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Anfechtung eines Mietvertrages wegen falscher Angaben zu Vermögensverhältnissen

LG Berlin63 S 163/1727.03.2018GE 2018, 1002

BGB §§ 123, 124, 142, 985

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Fragen nach Person und Anschrift des Vorvermieters, der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und Erfüllung mietvertraglicher Pflichten sind ebenso wie Fragen nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen grundsätzlich geeignet, sich ein Bild über Bonität und Zuverlässigkeit eines Mietinteressenten zu machen und damit zulässig.

2. Hat der Mieter die eidesstattliche Versicherung abgegeben und in einem Wohnungsfragebogen versichert, dass keine überfälligen privaten oder geschäftlichen Verpflichtungen bestehen, ist der Vermieter zur Mietvertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung auch nach Vollzug des Mietvertrags berechtigt.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. nehmen den Bekl. auf Mängelbeseitigung und Feststellung der Minderung wegen Schimmels und Feuchtigkeit in der streitgegenständlichen Wohnung in Anspruch. Der Bekl. begehrt Räumung wegen Anfechtung des Mietvertrags aufgrund arglistiger Täuschung über die Vermögensverhältnisse durch die Bekl. Die Kl. sind seit Oktober 2008 Mieter der streitgegenständlichen Wohnung. Anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages füllten die Kl. in ihrer Bewerbung am 4.8.2008 einen Fragebogen aus, in welchem sie die Frage nach „sonstigen privaten oder geschäftlichen überfälligen Verpflichtungen“ verneinten. Am 31.10.2013 wurde über das Vermögen beider Kl. Insolvenz eröffnet. Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren offene Forderungen von insgesamt fast 500.000 €. Der Bekl. stellte daraufhin Ermittlungen an, die Ende Juli 2015 ergaben, dass die Kl. zu 2.) im Jahr 2006 die eidesstattliche Versicherung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch Bestand hatte, abgegeben hatte, der Kl. zu 1.) aufgrund von Haftbefehlen vom 12.8.2008 und 24.8.2008 am 23.2.2009 die Vermögensauskunft abgegeben hatte. Mit Schreiben vom 11.8.2015 focht der Bekl. den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung über die Vermögensverhältnisse an. Das AG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. […]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Den Kl. steht gegen den Bekl. kein Anspruch auf Mängelbeseitigung nach § 535 BGB und kein Anspruch auf Feststellung der Minderung wegen der Feuchtigkeit und des damit einhergehenden Schimmels in Höhe von 5 % der Bruttomiete aus § 256 ZPO zu. Die Widerklage ist begründet. Dem Bekl. steht ein Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung aus § 985 BGB zu.

Der Mietvertrag ist aufgrund der durch den Bekl. erklärten Anfechtung erloschen, § 142 BGB.

Entgegen der Auffassung der Kl. ist eine Anfechtung auch nach Vollzug des Mietverhältnisses möglich (ganz einhellige Auffassung in Rspr. [BGH, Urteil vom 11. August 2010 - XII ZR 123/09 -, juris und Lit.]). Auch vermag die Auffassung, es liege im Mietvertrag eine ähnliche Interessenlage wie im Arbeitsverhältnis vor, nicht zu verfangen. Auch im Arbeitsrecht ist die Anfechtung trotz Vollzug des Arbeitsvertrags weiterhin möglich. Ein Unterschied gilt lediglich hinsichtlich der Rechtsfolge. Die Anfechtung wirkt hier nur ex nunc (Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 142, Rn. 2 m.w.N. aus der Rspr.). Dafür spricht auch, dass die Anfechtungsfrist bei der arglistigen Täuschung ein Jahr ab Kenntnis beträgt. Verwehrte man dem Vermieter ein Ausschöpfen derselben für den Fall, dass der Mieter zwölf Monate die Miete pünktlich zahlte, verwehrte man ihm praktisch das Anfechtungsrecht. Auch kann es diesbezüglich keinen rechtlich zu rechtfertigenden Unterschied zwischen Gewerbe- und Wohnraummietverhältnis geben. Die Interessen des Vermieters von Wohnraum sind nicht weniger schutzwürdig als diejenigen des Vermieters von Gewerberaum. Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Anfechtung im Mietverhältnis ex tunc oder ex nunc wirkt, da in beiden Fällen der Herausgabeanspruch des Bekl. bestünde und ein Anspruch auf Mängelbeseitigung und Feststellung der Minderung wegen Beendigung des Mietverhältnisses nicht bestünde. Auch sind die Kl. zu Unrecht der Auffassung, dem Bekl. stünde bereits kein Anfechtungsgrund zu. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung i.S.d. § 123 BGB gegeben ist. Die Kl. haben wider besseren Wissens in dem Fragebogen anlässlich des Vertragsschlusses am 4.8.2008 angegeben, dass keine „überfälligen privaten oder geschäftlichen Verpflichtungen“ bestünden. Tatsächlich hatte die Kl. zu 2) bereits im Jahr 2006 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, und gegen den Kl. zu 1) wurden, 28 Tage später ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe derselben erlassen.

