Anerkannte Regeln der Technik
BGB § 633
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anerkannte Regeln der Technik; Schallschutz
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Welcher Luftschallschutz geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Sind danach bestimmte Schalldämm-Maße ausdrücklich vereinbart oder jedenfalls mit der vertraglich geschuldeten Ausführung zu erreichen, ist die Werkleistung mangelhaft, wenn diese Werte nicht erreicht sind.
Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, ist die Werkleistung im allgemeinen mangelhaft, wenn sie nicht den zur Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichem Mindeststandard entspricht.
Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. verlangen von der Bekl. Mangelbeseitigung und Ersatz von Gutachterkosten wegen behaupteter Luftschallmängel.
II. Die Kl. erwarben von der Bekl. Eigentumswohnungen, die von dieser errichtet worden sind. Planung und Herstellung der Wohnungen erfolgte in den Jahren 1988 und 1989. Das Gemeinschaftseigentum wurde am 1. Februar 1990 abgenommen. Die Kl. sehen einen Mangel darin, daß Gespräche aus den umliegenden Wohnungen als störendes Gemurmel zu hören seien. Bei den Wohnungstrennwänden und Wohnungstrenndecken sei der Mindestschallschutz bei der Luftschalldämmung nicht eingehalten. Die Bekl. hält die Wohnungen für ausreichend schallisoliert. Sie entsprächen den Anforderungen der hier anzuwendenden "DIN 4109 Ausgabe 1984."
III. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgen die Kl. ihre Ansprüche weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Schallisolierung sei nicht mangelhaft. Die Parteien hätten eine Vereinbarung über die Ausführung eines erhöhten Schallschutzes nicht vorgetragen. Für das Bauvorhaben "gelte die DIN 4109/1984 und nicht die DIN 4109/1989". Nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen könne nicht davon ausgegangen werden, daß die DIN 4109/1989 nur eine Anpassung an den längst gängigen Stand der Technik gewesen sei, der von den Baubeteiligten bereits bei Planung und Erstellung des Bauwerkes hätte einkalkuliert und beachtet werden müssen. In der Fachwelt sei nicht absehbar gewesen, daß die Werte des Normentwurfes aus dem Jahre 1984 erhöht würden. Aus technischer Sicht sei bei der Beurteilung der schalltechnischen Meßergebnisse die DIN 4109/1984 zugrunde zu legen. Gemäß dem Einführungserlaß des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 23. Februar 1991 sei der Nachweis des Schallschutzes nach der DIN 4109 Ausgabe November 1989 erst bei Bauanträgen ab dem 15. Mai 1991 zu fordern.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung weitgehend nicht stand.
Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß das Schalldämm-Maß zunächst nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zu beurteilen ist (1.). Es verkennt jedoch, daß bei Beurteilung der Tauglichkeit des Werkes der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend ist (2.) und die bloße Beachtung der DIN-Normen nicht besagt, daß damit den anerkannten Regeln der Technik genügt ist (3.).
1. Die Bekl. war gemäß § 633 BGB verpflichtet, das Werk so herzustellen, daß es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 19. Januar 1995 - VII ZR 131/93 = BauR 1995, 230 = ZfBR 1995, 132; vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96 BauR 1997, 638 = ZfBR 1997, 249; vom 30. April 1998 - VII ZR 47/97, zur Veröffentlichung bestimmt) ist die Frage, welcher, möglicherweise auch erhöhte, Schallschutz geschuldet ist, zunächst durch Auslegung des Vertrages zu beurteilen. Ergibt die Vertragsauslegung, daß bestimmte Schalldämm-Maße ausdrücklich vereinbart oder mit der vertraglich geschuldeten Ausführung zu erreichen sind, so ist unabhängig vom jeweiligen Stand der anerkannten Regeln der Technik die Werkleistung mangelhaft, wenn diese Werte nicht erreicht werden.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung über die Ausführung eines erhöhten Schallschutzes nicht vorgetragen. Allerdings haben sich die Kl. auf das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen M. berufen, der zu dem Ergebnis gelangt war, mit der vorhandenen Konstruktion wäre bei sorgfältiger Ausführung ein höheres bewertetes Schalldämm-Maß zu erzielen gewesen als tatsächlich erzielt. Die ohnehin gebotene Aufhebung und Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, ergänzend dazu vorzutragen, ob sich hieraus ein bestimmtes Schalldämm-Maß als Vertragssoll ableiten läßt.
