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Amtswiderspuch

OLG Naumburg10 Wx 27/9714.10.1997ZOV 1998, 139

GBO § 53, 71; VermG § 1 Abs. 3; BGB §§ 899, 894; ZPO § 50 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Amtswiderspuch; Mangel des Erwerbsgeschäftes; Zusammenhang mit restitutionsrechtlichen Sachverhalten; Beteiligungsfähigkeit im grundbuchrechtlichen Verfahren; Grundbuchverfahren; Rechtswegzuständigkeit; Grundbuchbeschwerde

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Kein "zivilrechtlicher" Anspruch auf Eintragung eines Amtswiderspuchs gem. § 53 GBO bei restitutionsrechtlichen Sachverhalten, wenn der zivilrechtliche Mangel des Erwerbsgeschäftes bei wertender Betrachtung in einem engen inneren Zusammenhang mit dem vom Vermögensgesetz tatbestandlich erfaßten staatlichen Unrecht steht (BGH, ZOV 1995, 454). Die Unrechtsfolgen können nur nach den Maßstäben des VermG beseitigt werden.

2. Die Beteiligungsfähigkeit im grundbuchrechtlichen Verfahren entspricht der Parteifähigkeit gem. § 50 Abs. 1 ZPO und ist auch dann gegeben, wenn von erloschenen Personen (hier: e. V.) im Rahmen deren Abwicklung Eigentumspositionen gerichtlich geltend gemacht werden.

3. Ist im Grundbuch ein Amtswiderspruch gebucht, besteht die Rechtswegzuständigkeit der Grundbuchgerichte. Es ist der Weg der Grundbuchbeschwerde gem. § 71 GBO gegeben und nicht die Klage zu den Verwaltungsgerichten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Als Eigentümer des Grundstückes war seit dem 10.6.1939 der Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Provinz Sachsen und der angrenzenden Staaten zu Halle (Saale) e. V. im Grundbuch eingetragen. Der Name des Vereins wurde im Jahre 1947 geändert in "Raiffeisen Genossenschaftsverband Sachsen-Anhalt - gesetzlicher Prüfungsverband -" und später nochmals in "Verband Landwirtschaftlicher Genossenschaften des Landes Sachsen-Anhalt e. V. Halle/Saale (gesetzlicher Prüfungsverband)" (künftig: Beteiligter zu 2.). Dieser vereinigte sich im Wege der "Verschmelzung" am 27.11.1950 zwangsweise mit dem Landesverband der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe Sachsen-Anhalt - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zu der "Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (Bäuerliche Handelsgenossenschaft) Landesverband Sachsen-Anhalt" (im folgenden: VdgB/BHG). Aufgrund dieser "Verschmelzung unter Bestätigung durch den Zentralverband des VdgB (BHG) vom 21. März 1951" wurde am 30.9.1951 die VdgB/BHG als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Am 28.7.1956 wurde die Bezeichnung der VdgB/BHG im Grundbuch schließlich im Wege einer "Namensänderung aufgrund des Antrages des Bezirksvorstandes der VdgB Halle/S. vom 12. Juli 1956 berichtigend" abgeändert in "Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (Bäuerliche Handelsgenossenschaft) Bezirksvorstand der VdgB (BGH) Halle (Saale)".

Mit Beschluß vom 26.10.1992 bestellte das Amtsgericht Halle-Saalkreis dem Beteiligten zu 2. einen Notvorstand bestehend aus fünf Personen. Mit Schreiben vom 17.11.1992 beantragte der Beteiligte zu 2. beim Amtsgericht - Grundbuchamt - Halle Saalkreis, das Grundbuch bezüglich des o. a. Grundstück dahingehend zu berichtigen, daß als Grundstückseigentümer wiederum der Beteiligte zu 2. eingetragen werde.

Am 29.3.1993 buchte das Grundbuchamt im Grundbuch zugunsten des Beteiligten zu 2. einen Amtswiderspruch gegen die VdgB/BHG als Grundstückseigentümerin.

