Anfechtung
KostO § 68; GBO § 13; BGB § 119
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anfechtung; Eintragungsantrag; Gebühr; Grundbuchamt; Globalgrundschuld; Löschung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein an das Grundbuchamt gerichteter Eintragungsantrag ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern eine reine Verfahrenshandlung; seine Anfechtung ist deshalb unzulässig.
2. Wird eine Globalgrundschuld gelöscht, die bei Erstellung einer großen Wohnanlage bestellt worden war und nach vorgängigen Pfandfreigaben nur noch auf einem Grundstück lastet, hat der antragstellende Gläubiger der Globalgrundschuld für die Löschung eine halbe Gebühr aus dem Nennwert der Globalgrundschuld zu zahlen. Eine Begrenzung des Wertes auf den Wert des Grundstücks kommt für ihn nicht in Betracht (Bestätigung von BayObLGZ 1993, 285 f. [= WM 1993, 768]).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligte zu 1, eine Sparkasse, war im Wohnungsgrundbuch als Berechtigte einer Globalgrundschuld über 22.044.322 DM eingetragen. Hinsichtlich sämtlicher übrigen Eigentumswohnungen der Wohnanlage hatte sie die Entlassung aus der Mithaft erklärt; diese war im Grundbuch zunächst noch nicht eingetragen worden.
Der Beteiligte zu 2 ist als Wohnungseigentümer im oben bezeichneten Wohnungsgrundbuch eingetragen.
Mit Schreiben v. 27.1.1997 "bewilligt und beantragt" die Beteiligte zu 1 die Löschung der Globalgrundschuld "auf Kosten des Eigentümers". Mit weiterem Schreiben v. 6.2.1997 entließ sie den Grundbesitz des Beteiligten zu 2 aus der Mithaft und bewilligte die lastenfreie Abschreibung "auf Kosten des Eigentümers". Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag v. 12.2.1997 veräußerte der Beteiligte zu 2 seinen Grundbesitz an den Beteiligten zu 3. Im Kaufvertrag heißt es unter Nr. III. 3.: "Die Vertragsteile stimmen allen der Lastenfreistellung dienenden Erklärungen mit dem Antrag auf grundbuchamtlichen Vollzug zu, auch soweit diese nicht vertragsgegenständlichen Grundbesitz betreffen."
Unter Nr. 11 § 6 heißt es: "Etwaige Lastenfreistellungskosten trägt der Verkäufer."
Mit Schreiben v. 13.2.1997 reichte der beurkundende Notar die oben bezeichneten Urkunden bestimmungsgemäß beim Amtsgericht - Grundbuchamt - ein und beantragte den grundbuchamtlichen Vollzug u. a. auch der Löschung.
Am 20.2.1997 wurde die Grundschuld gelöscht. Für die Löschung der Grundschuld stellte der Kostenbeamte des Amtsgerichts der Beteiligten zu 1 mit Kostenansatz v. 20.2.1997, ausgehend vom Nennwert der Grundschuld, eine halbe Gebühr in Höhe von 11.531,50 DM in Rechnung.
Hiergegen legte die Beteiligte zu 1 Erinnerungen ein.
Diese hat das AG Hersbruck (Rechtspflegerin) mit Beschluß v. 14.7.1997 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen diese Entscheidung hat das LG Nürnberg-Fürth mit Beschluß v. 26.1.1998 zurückgewiesen; die weitere Beschwerde hat es zugelassen.
Gegen die Entscheidung des LG wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde. Da ihre Erklärung zur Löschung widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Kostentragungspflicht enthalten habe, hatte es vor ihrem Vollzug eines entsprechenden Hinweises durch das Grundbuchamt bedurft.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II.1. Das zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 (§ 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 KostO) ist sachlich nicht begründet.
