Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes, Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage, SMAD-Befehle
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Prüfung, ob neue Beweismittel vorliegen, ist von den für den bestandskräftig gewordenen Bescheid maßgeblichen Rechtsgründen auszugehen und nicht unabhängig davon zu entscheiden, ob das neue Vorbringen den geltend gemachten Anspruch begründen kann; „neu“ im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind nur solche Beweismittel, die im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten, sich also nicht darin erschöpfen, der rechtlichen Bewertung des ursprünglichen Bescheids zu widersprechen.
Nur bei eine Enteignung generell oder im Einzelfall ausdrücklich missbilligenden oder korrigierenden Äußerungen der Besatzungsmacht liegt ein Enteignungsverbot vor.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. zu 1 bis 3 beanspruchen das Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens und die Rückübertragung von Grundstücken nach dem Vermögensgesetz (VermG) sowie die Feststellung der Rückübertragungsberechtigung.
Der Baumeister R. war Inhaber eines seit Februar 1936 im Handelsregister eingetragenen Baugeschäftes mit Sitz in Z. (im weiteren Baugeschäft R. genannt) und Eigentümer folgender, überwiegend von ihm mit Mietwohnhäusern bebauter Grundstücke: […]
Seiner Ehefrau … gehörten die Bau- und Gartengrundstücke … Das zuletzt genannte Grundstück wurde von dem Baugeschäft R. verwaltet und nach dem das Grundstück betreffenden Einheitswertbescheid des Finanzamtes Z. vom 8.9.1937 dem Baugeschäft zugerechnet. Außerdem war es nach einer Abschrift des Steueramtes der Stadt Z. vom 16.3.1950 in der Anlage 1 (bebaute Grundstücke) der Betriebsbilanz zum 31.12.1944 aktiviert.
Das Baugeschäft R. wurde nach dem Befehl der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) Nr. 124 vom 30.10.1945 betreffend die Auferlegung der Sequestration und Übernahme in zeitweilige Verwaltung einiger Vermögenskategorien beschlagnahmt und unter Nr. 24 der für den Stadtkreis Z. aufgestellten Liste A (enteignete Objekte) zu dem durch Volksentscheid in Sachsen angenommenen Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30.6.1946 aufgeführt. Ab dem 1.7.1946 übernahm ein von der Landesverwaltung Sachsen bestellter Bevollmächtigter die Geschäfte des Unternehmens. Am 7.1.1947 wurde die Enteignung des Baugeschäfts durch Volksentscheid im Handelsregister eingetragen. Durch eine am 6.3.1947 zugestellte Enteignungsbescheinigung vom 2.8.1946 wurde R. mitgeteilt, dass sein Betrieb ab dem 1.7.1946 unter der Verwaltung des Bundeslandes Sachsen stehe.
In der Anlage 1 der zum 1.7.1946 erstellten (berichtigten) Eröffnungsbilanz vom 8.7.1947 des nunmehr als Städtisches Unternehmen vormals R. bezeichneten Betriebes (im Weiteren Städtisches Unternehmen genannt) sind alle o. g. Grundstücke des R. aufgeführt. Mit Schreiben vom 28.11.1947 beantragte der Oberbürgermeister der Stadt Z. beim AG Z. hinsichtlich dieser Grundstücke die Berichtigung des Grundbuches. Zur Begründung führte er aus, dass dem Rat der Stadt Z. durch Präsidialbeschluss vom 2.8.1946 über den Plan zur Verwertung der durch den Volksentscheid enteigneten Unternehmen und Geschäftsanteile das Baugeschäft R. übereignet worden sei. Unter dem 30.3.1949 wurde vom Amtsgericht die Umschreibung des Grundbuches verfügt.
Durch SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17.4.1948 über die Beendigung der Sequesterverfahren in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands wurden die von der Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) vorgelegten Listen der enteigneten Betriebe bestätigt. Darunter befand sich das in die Liste A des Landes Sachsen, Z. Nr. 45, aufgenommene Baugeschäft R. Hierüber wurde R. durch die von der Landesregierung Sachsen ausgestellte Enteignungsurkunde Nr. 1566 vom 1.7.1948 informiert. Am 21.8.1948 wurde das Baugeschäft unter Bezugnahme auf den SMAD-Befehl Nr. 76 vom 23.4.1948 im Handelsregister gelöscht.
Die Eheleute R. versuchten mehrfach erfolglos die Enteignungen rückgängig zu machen. So wandte sich R. wiederholt an die sächsische Landesregierung, indem sie vortrug, dass ihr Ehemann denunziert und sie selbst völlig unbelastet sei. Das ihr gehörende Grundstück … sei nicht in der Betriebsbilanz des Bauunternehmens, sondern nur in der Steuerbilanz aufgeführt worden. Letzteres sei aus Zweckmäßigkeits- und Vereinfachungserwägungen aufgrund der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung der Eheleute R. erfolgt. Das Mietshaus sei nur über das Unternehmen verwaltet worden. Deshalb hätten die Bewohner die Miete auch an das Baugeschäft R. gezahlt.
Unter dem 1.3.1948 beantragte R. beim sächsischen Wirtschaftsministerium, ihr durch Schiedsspruch nach § 8 der Zweiten Verordnung vom 27.10.1947 zur Durchführung des Gesetzes vom 30.4.1946 das „nachträglich enteignete Grundstück […] F.-Straße 42 […] zurückzugeben“.
Das auf Anregung der Stadt Z. eingeleitete Strafverfahren nach SMAD-Befehl Nr. 201 gegen R. wurde durch das Landgericht Z. am 16.11.1948 eingestellt, da es dem Gericht versagt sei, Personen in die Gruppe der Entlasteten oder Mitläufer einzustufen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Z. vom 16.11.1948 hob das OLG Dresden am 27.4.1949 die Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Das LG Z. stellte das Verfahren am 10.11.1949 erneut ein.
Die Einstellungsentscheidung vom 16.11.1948 hob das LG Z. mit Urteil vom 13.10.1994 - BSRH 98/94 - auf und rehabilitierte R., da damals ein Freispruch hätte erfolgen müssen. Einen Zusammenhang zwischen dem damaligen Strafverfahren und der Enteignung des Baugeschäftes konnte das LG Z. nicht erkennen. Die Einstellungsentscheidung vom 10.11.1949 wurde vom LG Chemnitz mit Beschluss vom 1.3.2013 - BSRH 22/13 - aufgehoben und R. rehabilitiert, da wiederum ein Freispruch hätte erfolgen müssen. Eine Vermögenseinziehung sei nicht ausgesprochen worden, und verwaltungsrechtliche Vermögenseinziehungen könnten nicht nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz überprüft werden.
Mit Schreiben vom 19.7.1949 teilte R. dem Bevollmächtigten der DWK mit, dass der Stadtrat von Z. mit Schreiben vom 5.8.1947 das Grundstück F.-Straße 42 vorläufig in die Verwaltung und die Mieteingänge zu treuen Händen übernommen habe.
Am 27.7.1949 schrieb sie an das Sächsische Innenministerium, ab dem 1.8.1947 habe der Stadtrat H. in völliger Verkennung der Eigentumsverhältnisse ihr Grundstück F.-Straße 42 nachträglich beschlagnahmt.
Mit Schreiben vom 9.8.1949 wandte sich R. an das Kommunale Wirtschaftsunternehmen Z. (KWU) und beantragte die Auszahlung der Mietüberschüsse für den Zeitraum 9.5.1945 bis 31.12.1945 und ab dem 1.8.1947. Das Grundstück F.-Straße 42 sei bis 1.8.1947 nicht enteignet gewesen, sondern habe in ihrem Eigentum und ihrer Verwaltung gestanden. Die Mietforderungen aus der Zeit vor der Enteignung bestünden zu Recht, da diese mit den Einnahmen aus den enteigneten Grundstücken (des Baugeschäftes) nichts zu tun gehabt hätten.
Das Städtische Unternehmen teilte mit Schreiben vom 26.8.1949 dem KWU mit, dass das Grundstück F.-Straße 42 wohl laut Grundbuch R. gehöre, aber laufend in den Bilanzen des ehemaligen Unternehmens R. aktiviert und somit zum Geschäftsvermögen gerechnet worden sei. Erträge und Unkosten dieses Grundstücks seien genau wie jeder andere Geschäftsvorfall durch die seinerzeit geführten Bücher gelaufen. Ein Verrechnungskonto zwischen dem Unternehmen und R. sei nicht geführt worden. Das Gebäude auf diesem Grundstück sei wie alle anderen Häuser vom damaligen Betrieb R. errichtet worden und könne nicht als Vorbehaltsgut angesehen werden. Infolge fehlender Unterlagen sei das Grundstück versehentlich nicht in die Eröffnungsbilanz per 1.7.1946 aufgenommen, sondern erst am 1.8.1947 laut Schreiben der Landesregierung Sachsen, Außenstelle Z. nachträglich beschlagnahmt und aktiviert worden.
Im Schreiben vom 12.12.1949 an die Bevollmächtigten der DWK gab R. an, dass nach dem 1.8.1947 der damalige Stadtrat H. in völliger Verkennung der Eigentumsverhältnisse das ihr seit 1932 eigentümlich gehörende Grundstück F.-Straße 42 vorläufig beschlagnahmt habe und bis zum heutige Tag weder eine Abrechnung der Mietüberschüsse noch die Rückgabe erfolgt sei. Sie hoffe, über die Rückgabe werde nun baldigst eine Entscheidung getroffen, damit sie ab dem 1.1.1950 wieder über ihr Grundstück persönlich verfügen könne.
Das Innenministerium gab dem AG Z. mit Schreiben vom 11.2.1950 die Berichtigung des Grundbuches für das Grundstück F.-Straße 42 auf, da dieses gemäß dem Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30.6.1946 auf das Volk übergegangen sei.
Im Schreiben vom 22.2.1950 an das Sächsische Innenministerium führte R. aus, das Grundstück F.-Straße 42 sei Vorbehaltsgut und habe daher nicht betrieblichen Zwecken gedient. Die Bilanz zum 31.12.1944, in der das Grundstück aktiviert gewesen sei, stelle lediglich eine Steuerbilanz zur gemeinsamen Veranlagung dar. In der Antwort vom 4.4.1950 erwiderte das Innenministerium, es liege nunmehr eine beglaubigte Abschrift der Betriebsbilanz des Baugeschäfts R. vor, wonach das Grundstück F.-Straße 42 zum bilanzierten Geschäftsvermögen gehört habe. Dem widersprach R. mit Schreiben vom 11.4.1950 und führte aus, dass das Innenministerium den Charakter der in Rede stehenden Bilanz als Steuerbilanz verkenne. In dem erneuten Antwortschreiben vom 15.4.1950 beharrte das Innenministerium darauf, dass es sich bei der Bilanz um eine Betriebsbilanz handele, was R. nicht durch entsprechende Unterlagen widerlegen könne. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, auf weitere Einwände einzugehen.