Der Beteiligte zu 2. hat die Beteiligte zu 1. unter deren früherer Bezeichnung "Treuhandanstalt" als treuhänderische Verwalterin über das Vermögen des Bauernverbandes e. V. i. L. als Rechtsnachfolger der VdgB/BHG in dem Verfahren 3 O 360/93 des Landgerichts Halle auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches dahingehend in Anspruch genommen, daß nicht der VdgB/BHG Bezirksvorstand Halle, sondern der Beteiligte zu 2. Grundstückseigentümer sei. Das Landgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom 15.11.1994 als unzulässig abgewiesen, da der Beteiligte zu 2. erloschen und daher nicht parteifähig sei. Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte zu 2. Berufung eingelegt, die das Oberlandesgericht Naumburg durch Urteil vom 9.1.1996 (7U 37/95) zurückgewiesen hat.

Daraufhin hat das Grundbuchamt, nachdem die Beteiligte zu 1. bereits mit Schriftsatz vom 14.8.1995 unter Vorlage des Urteils des Landgerichts Halle vom 15.11.1994 und ihrer Berufungserwiderung aus dem Verfahren 7 U 37/95 OLG Naumburg einen diesbezüglichen Antrag gestellt hatte, am 5.3.1996 den Amtswiderspruch von Amts wegen gelöscht. Hiergegen hat der Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 22.3.1996 Erinnerung eingelegt. Dieser haben Grundbuchrechtspflegerin und -richter nicht abgeholfen. Letzterer hat sie daher dem Landgericht zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig (wird ausgeführt).

2. Die weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht zwar auf einer Gesetzesverletzung i. S. der §§ 78 GBO, 550 ZPO. Sie erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, so daß die weitere Beschwerde zurückzuweisen ist (§§ 78 S. 2 GBO, 563 ZPO).

a) Das Landgericht hat ausgeführt: Die nach Nichtabhilfe als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung sei zulässig, aber nicht begründet. Zur Löschung eines eingetragenen Amtswiderspruches genüge es, wenn eine der Voraussetzungen für dessen Eintragung nicht gegeben gewesen sei, also entweder bei der Eintragung des vom Widerspuch betroffenen Rechtes eine Gesetzesverletzung nicht vorgekommen oder das Grundbuch nicht unrichtig sei. Die Richtigkeit des Grundbuches brauche dabei nicht nachgewiesen sein, es genüge, wenn dessen Unrichtigkeit nicht glaubhaft sei, sich die Richtigkeit also als wahrscheinlicher erweise. Spreche ebensoviel für die Richtigkeit wie für die Unrichtigkeit des Grundbuches, sei der Amtswiderspruch zu löschen. Danach sei hier die Löschung nicht zu beanstanden. Allein die Existenz der die Grundbuchberichtigungsklage abweisenden Urteile des Landgerichts Halle und des Oberlandesgerichts Naumburg spreche dafür, daß das Grundbuch aller Voraussicht nach richtig sei. Den Ausführungen in diesen Urteilen schließe sich die Kammer an.

b) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand:

aa) Zutreffend hat das Landgericht allerdings zunächst, ohne diese Frage näher zu erörtern, die Zulässigkeit der vom Beteiligten zu 2. gegen die Löschung des Amtswiderspruchs eingelegten Erinnerung/Beschwerde bejaht.

aaa) Die vom Senat von Amts wegen ohne Bindung an evtl. diesbezügliche Feststellungen der Beschwerdekammer vorzunehmende Prüfung ergibt, daß der Beteiligte zu 2. beteiligten- und verfahrensfähig ist.