2. Sollten sich dazu keine Feststellungen treffen lassen, kommt es darauf an, ob das Werk so hergestellt ist, daß es nicht mit Fehlern behaftet ist, die die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.
Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik von erheblicher Bedeutung. Der Besteller kann redlicherweise erwarten, daß das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen. Der Unternehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluß die Einhaltung dieses Standards zu. Es kommt deshalb im allgemeinen auf den Stand der anerkannten Regeln der Technik zur Zeit der Abnahme an (Senatsurteile vom 19. Januar 1995 - VII ZR 131/93 und vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, jeweils aaO.; MünchKomm/Soergel, 3. Aufl., § 633 Rdn. 45 m.w.N.; Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb., § 633 Rdn. 40; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB/B, 8. Aufl. Rdn. 21 zu § 13.1.; Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl. Rdn. 143 zu B § 4 Nr. 2; Kleine Möller/Merl/Oelmeier, Handbuch des privaten Baurechts, 2. Aufl., § 12 Rdn. 214).
Das beachtet das Berufungsgericht nicht genügend. Verfehlt ist schon, daß es insoweit teilweise auf den oben angeführten Einführungserlaß des Bayerischen Staatsministeriums des Innern abstellt. Maßgebend ist nicht eine öffentlich-rechtlich festgelegte Anforderung. Da das Berufungsgericht zudem nicht den Zeitpunkt der Abnahme beachtet, sondern den Zeitpunkt von Planung und Herstellung des Bauwerkes zugrunde legt, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
3. Rechtsfehlerhaft sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den anzuwendenden DIN-Normen. Es verkennt die Rechtsnatur und Bedeutung der DIN-Normen (a) sowie den Begriff der anerkannten Regeln der Technik (b).
a) Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (BGH, Urteil vom 6. Juni 1991 - I ZR 234/89 = NJW-RR 1991, 1445, 1447; Klein, Einführung in die DIN Normen, 10. Aufl. 1989, S. 13; Dresenkamp, Die allgemeinen Regeln der Technik am Beispiel des Schallschutzes, SchlHA 1994, 165, 166). Das Berufungsgericht entnimmt die Mangelfreiheit ohne weiteres einer DIN Norm. Es legt damit DIN-Normen eine ihnen nicht zustehende Rechtsnormqualität bei.
b) Auch die Frage, was unter anerkannter Regel der Technik zu verstehen ist, beurteilt das Berufungsgericht ebenso unzutreffend wie schon der Sachverständige F. überwiegend danach, welche DIN-Norm aktuell ist.
Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Für den hier zu beurteilenden Bereich des Luftschallschutzes ist naheliegend, daß die bewerteten Schalldämm-Maße des Entwurfs von 1984 für Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken, der den Werten der DIN 4109 Ausgabe 1962 entsprach, nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik genügten. Dazu gibt es hinreichende Anhaltspunkte im veröffentlichten Schrifttum (Kötz, Der bauliche Schallschutz in der Praxis, ZSW 1988, 89; Ertel, Festschrift für Soergel, 1993, S. 315). In der DIN 4109 Ausgabe November 1989 (Seite 28) wird auch darauf hingewiesen, daß der Inhalt der DIN 4109 Ausgabe 1962 vollständig überarbeitet und dem Stand der Technik angepaßt wurde.
