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Anbau eines Balkons vor vorhandenen Wintergarten keine Modernisierung

LG Berlin67 S 389/0612.03.2007GE 2007, 721

BGB § 554

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der nachträgliche Anbau eines Balkons vor einem Wintergarten ist keine Modernisierung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. kann von dem Bekl. nicht gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen, daß dieser die Anbringung eines Balkons vor seiner Wohnung duldet.

1. Der Bekl. ist Mieter einer Wohnung im zweiten Obergeschoß links des Vorderhauses. Zu der Wohnung gehört unter anderem ein Wintergarten, der auf die Hofseite des Gebäudes weist. Mit Schreiben vom 3. März 2006 kündigte die Kl. dem Bekl. den Einbau eines Balkons vor seiner Wohnung an. In der Ankündigung heißt es, daß die Wohnungen zeitgerecht ausgestattet und mit Balkonen aufgewertet werden sollten. Alle Wintergärten der bauzeitlichen Planung zum Hof wie zur Straße seien zwischenzeitlich als Raumerweiterung in die Wohnungsgrundrisse integriert. Die hermetische Situation der Wohnungen von innen nach außen und des unbelebten weil abgeschlossenen Hofes solle mit Balkonen verbessert werden. Die Balkone sollten von außen an das Haus angebaut werden. Danach würden die Fenster ausgebaut und als Fenstertüren zu den Balkonen ausgebildet. Dieser Arbeitsschritt solle innerhalb weniger Tage ausgeführt werden. Einem der Ankündigung beigefügten Grundrißplan zufolge sollte der Balkon vor einem Wintergarten angebracht werden, der sich vor der Küche der Wohnung befindet.

Dieser Wintergarten in Form einer mit Fenstern verschlossenen Loggia ragt aus der Fluchtlinie der Fassade nach vorn um etwa 1 m heraus. An den Seiten befindet sich eine Wand und eine Tür zum Wohnzimmer, das neben der Küche liegt. Zum Hof befinden sich vier große Fenster. Der Raum ist nicht mit einem Heizkörper ausgestattet. Der geplante Balkon soll eine Größe von 1,50 in x 2,50 m = 3,75 m2 haben. Die Kosten sollten 7.210,00 € betragen und zu einer Erhöhung der Miete um 66,09 € führen.

2. Es kann dahinstehen, ob die Ankündigung der geplanten Maßnahmen im Hinblick auf die unzureichenden Angaben über die voraussichtliche Dauer der vorgesehenen Arbeiten den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB entspricht. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, daß die Errichtung des Balkons eine Verbesserung des Wohnwertes der Wohnung des Bekl. darstellt.

Gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Vermieter von dem Mieter verlangen, daß dieser Maßnahmen duldet, die der Verbesserung der Mietsache dienen. Grundsätzlich stellt die Anbringung eines Balkons vor einer Wohnung eine Verbesserung der Mietsache dar. Denn sie erlaubt dem Mieter den Aufenthalt in frischer Luft und Sonnenschein, ohne seine Wohnung verlassen zu müssen. Eine Verbesserung der Mietsache liegt jedoch nur dann vor, wenn die geplanten Maßnahmen nicht zugleich mit einer Verschlechterung verbunden sind. Eine Verbesserung der Mietsache ist im vorliegenden Fall durch die Anbringung des Balkons vor dem Wintergarten nicht zu erkennen. Der unbeheizte Wintergarten ragt aus der Fassade des Hauses heraus und ist nach vorn und zur Seite mit Fenstern ausgestattet. Diese Fenster lassen sich öffnen und ermöglichen damit dem Mieter der Wohnung ebenfalls einen Aufenthalt in frischer Luft und Sonnenschein, wenn auch nicht in demselben Maß, wie dies bei einem Balkon der Fall ist. Seiner wesentlichen Funktion nach kommt dieser Wintergarten einem Balkon sehr nahe. Es ist deshalb nicht zu erkennen, daß die Anbringung eines Balkons vor diesem Wintergarten für den Mieter einen weiteren Vorteil bieten sollte. Der Wintergarten bietet zu dem den Vorteil, dort Pflanzen in Kübeln aufzustellen, wo sie in höherem Maße der Sonne ausgesetzt sind, als wenn sie innerhalb der Wohnräume aufgestellt wären. Die Nutzbarkeit dieses Wintergartens wäre jedoch eingeschränkt, wenn dort eine Durchgangstür für den Balkon geschaffen werden würde. Dies würde den Platz für die Nutzung des Wintergartens verringern. Er wäre jetzt nur noch ein Raum für einen Durchgang zu dem Balkon.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der nachträgliche Anbau eines Balkons kann den Wohnwert verbessern und damit als Modernisierungsmaßnahme vom Mieter zu dulden sein. Nach § 554 BGB sind aber alle Umstände dabei abzuwägen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter wollte zum Innenhof Balkone anbringen lassen, die über die Wintergärten der Wohnungen betreten werden sollten. Er verwies darauf, daß die Wintergärten inzwischen als Raumerweiterung von den Mietern genutzt würden. Ein Mieter wollte die Baumaßnahme nicht dulden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 12. März 2007 wies das Landgericht Berlin die Klage ab und meinte, die Anbringung des Balkons verbessere den Nutzwert der Wohnung nicht. Luft und Sonne könne der Mieter auch im Wintergarten genießen; dessen Nutzbarkeit würde durch die Durchgangstür für den Balkon eingeschränkt, so daß eine Verschlechterung eintreten würde.