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Änderung des Vornamens im Grundbuch, Geschlechtsumwandlung

KG1 W 439/1708.03.2018GE 2018, 455

GBO § 12c Abs. 2 Nr. 4; TSG § 5 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird der Vorname eines im Grundbuch eingetragenen Berechtigten gemäß §§ 1 ff. TSG geändert, ist bei der Berichtigung des Namenseintrags (§ 12c Abs. 2 Nr. 4 GBO) kenntlich zu machen, dass es sich um eine bloße Namensänderung und nicht einen Wechsel des Berechtigten handelt. Klare und eindeutige Grundbucheintragungen sind durch besondere Gründe des öffentlichen Interesses i.S.v. § 5 Abs. 1 TSG erfordert.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Beteiligte war im Grundbuch (Abt. I lfd. Nr. 2) als Eigentümer mit den Vornamen … M (männliche Vornamen) eingetragen. Sie hat die Namensberichtigung beantragt und hierzu den Beschluss des Amtsgerichts vom 2012 in Ausfertigung vorgelegt, in dem es u. a. heißt, sie führe künftig den Vornamen … W (weiblicher Vorname). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in Abt. I Spalte 2 zu Nr. 2 gebucht: Die Eigentümerin führt nunmehr den Namen …W X; aufgrund des Beschlusses vom 2012 (Amtsgericht …) eingetragen am … 2017. Die Beteiligte hat gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten Erinnerung eingelegt und beantragt, die Eintragung dahin zu fassen, dass die Änderung lediglich unter Hinweis „auf den rechtskräftigen Gerichtsbeschluss vom … 2012, Az. …“ vermerkt werde und nicht durch den Zusatz „Namensänderung“. Der Rechtspfleger hat die Erinnerung mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

II. Die (Fassungs-) Beschwerde ist zulässig (§ 12c Abs. 4 Satz 2, §§ 71 ff. GBO), jedoch nicht begründet. Der nach § 12c Abs. 2 Nr. 4 GBO für die Berichtigung des Namenseintrags zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat mit der beanstandeten Formulierung „Die Eigentümerin führt nunmehr den Namen …“ zu Recht zum Ausdruck gebracht, dass nur eine Namensänderung (unter Beibehaltung des gemäß § 15 Abs. 1 lit. a GBV ebenfalls anzugebenden Geburtsdatums) und kein Eigentumswechsel erfolgt ist. Die Beteiligte möchte mit der von ihr gewünschten Fassung „Eigentümerin … W X …/rechtskräftiger Gerichtsbeschluss …“ den Eindruck vermeiden, … M X … und … W X … seien dieselbe Person. Hierauf hat sie keinen Anspruch.

Entgegen der Ansicht der Beteiligten ergibt sich aus der Buchung vom 2017 keine Änderung ihrer Geschlechtszugehörigkeit nach §§ 8 ff. TSG. Eine solche ist für die allein verlautbarte Änderung des Vornamens nicht erforderlich, §§ 1 ff. TSG. In der Eintragung liegt auch kein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot nach § 5 Abs. 1 TSG. Denn sie ist durch besondere Gründe des öffentlichen Interesses erfordert (vgl. zum Handelsregister BGH, NJW 2015, 2116). Das Grundbuch ist dazu bestimmt, über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks - hier des Teileigentums - zuverlässig Auskunft zu geben (Demharter, GBO, 30. Aufl., Einl. Rn. 1). Die Eintragungen sind klar und eindeutig zu fassen; ihr Inhalt und ihre Bedeutung müssen für jemanden, der über Grundkenntnisse des Grundbuchrechts verfügt, ohne Weiteres erkennbar sein (Demharter, aaO., § 44 Rn. 13). Auch wenn ein neuer Eigentümer gemäß § 9 Abs. 1 lit. a GBV unter einer neuen laufenden Nummer in Spalte 1 einzutragen wäre, könnte die von der Beteiligten befürwortete Fassung Zweifel erwecken, ob es sich um eine andere Person (mit einem anderen, nicht angegebenen Geburtsdatum) handelt, die z. B. durch einen Zuschlagsbeschluss nach § 90 ZVG Eigentümer geworden ist. Die Beteiligte zielt gerade auf eine solche Unklarheit über die Personenidentität ab, wenn sie eine Formulierung begehrt, nach der … W X … auch die Schwester oder Ehefrau des … M X … sein könnte. U. a. für einen Gläubiger, der gegen einen eingetragenen Eigentümer einen Vollstreckungstitel noch unter seinem früheren Namen erwirkt hat, muss aber ohne Weiteres erkennbar sein, dass eine Zwangsvollstreckung nach § 866 ZPO weiterhin möglich und nicht ein neuer Eigentümer eingetragen ist. Die Interessen der Beteiligten müssen demgegenüber zurückstehen. Das gilt um so mehr, als nicht etwa beliebige Hausverwaltungen oder Kaufinteressenten Einsicht in das Grundbuch nehmen können; eine Einsicht ist nur unter den Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 GBO oder § 43 GBV gestattet.

