Anerkenntnis eines Straßensondernutzungsentgelts
BGB §§ 315, 781
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigentümer kann sich nicht auf Unbilligkeit der Erhöhung des Sondernutzungsentgelts berufen, wenn er die Forderung schriftlich anerkannt hat. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Rückzahlung des Sondernutzungsentgeltes in Höhe von 86.174 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB. Denn die Kl. hat die Leistungen nicht ohne Rechtsgrund erbracht. Die Zahlungen erfolgten aufgrund der zwischen den Parteien am 27./30. September 1999 geschlossenen Entgeltvereinbarung, mit der die Kl. eine Erhöhung der Sondernutzungsentgelte ab dem 1. August 1999 ausdrücklich anerkannt hat. Die Parteien haben - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - einen kausalen Anerkenntnisvertrag über das zu zahlende Sondernutzungsentgelt geschlossen. Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB findet - entgegen der Ansicht der Bekl. - daher nicht statt.
a) Auszugehen ist zunächst davon, daß die Parteien aufgrund des ursprünglichen Bescheides des Bekl. vom 26. April 1985 bereits ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Nutzungsentgelthöhe durch den Bekl. vereinbart haben. So heißt es in Ziff. IV letzter Absatz, daß die Änderung der Entgeltsätze das Nutzungsentgelt vom ersten des vierten Monats nach Inkrafttreten der Änderung ab entsprechend den geänderten Vorschriften neu berechnet wird. Dementsprechend erfolgte gemäß Schreiben vom 25. November 1993 eine Neuberechnung des Nutzungsentgeltes und damit einseitige Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB durch den Bekl. Diese wurde durch die Kl. hingenommen, da sie aufgrund der von der Bekl. vorgenommenen Leistungsbestimmung die Nutzungsentgelte auch zahlte. Damit haben die Parteien konkludent ein Schuldverhältnis mit dem Inhalt begründet, bei dem die nähere Bestimmung der zu erbringenden Leistung nach dem Willen der Vertragsparteien durch einen Vertragsbeteiligten, hier den Bekl., erfolgen soll (§ 315 BGB, vgl. KG MDR 1977, 315). Zwar teilte der Bekl. mit Schreiben vom 27. September 1999 unter Bezugnahme auf die Regelung im ursprünglichen Bescheid mit, daß wegen der Änderung der Entgeltverordnung mit Wirkung vom 1. Mai 1999 eine Entgelterhöhung auf 10 DM/Kubikmeter vorgenommen werde. Auch heißt es im Eingang der "Entgeltvereinbarung", daß das Entgelt im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB festgesetzt wird. Eine einseitige Leistungsbestimmung durch den Bekl. ist jedoch nicht erfolgt, weil die Kl. der Erhöhung des Entgeltes ausdrücklich zugestimmt hat.
b) Die Parteien haben durch den Abschluß der Entgeltvereinbarung einen kausalen Anerkenntnisvertrag geschlossen. Das Anerkenntnis der Kl. bezieht sich - entgegen der von der Kl. vertretenen Ansicht - auch auf die Höhe des Nutzungsentgeltes.
Neben dem abstrakten Schuldanerkenntnis des § 781 BGB gibt es den gesetzlich nicht geregelten kausalen Anerkenntnisvertrag, dessen Zulässigkeit aus der inhaltlichen Vertragsfreiheit folgt. Unter der Bezeichnung "bestätigendes" oder "deklaratorisches" Schuldanerkenntnis ist er in der Rechtsprechung und im Schrifttum seit langem anerkannt (BGHZ 66, 250; NJW 1984, 799; 1995, 960, 3311; 1998, 306; 1999, 1541, 2889; 2000, 2502; Staudinger/Marburger, BGB, 2002, § 781 BGB, Rdnr. 8 mit den dort angegebenen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Mit dem kausalen Anerkenntnisvertrag verfolgen die Parteien den Zweck, ihre Rechtsbeziehungen zu regeln und das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit der Parteien zu entziehen, es in diesem Sinne "festzustellen" (Münchener Kommentar - Hüffer, BGB, 3. Aufl., § 781 BGB, Rdnr. 3). Der kausale Anerkenntnisvertrag kann aber nicht nur deklaratorisch oder schuldbestätigend, sondern nicht selten auch schuldbegründend, "konstitutiv", wirken (Soergel/Häuser, BGB, 11. Aufl., Vor §§ 780, 781, Rdnr. 13). Dies wird deutlich, wenn man die Umschreibung dieses Schuldvertragstypus durch den BGH als eines Vertrages zugrunde legt, "der im Unterschied zum sog. konstitutiven Schuldanerkenntnis den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt, sondern diesen Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch verstärkt, daß er ihn Einwänden des Anspruchsgegners gegen den Grund des Anspruches entzieht" (BGH NJW 1984, 799; BGH WM 1976, 689). Das deklaratorische Schuldanerkenntnis soll eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen, keine neue begründen. Das konstitutive Schuldanerkenntnis soll demgegenüber unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung schaffen, auch wenn der ursprüngliche Anspruch nicht (mehr) besteht (Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 781 BGB, Rdnr. 2).
