Anerkenntnis durch einen einzelnen Wohnungseigentümer
WEG § 43 Nr. 4; ZPO § 307
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Tritt in einem Beschlussanfechtungsverfahren neben einem vom Verwalter beauftragten Rechtsanwalt vor Gericht ein einzelner beklagter Wohnungseigentümer für sich selbst auf und erkennt er die Ungültigkeit des Beschlusses an, kann ein solches Anerkenntnisurteil von den übrigen Wohnungseigentümern und dem Rechtsanwalt auch nicht mehr erfolgreich mit einer Berufung angegriffen werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft. Auf der Wohnungserbbauberechtigtenversammlung vom 10. September 2011 wurden zu Tagesordnungspunkten 1, 2 und 3 jeweils Beschlüsse gefasst, welche die Vertretung der übrigen Wohnungseigentümer in Gerichtsverfahren betraf, welche unter anderem von dem Wohnungserbbauberechtigten X geführt worden sind. Unter Tagesordnungspunkt 3 wurde beschlossen, dass die Erbbauberechtigtengemeinschaft die Beauftragung des Bekl.vertreters zur „Vertretung der Gemeinschaft" in zwei Anfechtungsverfahren ... genehmigt.
Die Kl. begehren im vorliegenden Verfahren - nachdem das Verfahren zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 abgetrennt wurde - den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3 für ungültig zu erklären.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ist auf Bekl.seite der für die übrigen Wohnungseigentümer vom Verwalter beauftragte Rechtsanwalt Z für die Bekl. erschienen. Die Erbbauberechtigten X und Y, die ebenfalls erschienen waren, haben erklärt, dass sie von Herrn Rechtsanwalt Z nicht vertreten werden möchten. Nachdem der Kl.vertreter den Klageantrag gestellt hatte, haben die Bekl. Y und Rechtsanwalt Z erklärt, dass sie keinen Antrag stellten.
Herr X hat die Klage anerkannt. Das Amtsgericht hat antragsgemäß ein Anerkenntnisurteil erlassen.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie sind der Ansicht, dass das Amtsgericht ein Anerkenntnisurteil nicht hätte erlassen dürfen. Da es sich bei den Bekl. um eine notwendige Streitgenossenschaft handele, könne nur gemeinsam ein Anerkenntnis abgegeben werden, dies sei nicht geschehen. Die Tatsache, dass der Bekl.vertreter „in die Säumnis geflüchtet sei", rechtfertige nicht, dass der Bekl., der zu den übrigen Eigentümern entgegengesetzte Interessen verfolge, als Vertreter der übrigen Eigentümer anzusehen sei und für diese ein Anerkenntnis erklären könne. Es handele sich insoweit um einen offenen Interessenwiderspruch.
Im Übrigen befasst sich die Berufung mit den TOP 1 und 2 der Wohnungserbbauberechtigtenversammlung vom 10. September 2011.
Die Bekl. beantragen, das angegriffene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kl. beantragen, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Die Berufungsbekl. verteidigen das erstinstanzliche Urteil und halten die Berufung für unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß begründet sei.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird im Übrigen auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung und die Erwiderung Bezug genommen.
II. Die von dem - vom Verwalter für alle Bekl. beauftragten (vgl. BGH WuM 2013, 562) - Bekl.vertreter ausdrücklich für alle Bekl. eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Berufung ist zulässig. Dass sich die Berufung gegen ein Anerkenntnisurteil richtet, steht dem nicht entgegen, insbesondere fehlt es nicht an der für ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwer. Eine solche liegt immer dann vor, wenn der rechtskraftfähige Inhalt der Entscheidung für den Berufungskl. nachteilig ist; dies ist auch bei einem Anerkenntnis der Fall (BGH NJW 1955, 545; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1514; MüKo ZPO/Musielak, § 307 Rn. 25 m. w. N.).
Die Berufung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil es an einer Begründung (§ 520 ZPO) fehlt. Zwar ist richtig, dass die Berufungsbegründung sich überwiegend mit den TOP 1 und 2 der Wohnungserbbauberechtigtenversammlung vom 10. September 2011 befasst; allerdings wird ausdrücklich auch gerügt, dass das Amtsgericht ein Anerkenntnisurteil nicht erlassen durfte. Damit machen die Berufungskl. noch in ausreichendem Maße deutlich, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen sie das angefochtene Urteil für unrichtig halten.
