Anfechtung der Jahresabrechnung
WEG § 28 Abs. 5; GKG § 49 a Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gebührenstreitwert bei Anfechtung der Gesamt- und Einzelabrechnungen kann auf das Fünffache von 25 % des Einzelinteresses des Anfechtungsklägers festgesetzt werden.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. hat die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung angefochten. Hierbei war Gegenstand neben der Entlastung des Verwalters und einer Sanierung des Heizkessels die Jahresabrechnung 2012, deren Gesamtvolumen bei ca. 140.000 € lag und die eine Belastung des Kl. in Höhe von 2.880,68 € vorsah. Gegenstand der Anfechtung durch den Kl. war insoweit die EinzeI- und die Gesamtabrechnung.
Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 8.150,19 € festgesetzt. Es hat hierbei für die geltend gemachte fehlerhafte Gesamt- und Einzelabrechnung jeweils das 5fache Interesse von 20 % des auf den Kl. entfallenden Anteils zugrunde gelegt, mithin zweimal das 5fache von 576,13 €, insgesamt 5.761,30 €. Es hat für die Verwalterentlastung 1.000 € zugrunde gelegt und den Beschluss betreffend die Sanierung des Heizkessels mit 1.388,88 € bei der Streitwertbestimmung berücksichtigt.
Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Kl. Beschwerde eingelegt, mit der er die Festsetzung des Streitwerts auf 16.388,88 € angestrebt und geltend gemacht hat, der Streitwert für die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung sei mit mindestens 10 % des Volumens der Gesamtabrechnung, d. h. 14 € zu berücksichtigen. Der Wert überschreite nicht entgegen § 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG das Fünffache des Wertes des Einzelinteresses des Kl., da dieses sich auf den auf ihn entfallenden Betrag von 2.880,68 € belaufe, die Höchstgrenze damit 14.403,25 € betrage.
Eine von den Bekl. erhobene Beschwerde, mit der diese eine Herabsetzung des Streitwerts begehrten, haben diese zurückgenommen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21.8.2014, der dem Prozessbevollmächtigten des Kl. am 29.8.2014 zugestellt worden ist, dessen Beschwerde zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung betrage gemäß § 49 a GKG 3.600,85 €, so dass sich unter Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden Streitwerts für die Verwalterentlastung und die weitere Beschlussfassung ein Gesamtstreitwert von 5.989,73 € ergebe, wobei aber eine Änderung des Streitwerts nach Rücknahme der Beschwerde durch die Bekl. nicht mehr in Betracht komme. Hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung sei als Gesamtinteresse aller Parteien ein Anteil von 25 % des Gesamtvolumens der Jahresabrechnung zu berücksichtigen. Hiervon seien gemäß § 49 a Abs. 1 GKG 50 % zu berücksichtigen. Entsprechend könne auch das Einzelinteresse des Kl., dessen 5facher Wert gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG die Höchstgrenze bilde, nicht mit dem Gesamtbetrag des auf den Kl. entfallenden Abrechnungsergebnisses angesetzt werden, sondern nur ein Anteil von 25 % hiervon berücksichtigt werden. Damit ergebe sich eine Höchstgrenze von 5 x 25 % x 2.880,68 = 3.600,85 €. Dieser Wert sei vorliegend nicht zu verdoppeln, auch wenn neben der Einzel- auch die Gesamtabrechnung angefochten worden sei, da die Einzelabrechnung ohne die Gesamtabrechnung keinen Bestand habe. Es hat die weitere Beschwerde zugelassen, da der Frage der Bemessung des Einzelinteresses bei der Anfechtung von Jahresabrechnungen Grundsatzbedeutung zukomme.
Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Kl. mit am 29.9.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
II. Die weitere Beschwerde ist, nachdem sie vom Landgericht zugelassen worden ist, gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 6 GKG ).
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Wertfestsetzung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
Im Verfahren über die weitere Beschwerde ist die angefochtene Entscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob sie das Recht verletzt (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 2 GKG, 546 ZPO). Soweit das Beschwerdegericht ein Ermessen auszuüben hatte, ist die Nachprüfung darauf beschränkt, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist, insbesondere es überhaupt ausgeübt wurde und alle wesentlichen Gesichtspunkte in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise, einbezogen wurden (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.1.2011 - 5 W 21/11 - Rn. 4, juris).
Die vom Beschwerdeführer alleine beanstandete Bestimmung des Streitwerts für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung mit 3.600,85 € ist danach nicht zu beanstanden.
1. Gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG ist Ausgangspunkt der Wertfestsetzung das Gesamtinteresse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung, das - vorbehaltlich der Ober- und Untergrenze nach § 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG - nach der genannten Vorschrift mit 50 % zu berücksichtigen ist.
