Anfechtung
BGB §§ 123,535
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anfechtung; Mietvertragsanfechtung; Gewerberaum; Hinweispflicht des Vermieters; Straßensperre
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist verpflichtet, einen Gewerberaummieter bei den Vertragsverhandlungen auf die kurz bevorstehende Sperrung der Straße für mehrere Monate hinzuweisen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien schlossen am 21. Juli 1995, beginnend zum 1. August 1995, einen Mietvertrag über Gewerberäume im Hause H. Straße 173. Laut § 1 Ziffer 1 des Vertrages war der 28,5 qm großen Hauptraum an die Kl. zum Zwecke des Betriebes eines "Dienstleistungscenters-An-nahmestelle für Reinigung/Schuhreparatur/Fax- und Kopierservice/Zeitungen" vermietet worden. Bei Übergabe der Räumlichkeiten am 21. Juli 1995 entrichtete die Kl. die Kaution sowie die Miete für den Monat August 1995.
Die Kl. nahm den Geschäftsbetrieb in den Räumlichkeiten nicht auf. In der 30. Kalenderwoche 1995 wurde von seiten des Bezirksamtes Hellersdorf mit der Verlegung von Rohren in der H.Straße begonnen, unter anderem auch den Bereich um die Nummer 173 betreffend. Zu diesem Zweck wurde die Straße auf eine Fahrbahn eingeengt und auf der Länge der Baustelle ein Parkverbot verhängt. Die schräg zuvor sich gegenüber der Hausnummer 173 befindende Bushaltestelle wurde verlegt. Nach Auskunft der Bezirksverwaltung sollten die Bauarbeiten ungefähr ein halbes Jahr andauern.
Mit Schreiben vom 27. Juli 1995 erklärte die Kl. die Kündigung des Mietvertrages "wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Mieträume und wegen arglistiger Täuschung". Sie verlangt Rückzahlung von Miete und Kaution.
Aus den Gründen des LG
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kammer folgt den Entscheidungsgründen im amtsgerichtlichen Urteil und nimmt auf diese Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Wie das Amtsgericht zutreffend und umfassend ausgeführt hat, bestand für den Bekl. eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Bauarbeiten an der H. Straße. Ersichtlich hatte die erhebliche Verkehrsbeeinträchtigung unter Wegfall von Parkplätzen und Bushaltestelle auf das von der Kl. angestrebte Geschäft Einfluß. Daß auf dem Grundstücksgelände selbst möglicherweise ein Parkplatz zur Verfügung gestanden hat, ändert hieran nichts. Eine Aufklärung durch den Bekl. ist nicht erfolgt. Auch in der Berufungsinstanz ist hierzu nicht substantiiert vorgetragen worden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Mieter wollte ein Dienstleistungscenter betreiben und zahlte nach Abschluß des Mietvertrages eine Monatsmiete und die Kaution. Er bezog jedoch die Räume dann nicht, weil das Bezirksamt umfangreiche Bauarbeiten in der Straße durchführen ließ, die zu einer teilweisen Straßensperrung führten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 17. Mai 1996 meinte das AG Hohenschönhausen, der Vermieter hätte den Mieter vor Vertragsabschluß darüber aufklären müssen, da ihm der Termin für die Bauarbeiten bekannt gewesen sei. Er haftet daher aus Verschulden bei Vertragsschluß und müsse den Mieter so behandeln, als ob es nicht zur Unterzeichnung des Mietvertrages gekommen sei.
Das LG Berlin schloß sich mit seinem Berufungsurteil vom 16. August dieser Auffassung an.