Ohnehin könnte die Beteiligte ihr Ziel mit einer neuen Fassung der Eintragung nicht erreichen. Eine Entfernung des Eintragungsvermerks vom 2017 ist weder technisch (§ 129 Abs. 1 GBO) noch rechtlich (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GBV) möglich. Durchstreichungen (Rötungen) sind nur in der Weise erlaubt, dass das Geschriebene leserlich bleibt (Demharter, aaO., § 44 Rn. 12). Die Funktion des Grundbuchs und die Sicherheit des Rechtsverkehrs erfordern es, dass auch frühere Eintragungen erkennbar bleiben. Die Voraussetzungen für eine Umschreibung (§ 28 GBV) liegen nicht vor, bei der im Übrigen auf das geschlossene Blatt hingewiesen werden muss (§ 30 Abs. 1 lit. h GBV). Die Beteiligte könnte die Umschreibung nur bei einer Verletzung von § 5 Abs. 1 TSG verlangen (vgl. dazu OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 23; Demharter, aaO., § 3 Rn. 12), an der es fehlt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Offenbarungsverbot nach § 5 Transsexuellengesetz (TSG) steht einem Vermerk im Grundbuch nicht entgegen, wonach der eingetragene Berechtigte nunmehr einen anderen Vornamen trägt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein im Grundbuch bisher unter seinem männlichen Vornamen eingetragener Eigentümer wird mit dem neuen weiblichen Vornamen eingetragen. In der Veränderungsspalte ist unter Bezugnahme auf den vorgelegten Namensänderungsbeschluss des Amtsgerichts vermerkt: „Die Eigentümerin führt nunmehr den Namen […].“ Die Eigentümerin wehrt sich dagegen, dass der Umstand der Namensänderung im Grundbuch genannt wird, zunächst beim eintragenden Urkundsbeamten und, nachdem dieser dem Verlangen nicht entspricht, durch Erinnerung beim Rechtspfleger, der die Erinnerung zurückweist. Hiergegen Beschwerde der Eigentümerin.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das KG hält die Beschwerde für unbegründet. Der Vermerk des Urkundsbeamten sei nicht zu beanstanden. Das Gebot der Klarheit und Eindeutigkeit des Grundbuches verlange, dass bei einer Berichtigung der Angaben zur Person zum Ausdruck komme, dass nur eine Namensänderung und kein Eigentumswechsel stattgefunden hat. Das Offenbarungsverbot nach § 5 Abs. 1 TSG sei nicht verletzt, denn die Verlautbarung des Namenswechsels sei aus besonderen Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich. Das Grundbuch müsse verlässlich Auskunft über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks geben; Unklarheiten darüber, ob es sich bei dem bislang und dem neu eingetragenen Berechtigten um ein und dieselbe Person handelt, seien nicht hinnehmbar. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelassen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Obwohl das Transsexuellengesetz bereits aus dem Jahr 1980 stammt, war der „Grundbuchsenat“ des Kammergerichts – soweit ersichtlich – das erste Mal mit dem Offenbarungsverbot in § 5 Abs. 1 TSG befasst. Die Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen und öffentlichem Interesse fällt hier zugunsten der Offenbarung im Grundbuch aus und liegt damit auf der Linie der BGH-Rechtsprechung zu Handelsregistereintragungen.

Dr. Sabine Engelhardt, WuP