a) Die Beteiligte zu 1 ist hinsichtlich der Löschung der Globalgrundschuld als Antragstellerin zur Zahlung der Kosten verpflichtet (Kostenschuldnerin gemäß § 2 Nr. 1 KostO). Ihre Erklärung, in der sie nicht nur die Löschung des Grundpfandrechts in der Form des § 29 Abs. 3 GBO bewilligt, sondern diese auch beantragt, ist eindeutig und wurde bestimmungsgemäß durch den Notar als Boten dem Grundbuchamt zugeleitet. Da der Antrag keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern eine reine Verfahrenshandlung darstellt, ist seine Anfechtung unzulässig (Demharter GBO 22. Aufl. § 13 Rn. 7). Der Antrag wurde nach seinem Wortlaut auch nicht unter der Bedingung gestellt, daß die Löschungskosten vom Eigentümer übernommen werden. Die Formulierung "Löschung ... auf Kosten des Eigentümers" dokumentiert lediglich den von der Beteiligten zu 1 eingenommenen Rechtsstandpunkt hinsichtlich der Kostentragungspflicht. Eines Hinweises des Grundbuchamts bedurfte es nicht (vgl. auch Rohs/Wedewer KostO 3. Aufl. § 3 Rn. 12 und 14).
b) Die der Beteiligten zu 1 in Rechnung gestellte Löschungsgebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
(1) Dies gilt zunächst bezüglich des Geschäftswerts der Löschung. Durch die Anknüpfung der Löschung an die Eintragungsgebühr in § 68 KostO kommt es auf deren Wert an (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann - nachfolgend Korintenberg KostO 13. Aufl. § 68 Rn. 4). Bei Grundpfandrechten ist der Nennwert maßgebend (§ 23 Abs. 2 Halbsatz 1 Kost0). Wird allerdings eine Globalgrundschuld gelöscht, die bei Erstellung einer großen Wohnanlage bestellt worden war und nach vorgängigen Pfandfreigaben nur noch auf einem Wohnungseigentum lastet, dürfen die diesen Eigentümer treffenden Gebühren nicht nach anderen Grundsätzen berechnet werden als bei den Pfandfreigaben zugunsten der anderen Wohnungseigentümer (vgl. § 23 Abs. 2 Halbsatz 2 KostO); seine Haftung begrenzt sich also auf die Höhe der aus dem Wert der Eigentumswohnung berechneten Gebühr (BayObLGZ 1992, 247 [= WM 1992, 552]; OLG Köln JurBüro 1997, 544; LG Bonn Rpfleger 1996, 378; Göttlich/Mümmler KostO 13. Aufl. Stichwort "Löschungen" S. 672/673; a. A. OLG Hamm Rpfleger 1998, 376; Korintenberg § 68 Rn. 5). Diese für den Erwerber des Wohnungseigentums geltende Wertbegrenzung ist jedoch nicht auch auf den Ersteller der Anlage oder - wie hier - den Gläubiger der Globalgrundschuld anzuwenden; insoweit verbleibt es bei der Berechnung der Löschungsgebühr aus dem Nennwert der Globalgrundschuld (BayObLGZ 1993, 285 f. = Rpfleger 1994, 84 [= WM 1993, 768]; Göttlich/Mümmler a. a. O.). Der Senat hat in der genannten Entscheidung dargelegt, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht gebietet, dem Ersteller der Anlage (oder dem Gläubiger der Globalgrundschuld) dieselbe Vergünstigung einzuräumen wie den Erwerbern eines Anteils; denn bei diesen Kostenschuldnern liegen andere, nicht vergleichbare Verhältnisse, insbesondere kein auf den Wert der einzelnen Eigentumswohnung begrenztes Interesse, vor, wie dies bei dem Erwerber einer Wohnung der Fall ist.
c) Auch die alleinige Inanspruchnahme der Beteiligten zu 1 als Kostenschuldnerin ist berechtigt. Hinsichtlich des die begrenzte Haftung des Beteiligten zu 2 übersteigenden Betrages ist die Beteiligte zu 1 - wie oben ausgeführt - ohnehin alleinige Kostenschuldnerin. Im übrigen haftet sie gemäß § 5 KostO als Gesamtschuldnerin, von der der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben ganz fordern kann (§ 421 BGB). Ein Ermessensfehlgebrauch bei der Auswahl des Kostenschuldners (vgl. Korintenberg § 5 Rn. 1, § 14 Rn. 76-78) ist bei der gegebenen Sachlage nicht ersichtlich.