Mit Schreiben vom 24.4.1950 wandte sich R. erneut an das Innenministerium. Die Bilanz sei eine Steuerbilanz, wie ihr das Finanzamt bestätigt habe. Das Grundstück sei auch weder in der Eröffnungsbilanz vom 1.7.1946 des Städtischen Betriebes aktiviert worden noch zwei Jahre lang in der Bilanz erschienen.
Mit Schreiben vom selben Tag an den Rat der Stadt Z. gab R. an, ihr Privateigentum, das Grundstück F.-Straße 42, sei am 1.8.1947 vom Stadtrat H. ohne gesetzlichen Beschluss zu treuen Händen übernommen worden. Weder in der Eröffnungsbilanz zum 1.7.1946 des Städtischen Betriebes erschiene ihr Grundstück noch sei es in der Folgezeit bis zum 1.7.1948 in den Bilanzen aktiviert worden. Es habe in ihrer persönlichen Verwaltung gestanden. Am 17.2.1950 wurde im Grundbuch für das Grundstück F.-Straße 42 die Eintragung als Eigentum des Volkes aufgrund des Volksentscheides vom 30.6.1946 vorgenommen.
R. verstarb am 7.10.1957 und wurde von ihrem Ehemann R. zu 1/4, ihrer Tochter S. und ihrem Sohn R. zu je 3/8 beerbt. R. verstarb am 17.2.1968. Seine Erben waren seine Tochter S. und sein Sohn R. je zur Hälfte. R. verstarb am 7.4.1986. Er wurde von seiner Ehefrau R. sowie seinen Töchtern, den Kl. zu 2 und 3, zu je einem Drittel beerbt.
Mit Schreiben vom 30.3.1990 beantragte S. bei der Grundstücksverwaltung und Treuhandgesellschaft der Stadt Z. die vermögensrechtliche „Wiederherstellung des vorherigen Standes“ in Bezug auf die Grundstücke des R und der R. Sie gab an, diese Grundstücke hätten im Eigentum der Eheleute R. gestanden und seien zu Unrecht enteignet worden. Es handele sich dabei um 28 Wohnhäuser, 11 Garagen und weitere unbebaute Grundstücke, die am 30.6.1946 enteignet worden seien.
R. verstarb am 3.7.1992 und wurde von ihren Töchtern, den Kl. zu 2 und 3, je zur Hälfte beerbt. Mit notarieller Urkunde vom 25.8.1995 trat die Kl. zu 2 im eigenen Namen und in notarieller Vollmacht für die Kl. zu 3 sowie für S. die Rückübertragungsansprüche einschließlich aller Nebenrechte für folgende Grundstücke an den Kl. zu 1 ab: […]
S., geb. R., verstarb am … Sie wurde von ihrer Tochter, der Kl. zu 4, allein beerbt.
Folgende der o. g. Grundstücke der Eheleute R. waren in den Jahren 1999 bis 2001 durch die Beigeladene aufgrund von Investitionsvorrangbescheiden verkauft worden: […]
Mit dem Kl. zu 1 auch als Bevollmächtigtem der Kl. zu 2 bis 4 zugestellten Bescheid vom 25.9.2003 lehnte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (im Weiteren Landesamt genannt) die Rückübertragung der Grundstücke ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: R. sei Inhaber eines Bauunternehmens in Z. gewesen und habe im Laufe der Zeit umfangreichen Grundbesitz erworben, den er mit Mietwohnhäusern bebaut habe. Zwar hätten einzelne Grundstücke im Eigentum von R. gestanden. Diese Grundstücke seien jedoch buchhalterisch über das durch Volksentscheid angenommene Gesetz vom 30.6.1946 enteignete Bauunternehmen R. geführt worden. Die Enteignung habe auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruht, weil das vorgenannte Gesetz - wie aus Absatz 1 des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17.4.1948 hervorgehe - im Einverständnis mit der Besatzungsmacht erlassen worden sei. Die Anwendung des Vermögensgesetzes sei somit nach § 1 Abs. 8 Buchst. a dieses Gesetzes ausgeschlossen. Da die Tatbestandsmerkmale der genannten Vorschrift keinen Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignungsmaßnahme aufwiesen, komme es nicht darauf an, ob der Enteignete ein Nazi- oder Kriegsverbrecher gewesen sei. Ebenso unmaßgeblich sei bei einer Unternehmensenteignung nach dem Gesetz vom 30.4.1994, ob das enteignete Grundstück zum Betriebs- oder zum Privatvermögen gehört habe. Auch eine exzessive oder willkürliche Anwendung der Enteignungsvorschriften durch die deutschen Stellen sei vom mutmaßlichen Willen der sowjetischen Besatzungsmacht gedeckt. Anhaltspunkte für ein allgemeines oder konkretes Enteignungsverbot der Besatzungsmacht gebe es nicht. Das Bauunternehmen R. sei weder auf einer Rückgabeliste genannt, noch könne ein Enteignungsverbot aus Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64, wonach zu Unrecht sequestriertes sonstiges Vermögen zurückzugeben sei, abgeleitet werden. Nichts anderes folge aus der vorgelegten Archivbescheinigung des russischen Staatsarchivs. Dass in dem Archiv keine Unterlagen zu R. zu finden gewesen seien, sei nur Indiz dafür, dass er nicht als Kriegsverbrecher habe enteignet werden dürfen. An der Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage ändere sich dadurch jedoch nichts. Da es allein auf den tatsächlichen Entzug des Eigentums ankomme, sei es ohne Belang, ob dem Geschädigten eine Enteignungsurkunde zugestellt worden sei.
Seiner Entscheidung legte das Landesamt u. a. eine vom Kl. zu 1 erstellte und mit Schreiben vom 22.12.2000 übersandte Dokumentation mit 197 Anlagen zugrunde. Diese Dokumentation beinhaltete u. a. folgende Unterlagen: […]
Zu der vorgelegten Rehabilitierungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation, Militäroberstaatsanwaltschaft aus dem Dezember 1995 holte das Landesamt mit Schreiben vom 28.1.1997 über das Auswärtige Amt eine Stellungnahme der Militäroberstaatsanwaltschaft Moskau ein. Diese führte im Schreiben vom 11.4.1997 an die Botschaft der BRD aus, dass wegen fehlender Dokumente eine Rehabilitierungsentscheidung für R. nicht getroffen werden könne und es sich bei der Bescheinigung aus Dezember 1995 um eine ungültige Rehabilitierungsentscheidung handele, die von einer dazu nicht bevollmächtigten Person ausgestellt worden sei und keinerlei juristische Kraft besitze.
Die gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Dresden erhobene Klage wurde am 17.8.2005 zurückgenommen.
Mit beim Landesamt am 5.4.2012 eingegangenem Schreiben vom 4.3.2012 beantragte der Kl. zu 1 im eigenen Namen sowie namens und in Vollmacht der Kl. zu 2 bis 4 wegen des Vorliegens neuer Beweismittel das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Dabei berief er sich auf ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation - Hauptmilitärstaatsanwaltschaft Moskau vom 24.11.2011, wonach die 1993 bis 1995 und 2011 erfolgten Prüfungen in den relevanten russischen Archiven keine schriftlichen Belege staatlicher Zwangsmaßnahmen gegen R. in den Jahren 1945 bis 1949 ergeben hätten, und ein Schreiben des Kriminalamtes Z. vom 10.11.1947, dem zufolge R. wegen vorhandener Unterlagen als Hauptverbrecher nach SMAD-Befehl Nr. 201 registriert sei und einer sorgfältigen Überprüfung bedürfe. Zugleich beantragte er das Ruhen des Verwaltungsverfahrens, da er aufgrund eines Auskunftsersuchens an das russische Innenministerium noch weitere Unterlagen erwarte und erneut in deutschen Archiven recherchieren wolle. In der Folgezeit brachte er als weitere neue Beweismittel vor: […]
Darüber hinaus legte der Kl. zu 1 Besitzstandsbücher, Mitteilungen des AG Z. - Grundbuchamt - sowie ein Schreiben des Archivs für Grundbesitz e. V. vom 14.7.1965 vor, aus denen sich ergehen soll, dass die streitgegenständlichen Grundstücke Privatvermögen von R. bzw. seiner Ehefrau gewesen seien und deshalb nicht mit dem Baugeschäft R. zusammen hätten enteignet werden können. Zudem trug er vor: Die Listen A zum SMAD-Befehl Nr. 124 hätten nicht in russischer Sprache vorgelegen und seien von der sowjetischen Besatzungsmacht nicht bestätigt worden. Sie entsprächen auch nicht den deutschen Richtlinien, wonach die Listen zu siegeln und zu unterzeichnen gewesen seien.
Mit Schreiben vom 11.3.2013 übermittelte das Landesamt dem Kl. zu 1 die beabsichtigte Entscheidung und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. Mit Schreiben vom 12.4.2013 führte der Kl. zu 1 aus, dass das Verwaltungsverfahren ruhe, da das Landesamt seinem diesbezüglichen Antrag nicht widersprochen habe. In dem an die K.straße 70, G. adressierten Schreiben vom 23.4.2013 wies das Landesamt den Kl. zu 1 darauf hin, dass seine Annahme vom Ruhen des Verfahrens unzutreffend sei. Zugleich gab es ihm nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. In der Folgezeit trug der Kl. zu 1 mit Schreiben vom 25.4.2013, 12.7.2013, 31.7.2013, 30.9.2013, 10.10.2013, 11.10.2013 und 25.11.2013 weiter zur Sache vor.
Mit am 4.12.2013 zur Post gegebenen und eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltenden Bescheid vom selben Tag, der dem Kl. zu 1 als Antragsteller zu 4 und Verfahrensbevollmächtigten der Kl. zu 2 bis 4 zusammen mit einem Begleitschreiben am 6.12.2013 zugegangen ist, lehnte das Landesamt den Antrag der Kl. auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens ab. Dieser Antrag sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Die angegebenen Beweismittel, die - von der Rehabilitierungsentscheidung des LG Chemnitz vom 1.3.2013 abgesehen - bereits dem Bescheid vom 25.9.2003 zugrunde gelegen hätten, seien nicht geeignet, eine den Kl. günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die umstrittenen Grundstücke seien auf besatzungshoheitlicher Grundlage faktisch enteignet worden. Ein Enteignungsverbot habe nicht vorgelegen.
