Amtspflichtverletzung, unterlassene Planung für Entwässerungsmaßnahmen als -
BGB § 839 Abs. 1; RhPf Lan- deswasserG §§ 51, 52
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Amtspflichtverletzung, unterlassene Planung für Entwässerungsmaßnahmen als -; Amtshaftung, - der Gemeinde bei fehlerhafter Bauleitplanung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Amtspflicht der Gemeinde, bei der Planung und Erstellung der für ein Baugebiet notwendigen Entwässerungsmaßnahmen Nie derschlagswasser zu berücksich tigen, das aus einem angrenzen den Gelände (hier: aus Weinber gen) in das Baugebiet abfließt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Eigentümer des 1990 mit einem Einfamilienhaus bebauten Grund stücks B.-Weg 4 in A.-W., das sich im Gebiet des Bebauungsplans "Nördlich des R.-Baches" befindet. An der südli chen Grundstücksgrenze verläuft un mittelbar der R.-Bach, westlich grenzt der M.-Weg an das Baugebiet an. Das Gelände steigt vom B.-Weg nach Norden zu den dort befindlichen Weinbergen an. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz hat den von der bekl. Gemeinde für dieses Gebiet aufgestellten Bebauungs plan durch Urteil vom 17. Oktober 1990 für nichtig erklärt, weil (u. a.) bei der Ausweisung des Wohngebietes im Über schwemmungsbereich des R.-Baches die nach § 1 Abs. 6 BauGB erforderli che Abwägung mit den Belangen der künftigen Bewohner unterblieben sei.
Am 27. Juni 1990 ereigneten sich in W. starke Regenfälle. Die Niederschlags mengen konnten von den Weinbergen nicht aufgenommen werden und flossen in breiter Front den Hang hinunter, sam melten sich auf dem M.-Weg und flossen zu einem Teil über den B.-Weg auf das Grundstück des Kl.. Dort zerbrach durch die Wassermassen ein Kellerfenster; das Wasser richtete in dem Kellergeschoß Schäden an der Bausubstanz und am In ventar an.
Der Kl. verlangt von der Bekl. Ersatz sei nes Schadens und seiner Aufwendungen für die Höherlegung der Garage in Höhe von insgesamt 116.872,34 DM. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 58.601,88 DM nebst Zinsen entspro chen und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen und auf die Be rufung der Bekl. die Klage insgesamt ab gewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl. sein Klagebegehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist überwiegend begründet. Soweit sie Erfolg hat, führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. (...)
a) Zutreffend ist allerdings der Aus gangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Kl. im Hinblick auf die im Rahmen der Bauleitplanung bei Erstellung des Be bauungsplans verletzten Amtspflichten nicht geschützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB gewesen ist.
aa) Für die Beantwortung der Frage, ob die Behörde Amtspflichten verletzt hat, die ihr gegenüber einem Dritten oblagen, kommt es auf den Zweck an, dem die Amtspflicht dient. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsge schäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belan ge nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts ge schützt und gefördert werden sollen, be steht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatz pflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflicht verletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatz pflicht nicht begründet. Es muß mithin ei ne besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschä digten bestehen. Dabei muß eine Per son, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen Belangen immer als Dritter anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Ein zelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutz zweck der Amtspflicht an (Senat, BGHZ 106, 323, 331; BGHZ 109, 163, 167 f.; BGHZ 134, 268, 276). Dabei genügt es, daß die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen einzelner wahrzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 39, 358, 363; BGHZ 137, 11, 15).
