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Anbau von Balkonen an denkmalgeschütztes Haus

VG BerlinVG 16 K 166.1022.06.2011GE 2011, 1499

GG Art. 14; DSchG Bln § 11

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Denkmalschutz bewirkt keine generelle Veränderungssperre, sondern steht einem Bauvorhaben nur dann entgegen, wenn es zu einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung führen würde.

2. Das ist bei dem Anbau von Balkonen dann nicht der Fall, wenn diese an der rückwärtigen Fassade errichtet werden sollen, die nur vom Hof aus einsehbar ist (eingeschränkte Beeinträchtigung für Stadtbild) und an den unteren Geschossen der rückwärtigen Fassade sowie bei den Nachbarhäusern Balkone vorhanden sind (Vorbelastung).

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Eigentümerin des Grundstückes J.straße in Berlin-Mitte. Dieses ist mit einem dreigeschossigen Gebäude bebaut, welches mit dem Text „Mietshaus, 1833 von A. A. G. (?)" als Einzeldenkmal in die Denkmalliste Berlin eingetragen ist und sich innerhalb des als Ensemble in die Berliner Denkmalliste eingetragenen Denkmalbereiches „Spandauer Vorstadt" befindet.

Nachdem der Kl. durch den Bekl. antragsgemäß eine Genehmigung für den Anbau von bis zum zweiten Obergeschoss des Gebäudes reichenden Balkonen an dessen rückseitiger Fassade erteilt worden war und sie diese Balkone errichtet hatte, beantragte die Kl. bei dem Bekl. mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 die Erteilung einer Genehmigung für den Anbau von zwei weiteren Balkonen im dritten und letzten Obergeschoss an der rückseitigen Fassade des Gebäudes.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2010 versagte der Bekl. die begehrte Genehmigung. Zur Begründung berief er sich darauf, dass der Erteilung erhebliche denkmalschutzrechtliche Bedenken entgegenstünden, da die Balkone massiv die überlieferte Fassadengliederung und Maßstäblichkeit des Baudenkmals ignorierten. Durch den zusätzlichen Anbau der begehrten zwei Balkone finde eine Überfrachtung der sehr schlicht gestalteten Hoffassade statt, die zu einer erheblichen Störung des hofseitigen Gesamterscheinungsbildes des Baudenkmals führe.

Gegen den ihr am 23. Februar 2010 zugestellten Bescheid erhob die Kl. am 22. März 2010 Widerspruch. Zur Begründung führte sie an, dass ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung bestehe, da ihr Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstünden. Der Denkmalwert des Gebäudes, der sich aus der Begründung in der Denkmaldatenbank ergebe, erfahre durch die geplante Maßnahme eine nur geringfügige Beeinträchtigung. Der Denkmalwert des Gebäudes liege nämlich zum einen in der Bedeutung der historischen Bausubstanz, die jedoch durch den geplanten Anbau der Balkone nicht beeinträchtigt werde. Zum anderen liege der Denkmalwert in der Bedeutung für das Stadtbild „im Verlauf der J.straße und innerhalb des Ensembles". Er werde damit vorrangig durch die zur Straße gerichtete Frontfassade des Gebäudes geprägt und daher durch den geplanten Balkonanbau an der lediglich aus dem Gartenbereich her erlebbaren Rückseite des Gebäudes nur unwesentlich beeinträchtigt. Demgegenüber bestehe ein hohes Interesse der Kl., die Wohnungen zumindest im Hofbereich mit Balkonen auszustatten, da diese zum Wohnwert erheblich beitrügen.

Am 13. Juli 2010 hat die Kl. zunächst Untätigkeitsklage erhoben und sich insoweit auf die Begründung ihres Widerspruches berufen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2010 wies der Bekl. den Widerspruch der Kl. zurück. Die Kl. hat die Klage nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides weitergeführt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig. Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobene Klage konnte nach Erlass des ablehnenden Widerspruchsbescheides unter dessen Einbeziehung als Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO aufrechterhalten und fortgeführt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2010, 2 A 796/09, zitiert nach juris, m. w. N.).

Die Klage ist auch begründet, da die Kl. einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat, so dass die Ablehnung dieses Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Erteilung der Baugenehmigung nach § 64 Satz 1 Bauordnung Berlin (BauO Bln) stehen keine denkmalschutzrechtlichen Gründe entgegen, die von dem Bekl. allein geltend gemacht werden und die vorliegend gem. § 64 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 2 Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) zu prüfen sind.

Bei dem Gebäude der Kl. handelt es sich - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - sowohl um ein Baudenkmal i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln als auch um einen Teil der als Denkmalensemble i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 DSchG Bln geschützten „Spandauer Vorstadt". Die von der Kl. beabsichtige Weiterführung der bereits auf der rechten und linken Seite der rückwärtigen Fassade des Gebäudes errichteten, bis zum zweiten Obergeschoss reichenden Balkone bis zum dritten Obergeschoss ist ferner eine die Genehmigungspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln auslösende Maßnahme, da das Baudenkmal und damit auch das Denkmalensemble durch sie in ihrem äußeren Erscheinungsbild verändert werden.