Am 2.1.2014 ist beim VG Chemnitz ein vom Kl. zu 1 unter Angabe seiner Wohnanschrift gefertigter und von ihm unterzeichneter Schriftsatz vom 30.12.2013 eingegangen, der als „Klage des Absenders als Kl. (gleichzeitig Antragsteller zu 4 des Wiederaufnahmeantrages)“ bezeichnet ist. Darin beantragt der Kl. zu 1, den Bescheid des Landesamtes vom 4.12.2013 aufzuheben, das Landesamt zur Neubescheidung zu verpflichten und dem Bekl. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. In der Anlage sind dem Schriftsatz der angefochtene Bescheid und ein Schreiben des Landesamtes vom 4.12.2013 beigefügt gewesen. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass dem Kl. zu 1 der Bescheid vom 4.12.2013 auch als Bevollmächtigtem der Kl. zu 2 bis 4 übersandt worden ist.
Im Schriftsatz vom 19.8.2014 hat der Kl. zu 1 ausgeführt, ihm und den Kl. zu 2 bis 4, seinen „Ur-Ur-Großcousinen“ sei daran gelegen, das Verfahren noch zu Lebzeiten abzuschließen. Mit Schriftsatz vom 21.7.2015 hat er sich bei Gericht nach dem Fortgang des Verfahrens erkundigt und mit Schriftsatz vom 8.9.2015 - auch im Namen der Kl. zu 2 bis 4 - um dessen Beantwortung gebeten. Mit Schriftsatz vom 16.8.2016 hat der Kl. zu 1 ausdrücklich erklärt, die Klage auch im Namen der Kl. zu 2 bis 4 erhoben zu haben.
Zur Begründung der Klage führen die Kl. im Wesentlichen aus: Aus dem Schriftsatz vom 30.12.2013 ergebe sich, dass die Klage auch im Namen der Kl. zu 2 bis 4 erhoben worden sei. Dies folge insbesondere aus dem umfassend gestellten Kostenantrag und der Formulierung, dass der Kl. zu 1 „gleichzeitig als Antragsteller zu 4“ auftrete. Andernfalls hätte der Kl. zu 1 nur „als Antragsteller zu 4“ Klage erhoben. Bisher sei das Handeln des Kl. zu 1 für die Kl. zu 2 bis 4 stets akzeptiert worden.
Der angefochtene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Da das Schreiben des Landesamtes vom 23.4.2013 wegen falscher Adressierung den Kl. zu 1 nicht erreicht habe, sei ihnen die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung genommen worden. Außerdem sei das Landesamt im Ausgangsverfahren nicht zuständig gewesen, weil es sich bei den umstrittenen Grundstücken um Privatvermögen von R. und R. gehandelt habe und die Voraussetzungen des Selbsteintrittsrechts nicht vorgelegen hätten. Der angefochtene Bescheid verstoße auch gegen materielles Recht, denn die vorgelegten Dokumente führten im Hinblick auf das Ausgangsverfahren zu einer den Kl. günstigeren Tatsachengrundlage. Allein das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 24.11.2011 genüge den Anforderungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Der Grundbesitz des R. sei nicht gemäß den Vorschriften des SMAD-Befehls Nr. 124 sequestriert worden. Hierfür habe es nach Anordnung der Alliierten Kommandantura vom 27.2.1947 einer Anordnung der Besatzungsmacht bedurft, die vorliegend gefehlt habe. Ebenso sei es nicht zu einer Meldung gemäß der Instruktion zum SMAD-Befehl Nr. 124 gekommen. Ein nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlicher Beschluss der Landesregierung Sachsen sei nicht gefasst worden. Unberücksichtigt sei bisher auch geblieben, dass bei dem Volksentscheid vom 30.6.1946 nur Listen sowjetischer Behörden zur Abstimmung gestellt worden seien, wie sich aus dem Aufruf zum Volksentscheid ergebe. Die Registrierung R. als Kriegsverbrecher sei durch die Abteilung K5 des Kriminalamtes Z. als Vorläuferin des Ministeriums für Staatssicherheit politisch motiviert gewesen, um den umfangreichen Grundbesitz des R. entschädigungslos enteignen zu können. Dieses rechtsgrundlose Tätigwerden deutscher Behörden unterbreche den Zurechnungszusammenhang zur sowjetischen Besatzungsmacht, der aber für die Nichtanwendbarkeit des Vermögensgesetzes erforderlich sei. Aus den vorgelegten Befehlen, Anordnungen des Alliierten Kontrollrates und Direktiven ergebe sich, dass eine Vermögenseinziehung oder Enteignung von Kriegsverbrechern nur durch ein Gericht oder ein Militärtribunal habe vorgenommen werden dürfen. Die Nr. 9 des SMAD-Befehls Nr. 0260 über die ordnungsgemäße Regelung der Beschlagnahme eingezogenen Vermögens von mit Urteilen von Militärtribunalen verurteilten Deutschen beinhalte für die darin geregelten Fälle der Einstellung eines Strafverfahrens oder der Verurteilung ohne Vermögenseinziehung ein Enteignungsverbot. Auch der Beschluss der DWK S 9/48 vom 31.3.1948 enthalte in seiner Originalfassung die Anordnung, dass Nazi- und Kriegsverbrecher nur durch die zuständigen Gerichte enteignet werden könnten. Dazu sei es hier nicht gekommen, weil das Strafverfahren vor dem LG Z. gegen R. eingestellt worden sei. Da die Staatsanwaltschaft Z. erst nach Erlass des SMAD-Befehls Nr. 64 die Einziehung des Vermögens von R. beantragt habe, könne ausgeschlossen werden, dass schon vorher eine Enteignung aufgrund des Volksentscheides vom 30.6.1946 stattgefunden habe. Aus den vorgelegten Unterlagen zu den Eigentumsverhältnissen, insbesondere aus den Besitzstandsbüchern, ergebe sich, dass sich die streitgegenständlichen Grundstücke in Privatbesitz befunden hätten. Wenn überhaupt, habe nur das Baugeschäft R. von einer Enteignung betroffen sein können.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2017 hat die Kl. zu 4 die Klage zurückgenommen, nachdem ihr Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin abgelehnt worden war.
Der Kl. zu 1 beantragt, den Bekl. unter Aufhebung des Bescheides vom 4.12.2013 zu verpflichten, den Bescheid vom 25.9.2003 zu ändern und die Grundstücke … und … an ihn zurückzuübertragen und den Bekl. zu verpflichten, hinsichtlich der Grundstücke …, jeweils Gemarkung Z., und …, Gemarkung P., die Rückübertragungsberechtigung des Kl. zu 1 festzustellen.
Die Kl. zu 2 und 3 beantragen, den Bekl. unter Aufhebung des Bescheides vom 4.12.2013 zu verpflichten, den Bescheid vom 25.9.2003 zu ändern und die Grundstücke …, jeweils Gemarkung M., an die Kl. zu 2 bis 4 zurückzuübertragen und den Bekl. zu verpflichten, hinsichtlich der Grundstücke …, sämtlich Gemarkung Z., die Rückübertragungsberechtigung der Kl. zu 2 bis 4 festzustellen.
Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Bekl. trägt vor: Hinsichtlich der von den Kl. beigebrachten Dokumente, die vor dem 17.8.2005 datierten, sei der Antrag auf Wiederaufnahme schon unzulässig. Diese Unterlagen, vor allem die SMAD-Befehle, Anordnungen, Kontrollratsgesetze und -direktiven sowie der aus der Zeit der Enteignung stammende Schriftwechsel, hätten schon im Ausgangsverfahren vorgelegt werden können. Aus den Schreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft und des russischen Innenministeriums gehe lediglich hervor, dass keine schriftlichen Belege über die Enteignung von R. aufzufinden seien. Daraus könne weder auf das Fehlen einer besatzungshoheitlichen Enteignung noch auf das Vorliegen eines Enteignungsverbotes geschlossen werden. Die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG setze nicht die Einhaltung der in der Besatzungszeit geltenden Enteignungsvorschriften voraus. Vielmehr genüge der tatsächliche Vollzug der Enteignung, wozu es hier aufgrund der SMAD-Befehle Nr. 64 und 124 gekommen sei.
Mit Beschluss vom 18.8.2016 hat die Kammer die Stadt Z. beigeladen. Die eingeladene hat weder Anträge gestellt noch schriftsätzlich zur Klage Stellung genommen. Mit Beschluss vom 21.9.2016 hat die Kammer den Kl. zu 1 als Bevollmächtigten der Kl. zu 2 bis 4 für das gerichtliche Verfahren zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Soweit die Klage der Kl. zu 4 zurückgenommen wurde, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
II. Die Klage der Kl. zu 2 bis 3 ist unzulässig (1.); die des Kl. zu 1 zulässig, aber unbegründet (2.).
1. Die Kl. zu 2 und 3 haben die Klagefrist nicht eingehalten.
a) Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Für eine Verpflichtungsklage gilt § 74 Abs. 1 VwGO entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist (§ 74 Abs. 2 VwGO). Der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bedarf es nicht, wenn dies ein Gesetz bestimmt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 VwGO). So verhält es sich hier, weil nach § 36 Abs. 4 Satz 1 VermG ein Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen des Landesamtes nicht stattfindet.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes (SächsVwVfZG) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, und zwar selbst dann, wenn der Zugang tatsächlich früher erfolgt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 41 Rn. 42). Da der angefochtene Bescheid vom 4.12.2013 am selben Tag bei der Post aufgegeben wurde, galt am 7.12.2013 seine Bekanntgabe als bewirkt (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. §222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - und §187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB) mit der Folge, dass die einmonatige Klagefrist am 8.1.2014 ablief (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB).
Die am 2.1.2014 bei Gericht eingegangene Klage wahrt diese Frist, allerdings nur für den Kl. zu 1. Denn im Unterschied zu dem Wiederaufgreifensantrag beim Landesamt, der vom Kl. zu 1 ausdrücklich (auch) namens und in Vollmacht der Kl. zu 2 bis 4 gestellt worden war, lässt der Schriftsatz vom 30.12.2013 ein derartiges Tätigwerden des Kl. zu 1 (auch) für Dritte nicht erkennen. In diesem Schriftsatz sind weder die Namen der Kl. zu 2 bis 4 erwähnt noch lassen andere Umstände darauf schließen, dass weitere Personen als der Kl. zu 1 Klage erheben wollten. Nach § 82 Abs. 1 VwGO muss die Klage den Kl., den Bekl. und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Prozesserklärungen, wozu auch die Klageerhebung zählt, sind wie Willenserklärungen nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Maßgeblich ist dabei nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste (vgl. SächsOVG, Urteil vom 12.11.2015 - 3 C 12/13 - juris Rn. 14). Danach musste aufgrund der eindeutigen Bezeichnung des Schriftsatzes vom 30.12.2013 als „Klage des Absenders als Kl.“ angenommen werden, dass diese Prozesserklärung nur von dem im Briefkopf angegebenen Verfasser des Schriftsatzes, dem Kl. zu 1, abgegeben werden sollte. Die Rechtsprechung, wonach bei einem aus dem Inhalt der Klageschrift eingegrenzten Kreis der Kl. eine Individualisierung nach gerichtlichem Hinweis gem. § 82 Abs. 2 VwGO auch noch nach Ablauf der Klagefrist möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 5.5.1982, NVwZ 1983, 29, 30; ebenso VGH BW, Urt. v. 20.1.1986, VBlBW 1986, 379), kommt damit nicht zum Tragen. Daran ändert nichts, dass der Kl. zu 1 sich in der Klageschrift zugleich als „Antragsteller zu 4 des Wiederaufnahmeantrages“ bezeichnet hat. Diese nochmalige Hervorhebung seiner bereits als Absender hinreichend bezeichneten Person spricht im Hinblick darauf, dass der Kl. zu 1 in den dem Schriftsatz vom 30.12.2013 beigefügten Unterlagen - dem Bescheid vom 4.12.2013 und dem Übersendungsschreiben gleichen Datums - (auch) als Bevollmächtigter der Kl. zu 2 bis 4 bezeichnet wird, eher für das Gegenteil. Wieso der uneingeschränkt gestellte Kostenantrag in der Klageschrift auf eine Mehrheit von Kl. hindeuten soll, erschließt sich nicht, zumal dieser Antrag nicht anders lauten würde, wenn nur der Kl. zu 1 hätte Klage erheben wollen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die vom Gericht seit der Klageerhebung im Schriftverkehr mit den Beteiligten durchgängig verwendete Bezeichnung „Verwaltungsstreitsache H. gegen Freistaat Sachsen“ vom Kl. zu 1 nicht nur unbeanstandet geblieben, sondern im Zeitraum vom 21.1.2014 bis zum 16.9.2016 sogar in den Betreff seiner eigenen Schriftsätzen übernommen worden ist.