2. Die Berufung hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht durch ein Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO) stattgegeben.
a) In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht sind mit Ausnahme des Bekl. X die übrigen Bekl., bei denen es sich um notwendige Streitgenossen handelt, säumig geblieben, da sie keinen Sachantrag gestellt haben (§ 333 ZPO). Gleichwohl konnte gegen sie ein Versäumnisurteil nicht ergehen, da der Termin von dem Streitgenossen X nicht versäumt war, so dass die säumigen Streitgenossen als durch den Nichtsäumigen als vertreten angesehen werden (§ 62 Abs. 1 ZPO).
aa) Eine Säumnis sämtlicher Bekl. lag auch nicht deshalb vor, weil Rechtsanwalt Z sich als vom Verwalter beauftragter Rechtsanwalt für die Vertretung sämtlicher Bekl. meldete. Denn auch wenn der Verwalter befugt ist, aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG die beklagten Wohnungseigentümer umfassend zu vertreten und für sie einen Rechtsanwalt zu beauftragen, hindert dies einzelne Wohnungseigentümer nicht, für sich selbst aufzutreten oder einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen (BGH WuM 2013, 562 Rn. 15). Vorliegend hat der Bekl. X in der Verhandlung erklärt, für sich selbst aufzutreten. Da er dazu vor dem Amtsgericht berechtigt (§ 79 Abs. 1 ZPO) war, ist der Termin nicht von allen notwendigen Bekl. versäumt worden.
bb) Die Vertretungsfiktion des § 62 Abs. 1 ZPO hat zur Folge, dass der nichtsäumige Bekl. die übrigen Bekl. vollständig vertreten kann, dies umfasst nach herrschender Ansicht auch die Abgabe eines Anerkenntnisses (OLG Karlsruhe ZEV 2011, 324; Zöller/Vollkommer, § 62 Rn. 26; Musielak/Weth, 10. Aufl., § 62 Rn. 14; MüKo ZPO/Schultes, 4. Aufl., § 62 Rn. 43; Hüßtege in Thomas/Putzo, § 62 Rn. 20; Rosenberg/Gottwald, Zivilprozessrecht, § 49 Rn. 47; Lindacher JuS 1986, 379, 384).
Soweit dem vereinzelt entgegengehalten wird, dass bei einem Anerkenntnis ebenso wie bei einem Vergleich die zivilrechtliche Stellung der Streitgenossen zueinander entscheidend sei (so Stein/Jonas/Bork, § 62 Rn. 27) - was vorliegend einem Anerkenntnis entgegenstünde -, so berücksichtigt diese Ansicht nicht, dass die Erklärung des Anerkenntnisses gemäß § 307 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - anders als ein Vergleich - keine materiell-rechtliche Komponente enthält, sondern ausschließlich eine Prozesshandlung ist (BGHZ 80, 389). Demzufolge ist die anerkennende Partei auch dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, ohne dass es noch auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs ankommt (BGHZ 80, 389). Hat das Anerkenntnis jedoch keine materiell- und verfahrensrechtliche Doppelnatur, kann es für die Wirksamkeit eines von einem notwendigen Streitgenossen abgegebenen Anerkenntnisses nicht darauf ankommen, ob der nicht säumige Streitgenosse materiell-rechtlich über den Anspruch verfügen kann. Entscheidend ist alleine, ob er zur Abgabe der entsprechenden Prozesserklärung befugt ist.
In prozessualer Hinsicht fingiert § 62 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO jedoch eine umfassende Vertretung des nichtsäumigen Streitgenossen für alle übrigen Streitgenossen (RGZ 90, 42, 46). Dies hat zur Folge, dass der nichtsäumige Streitgenosse alle Prozesshandlungen - die sich nicht auf die materielle Rechtslage auswirken und deshalb neben der Prozesshandlungsbefugnis auch keine entsprechende materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis voraussetzen - wirksam abgeben kann und diese auch für die Säumigen Wirkung entfalten (RGZ 90, 42, 45; Musielak/Weth, aaO. Rn. 14; MüKo ZPO/Schultes, aaO. Rn. 43; Zöller/Vollkommer, aaO.; Rosenberg/Gottwald, aaO.; OLG Karlsruhe aaO.). Dies ist bei einem Anerkenntnis der Fall.
