Amtspflichtverletzung, bei Behörden Untätigkeit nach Widerspruch
BGB § 839 Fe; BauGB § 15
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Amtspflichtverletzung, bei Behörden Untätigkeit nach Widerspruch; Widerspruch, - gegen Zurückstellungsbescheid; Untätigkeit, Amtspflichtverletzung bei - nach Widerspruch; Sofortvollzug, fehlende Anordnung des -s und Amtspflichtverletzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Legt der Bauherr gegen die auf § 15 BauGB gestützte Zurückstellung seines Baugesuchs Widerspruch ein, so hat die Bauaufsichtsbehörde mit Rücksicht auf dessen aufschiebende Wirkung die Amtspflicht, die Bearbeitung fortzusetzen, solange kein Sofortvollzug angeordnet wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsurteil wird bereits durch seine Hauptbegründung getragen.
1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Bauvorhaben der Kl. als ein solches im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Zeitpunkt der Antragstellung planungsrechtlich zulässig war, läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
2. Dementsprechend hängt die Frage, ob die Bekl. berechtigt war, das im positiven Sinne entscheidungsreife Baugesuch der Kl. nicht weiter zu bearbeiten, davon ab, ob der Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB ihr trotz der aufschiebenden Wirkung des von den Kl. eingelegten Widerspruchs dafür eine hinreichende Grundlage geboten hatte. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht und der Entscheidung des OVG Berlin NVwZ 1995, 399 zu verneinen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Eine dem § 212 a BauGB vergleichbare Regelung gibt es für den Zurückstellungsbescheid nicht. Daher gilt - entgegen der Auffassung der Revision - insoweit der allgemeine verwaltungsprozessuale Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO (so auch Lemmel in BerlKomm BauGB 2. Aufl. 1995 § 15 Rn. 18 m. w. N.). Es wäre Sache der Baugenehmigungsbehörde gewesen, insoweit den Sofortvollzug anzuordnen, an dessen Voraussetzungen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (OVG Berlin a. a. O.). Solange dies nicht geschieht, ist die Behörde aufgrund des Eintritts der aufschiebenden Wirkung zur unverzüglichen Weiterbearbeitung des Baugenehmigungsantrags verpflichtet (OVG Berlin a. a. O.).
3. Ebenso zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Bekl. sich hier nicht auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen kann. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen vergleichbar, der dem Senatsbeschluß vom 26. September 1996 (III ZR 244/95 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Kausalität 10) zugrunde gelegen hatte: Zwar hätte auch dort die korrekte Handlungsform den Erlaß eines mit der Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit versehenen Verwaltungsaktes erfordert. Im Unterschied zu hier standen dort aber die Gefahrenlage und die zu ihrer Bekämpfung notwendigen Maßnahmen unter allen Beteiligten außer Zweifel. Es wurde auch die Rechtsverteidigung des Betroffenen durch die Wahl der möglicherweise unkorrekten Handlungsform nicht beeinträchtigt. Von alledem kann hier keine Rede sein: Die Anordnung des Sofortvollzugs stand im pflichtgemäßen Ermessen der Bekl. Wenn sie - trotz entsprechender Hinweise der Kl. auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs - darauf verzichtete, von diesem ihr zur Verfügung stehenden Instrument Gebrauch zu machen, besteht keine innere Rechtfertigung dafür, ihr den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zugute kommen zu lassen. Der Bürger hat einen aus seinem Eigentum hergeleiteten Anspruch darauf, sein Grundstück im Rahmen der Rechtsordnung bebauen zu dürfen. Ein Eingriff in dieses Recht ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig, zu denen auch die Einhaltung der für etwaige Beschränkungen erforderlichen formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen gehört. Insoweit bestehen hier Berührungspunkte zu dem Senatsurteil vom 12. Juli 2001 (III ZR 282/00), wo der Senat dem Aufstellungsbeschluß nach § 2 Abs. 1 BauGB vor dessen Bekanntmachung ebenfalls keine die Zurückstellung einer entscheidungsreifen Bauvoranfrage rechtfertigende Wirkung beigemessen hat, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens.
4. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil der Bekl. erkennen. Auf die Hilfsbegründung kommt es daher nicht an.
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