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 19.8.2014, wonach der Kl. zu 1 diese Angelegenheit ebenso wie seine drei „betroffenen Ur-Ur-Großcousinen“ noch zu Lebzeiten beenden möchte, musste das Gericht ebenso wenig wie den Schriftsatz vom 8.9.2015 als Klage der Kl. zu 2 bis 4 verstehen. Die darin verwendeten Formulierungen deuten lediglich auf ein Interesse der Kl. zu 2 bis 4 am Ausgang des Verfahrens hin, welches auch dann vorliegen konnte, wenn sie nicht als Klageparteien am gerichtlichen Verfahren beteiligt waren. Zweifel an der alleinigen Kl.stellung des Kl. zu 1 konnten hierdurch nicht begründet werden.
b) Erst die Ausführungen des Kl. zu 1 im Schriftsatz vom 16.8.2016, wonach dieser auch im Namen der Kl. zu 2 bis 4 Klage erhoben habe, können als solche der Kl. zu 2 bis 4 in Form einer subjektiven Klageänderung auf der Aktivseite angesehen werden. Eine Klageänderung ist nach § 91 VwGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder wenn das Gericht sie für sachdienlich hält. Ob die subjektive Klageänderung hier sachdienlich wäre, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Klage insoweit schon deswegen unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben wurde. Auch bei einer subjektiven Klageänderung muss die Klagefrist grundsätzlich von der Person gewahrt sein, die den Verwaltungsakt anficht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.1972, BVerwGE 40, 25, 42; Meissner in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 74 Rn. 40). Daher kommt es für die nachträglich in das Verfahren eingetretenen Kl. zu 2 bis 4 auch nicht darauf an, dass der Kl. zu 1 die Frist eingehalten hat. Mit Ablauf der Klagefrist wurde der ergangene Verwaltungsakt ihnen gegenüber unanfechtbar. Selbst wenn im vorliegenden Fall davon auszugehen sein sollte, dass für die Erhebung der Klage nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 VwGO, sondern die gemäß § 58 Abs. 2 VwGO bei unterbliebener oder - hier allenfalls - fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung einzuhaltende Ausschlussfrist von einem Jahr gilt, endete die Klagefrist am Montag, den 8.12.2014 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB), einem Zeitpunkt vor Eingang des Schriftsatzes vom 16.8.2016.
c) Letztlich ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Streitgenossenschaft gemäß § 64 VwGO i. V. m. § 62 ZPO nichts anderes. Zwar gilt die Einhaltung von Fristen durch einen Streitgenossen auch zugunsten des oder der anderen notwendigen Streitgenossen. Ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft liegt indes nicht vor. Eine notwendige Streitgenossenschaft setzt voraus, dass eine Entscheidung den Streitgenossen gegenüber nur einheitlich erfolgen kann. Dies ist der Fall, wenn eine Entscheidung präjudiziell für die anderen Verfahren ist, d. h. Rechtskraft- oder Gestaltungswirkung entfaltet (unechte notwendige Streitgenossenschaft), oder mehrere Personen nur gemeinsam klagen oder verklagt werden können (echte notwendige Streitgenossenschaft), da sonst die Klage abzuweisen wäre (Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, aaO., § 64 Rn. 13, 17). So verhält es sich hier jedoch nicht, da der Kl. zu 1 einerseits und die Kl. zu 2 bis 4 anderseits jeweils eigene Ansprüche auf Rückübertragung bzw. auf Feststellung der Rückübertragungsberechtigung verfolgen bzw. verfolgt haben. Während die Ansprüche des Kl. zu 1 sich nur auf die in der Abtretungsurkunde vom 29.8.1995 genannten Grundstücke beziehen, für die der Kl. zu 1 als Abtretungsempfänger allein klagebefugt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.2.1999, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 20), können bzw. konnten die Kl. zu 2 bis 4 nur hinsichtlich der übrigen Grundstücke der Eheleute R. und R. Ansprüche geltend machen. Die Wirkung des § 62 Abs. 1 ZPO gilt bei einfachen Streitgenossen, wie den Kl. zu 2 und 3, hingegen nicht.
2. Die Klage des Kl. zu 1, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kl. zu 1 nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a) Der Bescheid des Bekl. vom 4.12.2013 ist formell rechtmäßig. Es liegt kein formeller Verstoß darin, dass dem Kl. zu 1 das Schreiben des Landesamtes vom 23.4.2013 nicht zugegangen ist, in dem ihm nach Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung noch einmal eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat gewährt wurde. Dadurch wurde der Kl. zu 1 schon deshalb nicht in seinem besonderen Anhörungsrecht aus § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG verletzt, weil er nach Ablauf der ihm vom Landesamt eingeräumten Nachfrist bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides noch ausreichend Gelegenheit hatte, zur Sache vorzutragen, und davon mit Schreiben vom 25.4.2013, 12.7.2013, 31.7.2013, 30.9.2013, 10.10.2013, 11.10.2013 und 25.11.2013 auch Gebrauch macht.
b) Der Bescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Weder liegt der mit der Klage geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund nach §51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor noch kann der Kl. zu 1 nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG eine neue Sachentscheidung über seinen Antrag auf Rückübertragung von Grundstücken bzw. auf Feststellung der Rückübertragungsberechtigung verlangen.
aa) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG. Er muss binnen drei Monaten gestellt werden, § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG. Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 VwVfG bleiben unberührt, § 51 Abs. 5 VwVfG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung, ob neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorliegen, von den für den bestandskräftig gewordenen Bescheid maßgeblichen Rechtsgründen auszugehen und nicht unabhängig davon zu entscheiden, ob das neue Vorbringen den geltend gemachten Anspruch begründen kann; denn „neu“ im Sinne der genannten Vorschrift sind nur solche Beweismittel, die im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten, sich also nicht darin erschöpfen, der rechtlichen Bewertung des ursprünglichen Bescheids zu widersprechen. Es ist davon auszugehen, dass derjenige, der einen Verwaltungsakt bestandskräftig werden lässt, sich mit der zugrunde liegenden Rechtsansicht abfindet. Andernfalls muss er die von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe einlegen. Unterlässt er das, kann er nicht nachträglich eine Änderung der Entscheidung unter Hinweis auf neue Beweismittel beanspruchen, die nur im Lichte einer geänderten Rechtsansicht entscheidungserheblich sind (BVerwG, Beschl. v. 4.1.2011 - 8 B 75/10 - juris Rn. 9 m.w.N.). Das neue Beweismittel muss geeignet sein, die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage zu erschüttern und darf sich nicht in einer bloßen Neubewertung der Tatsachen erschöpfen (BVerwG, Urt. v. 2.8.2001 - 7 C 26/00 - juris Rn. 39). Vielmehr muss es darauf abzielen, dass die Behörde im früheren Verfahren von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis des richtigen Sachverhalts zugunsten des Betroffenen entschieden hätte (BVerwG aaO.).
Das Landesamt hat mit seinem Bescheid vom 25.9.2003, der infolge Klagerücknahme im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden am 17.8.2005 bestandskräftig geworden ist, die Rückübertragung der umstrittenen Grundstücke mit der Begründung abgelehnt, dass die Anwendung des Vermögensgesetzes nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen sei, weil die Grundstücke auf der Grundlage des durch Volksentscheid in Sachsen angenommenen Gesetzes über die Übergabe von Betrieben von Nazi- und Kriegsverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30.4.1946 und damit auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Enteignete tatsächlich ein sog. Nazi- oder Kriegsverbrecher gewesen sei, und ob es sich bei den enteigneten Vermögenswerten um betriebliches Vermögen oder Privatvermögen gehandelt habe. Maßgeblich sei vielmehr, dass das Vermögen so behandelt worden sei, als ob die Enteignungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Dies gelte selbst dann, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften exzessiv ausgelegt oder willkürlich angewandt worden seien. Maßgeblich sei die faktische, für den Adressaten greifbar gewordene Enteignung und nicht deren Rechtmäßigkeit nach den damaligen Vorschriften. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Enteignung des R. und der R. solle nicht erfolgen. Der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang entfalle nur, wenn die Besatzungsmacht das Handeln deutscher Stellen generell oder im Einzelfall ausdrücklich missbilligt und ein entsprechendes Enteignungsverbot erlassen habe. Danach sei nicht entscheidend, ob R. habe enteignet werden dürfen. Zwar könne die vom Kl. vorgelegte Bescheinigung des russischen Staatsarchivs als Indiz dafür gelten, dass der Geschädigte nicht als Kriegsverbrecher betrachtet worden sei. Dies lasse jedoch nicht den Schluss zu, dass die Enteignung nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei. Vielmehr sei das Baugeschäft R. auf der Enteignungsliste A aufgeführt, die durch Nr. 1 des SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigt worden sei. Da es allein auf den tatsächlichen Entzug des Eigentums ankomme, sei unerheblich, dass dem Geschädigten evtl. eine nicht unterzeichnete oder möglicherweise überhaupt keine Enteignungsurkunde zugestellt worden sei. Hinsichtlich der im Eigentum von R. stehenden Grundstücke sei davon auszugehen, dass diese buchhalterisch über das Bauunternehmen ihres Ehemannes geführt wurden. Hierauf komme es aber ebenfalls nicht an, da dies auf die nicht vorzunehmende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Enteignung hinausliefe. Aus den vom Kl. zu 1 vorgetragenen Einwänden ergebe sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch kein Enteignungsverbot. Hierfür sei das Abweichen deutscher Stellen von den Enteignungsvorschriften nicht geeignet, da mit diesem Vortrag eine Rechtmäßigkeitsprüfung der Enteignung erreicht werden solle.
1) Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind alle Erkenntnismittel, die geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache zu beweisen (BVerwG, Beschl. v. 28.7.1989, BVerwGE 82, 272 [276]). Dazu gehören vor allem Urkunden, wie sie im behördlichen Verfahren vorgelegt wurden. Der Wiederaufgreifensgrund des Vorliegens neuer Beweismittel regelt die Veränderung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage, indem bisher unbekannt gebliebene Tatsachen zugänglich werden (BVerwG, Beschl. v. 4.1.2011 - 8 B 75/10 - juris Rn. 8). Daher ist Beweismittel mit Tatsache gleichzusetzen (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 114). Um neue Beweismittel im Sinne der Vorschrift handelt es sich dann, wenn aus Sicht des Betroffenen, d. h. des Antragstellers (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 51 Rn. 33), das Beweismittel im Ausgangsverfahren noch nicht vorhanden war oder ein bereits vorhandenes Beweismittel nicht oder nicht rechtzeitig beschafft werden konnte oder dieser von dessen Existenz keine Kenntnis hatte (BVerwG, Urt. v. 2.8.2001 - 7 C 26/00 - juris Rn. 39; Urt. v. 13.9.1984, BVerwGE 70, 110; Urt. v. 21.4.1982, NJW 1982, 2204). Dabei muss sich das neue Beweismittel auf Tatsachenbehauptungen beziehen, die schon Gegenstand des ersten Verwaltungsverfahrens waren. Die nachträgliche Korrektur des Sachvortrages ist schon vom Begriff her kein neues Beweismittel (BayVGH, Urt. v. 15.5.2006 - 15 BV 03.3368 - juris Rn. 25; VGH BW, Urt. v. 22.3.1991 - 6 S 733/89 - juris Rn. 22).
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den Archivbescheinigungen des russischen Staatsarchivs vom 20.1.1998 und 27.4.1998, dem Schreiben der R. vom 30.11.1949, dem Schreiben des Sächsischen Innenministeriums vom 12.12.1949, dem Schreiben des Sonderausschusses Antifaschistisch-Demokratischer Block Sachsen vom 21.7.1946, dem Schreiben des R. vom 18.3.1947 sowie den Richtlinien der ZDK vom 23.1.1947 nicht um neue Beweismittel, da sie der Kl. zu 1 bereits im Rahmen seiner im Erstverfahren erstellten Dokumentation vorgelegt hatte, so dass sie das Landesamt bereits damals berücksichtigen konnte. Das Gleiche gilt für das Schreiben des Kriminalamtes Z. vom 10.11.1947, welches der Kl. zu 1 schon mit Schreiben vom 17.8.2000 dem Landesamt im Ausgangsverfahren übersandt hatte.
2) Ob es sich bei den übrigen vom Kl. zu 1 im Wiederaufnahmeverfahren eingeführten Unterlagen um neue Beweismittel handelt, ob diese innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgelegt wurden, und ob der Kl. zu 1 - soweit diese Unterlagen bereits existierten - ohne Verschulden daran gehindert war, sie schon im Erstverfahren beizubringen, was jedenfalls hinsichtlich der aus der Besatzungszeit bzw. aus den Anfangsjahren der DDR stammenden Dokumente durchaus zweifelhaft ist, kann dahinstehen. Jedenfalls sind sie ausgehend von der dem Bescheid des Landesamtes vom 25.9.2003 zugrunde liegenden Rechtsauffassung, die umstrittenen Grundstücke seien auf besatzungshoheitlicher Grundlagen enteignet worden, so dass das Vermögensgesetz gemäß seines § 1 Abs. 8 Buchst. a keine Anwendung finde, nicht geeignet, eine dem Kl. zu 1 günstigere Entscheidung herbeizuführen.
(a) Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt der Kl. zu 1 sowohl den Sinn und Zweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG als auch den dieser Norm zugrunde liegenden Enteignungsbegriff, von dem das Landesamt unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG ausgegangen ist.
Nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gilt das Vermögensgesetz vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach § 1 Abs. 6 (Vermögensverluste in der Zeit vom 30.1.1933 bis 8.5.1945) und 7 (Vermögensverluste aufgrund rechtsstaatswidriger Entscheidungen) VermG bleiben unberührt. Hintergrund dieser Vorschrift sind Vereinbarungen in den Verträgen zur deutschen Wiedervereinigung, wonach die Umgestaltung der Wirtschaftsordnung im Gebiet der ehemaligen DDR durch die Verstaatlichung von Betrieben und des Grundbesitzes in der Zeit vom Kriegsende bis zur Gründung der DDR unangetastet bleiben sollten, damit sich die Sowjetunion als Siegermacht nicht auf der Anklagebank des Besiegten wiedergefunden hätte. Die Prüfung der Enteignungen anhand des damals geltenden Besatzungsrechts und des Völkerrechts sollte deshalb ausgeschlossen sein. Dieser Wille der sowjetischen Besatzungsmacht findet sich sowohl in Art. 41 des Einigungsvertrages, in Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15.6.1990 als auch in Art. 143 Abs. 3 GG wieder (hierzu insgesamt Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand: Dez. 2016, § 1 VermG Rn. 177 ff.; siehe auch BVerwG, Urt. v. 29.4.1994, BVerwGE 96, 8 ff.). Dementsprechend sind unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche zu verstehen, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluss der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen. Die zum Restitutionsausschluss führende Verantwortung der Sowjetunion setzt also nicht notwendigerweise voraus, dass diese die Enteignungen im Einzelfall geprüft und gebilligt hat; vielmehr reicht es zur Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG aus, dass sie mit den Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen generell einverstanden war. Da der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrem Herrschaftsbereich die oberste Hoheitsgewalt zukam, muss ihr auch die von den zuständigen deutschen Stellen entwickelte Enteignungspraxis zugerechnet werden. Das gilt selbst dann, wenn die deutschen Stellen die mit dem Einverständnis der Besatzungsmacht geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt und willkürlich angewendet haben. Beruht mithin der Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. a Alt. 2 VermG auf der Verantwortung der Besatzungsmacht für die von ihr veranlassten und ermöglichten Enteignungen, so findet er seine Grenze dort, wo ein solcher Zurechnungszusammenhang objektiv nicht besteht. Denn unter diesen Voraussetzungen würde der Zweck des Restitutionsausschlusses verfehlt werden. Bei einem objektiv fehlenden Zurechnungszusammenhang gibt es von vornherein keine Grundlage für Unrechtsvorwürfe gegenüber der ehemaligen Besatzungsmacht. Das Fehlen eines Zurechnungszusammenhangs kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die Besatzungsmacht die Enteignung generell oder im Einzelfall verboten hat. Bei Missachtung eines solchen Enteignungsverbots widerspricht die Rückgabe des Vermögenswertes nicht dem Zweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, sondern trägt umgekehrt dem seinerzeitigen Willen der Besatzungsmacht Rechnung (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 28.9.1995 - 7 C 28/94 - juris Rn. 15 ff.).
Der Begriff der Enteignung ist in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG wie auch sonst im Vermögensgesetz mit Blick auf dessen Wiedergutmachungszweck vornehmlich nach faktischen Kriterien zu bestimmen. Er setzt weder eine bestimmte Form der Enteignung noch deren Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit nach damaligem Recht voraus. Vielmehr genügt, dass der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Der Zeitpunkt der faktischen Enteignung ist derjenige, in dem die Entziehung des Eigentums am jeweiligen Vermögenswert in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam. Dies schließt es aus, bei Enteignungsvorschriften allein auf deren Wortlaut abzustellen und die Anwendungspraxis außer Acht zu lassen (BVerwG, Urt. v. 15.6.2016 - 8 C 4/15 - juris Rn. 29).
Nach diesem auch vom Landesamt angewandten rechtlichen Maßstab sind die vom Kl. zu 1 im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, die Annahme des Ausgangsbescheides, die umstrittenen Grundstücke seien auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden, zu erschüttern. Dies gilt namentlich für das vom Kl. zu 1 angeführte Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 24.11.2011, welches Anlass des Wiederaufgreifensantrages war. Diesem Dokument ist lediglich zu entnehmen, dass keine schriftlichen Belege über etwaige staatliche Zwangsmaßnahmen gegen R. in den Jahren 1945 bis 1949 seitens einer sowjetischen Verwaltungs- oder Justizbehörde oder einer außergerichtlichen Instanz mit Gerichtsfunktion aufgefunden worden sind. Zu den von der sowjetischen Besatzungsmacht generell zu verantwortenden Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen verhält es sich jedoch nicht. Damit kann diesem Schreiben in Bezug auf die nach dem Gesetz vom 30.4.1946 zum Volksentscheid in Sachsen durchgeführte Enteignung von Grundstücken der Eheleute R. und R. durch deutsche Stellen keine Bedeutung beigemessen werden. Zwar ging Enteignungen nach diesem Gesetz regelmäßig die Beschlagnahme auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30.10.1945 voraus, die den deutschen Stellen den Zugriff auf das jeweilige Vermögensobjekt vermittelt hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.4.1991, BVerfGE 84, 90). Auch sind die nach dem Gesetz vom 30.4.1946 durchgeführten Enteignungen vom SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17.4.1948 erfasst (vgl. BVerfG, aaO., S. 113 f.). Aus der Präambel und aus Nr. 1 dieses Befehls geht jedoch hervor, dass der Befehl die Enteignung von Betrieben, die auf der Grundlage des Volksentscheides in Sachsen oder der Beschlüsse der Regierungen der übrigen Länder der sowjetischen Besatzungszone erfolgt waren, nicht (erneut) anordnet, sondern lediglich die bereits vollzogenen Enteignungen und die Überführung in Volkseigentum bestätigt und damit die Verantwortung für diese Maßnahmen deutscher Stellen übernimmt. Der Befehl hatte also keinen enteignenden Zugriff (BVerwG, Beschl. v. 4.11.1997 - 7 B 206/97 - juris Rn. 4), auch nicht in Bezug auf den sonstigen sequestrierten Besitz. Insoweit verpflichtete Nr. 4 des Befehls die Deutsche Wirtschaftskommission und entsprechend ihren Anweisungen die Landesregierungen, also ebenfalls deutsche Stellen, bis zum 15.5.1948 eine (eigene) Entscheidung - Enteignung oder Freigabe - zu treffen (BVerwG, aaO., Rn. 3). Das Schreiben vom 24.11.2011, welches allein Zwangsmaßnahmen sowjetischer Behörden in den Blick nimmt, ist deshalb auch in dieser Hinsicht unergiebig.