III. Da das angefochtene Urteil auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht, ist es aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger erwarben von der Beklagten von dieser errichtete Eigentumswohnungen. Planung und Herstellung erfolgten in den Jahren 1988 und 1989. Das Gemeinschaftseigentum wurde am 1. Februar 1990 abgenommen. Die Kläger rügten, daß Gespräche aus den umliegenden Wohnungen als "störendes Gemurmel" zu hören seien. Grund hierfür sei, daß der Mindestschallschutz bei der Luftschalldämmung nicht eingehalten sei. Die Beklagten verwiesen darauf, daß die Anforderungen der "DIN 4109 Ausgabe 1984" eingehalten seien. Die Kläger verlangten auf der Basis eines Gutachtens Mängelbeseitigungskosten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG gab der Klage statt, hat das OLG München wies sie ab. Der BGH hob die zweitinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Sache zurück.
1. Zunächst die Begründung des OLG. Dieses war der Ansicht, die Schallisolierung sei nicht mangelhaft. Die Parteien hätten insoweit eine Vereinbarung über die Ausführung eines erhöhten Schallschutzes nicht vorgetragen. Anzuwenden sei insoweit die "DIN 4109/1984" und nicht die "DIN 4109/1989". Das OLG wörtlich:
"Nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen könne nicht davon ausgegangen werden, daß die DIN 4109/1989 nur eine Anpassung an den längst gängigen Stand der Technik gewesen sei, der von den Baubeteiligten bereits bei Planung und Erstellung des Bauwerkes hätte einkalkuliert und beachtet werden müssen. In der Fachwelt sei nicht absehbar gewesen, daß die Werte des Normentwurfes aus dem Jahre 1984 erhöht würden. Aus technischer Sicht sei bei der Beurteilung der schalltechnischen Meßergebnisse die DIN 4109/1984 zugrunde zu legen. Gemäß dem Einführungserlaß des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 23. Februar 1991 sei der Nachweis des Schallschutzes nach der DIN 4109 Ausgabe November 1989 erst bei Bauanträgen ab dem 15. Mai 1991 zu fordern."
2. Der Bundesgerichtshof korrigierte dieses Urteil, wobei er folgende Grundlagen des Werkvertragrechts erarbeitete:
a) Zutreffend gehe das Berufungsgericht davon aus, daß das Schalldämmaß nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zu beurteilen sei.
b) Unzutreffend sei allerdings, daß bei der Beurteilung der Tauglichkeit des Werkes allein auf den Zeitpunkt der Abnahme abgestellt werde.
c) Schließlich besage die bloße Beachtung der DIN-Normen nicht, daß damit die anerkannten Regeln der Technik eingehalten seien.
zu a): Der BGH führt aus, daß die Beklagte gemäß § 633 BGB verpflichtet war, das Werk so herzustellen, daß es die zugesicherten Eigenschaften aufweist und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Mit Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung betont das Gericht, daß die Frage, welcher Schallschutz geschuldet ist, zunächst einmal allein durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln ist. Ergibt eine solche Vertragsauslegung, daß bestimmte Schalldämmaße ausdrücklich vereinbart oder mit der vertraglich geschuldeten Ausführung zu erreichen sind, "so ist unabhängig vom jeweiligen Stand der anerkannten Regeln der Technik die Werkleistung mangelhaft, wenn diese Werte nicht erreicht werden".
An sich wird damit eine Selbstverständlichkeit des deutschen Werkvertragrechts festgehalten. Allerdings herrscht in der deutschen Bauwirtschaft manchmal der Irrtum vor, daß die Regeln der Technik die vertragliche Beschreibung des geschuldeten Leistungsumfanges überlagern würden. Oftmals wird insoweit vor Gericht vorgetragen, daß das Bauwerk nicht mangelhaft sein könne, da schließlich die Regeln der Technik eingehalten wären. Diese Aussage ist ebenso falsch, wie wenn im Kaufrecht dem Erwerber eines Autos, der dieses mit einer bestimmten Motorleistung in einer bestimmten Farbe bestellt hat, vom Automobillieferanten einfach ein anderer Pkw mit anderer Motorleistung in anderer Farbe zur Verfügung gestellt würde - und dies damit begründet wird, daß schließlich auch dieser fahrbereit und lackiert sei. Entscheidend ist insoweit immer, was der Käufer - im Werkvertragsrecht der Besteller - geordert hat.