bb) Es gehört zu den Aufgaben des Trä gers der Bauleitplanung, die künftige Wohnbevölkerung vor Umweltbelastun gen und Gefahren zu schützen, die von dem Grund und Boden des Plangebiets selbst ausgehen (Senat, BGHZ 106, 323, 326). Die Berücksichtigung allge meiner Anforderungen an gesunde Wohnbedürfnisse gebietet es hierbei, daß die Gemeinde schon bei der Planung und nicht erst bei der bauordnungsrecht lichen Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens Gefahrensituationen er mittelt und in die planerische Abwägung einstellt, die als Folge der Planung ent stehen oder verfestigt werden können (Senat, BGHZ 106, 323, 327). Die in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB enthaltenen Pla nungsrichtlinien dienen dem Ziel, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Die Pflicht, diese Grund sätze zu berücksichtigen, obliegt den Mitgliedern des Rates der planenden Gemeinde daher in erster Linie gegen über der Allgemeinheit. Die aus diesem allgemeinen Schutzzweck herausgeho bene Pflicht, auch die Individualinteres sen der Planbetroffenen zu wahren, be steht jedoch hinsichtlich des Gebots, bei der Bauleitplanung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Ar beitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) zu beachten. Dieses Ge bot bezweckt auch den Schutz gerade der Personen, die in dem konkreten von der jeweiligen Bauleitplanung betroffe nen Plangebiet wohnen werden. Diese Personen müssen sich, wie der Senat entschieden hat, darauf verlassen kön nen, daß ihnen zumindest aus der Be schaffenheit des Grund und Bodens kei ne Gefahren für Leben und Gesundheit drohen. Sie sind daher "Dritte" und Adressaten der genannten Amtspflicht (Senat, BGHZ 106, 323, 332; BGHZ 110, 1, 9 f.; BGHZ 116, 215, 218).
cc) An einer solchen von dem Boden ausgehenden Gefahr für Leben und Ge sundheit fehlt es hier. Anders als in den Altlastenfällen geht hier eine mögliche Gefahr für Leben und Gesundheit nicht von der Beschaffenheit des dem Kl. ge hörenden Grund und Bodens aus, son dern kann sich aus dem aus den Wein bergen unkontrolliert ablaufenden Nie derschlagswasser ergeben. Ob die Dritt gerichtetheit der Amtspflicht der Bekl., diese Umstände wegen der angespro chenen Belange der künftigen Bewohner dieses Gebiets bereits bei der Bauleit planung zu berücksichtigen, allein mit der Erwägung verneint werden könnte, durch das Eindringen von Wasser auf das Grundstück des Kl. habe keine konkrete Gefährdung für Leben oder Gesundheit bestanden, erscheint zweifelhaft. Der Senat hat jedoch in Fällen, in denen sich eine solche Gefahr aus der Beschaffen heit oder Nutzung umgebender Grund stücke ergab, betont, eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Planung der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sei, sei mit Rücksicht auf die überragende Be deutung der Rechtsgüter von Leben und Gesundheit nur dann zulässig, wenn im konkreten Fall der in Rede stehende Konflikt weder mit planerischen Mitteln gelöst werden könne noch wenn es um Gefahren gehe, die für den Betroffenen vorhersehbar und beherrschbar seien (vgl. BGHZ 110, 1, 11; BGHZ 116, 215, 219). Daß sich der hier aufgetretene Konflikt nicht durch planerische Mittel bewältigen lasse und das Grundstück des Kl. - wie die Revision meint - unbe wohnbar sei, ist nicht erkennbar. Das Be rufungsgericht hat daher die Verletzung einer auch den Kl. schützenden Amts pflicht im Rahmen der Bauleitplanung im Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint.
b) Die Revision macht jedoch zu Recht geltend, die Bekl. habe ihre Pflicht, die im Baugebiet anfallenden Abwässer zu be seitigen, nicht erfüllt.
aa) Die Sammlung und Beseitigung der Abwässer in einer Gemeinde ist eine öf fentliche Einrichtung und obliegt der Ge meinde als hoheitliche Aufgabe. Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage, die nicht nur dem allgemeinen Interesse dient, sondern auch die Anlieger und Nutzer im Rahmen des Zumutbaren vor Überschwemmungsschäden schützen soll, hat die Gemeinde daher nach Amts haftungsgrundsätzen einzustehen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1056; BGHZ 115, 141, 147; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307). Auch unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes und der Ver kehrssicherung ist die Gemeinde ver pflichtet, die Wohngrundstücke im Rah men des Zumutbaren vor den Gefahren zu schützen, die durch Überschwem mungen auftreten können (vgl. Senat, Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1056; vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733). Für den Amtshaftungsanspruch kommt es - anders als für den Anspruch aus § 2 Abs. 1 HPflG - nicht darauf an, ob der Schaden durch Austritt des Wassers aus der Kanalisation verursacht worden ist. In den Schutzbereich der Amtshaf tung fallen vielmehr auch solche Schä den, die darauf beruhen, daß das Re genwasser infolge unzureichender Ka pazität der Kanalisation erst gar nicht in die Rohrleitung gelangt, sondern unge faßt in die anliegenden Häuser dringt (Senat, BGHZ 115, 141, 147).
bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend ist zunächst nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die auf einen ein jährigen Berechnungsregen ausgelegte Dimensionierung der Kanalisation der Bekl. für objektiv unzulänglich gehalten hat. Der Senat hat mehrfach ausgespro chen, daß der Schutz der Anlieger nicht hinreichend gewährleistet ist, wenn sie es im Extremfall hinnehmen müßten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden (Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - DVBl. 1983, 1055, 1057 f.; BGHZ 109, 8, 10 f.; BGHZ 115, 141, 148; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307). Soweit das Beru fungsgericht unter Bezugnahme auf das eine gemeindliche Regenwasserkanali sation betreffende Senatsurteil vom 5. Oktober 1989 (BGHZ 109, 8) ein Ver schulden von Bediensteten der Bekl. daran verneint, daß im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch keine ausrei chend dimensionierte Kanalisation zur Verfügung gestanden habe, zieht es aus dem Senatsurteil vom 27. Januar 1983 nicht die gebotenen Schlüsse und läßt, wie die Revision mit Recht rügt, wesentli ches Vorbringen zum Kenntnisstand der Bekl. (vgl. hierzu unter I 1 b cc [1]) außer Betracht. Auch wenn diese Entscheidung unmittelbar (nur) den Ausbau eines als Vorfluter der gemeindlichen Kanalisation dienenden Baches betrifft, beruhen die maßgebenden Anforderungen an die Schutzpflichten der Gemeinde doch auf der Überlegung, daß es den Anliegern - wegen der damit verbundenen Vermö gensschäden - nicht zugemutet werden kann, einmal jährlich einer Über schwemmung ausgesetzt zu werden.
cc) Das Berufungsgericht meint, die ob jektive Unzulänglichkeit der Kanalisation habe sich hier nicht ausgewirkt, weil auch eine ausreichend dimensionierte Kanali sation nicht in der Lage gewesen wäre, die Niederschläge am Schadenstag ge fahrlos abzuführen. Diese Beurteilung ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfeh lern beeinflußt.
(1) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Bekl. habe bei der Dimensionierung der Kanalisation das aus den angren zenden Weinbergen ablaufende Regen wasser nicht berücksichtigen müssen, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Schon die landesrechtlichen Regelungen über die Abwasserbeseitigung (§§ 51, 52 LWG RhPf) sprechen gegen diese Annahme. Denn bei dem aus den anlie genden Weinbergen abfließenden Re genwasser handelt es sich um Abwas ser, das ordnungsgemäß zu beseitigen ist. Zwar ist es nach der gesetzlichen Definition in § 51 Abs. 1 LWG RhPf kein Schmutzwasser, da es in seinen Eigen schaften nicht durch häuslichen, gewerb lichen, landwirtschaftlichen oder sonsti gen Gebrauch verändert worden ist. Möglicherweise ist es auch kein Nieder schlagswasser im Sinne dieser Bestim mung; denn aus dem Bereich von be bauten oder befestigten Flächen ist es nicht abgeflossen. Ob es insoweit Nie derschlagswasser ist, als es (teilweise) - über den M.-Weg - zum "Fortleiten" in den R.-Bach "gesammelt" wird, ist nach den Feststellungen des Berufungsge richts nicht zweifelsfrei zu beurteilen. Das aus den Weinbergen abfließende Regenwasser, das sich überwiegend auf dem - außerhalb des überplanten Bau gebiets befindlichen - M.-Weg sammelt und von dort - zu einem Teil über den B. Weg - nicht nur auf die umliegenden Baugrundstücke sowie in den Vorfluter R.-Bach, sondern auch in die Kanalisati on des Baugebiets fließt, ist aber "sonstiges Wasser" im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG RhPf. Denn es handelt sich um aus unbefestigten Flä chen in eine Abwasseranlage gelangen des, zusammen mit Schmutz- und Nie derschlagswasser abfließendes Wasser (sogenanntes Fremdwasser, vgl. Beile, Kommentar zum LWG RhPf, § 51 Anm. 2.1.3.), das sich, soweit es in das Baugebiet gelangt, mit dem dort anfal lenden Oberflächenwasser untrennbar vermischt und weiter abgeleitet wird (vgl. Himmel, Kommentar zum LWG RhPf und zum WHG, 7. Ergänzungslieferung 1993, § 51 LWG/§ 18 a WHG Rn. 8).