Ebenso wenig aussagekräftig sind im vorliegenden Zusammenhang das Schreiben des russischen Innenministeriums vom 2.11.2011 und das Schreiben des Staatsarchivs der Russischen Föderation vom 3.12.2012. Weder der durch das zuerst genannte Schreiben belegte Umstand, dass das Hauptinformations- und Analysezentrum des Ministeriums der Russischen Föderation - Zentrum für die Rehabilitierung von Opfern politischer Gewalt und Archivinformation - keine Angaben über die Anwendung politischer Repressalien, Verhaftung, Verurteilung, Verbannung, Zwangsumsiedlung usw. gegenüber R. machen konnte, noch die aus dem Schreiben vom 3.12.2012 hervorgehende Tatsache, dass sich ein Teil der Unterlagen der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland und in den Ländern noch unter Verschluss befindet, lässt den Schluss zu, R. und seine Ehefrau seien keinen Enteignungsmaßnahmen auf besatzungshoheitlicher Grundlage ausgesetzt gewesen.
Außerdem lag dem Landesamt bereits bei Erlass des Erstbescheides ein Schreiben des russischen Staatsarchivs vom 20.1.1998 vor, wonach dort keine Unterlagen zu R. aufzufinden gewesen seien. Da dies schon nach der damaligen Auffassung des Landesamtes nicht ausreichte, um den besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignung zu verneinen, spricht nichts dafür, dass die neuerlichen Negativatteste russischer Stellen die Behörde zu einer anderen Einschätzung veranlasst hätten.
Mit dem vom Kl. zu 1 vorgelegten Verzeichnis der Industriebetriebe der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands kann die Richtigkeit der Annahme des Landesamtes, die umstrittenen Grundstücke seien durch das Volksentscheidgesetz in Sachsen enteignet worden, ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Dieses im Jahr 1949 von der DWK in Buchform herausgegebene Verzeichnis beinhaltet im Teil I die Volkseigenen Betriebe unter der Leitung der Hauptverwaltungen der DWK - VEB (Z) - und im Teil II die Volkseigenen Betriebe unter der Leitung der Länder - VEB (L). Betriebe. Zu diesen Betrieben gehörte das in der A-Liste zum Volksentscheid aufgeführte und somit zunächst zugunsten des Bundeslandes Sachsen enteignete (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 30.6.1946 über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 18.7.1946 [GVOBl. I S. 425]) Baugeschäft R. nicht, weil es nach dem am 2.8.1946 vom Präsidialausschuss der Landesverwaltung Sachsen beschlossenen Plan zur Verwertung der durch den Volksentscheid enteigneten Unternehmen und Geschäftsanteile bereits dem Rat der Stadt Z. übereignet worden war und seitdem unter kommunaler Verwaltung stand. Seine fehlende Erwähnung in dem nach diesem Zeitpunkt herausgegebenen Verzeichnis lässt deshalb den vom Kl. zu 1 gezogenen Schluss, das Baugeschäft habe nicht zu den enteigneten Unternehmen im Sinne des SMAD-Befehls Nr. 64 gehört, nicht zu.
Der vom Kl. zu 1 angerührte und durch die Vorlage von Unterlagen der Staatsanwaltschaft Z. belegte Umstand, dass in dem nach Durchführung des Volksentscheides in Sachsen durchgeführten Strafverfahren nach SMAD-Befehl Nr. 201 gegen R. die Vermögenseinziehung beantragt wurde, spricht ebenfalls nicht zwingend gegen eine vorher stattgefundene Enteignung des Baugeschäfts und der Mietwohngrundstücke. Zum einen ist auch nach dem Vortrag des Kl. zu 1 nicht ausgeschlossen, dass R. neben den im Rahmen des Volksentscheides enteigneten Vermögenswerten noch andere besaß, die (noch) durch Strafurteil hätten eingezogen werden können. Zum anderen schloss die Möglichkeit der Vermögenseinziehung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 i. V. m. der Kontrollratsdirektive Nr. 38 und dem SMAD-Befehl Nr. 201 die Vermögensentziehung nach den allgemeinen Enteignungsvorschriften des Gesetzes vom 30.4.1946 nicht aus, wie unten noch näher ausgeführt wird.
Auch die vom Kl. zu 1 im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten SMAD- und SMAS-Befehle, die Anordnung der Alliierten Kommandantura vom 27.2.1947, der Beschluss der DWK S 9/38 vom 31.3.1948 vom 31.3.1948 sowie die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen, welche im Fall der Eheleute R. die Nichteinhaltung der damals geltenden Enteignungsvorschriften belegen sollen, sind im Hinblick darauf, dass das Landesamt im Erstverfahren das Vorliegen einer besatzungshoheitlichen Enteignung ausgehend vom faktischen Enteignungsbegriff angenommen hat, nicht geeignet, die Tatsachengrundlage des Bescheides vom 25.9.2003 zu erschüttern. Es kann deshalb insbesondere dahinstehen, ob R. aufgrund Denunziation u. Ä. zu Unrecht als sog. „Nazi- und Kriegsverbrecher“ angesehen wurde, und ob es sich bei den enteigneten Grundstücken in Wirklichkeit um betriebliches Vermögen oder - wie der Kl. zu 1 durch Bezugnahme auf Besitzstandsbücher, Mitteilungen des Grundbuchamtes und ein Schreiben des Archivs für Grundbesitz e. V. vom 14.7.1965 versucht nachzuweisen - um Privatvermögen handelte. Diese allein im Rahmen einer Rechtmäßigkeitsprüfung nachzugehenden Fragen haben sich dem Landesamt im Erstverfahren nicht gestellt. Vielmehr hat es die Behörde in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerwG für die Bejahung einer besatzungshoheitlichen Enteignung ausreichen lassen, dass - erstens - die Betroffenen trotz ihrer zahlreichen Einwendungen von den deutschen Stellen so behandelt worden seien, als ob die persönlichen und sachlichen Enteignungsvoraussetzungen vorgelegen hätten, und - zweitens - dass die sowjetische Besatzungsmacht von ihrer Möglichkeit, hiergegen einzuschreiten, keinen Gebrauch gemacht habe. Tatsachen, die dieser Annahme entgegenstehen könnten, hat der Kl. zu 1 im Wiederaufnahmeverfahren nicht geltend gemacht.
(b) Ebenso wenig liefern die vom Kl. zu 1 in das Wiederaufnahmeverfahren eingeführten Unterlagen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Enteignungsverbotes. Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Landesamtes, wie sie in den Gründen des Erstbescheides zum Ausdruck kommt, entfallt der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang bei Maßnahmen deutscher Stellen erst dann, wenn die Besatzungsmacht das Handeln generell oder im Einzelfall missbilligt und ein entsprechendes Verbot verhängt hat. Davon ausgehend nimmt die Behörde ein Enteignungsverbot an, wenn sich das betreffende Unternehmen auf einer von der Besatzungsmacht bestätigten Liste über die Freigabe von sequestrierten Unternehmen befand, was hinsichtlich des Baugeschäfts R. nicht der Fall gewesen sei. Neue Beweismittel, welche diese tatsächliche Annahme des Landesamtes widerlegen können, hat der Kl. zu 1 im Wiederaufnahmeverfahren nicht beigebracht.
Soweit der Kl. zu 1 nahezu jeden Rechtsverstoß gegen eine Enteignungsvorschrift mit einem Verstoß gegen ein (generelles) Enteignungsverbot gleichsetzt, übersieht er, dass - wie bereits ausgeführt - auch eine exzessive Auslegung und willkürliche Anwendung der mit Einverständnis der Besatzungsgemacht geschaffenen Enteignungsgrundlagen den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang nicht unterbricht. Nur bei die Enteignung generell oder im Einzelfall ausdrücklich missbilligenden oder korrigierenden Äußerungen der Besatzungsmacht liegt ein Enteignungsverbot vor (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.2.2010 - 8 B 72/09 - juris Rn. 7). Nach diesem auch vom Landesamt im Erstverfahren angelegten Maßstab lassen die Gesetze, Befehle und Direktiven des Alliierten Kontrollrates sowie die Befehle der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland und im Bundesland Sachsen, auf welche der Kl. zu 1 sich im Wiederaufnahmeverfahren berufen hat, keine ihm günstigere Behördenentscheidung erwarten. Ihre Auslegung durch den Kl. zu 1 beruht vor allem auf einem rechtlichen Missverständnis des Verhältnisses zwischen den allgemeinen Enteignungsvorschriften und den Strafvorschriften, die als Nebenstrafen auch Vermögensentziehungen vorsahen. Denn der vom Kl. zu 1 angenommene Vorrang der strafrechtlichen Bestimmungen über die Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben, wie sie etwa im Kontrollratsgesetz Nr. 10, in der Kontrollratsdirektive Nr. 38 und im SMAD-Befehl Nr. 201 enthalten sind, vor den Bodenreform- und sonstigen Enteignungsbestimmungen besteht nicht. Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 und den entsprechenden Direktiven (insbesondere der Direktive Nr. 38) sollte „in Deutschland eine einheitliche Rechtsgrundlage […] [ge]schaffen [werden], welche die Strafverfolgung von Kriegsverbrechern und anderen Missetätern dieser Art […] ermöglicht“. Der Volksentscheid in Sachsen zielte darauf ab, „den Kriegs- und Naziverbrechern“ die materielle Grundlage zu entziehen und damit zugleich die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen „friedlichen und demokratischen Aufbau“ zu schaffen (vgl. Aufruf der SED, der LDP, der CDU und des FDGB zum Volksentscheid, Art. 1 des Gesetzes vom 30.6.1946, § 8 der Verordnung vom 18.7.1946 zur Durchführung des Gesetzes vom 30.6.1994 [GVOBl. I S. 425]). Danach spricht zwar viel dafür, dass ein Kreis von Personen tatbestandlich sowohl von den Enteignungs- als auch von den Strafvorschriften erfasst wurde; ebenso trifft zu, dass nach den Kontrollratsvorschriften vom Gericht als Nebenstrafe auch die Vermögenseinziehung ausgesprochen werden konnte (vgl. Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. d KRG Nr. 10). Gleichwohl kann wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der in Rede stehenden Vorschriften nicht davon ausgegangen werden, dass die Strafvorschriften des Kontrollratsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen im Hinblick auf den Komplex der Vermögensentziehung die allgemeinen Enteignungsvorschriften verdrängten. Entsprechende Äußerungen der Besatzungsmächte sind weder dargelegt worden noch sonst erkennbar. Im Gegenteil lassen die Verlautbarungen der sowjetischen Besatzungsmacht erkennen, dass die Sowjetunion ohne Weiteres von einem Nebeneinander des Vorgehens nach den allgemeinen Enteignungsbestimmungen einerseits sowie nach Kontrollratsvorschriften andererseits ausging. So erwähnt der SMAD-Befehl Nr. 201, der Richtlinien zur Anwendung der Direktiven Nr. 24
