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Amtspflichtverletzung bei zu langer Verfahrensdauer

BGHIII ZR 32/1004.11.2010unveröffentlicht

BGB § 839

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Amtspflichtverletzung bei zu langer Verfahrensdauer; prozessleitende Maßnahmen; Forderung des Verfahrens; Fehlurteile

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Das Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB (Amtspflichtverletzung „bei dem Urteil in einer Rechtssache") erfasst auch alle prozessleitenden Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen.

b) Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass das richterliche Verhalten bei der Prozessführung im Amtshaftungsprozess nur auf seine Vertretbarkeit hin zu überprüfen ist. Bei der Würdigung, ob dem Richter pflichtwidrige Verzögerungen anzulasten sind (§ 839 Abs. 2 Satz 2 BGB), ist zu beachten, dass sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet. Der Zeitfaktor ist aber auch bei langer Verfahrensdauer nicht der allein entscheidende Maßstab.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. verlangt vom beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses.

2 Der Kl. betrieb vormals ein Transportunternehmen. In den Jahren 1981/1982 war er als Subunternehmer der Firma B.-M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. B.-M.) bei dem Neubau zweier Landesstraßen tätig. Bei Abrechnung der Leistungen entstand Streit unter anderem darüber, ob dem Kl. in erster Linie Beförderungsleistungen (Abtransport der angefallenen Erd- und Gesteinsmassen) mit der Folge eines Vergütungsanspruchs nach dem insoweit bindenden Tarif für den Güternahverkehr (GNT) oder aber Erdarbeiten mit der Folge einer Abrechnung nach den vertraglichen Bestimmungen und damit im Wesentlichen nach Massen in Auftrag gegeben worden waren. Die Firma B.-M. bezahlte die nach Maßgabe des GNT erstellten klägerischen Rechnungen nur teilweise.

3 In dem darauf vom Kl. eingeleiteten Rechtsstreit, in dem die Fa. B.-M. hilfsweise die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen geltend machte, hat das Landgericht Detmold mit Urteil vom 18. April 1985 die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; der Kl. dürfe nach dem GNT abrechnen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Hamm unter dem 19. Juni 1986 zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 24. Juni 1987 hat der Bundesgerichtshof die Revision der Firma B.-M. nicht angenommen.

4 Im anschließenden Betragsverfahren hat das Landgericht Detmold nach umfangreicher Beweisaufnahme mit Schlussurteil vom 24. Mai 1996 der Klage teilweise stattgegeben. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm, in dem zunächst eine weitere umfangreiche Beweisaufnahme stattfand, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 1. Februar 2002 auf Antrag der Firma B.-M. vom 23. November 2001 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kl. erhielt am 11. November 2002 aus einer von der Fa. B.-M. zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Landgerichts Detmold vormals gestellten Prozessbürgschaft 680.000 DM (347.678,47 €). Das Berufungsverfahren endete mit einem am 1. März 2004 zwischen dem Kl. und dem Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleich. Wegen Masseunzulänglichkeit hat der Kl. allerdings keine Aussicht, die hieraus resultierenden weitergehenden Ansprüche gegen die Firma B.-M. durchzusetzen.

5 Seinen diesbezüglichen Ausfallschaden macht der Kl. nunmehr gegenüber dem beklagten Land geltend. Die im Vorprozess tätigen Gerichte hätten pflichtwidrig das Verfahren nicht ausreichend gefördert. Bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung hätte der Vorprozess spätestens bis Ende 1990 mit einem rechtskräftigen Urteil, das bezüglich einer Zahlungsverpflichtung der Fa. B.-M. nicht hinter dem Vergleich vom 1. März 2004 zurückgeblieben wäre, beendet sein müssen. Die Zahlungsunfähigkeit der Fa. B.-M. sei erst viele Jahre später eingetreten.

6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das beklagte Land verurteilt, an den Kl. 530.841,67 € nebst Zinsen, abzüglich am 11. November 2002 erstatteter 347.678,47 €, zu zahlen. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

7 Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

(Es folgen umfangreiche Ausführungen zum Inhalt des Richterprivilegs und der eingeschränkten Amtshaftung, die hier aus Platzgründen nicht abgedruckt werden, sondern nur die Passagen, in denen der BGH eine Amtspflichtverletzung bejaht. Anm. d. Red.)