Zu Recht hat das Landgericht bei der Bemessung des Gesamtinteresses aller Parteien an der Entscheidung über die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung nicht bloß formal auf das Gesamtvolumen der Jahresabrechnung abgestellt. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Gesamtbetrag der Jahresabrechnung das Interesse aller Parteien an der Entscheidung nicht angemessen zum Ausdruck bringt, da der Streit der Parteien grundsätzlich nicht die Frage des ersatzlosen Wegfalls der Belastung, sondern deren individuelle Reduzierung oder andere Verteilung zum Gegenstand hat. Die Bemessung des Interesses aller Parteien beträgt daher nur einen Bruchteil des Abrechnungsbetrags (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.3.2012 - 5 W 32/11 -, Rn. 15 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Mai 2014 -19 W 22/14 -, Rn. 3, 4; Beschluss vom 3. September 2014 -19 W 46/14 - Rn. 7 zur Anfechtung eines Wirtschaftsplanes; jeweils zitiert nach juris), wobei die Berücksichtigung des Betrags mit einem Anteil von 25 % nicht ermessensfehlerhaft ist (OLG Frankfurt am Main, aaO.).
2. Das Landgericht hat auch bei der Bestimmung des Einzelinteresses des Kl., dessen 5facher Wert nach § 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG den Höchstbetrag bildet, ausweislich seiner Entscheidungsgründe die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte beachtet und in seine Erwägungen einbezogen. Es gilt insoweit nichts anderes als für die Bewertung des Gesamtinteresses. Auch derjenige, der eine Jahresabrechnung insgesamt anficht (nebst den entsprechenden Einzelabrechnungen), geht regelmäßig nicht davon aus, dass er am Ende ohne jedwede eigene Belastung dastehen wird, sondern dass sich lediglich ein wie auch immer gearteter Vorteil für ihn einstellt, der einem Bruchteil seiner Einzelabrechnungen entspricht. Es sind daher auch hier die Erwägungen anzustellen, die der Rechtsprechung zugrunde liegen, nach der der Bestimmung des Werts des Gesamtinteresses bei Anfechtung der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans lediglich ein Bruchteil der insgesamt eingestellten Kosten zugrunde zu legen ist (ebenso LG Itzehoe, Beschluss vom 29.8.2011 - 11 T 15/11 -; LG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 12.8.12013 - 116 T 76/13 -, jeweils zitiert nach juris). Hier hat das Landgericht zudem ausdrücklich dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kl. den Beschluss vor allem mit normalen Argumenten angefochten hat. In einem solchen Fall ist eine Bemessung des Einzelinteresses mit 25 % der nach der Einzelabrechnung auf den Kl. entfallenden Kosten nicht als ermessensfehlerhaft zu niedrig anzusehen (vgl. zur Bestimmung des Einzelinteresses mit einem Bruchteil des Wertes der Einzelabrechnung bei Anfechtung des Wirtschaftsplans: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. September 2014 - 19 W 46/14 - Rn. 9).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Anfechtung der Gesamt- und Einzelabrechnungen kann der Gebührenstreitwert auf das Fünffache von 25 % des Einzelinteresses des Klägers festgesetzt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Angefochten wurde die Jahresabrechnung. Das AG nahm jeweils die Gesamt- und Einzelabrechnung und setzte das Fünffache von 20 % des klägerischen Anteils an (= zweimal den Eigenanteil). Dagegen legt der klägerische Anwalt Beschwerde ein, da der Streitwert für die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung mind. mit 10 % des Gesamtabrechnungsvolumens zu berücksichtigen sei. Das überschreite nicht das fünffache Einzelinteresse des Klägers. Das LG berechnet auf Erstbeschwerde den Streitwert für die Anfechtung der Jahres- und Einzelabrechnungen so: Vom einfachen Eigenanteil des Anfechtungsklägers seien nur 25 % zu berücksichtigen, die aber nach § 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG verfünffacht werden können. Hiergegen weitere Beschwerde des Anwalts – jedoch ohne Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Soweit das LG ein Ermessen auszuüben hatte, ist die Nachprüfung darauf beschränkt, ob dies fehlerhaft geschah. Gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG ist Ausgangspunkt der Wertfestsetzung das Gesamtinteresse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung in Höhe von 50 %. Dabei ist nicht bloß formal auf das Gesamtvolumen der Jahresabrechnung abzustellen, weil der Streit nicht um den ersatzlosen Wegfall der Belastung, sondern deren individuelle Reduzierung oder Umverteilung geht. Das Gesamtinteresse beträgt daher nur einen Bruchteil des Abrechnungsbetrages, der mit 25 % ermessensfehlerfrei bestimmt werden kann.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Für die Anfechtung eines Wirtschaftsplanbeschlusses hat sich das OLG Frankfurt a. M. (GE 2014, 1598) bereits auf höchstens 25 % des Gesamtvolumens festgelegt. Nun folgt die Übertragung auf die Anfechtung des Jahresabrechnungsbeschlusses. Zutreffend wurde entschieden, dass die gleichzeitige Anfechtung von Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen keine Verdopplung des Streitwerts bringt und vom Eigenanteil des Anfechtungsklägers auszugehen ist. Werden hier 25 % zugrunde gelegt, ist dieser Betrag nach § 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG maximal zu verfünffachen.