teil lassen die Verlautbarungen der sowjetischen Besatzungsmacht erkennen, dass die Sowjetunion ohne Weiteres von einem Nebeneinander des Vorgehens nach den allgemeinen Enteignungsbestimmungen einerseits sowie nach Kontrollratsvorschriften andererseits ausging. So erwähnt der SMAD-Befehl Nr. 201, der Richtlinien zur Anwendung der Direktiven Nr. 24 und Nr. 38 des Kontrollrates enthält, im Vorspruch beiläufig, dass „Kredit- und Bankeinrichtungen sowie Industrieunternehmungen ehemaliger aktiver Faschisten und Militaristen […] in das Eigentum des Volkes übergingen“, wodurch „in der sowjetischen Besatzungszone die Grundlage des Faschismus, des Militarismus und der Reaktion ernsthaft erschüttert (wurde)“. In der zum SMAD-Befehl Nr. 201 erlassenen Ausführungsbestimmung Nr. 3 vom 16.8.1947 (ZVOBl. S. 188) ist - im Anschluss an Anordnungen im Zusammenhang mit Strafverfahren nach Kontrollratsvorschriften - als Nr. 21 Folgendes angeordnet: „Grundstücke, Unternehmen oder andere Vermögenswerte, die durch gesetzliche Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung der Bodenreform und der Übereignung von Unternehmen der Nazi- und Kriegsverbrecher in das Eigentum des Volkes beschlagnahmt worden sind und die früher im Eigentum von Nazi- oder Kriegsverbrechern, Rüstungsindustriellen oder Nutznießern des Krieges standen, dürfen aufgrund der Beschlüsse der Entnazifizierungskommissionen nicht an die früheren Eigentümer zurückgegeben, auch kann ihre Rückgabe nicht aufgrund dieser Beschlüsse beansprucht werden.“ Darüber hinaus bringt Nr. 28 der Ausführungsbestimmung den Willen zum Ausdruck, dass der SMAD-Befehl Nr. 201 und die aufgrund dieses Befehls erlassenen Ausführungsbestimmungen die Maßnahmen nicht berühren, die im Zusammenhang mit der Durchführung der SMAD-Befehle Nr. 124 (v. 30.10.1945) und Nr. 154/181 vom 21.5.1946 sowie der in Ausführung dieser Befehle erlassenen Befehle getroffen worden sind (vgl. zu Bodenreformenteignungen BVerwG, Urt. v. 28.9.1995 - 7 C 28/94 - juris Rn. 17). In Ansehung dessen ist es auch irrelevant, ob das Original des Beschluss der DWK S 9/48 vom 31.3.1948 - wie vom Kl. zu 1 ausgehend von dem von ihm vorgelegten Beschlussexemplar angenommen - den Satz beinhaltete, wonach „Entscheidungen über das Eigentum von Kriegs- und Naziverbrechern aufgrund der Direktive des Kontrollrates Nr. 38 […] nach wie vor durch die zuständigen deutschen Gerichte (erfolgen)“. Jedenfalls lässt der dem vorangestellte Satz „Die aufgrund des Befehls Nr. 124 vom 30.10.1945 durchgeführten Sequestrierungsmaßnahmen und Enteignungen unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung.“ das Nebeneinander der unterschiedlichen Formen der Vermögensentziehung erkennen.
bb) Der Kl. zu 1 hat auch nach § 51 Abs. 5 VwVfG, der die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 VwVfG unberührt lässt, keinen Anspruch auf Aufhebung und Änderung des Bescheides des Landesamtes vom 25.9.2003. Der Kl. zu 1 hat zwar seinen Wiederaufgreifensantrag sinngemäß auf § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG gestützt. Ausgehend von seinem Begehren auf Rückübertragung der im Erstverfahren umstrittenen Grundstücke bzw. auf Feststellung der Rückübertragungsberechtigung und seiner Annahme, der Bescheid vom 25.9.2003 sei rechtswidrig, war bei der in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 22 Rn. 59) gebotenen sachdienlichen Auslegung anzunehmen, dass der Kl. zu 1 auch ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens im weiteren Sinne - wie es § 51 Abs. 5 VwVfG - ermöglicht, beansprucht. Dass dies vom Landesamt nicht erkannt wurde, verhilft der Klage jedoch nicht zum Erfolg. Denn der so verstandene Antrag ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob der im Erstverfahren ergangene Bescheid vom 25.9.2003 an einem Zuständigkeitsmangel leidet. Jedenfalls kann er weder zurückgenommen (1.) noch widerrufen werden (2).
1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dies kommt im vorliegenden Fall jedoch selbst dann nicht in Betracht, wenn über den Restitutionsantrag nicht das Landesamt, sondern - ausgehend von der Annahme des Kl. zu. 1, bei den umstrittenen Grundstücken habe es sich um Privatvermögen von R. bzw. seiner Ehefrau gehandelt - das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hätte entscheiden müssen. Das ergibt sich aus § 37 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 1 VermG. Nach der zuletzt genannten Vorschrift kann gegen Entscheidungen des Amtes zu Regelung offener Vermögensfragen Widerspruch erhoben werden, der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit gestützt werden kann. Durch diese Vorschrift soll nach dem Vorbild des § 1 Abs. 7 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) - über § 46 VwVfG, der sich nur auf die örtliche Zuständigkeit bezieht, hinausgehend - sichergestellt werden, dass Widersprüche gegen Entscheidungen der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nicht allein damit begründet werden können, dass die Entscheidung von einer örtlich oder sachlich unzuständigen Behörde getroffen worden ist. Damit soll im Interesse der Verfahrensbeschleunigung erreicht werden, dass die Rechtsbehelfsbehörde sogleich in die Sachprüfung eintritt und die Entscheidung zur Sache auch selbst trifft (vgl. BT-Drs. 12/62228, S. 106). Entsprechendes gilt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 VermG für die anschließende Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Folge, dass im gerichtlichen Verfahren jegliche Rüge mangelnder Zuständigkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2001 - 8 C 9/00 - juris Rn. 17; Urt. v. 14.12.1995 - 7 C 63/94 - juris Rn. 48; Redeker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand: Dezember 2016, § 37 Rn. 76a).
Der Bescheid erweist sich jedenfalls im Übrigen als rechtmäßig, so dass er nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückgenommen werden kann. Den geltend gemachten Ansprüchen auf Rückübertragung bzw. auf Feststellung der Rückübertragungsberechtigung steht der Anwendungsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entgegen, weil die umstrittenen Grundstücke in der Zeit vom 8.5.1945 bis 7.10.1949 enteignet worden sind, und dem kein Enteignungsverbot entgegensteht.
(a) Die endgültige Verdrängung von R. aus seiner Stellung als Eigentümer der Wohngrundstücke … hat sich in der Rechtswirklichkeit spätestens am 8.7.1947 manifestiert (aa); R. musste sich spätestens Anfang August 1947 ihres Eigentumsrechtes an dem Grundstück F.-Straße 42 beraubt sehen (bb).
(aa) Am 8.7.1947 wurden die o. g. Grundstücke von R. ungeachtet dessen, ob es sich bei ihnen um Privatvermögen oder um Betriebsvermögen des Baugeschäfts R. gehört hat, als Aktivvermögen in die (berichtigte) Eröffnungsbilanz des als Städtisches Unternehmen fortgeführten Baugeschäfts aufgenommen, sodass sich R. jedenfalls zu diesem Zeitpunkt als nach dem Volksentscheid in Sachsen enteignet ansehen musste. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Baugeschäft unter Nr. 24 der für den Stadtkreis Z. aufgestellten Liste A der nach dem Volksentscheid zu enteignenden Unternehmen aufgeführt gewesen und am 8.1.1947 als hiernach enteignet im Handelsregister eingetragen worden ist. Zudem ist R. am 6.3.1947 eine entsprechende Enteignungsbescheinigung zugegangen, so dass er jedenfalls ab diesem Zeitpunkt annehmen musste, nicht mehr Inhaber des Baugeschäfts zu sein. Eventuell bestehende Zweifel über den Umfang der Enteignung sind spätestens durch die Bilanzierung seiner Grundstücke bei dem Städtischen Unternehmen ausgeräumt worden.
(bb) Für das R. gehörende Grundstück F.- Straße 42 trat der faktische Eigentumsverlust spätestens Anfang August 1947 ein, nachdem sie - wie sie in ihrem Schreiben vom 12.12.1949 an den Bevollmächtigten der DWK ausgeführt hat - vom Stadtrat H. mit Schreiben vom 5.8.1947 über die „vorläufige Beschlagnahme“ des Grundstücks informiert worden ist. Dass es sich dabei nicht um eine Beschlagnahme im Sinne einer Sequestration, sondern in der Rechtswirklichkeit bereits um einen vollständigen Vermögensverlust gehandelt haben muss, ergibt sich aus dem Schreiben des Städtischen Unternehmens vom 26.8.1949. Darin wird ausgeführt, dass das Grundstück auf Veranlassung der Landesregierung Sachsen, Außenstelle Z., am 1.8.1947 nicht nur nachträglich beschlagnahmt, sondern auch als Betriebsvermögen des Städtischen Unternehmens aktiviert worden sei. Außerdem hat R. unter dem 1.3.1948 beantragt, ihr durch Schiedsspruch nach § 8 der Zweiten Verordnung vom 27.10.1947 zur Durchführung des Gesetzes vom 30.4.1946 das „nachträglich enteignete Grundstück“ F.-Straße 42 zurückzugeben. Auch dies spricht dafür, dass sich R. vor Gründung der DDR als enteignet betrachtet hat und betrachten musste. Am besatzungshoheitlichen Charakter dieser Enteignung ändert sich durch die erst am 17.2.1950 erfolgte Umschreibung des Grundbuches nichts, da es sich hierbei lediglich um die technische Umsetzung der schon vorher tatsächlich vollzogenen Eigentumsentziehung gehandelt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.4.1999 - 8 B 6/99 - juris; Beschl. v. 16.4.1993 - 7 B 3/93 - juris Rn. 5).
(b) Die vom Kl. zu 1 im Erst- und im Wiederaufnahmeverfahren in Bezug genommenen Dokumente fuhren zu keiner anderen Bewertung. Weder wird durch sie die faktische Enteignung der Eheleute R. und R. in Zweifel gezogen noch lassen sie eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Enteignung und der sowjetischen Besatzungsmacht erkennen. Dabei kann hinsichtlich der auf das Schreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 24.11.2011, das Unternehmensverzeichnis der DWK und die Besitzstandsnachweise usw. gestützten Einwendungen des Kl. zu 1 ebenso auf die Ausführungen zu § 51 VwVfG verwiesen werden wie hinsichtlich der (unzutreffenden) Annahme des Kl., die Strafvorschriften betreffend die sog. Nazi- und Kriegsverbrecher gingen den allgemeinen Enteignungsvorschriften vor.