Vorliegend wirkt das von der Kl. abgegebene Anerkenntnis hinsichtlich der Höhe der Forderung konstitutiv, wobei der Anspruchsgrund derselbe bleibt. Die Zahlung des bisherigen Sondernutzungsentgeltes erfolgte aufgrund des Bescheides des Bekl. vom 26. April 1985 sowie Änderungsbescheides vom 25. November 1993. Nachdem der Bekl. der Kl. mit Schreiben vom 27. September 1999 die Änderung der Ent-geltordnung für Sondernutzungen mitgeteilt hatte und die "Entgeltvereinbarung" zur Unterzeichnung übersandt worden war, unterzeichnete die Kl. diese Vereinbarung, in der es am Ende wörtlich heißt "Ich er-kenne die Forderung an". Diese Erklärung konnte der Bekl. nur so ver-stehen, daß die Kl. sich mit der Nutzungsentgelterhöhung einverstanden erklärte und Einwände gerade gegen die Höhe nicht erheben will. Es ist nicht ersichtlich, welcher andere Erklärungsgehalt der Verein-barung ansonsten zukommen sollte, denn der Anspruchsgrund war zwischen den Parteien nicht ungewiß. Soweit die Kl. geltend macht, daß sie die Entgeltvereinbarung nur insoweit habe anerkennen wollen, als darin ein Leistungsbestimmungsrecht des Bekl. gemäß § 315 BGB vereinbart worden sei, nicht hingegen die konkrete Forderung, steht dies im Widerspruch zum Wortlaut ihrer eigenen Erklärung. Dies ergibt sich auch nicht aus den Umständen des Zustandekommens der Er-klärung. Wie bereits dargelegt, hatten die Parteien bereits konkludent vereinbart, daß eine einseitige Leistungsbestimmung durch den Bekl. gemäß § 315 BGB Vertragsinhalt geworden ist. Zum anderen enthält die "Entgeltvereinbarung" eine konkrete Berechnung der erhobenen Forderung. Hierin sind der Preis pro umbauten Raum mit 10 DM/Ku-bikmeter angegeben und unter Zugrundelegung des von der Kl. ge-nutzten Raumes mit insgesamt 63.480 DM angegeben. Für die Kl. war damit ersichtlich, in welcher Höhe die Forderung gegen sie erhoben wird. Gerade diese Forderung hat sie dann unterschriftlich anerkannt und ferner zusätzlich durch nachfolgende Zahlung der Beträge bestätigt.