1) Beteiligt an einem grundbuchrechtlichen Verfahren kann grundsätzlich nur sein, wer nach dem maßgebenden materiellen Recht Inhaber eines Grundstücksrechtes sein kann, also regelmäßig nur, wer rechtsfähig ist. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit entspricht daher dem der Parteifähigkeit des § 50 Abs. 1 ZPO (Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 7. Aufl., Einleitung zur GBO Rdn. F 41; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann - K/E/H/E -, GBO, 4. Aufl., § 1 Rdn. 31). Die Rechtsfähigkeit des Beteiligten zu 2 ist indessen fraglich. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle und der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg haben in den genannten Urteilen die Rechts- und die Parteifähigkeit des Beteiligten zu 2. verneint, da der Verband Landwirtschaftlicher Genossenschaften des Landes Sachsen-Anhalt e. V. nach der "Verschmelzung" mit dem Landesverband der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe Sachsen-Anhalt - Körperschaft des öffentlichen Rechts - aufgehört habe zu existieren. Der Verband habe sich mit all seinen personalen und sachlichen Mitteln vollständig in einen neugegründeten Verband eingebracht und könne daher nicht "gewissermaßen nebenher" als faktisch weiter existierend angesehen werden. Allerdings sei dem Beteiligten zu 2. (dem dortigen Kl.) zuzugeben, daß der Eigentumsübergang so, wie er sich vollzog, "nach zivilrechtlichen Maßstäben nicht wirksam gewesen wäre, da es auch nach der damals geltenden Rechtslage eine Verschmelzung eines privatrechtlich organisierten Verbandes mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Ergebnis von deren Rechtsnachfolge nicht gab".

Auf der Grundlage der in den genannten Urteilen getroffenen Feststellungen läßt sich indessen die Beteiligtenfähigkeit des Beteiligten zu 2. nicht verneinen. Denn selbst wenn der Beteiligte zu 2. aufgrund des Umstandes, daß er nach der - ggf. unwirksamen - "Verschmelzung" mit dem Landesverband der VdgB jegliche eigenständige Aktivität einstellte und alle Mitglieder verlor, erloschen ist und damit seine Rechtsfähigkeit einbüßte (vgl. BGHZ 19, 51, 61; BGH WM 1976, 686, 687; KG WM 1957, 1108; 1964, 497, 498; BAG NJW 1967, 1437; JZ 1987, 420, 421; a. A. Reuter, in: MünchKomm-BGB, 3. Aufl., § 41 Rdn. 4 m. w. Nachw. in Fn 12: Auflösung), ist er dennoch in einem Verfahren, in welchem er ernstlich ein Recht für sich in Anspruch nimmt, partei- bzw. beteiligtenfähig, wobei das in dem konkreten Verfahren geltend gemachte Recht genügt. Es sind insoweit dieselben Grundsätze heranzuziehen, die auf eine wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte GmbH Anwendung finden (vgl. BGHZ 48, 303, 307; BGH WW 1986, 145; OLG Frankfurt, OLGZ 1979, 193, 194; BayObLGZ 1993, 332, 334). Denn auch das Vermögen eines durch Verlust sämtlicher Mitglieder erloschenen Vereins ist abzuwickeln (vgl. OLG Köln NJW-RR 1996, 989). Dazu gehört auch die gerichtliche Geltendmachung behaupteter Eigentumspositionen.

An der Feststellung, daß der Beteiligte zu 2. an vorliegendem Grundbuchverfahren beteiligtenfähig ist, ist der Senat auch nicht dadurch gehindert, daß der Bundesgerichtshof die Revision des Beteiligten zu 2. gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9.1.1996 nicht angenommen hat. Zwar steht damit rechtskräftig fest, daß die vom Beteiligten zu 2. erhobene Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung mangels Parteifähigkeit des Beteiligten zu 2. unzulässig war. Die Rechtskraftwirkung der Urteile der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle bzw. des 7. Zivilsenats des OLG Naumburg erstreckt sich indessen nicht auf das grundbuchrechtliche Verfahren über die Löschung des zu Gunsten des Beteiligten zu 2. gebuchten Amtswiderspruches.

