Anerkenntnis
ZPO §§ 91 a, 93
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anerkenntnis; Auszug während Räumungsrechtsstreit; Räumung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Auszug des Mieters während eines Räumungsrechtsstreits liegt in der Regel kein Anerkenntnis.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Nach Abmahnung kündigte der Vermieter das Mietverhältnis mit der Begründung, die Bekl. habe wiederholt die Nachtruhe der übrigen Mieter gestört.
Mit der Klage nahm der Kl. die Bekl. auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch.
Durch Versäumnisurteil des AG Arnsberg v. 31.1.1996 wurde die Bekl. antragsgemäß verurteilt. Der Kl. hat mit Schriftsatz v. 2.2.1996 die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Bekl. zum 27.1.1996 ausgezogen war.
Gegen das Versäumnisurteil hat die Bekl. Einspruch eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz v. 26.2.1996 hat sie sich der Erledigungserklärung des Kl. angeschlossen und beantragt, dem Kl. die Kosten des Verfahrens aufzugeben. Sie hat bestritten, den Hausfrieden - und insbesondere die Nachtruhe - gestört zu haben.
Durch Beschluß v. 13.3.1996 hat das AG Arnsberg der Bekl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und zur Begründung ausgeführt, daß die Bekl. durch ihren freiwilligen Auszug während des Rechtsstreits den Räumungsanspruch anerkannt habe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Unter Anwendung dieses Entscheidungsmaßstabes waren die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
Daß die Bekl. während des Rechtsstreits aus der Wohnung ausgezogen ist, führt nicht dazu, daß die Bekl. als Unterlegene anzusehen ist und demnach die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Zwar ist § 93 ZPO im Rahmen des § 91 a ZPO entsprechend anwendbar. Jedoch kann in der Regel im Auszug des Mieters während eines Räumungsrechtsstreits kein Anerkenntnis gesehen werden (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO 51. Aufl. 1993, § 91 Rn. 130). Denn vielfach zieht der während eines Rechtsstreits räumende Mieter wegen des hierdurch bedingten gespannten Verhältnisses zwischen den Parteien aus, und nicht deshalb, weil er der Rechtsverteidigung keine Aussichten auf Erfolg (mehr) einräumt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß im Streitfall etwas anderes gelten könnte, sind nicht ersichtlich.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - was zwischen den Parteien streitig ist - das Verhältnis zwischen den Mietparteien - zusätzlich - durch nach der Behauptung der Bekl. von dem Vermieter aufgestellte unwahre Behauptungen gestört gewesen ist. Fest steht, daß bereits ein Rechtsstreit als solcher regelmäßig zu einem gespannten Verhältnis zwischen den Parteien führt.
Vorliegend kommt hinzu, daß der Kl. dem - wie sich nachher für ihn herausstellte - Ehemann der Bekl. ein Hausverbot erteilt hat.
Die Räumungsklage des Kl. hätte Erfolg gehabt, wenn ein Kündigungsgrund gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB vorlag. Das wäre zu bejahen gewesen, wenn die Bekl. wiederholt den Hausfrieden durch eine nicht unerhebliche nächtliche Lärmbelästigung der übrigen Mitbewohner nachhaltig gestört hat. Der Kl. hat für seine dahingehende Behauptung Beweis durch Benennung von Zeugen angetreten. Mithin hätte, wäre der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden, eine Beweisaufnahme durchgeführt werden müssen, deren Ergebnis offen war. Kommt es nicht mehr zur Durchführung der ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen gebotenen Beweisaufnahme, steht also nicht fest, wer obsiegt hätte, so sind in der Regel die Kosten hälftig zu quoteln (vgl. Zöller, ZPO 21. Aufl. 1995, § 91 a Rn. 26).