cc) Die Berufung wendet sich daher gegen die Wirksamkeit des Anerkenntnisses auch ohne Erfolg mit dem Argument, dass ein einzelner Wohnungseigentümer - gegen den Willen der übrigen Wohnungseigentümer - im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage den Klageanspruch nicht anerkennen kann. Zwar ist es richtig, dass notwendige Streitgenossen nicht zueinander in Widerspruch stehende Prozesserklärungen abgeben können, so dass im Falle eines Klageabweisungsantrages auf das Anerkenntnis eines einzelnen Wohnungseigentümers kein Teilanerkenntnisurteil ergehen kann (vgl. nur AG Hannover ZWE 2011, 145; AG Charlottenburg ZWE 2011, 54). Um eine derartige Konstellation geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Das Anerkenntnis des Bekl. X erfolgte in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht im Widerspruch zu den Prozesserklärungen der übrigen Wohnungseigentümer, sondern gem. § 62 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO an deren Stelle. Da dem Anerkenntnis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - wie ausgeführt - lediglich eine prozessrechtliche Komponente zukommt, kommt es entgegen der Ansicht der Berufung hier auch nicht darauf an, ob der einzelne Streitgenosse befugt war, materiell-rechtlich Erklärungen zu Lasten der übrigen Streitgenossen abzugeben.
dd) Dass materiell-rechtlich das Anerkenntnis dem Bekl. X förderlich ist, da es in der Sache um die Genehmigung einer anwaltlichen Vertretung in einem gegen ihn gerichteten Prozess geht, ist insoweit ebenfalls ohne Belang. Der Bekl. X ist im vorliegenden Verfahren - da er den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, welcher sich mit der Vertretung in dem von ihm angestrengten Verfahren befasst, nicht angefochten hat - Bekl. Er ist damit notwendiger Streitgenosse auf Bekl.seite. Zwar wird vereinzelt (Thomas/Putzo/Reichold § 307 Rn. 7) angenommen, dass ein arglistig im Zusammenwirken mit der Gegenpartei abgegebenes bewusst unrichtiges Anerkenntnis unwirksam ist. Ob dieser Ansicht zu folgen ist - obwohl es für das Anerkenntnis nicht auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs ankommt (BGHZ 80, 389) -, kann hier dahinstehen, denn die Voraussetzungen der Arglist sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die übrigen Bekl. waren durch einen eigenen Anwalt in der mündlichen Verhandlung vertreten. Dass dieser es für sachdienlich gehalten hat, keinen Sachantrag zu stellen und somit die Vertretung - wie in § 62 ZPO explizit gerade für den Fall, dass die Streitgenossen verschiedene Interessen vertreten, vorgesehen (RGZ 90, 42, 46) - dem Bekl. X überließ, begründet ein arglistiges Verhalten nicht. Zudem hätte der Bekl.vertreter auch nach der Erklärung des Anerkenntnisses immer noch die Möglichkeit gehabt, einen Sachantrag zu stellen und damit den Erlass eines Anerkenntnisurteils zu verhindern. Er hätte - als Wohnungserbbauberechtigter - zudem die Möglichkeit gehabt, sich selbst zu vertreten und insoweit die Abweisung der Klage zu beantragen.
b) Da es sich somit um ein prozessual wirksames Anerkenntnis handelt, waren die Bekl. an dieses gebunden. Es entspricht insoweit allgemeiner Ansicht, dass ein Anerkenntnisurteil nur in Ausnahmefällen nach den Regeln des Verfahrensrechts widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen von § 580 ZPO (Restitutionsklage) oder § 323 ZPO (Abänderungsklage) vorliegen (vgl. grundlegend BGHZ 80, 389). Im Übrigen kann ein Anerkenntnis weder angefochten noch unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO widerrufen werden (BGHZ aaO.). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Anerkenntnis widerrufen werden kann, behaupten die Bekl. selbst nicht.
Allerdings wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass im Falle eines Anerkenntnisses des nichtsäumigen Streitgenossen die Wirkung des Anerkenntnisses für die säumenden Streitgenossen entfällt, wenn diese Berufung eingelegt haben (Zöller/Vollkommer, § 62 Rn. 26; Hüßtege in Thomas/Putzo, § 62 Rn. 20; Lindacher, aaO. S. 384; so wohl auch Rosenberg/Gottwald, § 49 Rn. 49).
Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht.