Sofern die Kl. meinen, es stünde nicht fest, ob der Bekl. den Mietvertrag auch in Kenntnis der tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Kl. geschlossen hätte, liegt dies angesichts dessen, dass nicht nur geringfügige Schulden bestanden und beide Kl. bereits die Vermögensauskunft bzw. eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten, auf der Hand. Im Übrigen ist die Zahlung der Miete durch den Mieter dessen Hauptleistungspflicht aus § 535 Abs. 2 BGB, an deren Erfüllung der Vermieter naturgemäß ein gesteigertes Interesse hat.

Es kann ferner dahinstehen, ob den Mieter unabhängig von einer Falschbeantwortung der Frage ohnehin eine Aufklärungspflicht hinsichtlich prekärer Vermögensverhältnisse oder der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. der Vermögensauskunft trifft (vgl. zum Meinungsstand z. B. LG Bonn in NJW-RR 2006, 381; Dickersbach in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2015, I. Die Abwehr von Vertragsverletzungen vor und während der Mietzeit; LG Gießen, Beschluss vom 23. März 2001 - 1 S 590/00 -, juris; LG Hamburg, Urteil vom 20. September 2011 - 316 S 104/10 -, juris; LG Wuppertal, Urteil vom 17. November 1998 - 16 S 149/98 -, juris). Die Kammer erachtet die hier im Fragebogen vor Vertragsabschluss gestellte Frage jedenfalls für zulässig. Fragen nach der Person und Anschrift des Vorvermieters, der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und der Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten sind - ebenso wie Fragen nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen - grundsätzlich geeignet, sich über die Bonität und Zuverlässigkeit des potentiellen Mieters ein gewisses Bild zu machen; es handelt sich auch nicht um Fragen, die den persönlichen oder intimen Lebensbereich des Mieters betreffen und aus diesem Grund unzulässig sein könnten (BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 107/13 -, Rn. 18, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, wie die Kl. meinen, dass es sich „um eine AGB i.S.d. § 305 BGB handele, welche bei gebotener kundenfeindlichster Auslegung aufgrund der offenen Formulierung in den privaten Intimbereich der Kl. eingreife“. Bereits zweifelhaft, aber nicht zu entscheiden ist, ob derartige vorvertragliche Fragen in einem Fragebogen überhaupt eine AGB i.S.d. § 305 BGB darstellen, da sie nicht den Vertragsinhalt gestalten sollen. Zugunsten der Kl. unterstellt, es handele sich um eine AGB i.S.d. § 305 BGB, ergibt sich kein abweichendes Ergebnis. Entgegen der Auffassung der Kl. ist diese nicht unwirksam, da sie in den Intimbereich der Kl. eingreift. Die Kl. verkennen, dass die betreffende Klausel zunächst nach den allgemeinen Auslegungsregeln (Wortlaut, systematische Stellung und Sinn und Zweck) gemäß den §§ 133, 157 BGB auszulegen ist und nur, wenn dann mehrere Deutungsalternativen in Betracht kommen, die kundenfeindlichste zu Lasten des Verwenders zu wählen ist.

Im vorliegenden Fall führt die gebotene Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB jedoch dazu, dass die Frage ausschließlich auf die finanziellen Verhältnisse der Kl. abzielt und nicht auf deren sonstiges Privatleben bzw. sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht finanzieller Natur.

Sämtliche Fragen in dem betreffenden Abschnitt in dem „Bewerbungsbogen“ betreffen die finanziellen Verhältnisse der Mieter und zielen klar erkennbar auf deren Leistungsfähigkeit ab. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut der betreffenden Frage. Zunächst sind nicht zwei Worte („private Verpflichtungen“) aus dem Zusammenhang zu reißen, sondern der Satz insgesamt, in Abhängigkeit seiner Stellung in dem gesamten Fragebogen, auszulegen. Dass die Frage nach Verpflichtungen, die „überfällig“ sind, auch für einen Laien erkennbar ausschließlich auf finanzielle Verpflichtungen abzielt, und auch keine andere Auslegung bei gebotener lebensnaher Betrachtung möglich ist, liegt nach Auffassung der Kammer auf der Hand.