Unabhängig von dieser landesgesetzli chen Definition des Abwasserbegriffs durfte die Bekl. bei der Planung und Er stellung der für das Baugebiet notwendi gen Entwässerungsmaßnahmen nicht an dessen Grenzen haltmachen. Der Senat hat mehrfach darauf hingewiesen, daß es bei der Planung und Dimensionierung eines Entwässerungssystems entschei dend auf die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und abwassertechnischer sowie topo graphischer Hinsicht, ankommt (Senat, BGHZ 115, 141, 148; Urteil vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734 m.w.N.). Die Bekl. mußte deshalb von der Gesamt menge des im Baugebiet abzuführenden Wassers ausgehen. Dazu gehört auch das aus den außerhalb des Baugebiets gelegenen Weinbergen herrührende Niederschlagswasser, das angesichts der örtlichen Gegebenheiten zwangsläu fig auf das Baugebiet zufloß, wo es sich mit dem dort anfallenden Oberflächen wasser untrennbar vermischte und dem zufolge insgesamt so zu beseitigen war, daß die Bewohner des Baugebiets und ihr Eigentum keinen Schaden nahmen. Daß die Bekl. dies selbst zunächst so gesehen hat, ist vorgetragen. Danach hatte sie bei der Planung des Entwässe rungssystems ursprünglich vorgesehen, zur Entlastung der Kanalisation die ge samten anfallenden Niederschlagswas ser über wasserführende Wege und eventuell über Gräben und Verrohrungen unter Umgehung der Ortskanalisation dem Vorfluter R.-Bach zuzuleiten. Dies hatte sie dem mit der Planung der Kana lisation beauftragten Ingenieurbüro auch so mitgeteilt, welches daraufhin die Di mensionierung der Kanalisation lediglich auf einen einjährigen Berechnungsregen ausrichtete. In einem Lageplan, der der Bekl. zur Verfügung stand, war das Bau gebiet "Nördlich des R.-Baches" auf grund der topographischen Gegeben heiten als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Im Rahmen der Aufstel lung des Bebauungsplans war der Bekl. durch das Wasserwirtschaftsamt im No vember 1980 mitgeteilt worden, daß bei extremen Niederschlägen Teile der Bau parzellen überschwemmt werden könn ten. Gleichwohl sind die geplanten be gleitenden Entwässerungsmaßnahmen unstreitig nicht durchgeführt worden. Die in dem Baugebiet "Nördlich des R. Baches" tatsächlich ausgeführten Ent wässerungsmaßnahmen entsprachen damit nicht den Anforderungen. Wenn die Bekl. davon absehen wollte, beglei tende Maßnahmen zum Schutz des Baugebiets vor von außen einfließendem Niederschlagswasser zu treffen, mußte sie zum Ausgleich eine entsprechend größere Dimensionierung der Kanalisati on vornehmen. Die Amtspflicht, die Wohngrundstücke eines Baugebiets im Rahmen des Zumutbaren (auch) vor den Gefahren zu schützen, die durch Über schwemmungen auftreten können, ob liegt einer Gemeinde entgegen der Auf fassung der Bekl. nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch gegen über den Eigentümern und Bewohnern der betroffenen Baugrundstücke. Anders als im Bereich der Bauleitplanung ist die drittschützende Wirkung hier auch nicht auf Gefährdungen für Leben oder Ge sundheit beschränkt, sondern erfaßt die mit Überschwemmungen typischerweise verbundenen Vermögensschäden.