Denn diese Ansicht verkennt, dass dem Anerkenntnis keine materiell-rechtliche Wirkung zukommt und sich demzufolge die Frage der Bindungswirkung alleine nach prozessrechtlichen Grundsätzen beurteilen kann. Dies führt jedoch dazu, dass die übrigen notwendigen Streitgenossen an das Anerkenntnis gebunden sind.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 62 Abs. 2 ZPO. Zwar bestimmt diese Vorschrift, dass der säumige Streitgenosse auch in dem späteren Verfahren hinzuzuziehen ist. Hieraus folgt jedoch nicht, dass ihm gegenüber die prozessualen Wirkungen einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung entfallen. Vielmehr hat der säumige Streitgenosse die Prozessführung der nichtsäumigen Partei als gesetzliche Folge seiner Säumnis hinzunehmen (RGZ 90, 42, 46). Dies bedeutet, dass der säumige Streitgenosse zwar bei dem späteren Verfahren wieder zu beteiligen ist, er aber an die prozessuale Situation, die er vorfindet, gebunden ist (vgl. auch Rosenberg/Gottwald, § 49 Rn. 50; MüKo ZPO/Schultes, § 62 Rn. 43; Musielak/Weth, § 62 Rn. 14). Daher kann er auch die Handlungen des Nichtsäumigen nur insoweit wieder beseitigen, wie er es bei eigener Vornahme noch könnte (Stein/Jonas/Bork § 62 Rn. 29). Dies ist bei einem Anerkenntnis nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen von § 580 ZPO (Restitutionsklage) oder § 323 ZPO (Abänderungsklage) vorliegen.
Diese Ansicht entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers, denn § 62 ZPO sollte ausdrücklich nicht nur dem Schutz des säumigen Streitgenossen dienen, sondern wesentlich auch der Wahrung der Interessen der übrigen Prozessbeteiligten an einer einheitlichen und endgültigen Entscheidung, die nicht durch die Säumnis einzelner Streitgenossen verzögert werden kann (RGZ 90, 42, 45 f.). Eine solche Verzögerung läge aber vor, wenn ein Anerkenntnis des nichtsäumigen Streitgenossen in der Berufungsinstanz für die säumigen Streitgenossen keine Wirkungen entfalten würde und der Prozess daher ohne Rücksicht auf das Anerkenntnis fortzusetzen wäre.
Ein - allein prozessual wirkendes - Anerkenntnis des nichtsäumigen Streitgenossen kann daher von dem säumigen Streitgenossen in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen beseitigt werden, wie dieses möglich wäre, wenn er es selbst abgegeben hätte. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, tragen die Bekl. nicht vor, es ist auch nicht ersichtlich.
3. Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, 49 a GKG und folgt der unangegriffenen Wertfestsetzung des Amtsgerichts.
Die Revision ist zuzulassen, denn der Frage, ob das von dem nichtsäumigen Streitgenossen abgegebene Anerkenntnis auch die übrigen notwendigen Streitgenossen in einem von ihnen angestrengten Berufungsverfahren bindet, kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bleibt der vom Verwalter zur Verteidigung eines Mehrheitsbeschlusses beauftragte Rechtsanwalt in dem Anfechtungsprozess säumig, kann auch ein einzelner beklagter Wohnungseigentümer dessen Ungültigkeit prozessual wirksam anerkennen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im vorliegenden Verfahren geht es um den Eigentümerbeschluss vom 10. September 2011, mit dem ein Rechtsanwalt zur Vertretung der „Gemeinschaft" (eigentlich der übrigen Wohnungseigentümer!) in zwei Anfechtungsverfahren des Wohnungseigentümers X beauftragt worden ist. Ein anderer Wohnungseigentümer ficht den Mandatierungsbeschluss an. In der mündlichen Verhandlung vor dem AG ist auf Beklagtenseite der für die übrigen Wohnungseigentümer vom Verwalter beauftragte Rechtsanwalt Z für die Beklagten erschienen. Die Wohnungseigentümer (im Folgenden stets anstelle der Wohnungserbbauberechtigten) X und Y, die ebenfalls erschienen waren, haben erklärt, dass sie von Rechtsanwalt Z nicht vertreten werden möchten. Nachdem der Klägervertreter den Klageantrag gestellt hatte, haben die Beklagten Y und Rechtsanwalt Z erklärt, dass sie keinen Antrag stellen. X hat dagegen die Klageforderung anerkannt. Das AG hat antragsgemäß ein Anerkenntnisurteil auf Ungültigerklärung des Mandatierungsbeschlusses erlassen. Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie meinen, dass das AG ein Anerkenntnisurteil nicht hätte erlassen dürfen. Da es sich bei den Beklagten um eine notwendige Streitgenossenschaft handele, könne nur von allen gemeinsam ein Anerkenntnis abgegeben werden, was nicht geschehen sei. X habe nicht Interessen verfolgen dürfen, die im Widerspruch zu denjenigen der übrigen Eigentümer stehen. Hiergegen die Berufung des vom Verwalter für alle beklagten Wohnungseigentümer beauftragten Rechtsanwalts.