Nach der Rechtsprechung werden durch das kausale Schuldanerkenntnis Einwendungen ausgeschlossen, die der Schuldner bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rechnete. Präkludiert wird der Schuldner nicht nur mit Einreden, sondern auch mit echten rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendungen und der Berufung auf das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen; das kausale Anerkenntnis wirkt insoweit konstitutiv (Staudinger/ Marburger, a. a. O., § 781 BGB, Rdnr. 1). Die einverständlich getroffene Regelung kann der Schuldner, vorbehaltlich einer berechtigten Anfechtung oder eines Rücktritts, nicht durch einseitige Erklärung rückgängig machen, in der Regel auch nicht im Wege der Kondiktion (§ 812 Abs. 2 BGB; MüKo-Hüffer, a. a. O., § 781 BGB, Rdnr. 6). Eine Anfechtung ihrer Erklärung hat die Kl. nicht erklärt, Anfechtungsgründe sind auch nicht ersichtlich. Die Kl. ist mit den hier geltend gemachten Einwendungen gegen die Höhe der Forderung ausgeschlossen. Insbesondere kann sich die Kl. nicht (mehr) darauf berufen, daß die Leistungsbestimmung durch den Bekl. unbillig wäre. Vielmehr hätte die Kl. bei Abgabe des Anerkenntnisses prüfen müssen, ob die Höhe des Sondernutzungsentgeltes auch aus ihrer Sicht angemessen war. Sofern sie dies nicht getan hat, geht dies zu ihren Lasten, sie muß sich an ihren Erklärungen festhalten lassen. Hinzu kommt, daß die Kl. zusätzlich zu dem unterschriftlich abgegebenen Anerkenntnis, die Forderung in den nachfolgenden drei Jahren (1999 bis 2001) gezahlt hat, ohne irgendeinen Vorbehalt zu erklären. Schon in der Bezahlung der geforderten Beträge könnte ein Anerkenntnis gesehen werden. So hat der BGH angenommen, daß die Bezahlung einer Rechnung ohne Einwendungen als bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung zu werten sein kann (BGH NJW 1995, 311; 1979, 1306; NJW-RR 1986, 324). Dies muß um so mehr gelten, wenn der Schuldner die Höhe der Forderung unterschriftlich bestätigt und daraufhin die Forderung in den Folgejahren bezahlt -, ohne irgendwelche Einwände zu erheben. Selbst wenn das Anerkenntnis nur zur Beweislastumkehr führen würde, wovon der Senat aus den dargelegten Gründen nicht ausgeht, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn dann hätte die Kl. darlegen müssen, daß die von dem Bekl. vorgenommene Leistungsbestimmung unbillig gewesen ist. Hierzu fehlt jeder Vortrag der Kl.
Wegen des von der Kl. abgegebenen Anerkenntnisses ist eine Billigkeitskontrolle durch das Gericht gemäß § 315 BGB ausgeschlossen.
Ohne Erfolg beruft sich die Kl. auf die Entscheidung des Amtsgerichts Spandau vom 4. September 2000 (GE 2000, 1689). In dieser Entscheidung hatte die dortige Bekl., die zur Zahlung eines Sondernutzungsentgeltes verpflichtet war, die Erhöhung nicht anerkannt , so daß eine Billigkeitskontrolle durch das Gericht weiterhin stattfinden konnte. Auch aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg vom 30. Mai 2001 (GE 2001, 994) kann die Kl. für sich nichts Günstiges herleiten. Denn in dem dortigen Rechtsstreit war eine Vereinbarung über die Höhe des Sondernutzungsentgeltes gerade nicht geschlossen worden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Erhöhung der Sondernutzungsentgelte durch den Senat im Jahr 1999 um 150 % war unbillig, wie die Amtsgerichte Spandau und Schöneberg festgestellt haben (GE 2000, 1689; GE 2001, 994). Eigentümer, die sich gleichwohl zur Zahlung verpflichtet hatten, haben Pech.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Bezirksamt teilte mit Schreiben vom 27. September 1999 der Eigentümerin die Änderung der Entgeltordnung mit und fügte eine "Entgeltvereinbarung" bei, die die Eigentümerin unterzeichnete und zurückschickte. Darin hieß es wörtlich: "Ich erkenne die Forderung an." Später verlangte sie unter Berufung auf die amtsgerichtlichen Entscheidungen Rückzahlung des überhöhten Entgelts.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 17. Februar 2003 wies das Kammergericht die Klage ab und verwies darauf, daß die Eigentümerin hier ein konstitutives Schuldanerkenntnis unterzeichnet habe, bei dem also die Höhe der Forderung bindend festgestellt sei. Eine Billigkeitsprüfung durch das Gericht komme dann nicht mehr in Betracht.