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Anfechtung

BGHV ZR 265/9121.05.1992ZOV 1992, 217

DDR-ZGB § 70; §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anfechtung; Ausreise; unentgeltliche Grundstücksveräußerung; Restitution wegen unlauterer Machenschaften

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die zivilrechtliche Anfechtung des Vertrags über die Veräußerung eines Grundstücks, den der Eigentümer auf Druck staatlicher Stellen zu dem Zweck abgeschlossen hat, die Genehmigung zur Ausreise aus der ehemaligen DDR zu erhalten, ist auch dann durch das Ver mögensgesetz ausgeschlossen, wenn die Veräußerung unentgeltlich erfolgt ist (Ergänzung zum Urteil des Senats vom 3. April 1992, V ZR 83/91, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Bereits die Zulässigkeit der Revision ist zweifelhaft. Der Revisionsantrag ist zwar in erster Linie darauf gerichtet, nach den Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, also die Bekl. zur Rückübertragung des Grundeigentums zu verurteilen. In der Revisionsbegründung nimmt der Kl. aber ausdrücklich die Feststellung des Berufungsgerichts hin, die Anfechtung sei zu spät erklärt worden, und stützt die weitere Rechtsverfolgung auf einen in Geld zu leistenden Scha-densersatz wegen Teilnahme der Bekl. an einer Erpressung des Kl. durch staatliche Stellen der ehemaligen DDR (§ 127 StGB-DDR i. V. m. den Vorschriften des ZGB-DDR über Schadensverhütung und Schadenswiedergutmachung). Die Revision ist indessen unzulässig, wenn der Revisionskl. andere prozessuale Ansprüche verfolgen will als diejenigen, die Gegenstand des Berufungsverfahrens waren und gleichzeitig zu erkennen gibt, daß er an dem ursprünglichen Streitgegenstand nicht festhält (BGH, Urt. v. 25. September 1986, II ZR 31/86, BGHR ZPO § 511 - Kla-geerweiterung 1).

2. Sollte davon auszugehen sein, daß der Kl. auch die vom Berufungsgericht abgewiesenen Ansprüche weiterverfolgt, hat die Revision in der Sa-che keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten ist hier zwar, an-ders als im Urteil des Senats vom 3. April 1992, V ZR 83/91 [zur Veröf-fentlichung in BGHZ bestimmt = ZOV 1992, 215], nicht zu prüfen, da das Berufungsgericht in der Hauptsache entschieden hat (§ 17 a Abs. 5 GVG). Nach den in der Entscheidung vom 3. April 1992 entwickelten Grundsätzen sind aber die auf zivilrechtliche Anfechtung gestützten An sprüche wegen rechtswidriger Drohung staatlicher Stellen der ehemaligen DDR im Zusammenhang mit der Genehmigung der Ausreise (§ 70 ZGB-DDR) durch die im Vermögensgesetz vorgesehene Restitution we gen unlauterer Machenschaften (§§ 1 Abs. 3, 3, 4 VermG) verdrängt. Daß die Veräußerung des Grundstücks hier ohne Entgelt erfolgte, bleibt für den Tatbestand der Restitution ohne Bedeutung. Die Restitution wegen unlauterer Machenschaften zielt nach den amtlichen Anmerkungen zu § 1 Abs. 3 VermG (BT-Ds. 11/7831) in erster Linie gerade auf Fälle ab, in denen etwa die Erteilung der Ausreisegenehmigung davon abhängig gemacht wurde, daß der Ausreisewillige zuvor Vermögenswerte - entgeltlich oder unentgeltlich - veräußerte oder auf sein Eigentum verzichtete.

Soweit der Kl. auch den Anspruch auf Schadenswiedergutmachung i. V. m. § 127 StGB-DDR verfolgt, steht der Gewährung von Prozeßkostenhilfe bereits entgegen, daß eine solche Klageerweiterung im Revisionsrechtszug unzulässig ist (BGHZ 28, 131, 136).