Anbietpflicht
BGB §§ 564 b, 242
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Anbietpflicht; Eigenbedarfskündigung; Alternativwohnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Anbietpflicht des Vermieters, der wegen Eigenbedarfs kündigt, entfällt, wenn das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien zerrüttet ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das auf Eigenbedarf gestützte Räumungsverlangen ist jedenfalls rechtsmißbräuchlich, weil die Kl. ihre Anbietpflicht verletzt hat. Unstreitig sind zwei andere Wohnungen im Haus nach Ausspruch der Kündigung und vor Ablauf der Kündigungsfrist, nämlich im November 1995 und im Januar 1996, frei geworden. Es ist gefestigte Rechtsprechung, daß Alternativwohnungen, die für den Eigenbedarf ungeeignet sind, dem Mieter angeboten werden müssen. Die Anbietpflicht entfällt, wenn das Verhältnis zwischen den Parteien zerrüttet ist. Das ist hier zu verneinen. Die Kl. hat vorgetragen, daß es im Jahr 1994 Differenzen gegeben habe, die dann aber beseitigt gewesen seien. Die Anbietpflicht entfiel auch nicht deshalb, weil der Bekl. ein Tauschangebot im Jahre 1992/1993 abgelehnt hat. Abgesehen davon, daß dieses lange zurücklag und der Bekl. seine Meinung durchaus geändert haben konnte, waren die rechtlichen Voraussetzungen völlig verändert: Der Bekl. brauchte sich ungekündigt auf das damalige Angebot nicht einzulassen. Nach der Eigenbedarfskündigung mußte er jedoch mit der Alternative kalkulieren, seine Wohnung ersatzlos aufgeben zu müssen, wenn er das Tauschangebot nicht annahm.