Dabei bedarf es keines näheren Eingehens auf die Frage, in welchem Umfang die Organe der freiwilligen Gerichtsbarkeit an rechtskräftige Sachurteile der streitigen Gerichtsbarkeit gebunden sind (vgl. BayOb-LGZ 1987, 325, 329 ff.; 1991, 334, 336; Amelung, in: Keidel/Kuntze/Winkler § 1 Rdn. 30, Gottwald, in: MünchKomm-ZPO, § 322 Rdn. 65 f.). Denn bei den hier in Rede stehenden Entscheidungen der streitigen Gerichtsbarkeit handelt es sich um negative Prozeßurteile. Deren Rechtskraftwirkung im Verhältnis zu den Organen der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann nicht weitergehen, als im Verhältnis zu Organen der streitigen Gerichtsbarkeit untereinander. In letztgenanntem Verhältnis beschränkt sich die Wirkung der Rechtskraft von negativen Prozeßurteilen aber jedenfalls auf denselben Streitgegenstand und die konkret verneinte Art und Weise der Rechtsverfolgung (BGH NJW 1985, 2535, 2536, a. A.: BGH NJW 1987, 592, 594 - obiter dictum - : keine materielle Rechtskraft). Nach diesen Grundsätzen steht rechtskräftig allein fest, daß der Beteiligte zu 2. eine Klage gegen die Beteiligte zu 1 auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung mangels Parteifähigkeit nicht zulässig erheben kann. Die Frage, ob der Beteiligte zu 2. sich zulässigerweise in einem grundbuchrechtlichen Verfahren gegen die Löschung eines zu seinen Gunsten gebuchten Amtswiderspruches wenden kann, ist hiervon nicht berührt. Sie ist daher von den Organen der freiwilligen Gerichtsbarkeit eigenständig zu entscheiden.

2) Der Beteiligte zu 2 ist auch verfahrensfähig, da ordnungsgemäß vertreten (vgl. Demharter § 1 Rdn. 32). Dies gilt auch dann, wenn im Anschluß an die genannten Urteile des LG Halle bzw. des OLG Naumburg davon auszugehen ist, daß der Beteiligte zu 2. infolge der im Jahre 1950 vollzogenen "Verschmelzung" aufgrund Verlustes sämtlicher Mitglieder und Einstellung sämtlicher Aktivitäten erloschen ist. Zwar findet in diesem Falle nach herrschender Meinung auch dann, wenn noch Vereinsvermögen vorhanden ist, keine Liquidation durch gem. § 29 BGB analog zu bestellende Liquidatoren, sondern eine Vermögensabwicklung durch einen nach § 1913 BGB zu bestellenden Pfleger statt (BGHZ 19, 51, 57, KG WM 1957, 1108; 1964, 497, 498; BAG NJW 1967, 1437, JZ 1987, 420, 421; OLG Köln NJW-RR 1996, 989; a. A. Reuter a. a. O.) Hier besteht jedoch die Besonderheit, daß dem Beteiligten zu 2. durch Beschluß des Amtsgerichts Halle Saalkreis vom 26.10.1992 gem. § 29 BGB ein Notvorstand bestellt wurde. An diesen Gestaltungsakt des Registergerichts sind die Grundbuchgerichte gebunden (vgl. BGHZ 24, 47, 51; KG OLGZ 1965, 332, 334; Amelung § 1 Rdn. 28). Es ist daher davon auszugehen, daß der Beteiligte zu 2. durch die Mitglieder des Notvorstandes im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäß vertreten wird, handele es sich nun um Vorstandsmitglieder oder um Liquidatoren.

bbb) Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1 scheitert entgegen der von der Beteiligten zu 1. im Verfahren der weiteren Beschwerde vertretenen Ansicht auch nicht daran, daß für das Begehren des Beteiligten zu 2. der Rechtsweg zu den Grundbuchgerichten nicht eröffnet wäre. Die Prüfung des Rechtsweges durch den Senat scheidet gem. § 17 a Abs. 5 GVG aus. Die Beteiligte zu 1. hatte im Beschwerdeverfahren die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht gerügt, sondern die Ansicht vertreten, evtl. zivilrechtliche Ansprüche des Beteiligten zu 2. hätten hinter dem verwaltungsrechtlichen Restitutionsverfahren zurückzustehen, seien also materiell-rechtlich ausgeschlossen. Ihre erstmals im Verfahren der weiteren Beschwerde erhobene Rüge der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist daher gem. § 17 a Abs. 5 GVG unbeachtlich (Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 17 a GVG Rdn. 24 m. w. Nachw.).

