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Anfangsmangel, Mitverschulden des Mieters an Schadensentstehung

KG8 U 78/8810.11.1988GE 1989, 355

§ 538 BGB, § 254 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anfangsmangel, Mitverschulden des Mieters an Schadensentstehung; Mängel der Mietsache, Anfangsmangel; Mangel, anfänglicher; Schadensersatzpflicht des Vermieters; Mitverschulden des Mieters; Schadensentstehung durch Vertragsverletzung; Gewährleistungspflicht, verschuldensunabhängige

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Obwohl die Schadenshaftung nach § 538 Abs. 1 BGB erste Alternative kein Verschulden des Vermieters voraussetzt, kann der hiernach sich bestehende Schadensersatzanspruch bei einem überwiegenden Mitverschulden des Mieters völlig entfallen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage kann aber keinen Erfolg haben, weil dem vom Kl. geltend gemachten Schadensersatzanspruch das überwiegende Mitverschulden des Kl. an der Entstehung des Schadens entgegensteht. Obwohl die Schadenshaftung nach § 538 Abs. 1 BGB kein Verschulden des Vermieters voraussetzt, kann der hiernach an sich bestehende Schadensersatzanspruch bei einem Mitverschulden des Mieters nach § 254 BGB gemindert sein oder bei einem überwiegenden Mitverschulden des Mieters völlig entfallen (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 4 Aufl., § 538 BGB, Anm. 5; BGH in NJW 1977, Seite 1236).

Der Senat folgt dem Landgericht darin, daß bezüglich des vom Kl. geltend gemachten Schadens ein Mitverschulden des Kl. vorliegt und dieses gegenüber dem Beitrag des Erblassers bei Verursachung des Schadens derart überwiegt, daß eine Schadensersatzhaftung des Erblassers entfällt. Mag der Erblasser für den geltend gemachten Schaden eine Ursache dadurch gesetzt haben, daß er dem Kl. ein Grundstück vermietet hat, das letztlich für den vorgesehenen Zweck nicht geeignet war, es wäre der Schaden jedenfalls nicht eingetreten, wenn der Kl. sich im einzelnen an die Vereinbarungen des Mietvertrages gehalten hätte. Denn der Kl. durfte nach § 1 Abs. 5 des Mietvertrages das Grundstück nur für die nach den jeweiligen behördlichen Bestimmungen zulässigen Zwecke benutzen und hatte "behördliche Auflagen" auf eigene Kosten zu erfüllen. Darüber hinaus war der Kl. nach § 14 Abs. 1 des Mietvertrages verpflichtet, auch bei Einwilligung des Vermieters bezüglich baulicher Veränderungen die erforderlichen bauaufsichtlichen Genehmigungen einzuholen. Der vom Kl. nunmehr geltend gemachte Schaden ist letztlich aber nur deshalb eingetreten, weil der Kl. diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.