zu b): Erst wenn sich hinsichtlich des Schallschutzes keine konkreten Vereinbarungen feststellen lassen, ist darauf abzustellen, ob das Werk so hergestellt ist, daß es nicht mit Fehlern behaftet ist, die die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.
Der Bundesgerichtshof betont hierzu, daß dabei die anerkannten Regeln der Technik von erheblicher Bedeutung sind. Der Besteller könne "redlicherweise erwarten, daß das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertiggestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen". Es werde insoweit unterstellt, daß der Unternehmer "üblicherweise stillschweigend bei Vertragsabschluß die Einhaltung dieser Standards" zusichere. Richtig sei dabei, daß es im allgemeinen auf den Stand der anerkannten Regeln der Technik zur Zeit der Abnahme ankommt.
Diese Grundsätze habe das Berufungsgericht nicht genügend beachtet. Verfehlt sei es insoweit, daß auf den angeführten Einführungserlaß des Bayerischen Staatsministeriums des Innern abgestellt werde. Maßgebend könne insoweit nicht eine öffentlich-rechtlich festgelegte Anforderung sein.
Der BGH rügt die Entscheidung auch insoweit, als das Berufungsgericht zudem nicht den Zeitpunkt der Abnahme beachte, sondern auf das Planungs- bzw. Herstellungsstadium abstelle.
zu c): Rechtlich fehlerhaft seien zudem auch die Erwägungen hinsichtlich der anzuwendenden DIN-Normen. Das OLG habe die "Rechtsnatur und Bedeutung der DIN-Normen" einerseits sowie den Begriff der "anerkannten Regeln der Technik" andererseits verkannt. Die DIN-Normen würden keine Rechtsnorm darstellen, sondern private technische Regelungen mit "Empfehlungscharakter". Hiervon ausgehend sei es falsch, wenn das OLG die Frage der Mangelfreiheit "ohne weiteres einer DIN-Norm" entnehme. Damit würde den DIN-Normen eine ihnen nicht zustehende Rechtsnormqualität beigemessen.
Damit noch nicht genug. Auch die Frage, was unter den anerkannten Regeln der Technik zu verstehen sei, habe das OLG München unzutreffend interpretiert. Dabei wird betont, daß den gleichen Fehler auch schon der Sachverständige begangen habe.
Maßgebend sei insoweit nicht, welche DIN-Norm gelte, sondern ob die Bauausführung "zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik" entsprochen habe. DIN-Normen könnten zwar die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sie könnten aber auch hinter diesen zurückbleiben. Für den hier zu beurteilenden Bereich des Luftschallschutzes sei es naheliegend, daß die bewerteten Schalldämmaße des Entwurfs von 1984 für Wohnungstrennwände und Wohnungsdecken nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik genügten. Zum Nachweis wird auf die DIN 4109 Ausgabe November 1989 (S. 28) verwiesen. Hieraus ergebe sich nachvollziehbar, daß die Ausgabe 1962 vollständig überarbeitet und dem Stand der Technik angepaßt wurde. Obwohl der BGH dies nicht ausspricht, wird damit unzweideutig gesagt, daß zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Objekts in den Jahren 1988 bis 1990 dem Hersteller bekannt sein mußte, daß die alten anerkannten Regeln der Technik, d. h. jene des Jahres 1962 bzw. 1984, längst überholt waren.
Auch dieser Aussage ist eigentlich nichts hinzuzufügen. Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil Grundlagen des Werkvertragsrechts dargestellt, die jedem bekannt sein müssen, der sich mit der Erstellung von Bauwerken beschäftigt.