Lediglich ergänzend weist der Senat daher darauf hin, daß die vom Beschwerdegericht konkludent bejahte Rechtswegzuständigkeit der Grundbuchgerichte tatsächlich besteht. Zugunsten des Beteiligten zu 2. war im Grundbuch ein Amtswiderspruch gebucht. Dieser wurde gelöscht. Hiergegen ist, ggf. mit der Einschränkung nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO (s. einerseits KG HRR 1934 Nr. 1223, BayObLGZ 1989, 136, 138 f.; Demharter § 53 Rdn. 31, andererseits K/E/H/E § 71 Rdn. 32; offen: OLG Hamm, NJW-RR 1996, 530, 531), die Grundbuchbeschwerde gem. § 71 GBO gegeben, nicht etwa eine Klage zu den Verwaltungsgerichten.

bb) Rechtsfehlerhaft ist indessen die Ansicht der Beschwerdekammer, die Existenz der die Grundbuchberichtigungsklage abweisenden Urteile des LG Halle und des OLG Naumburg spreche dafür, daß das Grundbuch aller Voraussicht nach richtig sei und das Grundbuchamt den gegen die Richtigkeit des Grundbuchs gebuchten Amtswiderspruch daher zu Recht gelöscht habe. Die Beschwerdekammer hat verkannt, daß die genannten Urteile einer Sachentscheidung über das Klagebegehren des Beteiligten zu 2. nicht getroffen, sondern vielmehr die Klage als unzulässig abgewiesen haben, da der Beteiligte zu 2. als dortiger Kl. nicht parteifähig sei. Im Gegenteil hat der 7. Zivilsenat des OLG Naumburg im Urteil vom 9.1.1996 sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein Eigentumsübergang durch die "Verschmelzung" des Beteiligten zu 2. im Jahre 1950 mit dem Landesverband des VdgB Sachsen-Anhalt nach "zivilrechtlichen Maßstäben nicht wirksam gewesen wäre", da es an einer Rechtsgrundlage für die Verschmelzung fehlte. Danach läßt sich den genannten Urteilen aber nichts Hinreichendes dafür entnehmen, daß der VdgB/BHG richtigerweise als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen ist und der Amtswiderspruch daher zu Unrecht gebucht worden war. Die Entscheidung der Beschwerdekammer wird somit von den von ihr getroffenen Feststellungen nicht getragen.

b) Sie erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Es kann dahinstehen, ob der Beteiligte zu 2. trotz der "Verschmelzung" mit dem Landesverband der VdgB im Jahre 1950 Eigentümer des Grundstückes geblieben und das Grundbuch daher unrichtig ist, soweit es die VdgB/BHG als Grundstückseigentümer ausweist. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, durfte das Grundbuchamt keinen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 2. buchen. Es hat ihn daher mit Recht wieder gelöscht. Im einzelnen:

Der Amtswiderspruch entspricht seinem Wesen nach dem Widerspruch gem. § 899 BGB. Wie dieser dient er dazu, einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB gegen die Gefahren zu sichern, die aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs erwachsen (BGHZ 25, 16, 25, KG JFG 2, 291, 293, 9, 178, 179). Zugunsten eines Beteiligten, dem gegen den Grundbuchberechtigten ein Berichtigungsanspruch gem. § 894 BGB nicht zusteht, darf ein Amtswiderspruch daher nicht gebucht werden, wird er dennoch gebucht, so ist er auf Beschwerde des Grundbuchberechtigten wieder zu löschen (OLG Hamm, MDR 1967, 1009). Nichts anderes hat zu gelten, wenn der Grundbuchberechtigte sich nicht ausdrücklich gegen die Eintragung des Amtswiderspruches beschwert, sondern dessen Löschung beantragt. Denn auch in diesem Fall ist die Unrichtigkeit des Amtswiderspruchs nachgewiesen, wenn feststeht, daß derjenige, zu dessen Gunsten der Widerspruch gebucht ist, keinen Anspruch aus § 894 BGB gegen den Grundbuchberechtigten hat (zur Frage der Voraussetzungen für die Löschung eines Amtswiderspruches auf Antrag bzw. auf Beschwerde vgl. Demharter, § 53 Rdn. 41 m. w. Nachw.).