II. 22 bb) Soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf die erheblichen Zeitverluste, die im Zusammenhang mit der letztlich erfolglosen Beauftragung des Sachverständigen Prof. B. aufgetreten sind, den Umgang des Landgerichts mit dem Sachverständigen als unangemessen nachsichtig gerügt und eine pflichtwidrige Verfahrensverzögerung von mindestens 14 Monaten festgestellt hat, sind die diesbezüglichen Ausführungen, die auch vom beklagten Land nicht angegriffen werden, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das - nicht unter § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB fallende - Verhalten des Landgerichts war nicht mehr vertretbar.

27 (1) Zu Recht hat allerdings das Berufungsgericht beanstandet, dass nach Eingang der Berufungsbegründungen der Parteien erst unter dem 12. Juni 1997 ein (sogenannter Vorschalt-) Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter als Einzelrichter bestimmt worden ist. Gegen das Schlussurteil des Landgerichts vom 24. Mai 1996 haben beide Parteien des Vorprozesses Berufung eingelegt. Die Bekl. hat ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1996, der Kl. seines mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1996 begründet. Das Oberlandesgericht hat anschließend nicht von der Möglichkeit des § 520 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht, ein schriftliches Vorverfahren anzuordnen. Dann hätte nach § 520 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. an sich aber Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden müssen. Zwar war es auch in diesem Falle dem Oberlandesgericht nicht verwehrt, zunächst die Akte zu bearbeiten und anschließend auf dieser Grundlage zu befinden, ob zugleich mit der Terminsladung durch prozessleitende Verfügungen das Verfahren weiter gefördert werden kann. Jedoch war insoweit bei der Ermessensausübung, gerade weil es sich um einen bereits seit längerem anhängigen Rechtsstreit handelte, dem Recht der Parteien auf eine Entscheidung in angemessener Frist durch zügige Bearbeitung Rechnung zu tragen, damit anschließend möglichst zeitnah noch terminiert werden kann. Der diesbezügliche Zeitrahmen kann im Amtshaftungsprozess - ohne die Beschränkung in § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB - auf seine Vertretbarkeit überprüft werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich - auch bei Berücksichtigung des Umfangs und der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Vorprozesses, die eine entsprechende Vorbereitungszeit und damit einen gewissen Terminierungsvorlauf bedingten, sowie des Umstands, dass das Oberlandesgericht nicht nur diesen Rechtsstreit zu entscheiden hatte - die Auffassung des Berufungsgerichts, der Zeitraum von fast acht Monaten zwischen dem Eingang der Berufungsbegründungen und der Terminsverfügung sei - zumal bei einem bereits so viele Jahre anhängigen und in erster Instanz teilweise auch pflichtwidrig verzögerten Prozess - zu lang, als rechtsfehlerfrei.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB haftet ein Richter (oder sein Dienstherr) für Fehlurteile grundsätzlich nicht. Das gilt auch für vorbereitende Maßnahmen im Prozess. Bei der Verzögerung durch überlange Prozessdauer kommt es darauf an, ob das Verhalten des Richters gerade noch vertretbar war.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger, ein Transportunternehmen, hatte erhebliche Forderungen aus dem Abtransport von Erd- und Gesteinsmassen im Zusammenhang mit dem Neubau zweier Landesstraßen in den Jahren 1981/1982. Der Rechtsstreit deswegen zog sich bis zum Jahre 2004 hin und endete mit einem Vergleich, nachdem schon vorher rechtskräftig die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden war. Inzwischen war allerdings über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Kläger verlangte vom Land Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung der im Vorprozess tätigen Richter, die das Verfahren nicht ausreichend gefördert hätte. Das Oberlandesgericht hielt den Anspruch für gerechtfertigt, ließ aber die Revision zu.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 4. November 2010 hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des OLG Hamm auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Vom Richterprivileg seien auch alle prozessleitenden Maßnahmen erfasst. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Richterprivilegs sei das Verhalten bei der Prozessführung oder eine Untätigkeit nur dann eine Amtspflichtverletzung, wenn es nicht mehr vertretbar sei. Das sei hier nur zum Teil zu bejahen (Duldung der Verzögerung durch einen Sachverständigen; verspätete Terminsverfügung), so dass die pflichtwidrige Verzögerung kürzer sei als vom Oberlandesgericht angenommen.