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Berufung ist zulässig. Die Beklagten sind durch das Anerkenntnisurteil materiell beschwert. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Verwalter hindert einzelne Wohnungseigentümer nicht, für sich selbst aufzutreten. Der nicht säumige Beklagte kann die übrigen notwendigen Streitgenossen vollständig vertreten, also auch ein Anerkenntnis abgeben. Die Erklärung des Anerkenntnisses enthält – anders als ein Vergleich – keine materiell-rechtliche Komponente, sondern ist ausschließlich eine Prozesshandlung. Demgemäß ist die anerkennende Partei auch dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, ohne dass es noch auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs ankommt. Der nichtsäumige Streitgenosse kann alle Prozesshandlungen vornehmen, die gegen die säumigen Streitgenossen Wirkung entfalten. Unerheblich sei auch, dass ein einzelner Wohnungseigentümer – zumal gegen den erklärten Willen der übrigen Wohnungseigentümer – im Rahmen einer Beschlussanfechtung den Klageanspruch nicht anerkennen dürfe. Das Anerkenntnis des Beklagten X sei nicht im Widerspruch zu den Prozesserklärungen der übrigen säumigen Wohnungseigentümer erfolgt, sondern an deren Stelle. Die Voraussetzungen der Arglist seien nicht erfüllt. Die übrigen Beklagten waren durch einen eigenen Anwalt in der mündlichen Verhandlung vertreten. Dieser habe es für sachdienlich gehalten, keinen Sachantrag zu stellen. Das Anerkenntnis gilt auch im Berufungsverfahren weiter. Die säumigen Streitgenossen haben die Prozessführung der nichtsäumigen Partei als gesetzliche Folge seiner Säumnis hinzunehmen. Eine weitere Verzögerung des Prozesses durch die Aufhebung des Anerkenntnisses könne nicht hingenommen werden. Die Revision an den BGH werde jedoch zugelassen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Sachverhalt wird stark verschleiert dargeboten. Der Wohnungseigentümer X führt mehrere Anfechtungsprozesse gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer beschließen mehrheitlich die Mandatierung eines Rechtsanwalts für die verschiedenen Anfechtungsprozesse. X ist dabei nach § 25 Abs. 5 WEG von der Abstimmung ausgeschlossen, weil es um einen Rechtsstreit der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn geht. Ein Wohnungseigentümer ficht den Mandatierungsbeschluss an. In der mündlichen Verhandlung erscheinen der mandatierte Rechtsanwalt sowie X, der natürlich in diesem Anfechtungsprozess auf der Seite der übrigen Wohnungseigentümer steht, weil es ja nicht um seinen eigenen Anfechtungsprozess geht. Als die Antragstellung ansteht, erklärt der Rechtsanwalt, dass er keinen Antrag stellt, also säumig bleiben will. X erkennt dafür im Wege eines prozessualen Anerkenntnisses die Ungültigkeit des Mandatsbeschlusses an, obwohl er damit den Mehrheitswillen der übrigen Wohnungseigentümer torpediert. Zwei Gerichtsinstanzen rechtfertigen das offenkundig eigennützige Verhalten des X?!
Das Beste an der Entscheidung ist die Zulassung der Revision, die hoffentlich auch eingelegt wird. Würde die Rechtsauffassung des LG Schule machen, würde einem treuwidrigen Verhalten einzelner mitbeklagter Wohnungseigentümer Tür und Tor geöffnet. Ihm wäre rein aus prozessualen Gründen die Möglichkeit verliehen, durch eine Prozesshandlung, die offenkundig im Widerspruch zu allen anderen notwendigen Streitgenossen steht, eine Mehrheitsentscheidung der gerichtlichen Überprüfung zu entziehen und einfach ohne Sachprüfung zu kippen. Würde der BGH dieses kollusive Prozessverhalten der vor Gericht erschienenen Beteiligten bestätigen, müssten sorgfältige Wohnungseigentümer trotz Mandatierung eines Rechtsanwalts ein Mitglied ausdrücklich beauftragen, zur mündlichen Verhandlung zu gehen und einen Abweisungsantrag zu stellen. Durch das zwingende Anerkenntnisurteil würden die Wohnungseigentümer auch niemals erfahren, aus welchen sachlichen Gründen ihr Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt worden ist (wobei man sich schon fragt, weshalb die Mandatierung zu einer gerichtlichen Klärung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht bzw. was eigentlich der Anfechtungsgrund ist). Ob der Rechtsanwalt nicht seine Pflichten grob verletzt hat? Wenn X der Kläger in diesem anderen Anfechtungsverfahren war, weshalb wurde ihm gestattet, den von der Eigentümermehrheit beauftragten Rechtsanwalt praktisch aus seiner Verantwortung zu entlassen?