Die erforderliche Genehmigung ist jedoch gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln zu erteilen, da ihr keine Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen.

Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben dann entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Diese wertende Einschätzung hat zunächst kategorienadäquat zu erfolgen, d. h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren. Bei der Interpretation des Tatbestandsmerkmals „entgegenstehen" sind außerdem die den Denkmalschutzinteressen gegenläufigen privaten Interessen des Eigentümers zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit einer solchen Interessenabwägung folgt bereits aus dem Begriff „entgegenstehen" selbst, dessen Sinngehalt eine abwägende Bewertung von sich gegenüberstehenden Positionen voraussetzt. Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 4. März 2010, VG 16 A 163.08, zitiert nach Juris) .

Dabei ist zwar davon auszugehen, dass bei einem Denkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung nicht nur der Identität seiner Substanz, sondern auch seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008, OVG 2 B 12.06, GE 2009, 391 ff., 393, m. w. N.). Eine solche besondere künstlerische Bedeutung des Einzeldenkmals J.straße bzw. des Ensembles „Spandauer Vorstadt" wurde aber nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr sind Baudenkmal und Ensemble nach der Denkmalwertbegründung in der Denkmaldatenbank des Bekl., deren Inhalt sich das Gericht zu eigen macht, aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen erhaltenswert. Maßgeblich ist daher, ob die konkrete historische Botschaft von Baudenkmal und Ensemble durch die beabsichtigte Veränderung mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Der Denkmalschutz wirkt in der geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutungskategorie nämlich nicht als generelle Veränderungssperre, sondern soll den speziellen Aussagewert des jeweiligen Denkmals erhalten und erlebbar machen („konkreter Denkmalwert", vgl. Verwaltungsgericht Berlin a.a.O.).

Durch das geplante Vorhaben, das nicht mit einem Verlust historischer Bausubstanz einhergeht, werden jedoch sowohl das Baudenkmal J.straße als auch das Denkmalensemble „Spandauer Vorstadt" in dieser spezifischen Denkmalwirkung lediglich unerheblich beeinträchtigt.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Rückseite des Gebäudes, an der die zwei zusätzlichen Balkone errichtet werden sollen, im Hinblick auf die oben beschriebene konkrete Denkmalwirkung sowohl des Baudenkmals selbst als auch des geschützten Ensembles im Vergleich zur straßenseitigen Fassade des Gebäudes nur eingeschränkte Bedeutung zukommt. Denn die Rückseite des Gebäudes ist, wovon sich der Berichterstatter und die Beteiligten anlässlich der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten überzeugen konnten, vollständig lediglich vom nicht öffentlich zugänglichen Hof des Grundstückes aus einsehbar, wobei aber aufgrund der Bepflanzung innerhalb des Blocks neben dem Gebäude selbst nur die unmittelbaren Nachbargrundstücke mit einem Blick erfasst werden können. Ansonsten ist das Gebäude aufgrund der umstehenden Blockrandbebauung lediglich von einer Baulücke in der Kleinen Auguststraße aus und von dort aus wiederum aufgrund der Bepflanzung innerhalb des Blocks nur teilweise einsehbar. Der Rückseite des Gebäudes kommt dementsprechend im Gegensatz zu seiner straßenseitigen Fassade nur eine abgeschwächte Bedeutung für das laut Denkmalbegründung maßgebliche „Stadtbild" zu, das naturgemäß nur durch nach außen hin wahrnehmbare Faktoren geprägt wird (Stadt„bild") und zudem keine auf Details fokussierte, sondern eine auf den Gesamteindruck bedachte Betrachtungsweise impliziert („Stadt"bild).

