestellt worden ist, für die Mietvertragsparteien zunächst Bindungswirkung entfaltet. Für den Mieter bedeutet das, daß der von der Preisstelle für Mieten festgestellte Wertverbesserungszuschlag zunächst fällig und zahlbar ist. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO bis zum bestandskräftigen Abschluß des Preisstellenverfahrens ist daher jetzt nicht mehr geboten und die angeordnete Aussetzung war aufzuheben. Bei dieser Regelung hat der Gesetzgeber auch in Kauf genommen, daß der zunächst festgestellte Betrag in späteren Verwaltungs- und/oder Verwaltungsgerichtsinstanzen abgeändert werden kann.
Daß das Zivilprozeßverfahren aufgrund der nunmehr bestehenden Gesetzeslage zu einem der materiellen Rechtslage widersprechenden Ergebnis gelangen kann, nämlich dann, wenn das Zivilurteil aufgrund des Preisstellenbescheides von einem Wertverbesserungszuschlag ausgeht, der dann möglicherweise nach Rechtskraft des Zivilurteils durch die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht abgeändert wird, hat der Gesetzgeber offenbar in Kauf genommen. Der Nachteil unterschiedlicher Ergebnisse im Zivilprozeß bzw. Verwaltungsverfahren sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter kann aber durch verschiedene prozessuale Möglichkeiten sowohl im zivilprozessualen als auch im verwaltungsrechtlichen Bereich beseitigt werden (wird ausgeführt).