So liegt es hier. Die VdgB/BHG wurde im Jahre 1951 anstelle des Beteiligten zu 2. als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen, weil der Beteiligte zu 2. mit dem Landesverband Sachsen-Anhalt der VdgB zwangsweise verschmolzen wurde. Es liegt damit ein Tatbestand vor, der gem. § 1 Abs. 3 VermG in den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes fällt. Allerdings ist davon auszugehen, daß aufgrund der Zwangsvereinigung nicht nur Umstände (Machtmißbrauch, Nötigung) vorliegen, die die Voraussetzungen der vermögensrechtlichen Restitution erfüllen, sondern daß, wie der 7. Zivilsenat des OLG Naumburg in seinem Urteil vom 9.1.1996 - obiter dictum - erwogen hat, ein Eigentumsübergang von dem Beteiligten zu 2. auf die VdgB/BHG schon zivilrechtlich daran scheiterte, daß es an einer Rechtsgrundlage für eine Verschmelzung eines privatrechtlichen Vereins mit einer Körperschaft öffentlichen Rechts fehlte. Liegt jedoch neben einem vermögensrechtlichen Restitutionsgrund i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG ein zivilrechtlicher Mangel des Rechtsgeschäfts über den Vermögenserwerb vor, der zur Unwirksamkeit der Vermögensübertragung führt, so ist der Weg einer zivilrechtlichen Bereinigung der Rechtslage nur dann eröffnet, wenn der zivilrechtliche Mangel des Erwerbsgeschäftes bei wertender Betrachtung nicht in einem engen inneren Zusammenhang mit dem vom Vermögensgesetz tatbestandlich erfaßten staatlichen Unrecht steht. Ist dieser Zusammenhang dagegen zu bejahen, ist der zivilrechtliche Mangel vom Regelungsgehalt des Vermögensgesetzes erfaßt und nach Maßgabe von dessen Bestimmungen zu bewältigen (BGH NJW 1995, 2707, 2708).

Hier ist dieser Zusammenhang gegeben. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Vermögensübergangs vom Beteiligten zu 2. auf die VdgB/BHG steht in unmittelbarer Wechselbeziehung zu dem vom Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfaßten staatlichen Unrecht, den Beteiligten zu 2. zur Vereinigung mit dem Landesverband Sachsen-Anhalt der VdgB zu zwingen, ohne daß für diesen Zusammenschluß auch nur eine Rechtsgrundlage gegeben gewesen wäre. Die Folgen des staatlichen Unrechts sind daher nach den Maßstäben des VermG im Rahmen eines sozialverträglichen Ausgleichs zu beseitigen. Ein zivilrechtlicher Anspruch des Beteiligten zu 1. auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gegen die Beteiligte zu 1. als treuhänderische Verwalterin des Vermögens der Rechtsnachfolgerin der VdgB scheidet daher auch dann aus, wenn der Beteiligte zu 2. tatsächlich Eigentümer des Grundstückes geblieben und das Grundbuch demgemäß unrichtig ist.

Der zugunsten des Beteiligten zu 2. gebuchte Amtswiderspruch wurde daher zu Recht wieder gelöscht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Der Beschluß ergänzt die bisherige Rechtsprechung des BGH (VIZ 95, 590; 95, 645; 95, 647; ZOV 96, 117) und des BVerfG (1 BvR 875/92, ZOV 97, 26) in materiell- und grundbuchverfahrensrechtlicher Hinsicht und schließt demgemäß die Möglichkeit aus, Restitutionsansprüche durch einen Amtswiderspruch gem. § 53 GBO zu sichern. Eine vergleichbare Entscheidung ist bisher nicht bekannt geworden. Der Beschluß dürfte gleichermaßen entsprechende Anwendung in den Fällen finden, bei denen über § 899 BGB versucht würde, einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eintragen zu lassen.