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die demnach nur in geringerem Maße ausschlaggebende Bedeutung der rückwärtigen Fassade des Gebäudes für den Denkmalwert sowohl des Baudenkmals als auch des Denkmalensembles durch bereits vorhandene Vorbelastungen nochmals erheblich geschmälert wird. Insbesondere sind sowohl an der Rückseite des Baudenkmals selbst als auch an weiteren, in seiner unmittelbaren Umgebung befindlichen Baudenkmalen sowie an (zwar nicht als Einzeldenkmal geschützten, den Eindruck des Denkmalensembles aber ebenfalls prägenden) sonstigen Gebäuden Balkone errichtet worden, die sich jeweils bis in deren oberstes Geschoss erstrecken. Dadurch wird sowohl der Eindruck des Baudenkmals selbst als auch der Eindruck des Ensembles, dessen konstituierende Bestandteile aus einer Zeit stammen, in der Balkone an Gebäuden nach den Angaben des Bekl. unüblich waren, bereits in einem erheblichen Maße beeinträchtigt. Es handelt sich insoweit auch nicht um eine unvermeidbare und daher bei der vorzunehmenden Beurteilung außer Acht zu lassende Vorbelastung, denn die genannten Balkone wurden mit Genehmigung des Bekl. errichtet, der damit die Belastung mit zu vertreten hat. Es ist ihm daher nunmehr verwehrt, sich auf die aus seiner Sicht bestehende Rechtswidrigkeit der Genehmigungen und die aus ihr etwa folgende Unbeachtlichkeit der Vorbelastung zu berufen (zur Auswirkung einer erheblichen Vorbelastung des Denkmals und seiner Umgebung siehe im Übrigen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 8. November 2006, 2 B 13.04; und vom 21. Februar 2008, 2 B 12.06; sowie Beschlüsse vom 9. März 2007, 2 S 13.07, und vom 25. April 2008, 2 S 120.07; jeweils zitiert nach juris).

Angesichts des dementsprechend herabgesetzten Bewertungsmaßstabes bringt das Vorhaben der Kl. nur eine unerhebliche (weitere) Beeinträchtigung des Denkmalwertes sowohl des Baudenkmals J.straße selbst als auch des Denkmalensembles „Spandauer Vorstadt" mit sich.

Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, warum - wie aber offenbar der Bekl. meint - die bereits am streitgegenständlichen Gebäude vorhandenen, sich über Hochparterre und zwei Obergeschosse erstreckenden insgesamt sechs Balkone dessen Denkmalwert nur unwesentlich beeinträchtigen sollen, durch das Hinzutreten von lediglich zwei weiteren Balkonen die Grenze der für den Denkmalwert des Gebäudes erträglichen Beeinträchtigung aber plötzlich überschritten sein soll. Diese Sichtweise erschließt sich auch nicht durch die Argumentation des Bekl., dass Balkone im obersten Geschoss eines Gebäudes dessen Kubatur, d. h. die Form des Baukörpers verschleiern würden, während dies bei Balkonen unterhalb des obersten Geschosses offenbar nicht der Fall sein soll. Denn diese Begründung trifft jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu, da die im Gegensatz zu den Balkonen an den unmittelbaren Nachbargebäuden filigran wirkenden, sich auch nicht über die gesamte Breite des Gebäudes erstreckenden und in ihrer Farbgebung dezent an das Gebäude angepassten Balkone auch bei einer Weiterführung bis in das dritte, letzte Obergeschoss des streitgegenständlichen Gebäudes dessen Wahrnehmbarkeit nur äußerst zurückhaltend einschränken würden. Von einer „Überfrachtung" bzw. einer „massiven Störung" der Hoffassade durch den Anbau der begehrten zwei Balkone kann mithin nicht die Rede sein.

Angesichts dessen überwiegen bei der vorzunehmenden Abwägung die privaten Interessen der Kl. an der Ausstattung des Gebäudes mit den begehrten zwei Balkonen, die dessen Wohn- und damit auch seinen Marktwert deutlich erhöhen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn durch eine Baumaßnahme das Erscheinungsbild eines denkmalgeschützten Hauses erheblich beeinträchtigt wird, kann die Baugenehmigung versagt werden. Bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen sind alle Umstände zu berücksichtigen, was dazu führen kann, dass auch bei einem denkmalgeschützten Haus nachträglich Balkone angebaut werden dürfen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das dreigeschossige Wohnhaus der Klägerin stand unter Denkmalschutz; an der rückseitigen Fassade waren bis zum zweiten Obergeschoss Balkone angebaut. Die Genehmigung zum Anbau der Balkone im dritten Stock wurde versagt, da denkmalschutzrechtliche Bedenken entgegenstünden. Die Verpflichtungsklage war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 22. Juni 2011 verpflichtete das Verwaltungsgericht Berlin das Bezirksamt zur Erteilung einer Baugenehmigung. Der Denkmalschutz bewirke keine generelle Veränderungssperre, sondern die Interessen des Eigentümers seien nach Art. 14 GG gegen das öffentliche Interesse abzuwägen. Werde die Denkmalwirkung nur unerheblich beeinträchtigt, müsse das Bauvorhaben genehmigt werden. Das sei hier der Fall, denn die Balkone sollten auf der Rückseite des Gebäudes angebaut werden und seien lediglich vom nicht öffentlich zugänglichen Hof des Grundstücks aus einsehbar. Das Stadtbild sei daher kaum beeinträchtigt. Dazu komme, dass an den unteren Stockwerken des Hauses sowie an den Nachbarhäusern Balkone angebaut worden seien, so dass der Denkmalwert durch diese Vorbelastung nochmals geschmälert werde. Dabei könne sich die Behörde nicht darauf berufen, dass die Baugenehmigungen für die anderen Balkone rechtswidrig gewesen seien.