Soweit sich der Kl. zu 1 auf angebliche Verfahrensverstöße bei der Enteignung der genannten Personen beruft, verkennt er - wie bereits ausgeführt -, dass es insoweit nicht auf die Rechtmäßigkeit der Enteignung, d. h. die Einhaltung der Enteignungsvorschriften ankommt (BVerwG, Urt. v. 27.7.1999 - 7 C 36/98 - juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 29.4.1994 - 7 C 47/93 - juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 13.4.2016 - 8 C 10/15 - juris Rn. 38). Selbst wenn die durch nichts belegte Behauptung des Kl. zu 1 zuträfe, die hier relevante Enteignungsliste für den Stadtkreis Z. sei nicht von der Besatzungsmacht bestätigt worden, rechtfertigt dies im Allgemeinen nicht die Bejahung eines konkreten Enteignungsverbotes (BVerwG, Urt. v. 28.9.1999 - 7 C 44/98 - juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 27.7.1999 - 7 C 36/98 - juris Rn. 9). Anderenfalls würde das Tatbestandsmerkmal der besatzungshoheitlichen Grundlage von der „Rechtmäßigkeit“ der damaligen Enteignung abhängig gemacht, deren Überprüfung dem besatzungshoheitlichen Enteignungsbegriff sowie dem Zweck des Restitutionsausschlusses widerspräche. Das Gleiche gilt für den vom Kl. zu 1 vermissten Beschluss der Landesregierung Sachsen über die Enteignung des Baugeschäfts R., zumal die Aufnahme des Baugeschäfts sowohl in die Enteignungsliste für den Volksentscheid als auch in die Liste zu SMAD-Befehl Nr. 64 für das Vorhandensein eines solchen Beschlusses im Sinne einer Bestätigung dieser Listen und damit der Enteignung der darin aufgeführten Betriebe spricht.
Unbehelflich ist auch der Versuch des Kl. zu 1, das Fehlen eines besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs damit zu begründen, dass nur von der sowjetischen Besatzungsmacht erstellte Enteignungslisten Gegenstand des Volksentscheids gewesen seien. Zwar ist es richtig, dass über das durch Nr. 1 des SMAD-Befehls Nr. 124 unter Sequester gestellte Vermögen von den örtlichen Selbstverwaltungsorganen ein bei dem zuständigen Militärkommandanten einzureichendes Gesamtverzeichnis zu erstellen war (Nr. 4 des Befehls). Ebenso trifft es zu, dass Gegenstand des Volksentscheides u. a. „die Betriebe und Unternehmen der Kriegsverbrecher, Führer und aktiven Verfechter der Nazipartei und des Nazistaates, wie auch die Betriebe und Unternehmen, die aktiv den Kriegsverbrechern gedient haben, und die der Landesverwaltung Sachsen übergeben wurden“, waren (Art. 1 des Gesetzes vom 30.4.1946). Ob dies den vom Kl. zu 1 gezogenen Schluss zulässt oder zumindest dafür spricht, dass die Enteignungslisten zum Volksentscheid mit der Besatzungsmacht abgestimmt waren, kann dahinstehen. Jedenfalls sind die im Rahmen des Volksentscheides vollzogenen Enteignungen nach Maßgabe der von der DWK vorgelegten Listen einschließlich der das Baugeschäft R. beinhaltenden Liste für den Stadtkreis Z. durch Nr. 1 des SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigt worden, so dass sich schon daraus ein besatzungshoheitlicher Zurechnungszusammenhang ergibt. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Enteignung des Baugeschäfts R. und der Vermögenswerte, die als Betriebsvermögen dieses Unternehmens angesehen wurden, dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht widersprach.
Die in Rede stehenden Enteignungen sind auch nicht von dem in Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 enthaltenen generellen Enteignungsverbot erfasst. Mit dieser Vorschrift wurde der SMAD-Befehl Nr. 124 außer Kraft gesetzt und jegliche weitere Sequestrierung von Eigentum nach diesem Befehl verboten. Damit hat die sowjetische Besatzungsmacht zum Ausdruck gebracht, dass es mit den in Nr. 1 und 4 des Befehls geregelten Enteignungen sein Bewenden haben sollte und weitere Sequestrierungen nach Befehl Nr. 124 ebenso wie Enteignungen, die nicht auf den bisherigen Beschlagnahmeaktionen nach diesem Befehl beruhten, nach dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht künftig zu unterbleiben hatten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2006 - 8 C 25/05 - juris Rn. 27; Beschl. v. 1.7.2013 - 8 B 7/13 - juris Rn. 8). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Befehls am 18.4.1948 war die Enteignung des unter Nr. 45 der den Stadtkreis Z. betreffenden Enteignungsliste zu SMAD-Befehl Nr. 64 erfassten Baugeschäfts R. einschließlich der dem Betriebsvermögen zugerechneten Grundstücke von R. und R. - wie oben ausgeführt - schon vollzogen, so dass das genannte Enteignungsverbot nicht eingreift.
Der Kl. zu 1 kann ein die Eheleute R. betreffendes Enteignungsverbot auch nicht aus dem Befehl des Chefs der Sowjetischen Militäradministration des Landes Sachsen Nr. 86 vom 31.3.1947 herleiten. Mit Nr. 1 des Befehls wurden die vorläufig vom Volksentscheid ausgeschiedenen und in der Beilage Nr. 1 genannten 136 Unternehmen der Landesregierung Sachsen zur Verfügung gestellt. Aus dem Umstand, dass das Baugeschäft R. darin nicht erwähnt worden ist, kann der Kl. zu 1 schon deshalb nichts für sich herleiten, weil das Baugeschäft R. nicht vom Volksentscheid ausgenommen, sondern gerade von diesem als in der Liste A (Enteignungsliste) genanntes Unternehmen erfasst war. Ebenso ohne Bedeutung wäre es, wenn das Baugeschäft in der Beilage Nr. 2 erwähnt worden wäre. Darin wurden die 178 Unternehmen der Liste „B“ genannt, die zeitweilig der Kontrolle der SMA überlassen waren. Diese Betriebe wurden der Landesregierung Sachsen übergeben, damit sie den Inhabern entsprechend dem ursprünglichen Beschluss der Kommission der Blockparteien zurückerstattet wurden. Dabei wurde der Landesregierung allerdings das Recht eingeräumt, nach dem üblichen Verfahren einen Antrag auf Enteignung zu stellen, wenn sich herausstellte, dass die Inhaber dieser Unternehmen zu den Kriegsverbrechern gehörten. Da sich die Besatzungsmacht insoweit keine nachträgliche Kontrolle vorbehalten und damit die Entscheidung über die Rückgabe aus der Hand gegeben hat, kann aus der Nr. 2 des Befehls auch kein Enteignungsverbot abgeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.2015 - 8 B 70/14 - juris Rn. 6). Das Gleiche gilt für die Nr. 3 des Befehls, mit dem eine Überprüfung der im Zuge des Volksentscheids in die Liste „C“ aufgenommenen Unternehmen mit der Maßgabe angeordnet wurde, die sequestrierten Unternehmen der politisch zweifellos unbelasteten Betriebsinhaber zurückzugeben und bei den Unternehmen, deren Inhaber nachgewiesenermaßen in die Kategorie der Kriegsverbrecher fielen, die Enteignung „in der üblichen Form“ einzuleiten. Da sich die Besatzungsmacht auch hierbei kein Kontrollrecht ausbedungen hat, ermächtigte sie mit ihrer Anordnung die deutschen Stellen, in eigener Zuständigkeit und aufgrund eigenständiger Beurteilung über die politische Belastung und infolgedessen über die Freigabe oder die Einleitung der Enteignung der betroffenen Betriebe zu befinden. In diesem Vorgehen kann ebenfalls ein generelles oder konkretes besatzungsrechtliches Enteignungsverbot nicht gesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.9.1999 - 7 C 44/98 - juris Rn. 15). Es kann deshalb dahinstehen, ob das Baugeschäft R. in einer der zuletzt genannten Listen aufgeführt war.
Der Kl. zu 1 hat auch keine (gültige) Rehabilitierungsentscheidung vorgelegt, die einen etwaigen Anspruch nach § 1 Abs. 7 VermG begründen könnte. Selbst Rehabilitierungen oder andere Distanzierungen von damaligen Enteignungen durch Organe der Sowjetunion oder deren Nachfolgerstaaten lassen die Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht nicht nachträglich entfallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.4.1997 - 7 C 15/96 - juris). Die in den Akten befindliche Bescheinigung der russischen Generalstaatsanwaltschaft aus dem Dezember 1995, welche eine Rehabilitierung von R. und eine Rückgabe des enteigneten Vermögens verfügt, ist ungültig, wie sich aus dem Schreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 11.4.1997 ergibt. Darin wird festgestellt, dass mangels Unterlagen eine Rehabilitierungsentscheidung nicht getroffen werden könne und die Rehabilitierungsentscheidung vom Dezember 1995 von einer dazu nicht legitimierten Person erstellt worden sei.
2. Sollte der Bescheid des Landesamtes vom 25.9.2003 indes nicht an dem vom Kl. zu 1 gerügten Zuständigkeitsmangel leiden und deshalb vollumfänglich rechtmäßig sein, hätte der Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 5 VwVfG auch keinen Erfolg, weil nach § 49 Abs. 1 Halbsatz 2 VwVfG kein Anspruch auf Widerruf eines Verwaltungsaktes besteht, welcher mit gleichem Inhalt erneut erlassen werden müsste. So verhielte es sich allerdings hier, weil der Antrag des Kl. zu 1 auf Rückübertragung der umstrittenen Grundstücke bzw. auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung gemäß § 1 Abs. 8 Buchst, a Alt. 2 VermG abzulehnen wäre, weil diese - wie ausgeführt - auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sind.
III. Hinsichtlich der Klagerücknahme folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenquote ergibt sich gem. § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO aus dem Verhältnis der Zeitwerte der streitgegenständlichen Grundstücke im Zeitpunkt der Klageerhebung, wie es sich aus der Schätzung des Landkreises Z. vom 23.12.2014 und den jeweils in den Anträgen geltend gemachten Grundstücken ergibt. Diese Relation war zu bilden, da der Gesamtwert der Grundstücke den Höchststreitwert des § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG überschreitet und die Kl. zu 2 bis 4 den wesentlich größeren Teil der Grundstücke beansprucht haben. Die Kl. zu 2 bis 4 haben den auf sie entfallenden Kostenanteil gemäß § 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner zu tragen, da das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.
IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
V. Die Berufung ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG und § 23 Abs. 2 Satz 1 InVorG ausgeschlossen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG, § 23 Abs. 2 Satz 1 InVorG i. V. m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die sich stellenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind durch das Bundesverwaltungsgericht bereits rechtsgrundsätzlich geklärt.