(2) Da das Berufungsgericht die grund sätzliche Pflicht der Bekl. nicht gesehen hat, bei ihren Planungen das aus den Weinbergen auf das Baugebiet zuströ mende Niederschlagswasser zu berück sichtigen, fehlt es bisher an einer rechtsfehlerfreien Beurteilung, wie die Bekl. unter Berücksichtigung ihrer Lei stungsfähigkeit ihr Entwässerungssy stem für das betroffene Baugebiet zu di mensionieren hatte. Dies ist nachzuho len. Dabei sind die örtlichen Gegeben heiten, insbesondere das Höhenniveau des Gebiets und die Wasserführung, ebenso zu berücksichtigen wie die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß ei nes zu befürchtenden Schadens im Ver hältnis zur Durchführbarkeit und Wirt schaftlichkeit von Abwehrmaßnahmen. Allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten "Berechnungsregen" oder eine bestimmte "Einstauhäufigkeit" sind dann nicht maßgebend, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein darauf zuge schnittenes Ableitungssystem außer stande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen den Anlässen zu bewältigen (Senat, Ur teile vom 11. Oktober 1990 - III ZR 134/88 - NJW-RR 1991, 733, 734; vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307, 1308). Daß die Gemeinden andererseits nicht verpflich tet sind, eine Regenwasserkanalisation einzurichten und zu unterhalten, die alle denkbaren Niederschlagsmengen be wältigen kann, und daß wirtschaftliche Gründe jede Gemeinde dazu zwingen, das Fassungsvermögen einer Regen wasserkanalisation nicht so groß zu be messen, daß es auch für ganz selten auftretende, außergewöhnlich heftige Regenfälle ausreicht, hat der Senat stets betont. Insbesondere ist eine Dimensio nierung im Hinblick auf katastrophenarti ge Unwetter, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vor kommen, nicht erforderlich (Senat, BGHZ 109, 8, 10; BGHZ 115, 141, 147 f.).
(3) (...)
Bei den Kosten für die Höherlegung der Garage handelt es sich nicht um einen auf dem Überschwemmungsereignis be ruhenden Schaden. Gemäß § 249 Satz 1 BGB ist ein Schaden grundsätz lich durch Naturalrestitution auszuglei chen. Das bedeutet Herstellung des glei chen wirtschaftlichen Zustandes, der oh ne das schädigende Ereignis bestehen würde (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - NJW 1985, 793). Für den Amtshaftungsanspruch, der auf Geldersatz gerichtet ist und damit wieder die Vermögenslage herstellen will, die bei pflichtgemäßem Verhalten bestünde, gilt grundsätzlich nichts ande res. Der Kl. begehrt hier indes nicht Er satz der Kosten für den Wiederaufbau einer durch die Überschwemmung zer störten oder beschädigten Garage, son dern vielmehr Ersatz der Kosten, die er für die Höherlegung der Garage und da mit zur Vermeidung weiterer (künftiger) Überschwemmungsschäden aufgewen det hat.
Den Ersatz der aufgewendeten Kosten kann der Kl. auch nicht aus Geschäfts führung ohne Auftrag (§§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB) verlangen. Denn der Kl. hat insoweit kein fremdes Geschäft besorgt, sondern von ihm für erforderlich gehalte ne Dispositionen getroffen, die sich aus der Lage des Grundstücks ergeben. Zwar wird die Annahme der Führung ei nes fremden Geschäfts nicht bereits da durch ausgeschlossen, daß der Ge schäftsführer auch ein eigenes Geschäft führt (vgl. BGHZ 40, 28, 30; BGHZ 82, 323, 330). Die Bekl. war aber unter kei nem rechtlichen Gesichtspunkt ver pflichtet, die Garage des Kl. höherzule gen. Eine Gemeinde ist zwar, wie zu I 1 b) aa) erörtert, unter dem Gesichtspunkt der Abwasserbeseitigung und der Ver kehrssicherung verpflichtet, die Wohn grundstücke des in Frage stehenden Baugebiets im Rahmen des Zumutbaren (auch) vor den Gefahren zu schützen, die durch Überschwemmungen auftreten können. Daraus ergibt sich indes nur die Pflicht, durch entsprechende Entwässe rungsmaßnahmen dafür Sorge zu tra gen, Überschwemmungsschäden mög lichst zu vermeiden. Daß ein Schutz der Garage des Kl. vor Überschwemmungs schäden nur durch deren Höherlegung und nicht durch Entwässerungsmaß nahmen (z. B. Umleitung des Nieder schlagswassers aus den Weinbergen) erreicht werden könnte, ist nicht erkenn bar. Die Kosten für die Höherlegung sei ner Garage hat der Kl. damit ausschließ lich im eigenen Interesse aufgewendet.
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