Auch erfolgte die Anfechtungserklärung binnen Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB. Insbesondere hatte der Bekl. nicht bereits aufgrund der Eröffnung der jeweiligen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kl. im Jahr 2013 Kenntnis von dem Anfechtungsgrund, da er eine Betriebskostennachforderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Der Bekl. hat substantiiert dargetan, erst am 31.7.2015 durch eine diesbezüglich von ihm beauftragte Detektei Kenntnis von den Umständen zur Zeit des Vertragsschlusses erlangt zu haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den allgemeinen Umständen. Allein aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens musste der Bekl. angesichts dessen, dass das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits seit fast 7 Jahren vollzogen wurde, nicht davon ausgehen, dass die finanziellen Probleme der Kl. bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden. Der nachträgliche Vermögensverfall und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben jedoch auf den Bestand des Mietverhältnisses keine Auswirkungen. Ein bloßer Verdacht oder Kennenmüssen des Anfechtungsgrundes genügt nicht für den Fristbeginn (Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Aufl. § 124, Rn. 2). Die Anfechtungserklärung des Bekl. stellt auch keine nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar. Die Rechtsausübung ist dann unzulässig, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt. Dies ist hier nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt das Hauptinteresse des Vermieters der pünktlichen Entrichtung der Miete. Dem haben die Kl. zwar - abgesehen von einer verspäteten Mietzahlung und einem Forderungsausfall hinsichtlich einer Betriebskostenabrechnung - stets Folge geleistet, jedoch besteht das Risiko des Forderungsausfalls fort. Über dem Vermögen der Kl. ist im Jahr 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Weder ist das Insolvenzverfahren beendet noch die Wohlverhaltensphase abgelaufen. Die Konten der Kl. sind nach wie vor gepfändet. Der Bekl. trägt danach zum einen das Risiko, dass der den Kl. zustehende Pfändungsfreibetrag aufgrund unvorhergesehener Ausgaben nicht ausreicht, um die laufende Miete daraus zu bestreiten, zum anderen fehlt aufgrund der bestehenden Kontenpfändung nicht die Möglichkeit der Vollstreckung einer titulierten Forderung.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, wie die Kl. meinen, dass der Bekl. erst nach Erhebung der Klage widerklagend die Räumung begehrt hat. Zum einen hat der Bekl. nach Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seinem Forderungsausfall dies bereits zum Anlass genommen, überhaupt diesbezüglich Ermittlungen anzustellen, zum anderen hat der Bekl. die Widerklage erst nach positiver Kenntnis des Anfechtungsgrundes, nach bereits im Rahmen der Klage erfolgter Beweisaufnahme erhoben. Mögliche Begleitmotive sind dagegen nicht geeignet, für sich die Ausnahme der Anwendung des § 242 BGB zu begründen.

Mangels bestehendem Mietverhältnis stehen den Kl. gegen den Bekl. keine Mängelbeseitigungs- oder Minderungsansprüche zu.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Mieter die eidesstattliche Versicherung abgegeben und trotzdem in einem Wohnungsfragebogen versichert, dass keine überfälligen privaten oder geschäftlichen Verpflichtungen bestehen, ist der Vermieter zur Mietvertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung auch noch nach Vollzug des Mietvertrags berechtigt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieter nehmen den Vermieter auf Mängelbeseitigung und Feststellung der Minderung wegen Schimmels und Feuchtigkeit in der streitgegenständlichen Wohnung in Anspruch. Der Vermieter begehrt Räumung wegen Anfechtung des Mietvertrags vom Oktober 2008 aufgrund arglistiger Täuschung über die Vermögensverhältnisse durch die Mieter.

Anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages füllten die Kläger in ihrer Bewerbung am 4. August 2008 einen Fragebogen aus, in welchem sie die Frage nach „sonstigen privaten oder geschäftlichen überfälligen Verpflichtungen“ verneinten. Am 31. Oktober 2013 wurde über das Vermögen der Mieter Insolvenz eröffnet. Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren offene Forderungen von insgesamt fast 500.000 €. Der beklagte Vermieter stellte daraufhin Ermittlungen an, die Ende Juli 2015 ergaben, dass die Klägerin zu 2) 2006 die eidesstattliche Versicherung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch Bestand hatte, abgegeben hatte, der Kläger zu 1) aufgrund von Haftbefehlen vom 12. und 24. August 2008 am 23. Februar 2009 die Vermögensauskunft abgegeben hatte. Mit Schreiben vom 11. August 2015 focht der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung über die Vermögensverhältnisse an. Das AG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Dagegen legten die Mieter vergebens Berufung ein.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mietvertrag sei aufgrund der durch den Beklagten erklärten Anfechtung erloschen, § 142 BGB. Entgegen der Auffassung der Kläger sei eine Anfechtung auch noch Vollzug des Mietverhältnisses möglich (BGH - XII ZR 123/09, juris). Auch vermöge die Auffassung, es liege im Mietvertrag eine ähnliche Interessenlage wie im Arbeitsverhältnis vor, nicht zu verfangen. Auch im Arbeitsrecht sei die Anfechtung trotz Vollzugs des Arbeitsvertrages weiterhin möglich. Ein Unterschied gelte lediglich hinsichtlich der Rechtsfolge. Die Anfechtung wirke hier ex nunc (für die Zukunft). Dafür spreche auch, dass die Anfechtungsfrist bei der arglistigen Täuschung ein Jahr ab Kenntnis betrage. Würde man dem Vermieter ein Ausschöpfen der Frist für den Fall, dass der Mieter zwölf Monate die Miete pünktlich zahle, verwehren, verwehrte man ihm praktisch das Anfechtungsrecht. Auch könne es diesbezüglich keinen rechtlich zu rechtfertigen Unterschied zwischen Gewerbe- und Wohnraummietverhältnis geben. Die Interessen des Vermieters von Wohnraum seien nicht weniger schutzwürdig als diejenigen des Vermieters von Gewerberaum.

Es könne im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Anfechtung im Mietverhältnis ex tunc (rückwirkend) oder ex nunc wirke, da in beiden Fällen der Herausgabeanspruch des Vermieters bestünde und ein Anspruch auf Mängelbeseitigung und Feststellung der Minderung wegen Beendigung des Mietverhältnisses nicht bestünde. Auch seien die Mieter zu Unrecht der Auffassung, dem Vermieter stünde bereits kein Anfechtungsgrund zu. Zutreffend gehe das Amtsgericht davon aus, dass der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung gegeben sei. Die Mieter hätten wider besseres Wissen in dem Fragebogen anlässlich des Vertragsschlusses angegeben, dass keine „überfälligen privaten oder geschäftlichen Verpflichtungen“ bestünden. Tatsächlich habe der Kläger zu 2. bereits 2006 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, und gegen ihn sei 28 Tage nach Abgabe des Bewerberfragebogens ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe derselben erlassen worden. Sofern die Kläger meinten, es stünde nicht fest, ob der Beklagte den Mietvertrag auch in Kenntnis der tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Kläger geschlossen hätte, liege dies angesichts dessen, dass nicht nur geringfügige Schulden bestanden hätten und beide Kläger bereits die Vermögensauskunft bzw. eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten, auf der Hand. Im Übrigen sei die Zahlung der Miete durch den Mieter dessen Hauptleistungspflicht, an deren Erfüllung der Vermieter naturgemäß ein gesteigertes Interesse habe.

Es könne ferner dahinstehen, ob den Mieter unabhängig von einer Falschbeantwortung der Frage ohnehin eine Aufklärungspflicht hinsichtlich prekärer Vermögensverhältnisse oder der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. der Vermögensauskunft treffe. Die Kammer erachte die hier im Fragebogen vor Vertragsschluss gestellte Frage jedenfalls für zulässig. Fragen nach der Person und Anschrift des Vorvermieters, der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und der Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten seien – ebenso wie Fragen nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen – grundsätzlich geeignet, sich über die Bonität und Zuverlässigkeit des potentiellen Mieters ein gewisses Bild zu machen; es handele sich auch nicht um Fragen, die den persönlichen oder intimen Lebensbereich des Mieters beträfen und deshalb unzulässig sein könnten.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, wie die Kläger meinten, dass es sich um eine „AGB nach § 305 BGB“ handele, welche bei gebotener kundenfeindlichster Auslegung aufgrund der offenen Formulierung in den privaten Intimbereich der Kläger eingreife. Bereits zweifelhaft, aber nicht zu entscheiden sei, ob derartige vorvertragliche Fragen in einem Fragebogen überhaupt eine AGB darstellten, da sie keinen Vertragsinhalt gestalten sollen. Zugunsten der Kläger unterstellt, es handele sich um eine AGB, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Eine Klausel sei nach den allgemeinen Auslegungsregeln (Wortlaut, systematische Stellung und Sinn und Zweck) gemäß den §§ 133, 157 BGB auszulegen und nur, wenn dann mehrere Deutungen in Betracht kämen, die kundenfeindlichste zu Lasten des Verwenders zu wählen.

Im vorliegenden Fall führe die Auslegung jedoch dazu, dass die Frage ausschließlich auf die finanziellen Verhältnisse der Kläger abziele und nicht auf deren sonstiges Privatleben bzw. sich daraus ergebende Verpflichtungen nichtfinanzieller Natur. Sämtliche Fragen in dem betreffenden Abschnitt in dem „Bewerbungsbogen“ beträfen die finanziellen Verhältnisse der Mieter und zielten klar erkennbar auf deren Leistungsfähigkeit ab. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Wortlaut der betreffenden Frage. Zunächst seien nicht zwei Worte („private Verpflichtungen“) aus dem Zusammenhang zu reißen, sondern der Satz insgesamt, in Abhängigkeit seiner Stellung im gesamten Fragebogen, auszulegen. Dass die Frage nach Verpflichtungen, die „überfällig“ seien, auch für einen Laien erkennbar ausschließlich auf finanzielle Verpflichtungen abzielte, und auch keine andere Auslegung bei gebotener lebensnaher Betrachtung möglich sei, liege nach Auffassung der Kammer auf der Hand.

Auch sei die Anfechtungserklärung binnen der Frist nach § 124 Abs. 1 BGB erfolgt. Insbesondere habe der Beklagte nicht bereits aufgrund der Eröffnung der jeweiligen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kläger 2013 Kenntnis von dem Anfechtungsgrund gehabt, da er eine Betriebskostennachforderung zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Der Beklagte habe substantiiert dargetan, erst am 31. Juli 2015 durch eine diesbezüglich von ihm beauftragte Detektei Kenntnis von den Umständen zur Zeit des Vertragsschlusses erlangt zu haben. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den allgemeinen Umständen. Allein aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe der Beklagte angesichts dessen, dass das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits seit sieben Jahren vollzogen worden sei, nicht davon ausgehen müssen, dass die finanziellen Probleme der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden hatten. Der nachträgliche Vermögensverfall und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten jedoch auf den Bestand des Mietverhältnisses keine Auswirkungen. Ein bloßer Verdacht oder Kennenmüssen des Anfechtungsgrundes genüge nicht für den Fristbeginn.

Die Anfechtungserklärung stelle auch keine nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar. Diese sei dann unzulässig, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liege. Das sei hier nicht der Fall. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt habe, gelte das Hauptinteresse des Vermieters der pünktlichen Entrichtung der Miete. Dem hätten die Kläger zwar – abgesehen von einer verspäteten Mietzahlung und einem Forderungsausfall hinsichtlich einer Betriebskostenabrechnung – stets Folge geleistet, jedoch bestehe das Risiko des Forderungsausfalls fort. Über das Vermögen der Kläger sei im Jahr 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Weder sei das beendet noch die Wohlverhaltensphase abgelaufen. Die Konten der Kläger seien nach wie vor gepfändet. Der Beklagte trage demnach zum einen das Risiko, dass der den Klägern zustehende Pfändungsfreibetrag aufgrund unvorhergesehener Ausgaben nicht ausreiche, um die laufende Miete daraus zu bestreiten, zum anderen fehle aufgrund der bestehenden Kontenpfändung nicht die Möglichkeit der Vollstreckung einer titulierten Forderung.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Beklagte erst nach Erhebung der Klage widerklagend die Räumung begehrt habe. Zum einen habe der Beklagte nach Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dies bereits zum Anlass genommen, überhaupt diesbezüglich Ermittlungen anzustellen, zum anderen habe der Beklagte die Widerklage erst nach positiver Kenntnis des Anfechtungsgrundes nach bereits im Rahmen der Klage erfolgter Beweisaufnahme erhoben. Mögliche Begleitmotive seien dagegen nicht geeignet, für sich die Ausnahme der Anwendung des § 242 BGB zu begründen.

Mangels bestehendem Mietverhältnis stünden den Klägern gegen den Beklagten keine Mängelbeseitigungs- oder Minderungsansprüche zu.