Das Gericht vertritt in den Entscheidungsgründen hinsichtlich der Beteiligtenfähigkeit des Beschwerdeführers (Funktionsnachfolger eines erloschenen e. V.) die Auffassung, daß die Beschwerde unbeschadet der Frage, ob dieser erloschen sei oder nicht, zulässig sei, da auch insoweit die Grundsätze der gelöschten GmbH Anwendung zu finden hätten, denn auch ein erloschener Verein sei abzuwickeln, wozu auch die gerichtliche Geltendmachung behaupteter Eigentumspositionen gehöre.

Insoweit hält es also den vorausgegangenen Beschluß der 2. ZK des LG Halle (2 T 342/96), welches nur auf die fehlende Beteiligtenfähigkeit des erloschenen Beschwerdeführers in der Folge der vorangegangenen Urteile des LG Halle (Urt. v. 15.11.1994 - 3 O 360/93) und des OLG Naumburg (Urt. v. 7.11.1995 - 7 U 37/95) abstellte, für unzutreffend, kommt aber aus vermögensrechtlichen Gründen dennoch dazu, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Hierzu stützt sich das OLG Naumburg zutreffend auf die neuere Rechtsprechung des BGH zum Problemkreis der zivilrechtlichen Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG an, wonach ein vermögensrechtlicher Anspruch dann ausschließlich nach vermögensgesetzrechtlichen Vorschriften in Restitutionsverwaltungsverfahren geltend zu machen ist, wenn ein enger innerer Zusammenhang zwischen unwirksamen zivilrechtlichen Rechtsgeschäft und dem vom Vermögensgesetz tatbestandlich erfaßten staatlichen Unrecht besteht. Streitgegenstand war ein Verschmelzungsvorgang im Rahmen der Bodenreform, bei dem der Vorgänger des Beschwerdeführers auf neu geschaffene bodenreformrechtliche Organisationen verschmolzen worden ist (VdgB/BHG).

Das Gericht kommt zu der zutreffenden Auffassung, daß die mögliche zivilrechtliche Unwirksamkeit des Vermögensübergangs von dem Beschwerdeführer auf die VdgB/BHG in unmittelbarer Wechselwirkung zu dem vom Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfaßten staatlichen Unrecht steht. Die Folgen dieses staatlichen Unrechts sind daher nach den Maßstäben des VermG im Verwaltungsverfahren zu beseitigen. Weiterhin gelangt das Gericht zu der zutreffenden Auffassung, daß ein zivilrechtlicher Anspruch des Verbandes auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gegen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben daher ausscheidet und sogar dann ausscheiden würde, wenn der Verband tatsächlich Eigentümer des Grundstücks geblieben und das Grundbuch demgemäß unrichtig wäre. Insbesondere im Hinblick auf die letztgenannten Feststellungen des OLG Naumburg erscheint der Beschluß von herausragender Bedeutung und ergänzt insoweit auch die Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf die zivilrechtliche Geltendmachung restitutionsrechtlicher Ansprüche. Erstmals hat damit ein OLG für Recht erkannt, daß Restitutionsansprüche auch nicht dadurch "zivilrechtlich", insoweit in einem FGG-Verfahren, abgesichert werden können, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs entweder von Amts wegen gem. § 53 Abs. 1 GBO oder - in entsprechender Anwendung der Entscheidungsgründe - gem. § 899 BGB eingetragen wird.

Weiterhin hat das Gericht zutreffend ausgeführt, daß für derartige Beschwerden die Rechtswegzuständigkeit der Grundbuchgerichte tatsächlich besteht und die Grundbuchbeschwerde gem. § 71 GBO und nicht eine Klage zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist.