Amtshaftungsanspruch wegen Stellen eines Rehabilitierungsantrags bei russischen Behörden durch deutsche Behörde, Unwürdigkeit
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; AusglLeistG § 1 Abs. 4; StGB der RSFSR Art. 58-2; KRG Nr. 10 § 1 Art. 2; russ. RehaG
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Amtspflichtverletzung liegt nicht darin, dass der Mitarbeiter einer Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen im Rahmen der Prüfung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen einen Rehabilitierungsantrag nach russischem Recht bei der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft in Moskau bezüglich eines von einem sowjetischen Militärtribunal verurteilten Betroffenen stellt.
2. Auch Entscheidungen, die auf der Grundlage eines Rehabilitierungsantrages von Behörden oder Gerichten der Russischen Föderation gefällt werden, können in die Prüfung über die Gewährung von Ausgleichsleistungen einfließen, ohne dass sich die deutschen Behörden von diesen Informationen leiten lassen müssen.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. machen gegen den Bekl. [Freistaat Thüringen, Landesfinanzdirektion, Stelle zur Regelung offener Vermögensfragen] Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit einem Tätigwerden des Bekl. wegen einer möglichen Rehabilitierung des Erblassers R. geltend.
Die Kl. sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Rechtsnachfolgerinnen nach R. […], […] 1947 verstorben im damaligen Zuchthaus/Lager Bautzen. […] Der Verstorbene R. verfügte bei Ende des Zweiten Weltkrieges über folgende Vermögenswerte: […]
R. wurde nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges in der Sowjetischen Besatzungszone verhaftet und schließlich am 25. April 1946 durch das Militärtribunal der 88. Rotbanner-Garde-Schützendivision Zaporozhye auf der Grundlage von Art. 58-2 StGB der RSFSR zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren in einem sog. Besserungslager (Strafvollzugslager) mit Vermögenseinziehung verurteilt. Nach dem Urteil des Militärtribunals wurde R. für schuldig befunden, in den Jahren 1941 bis 1945 als Besitzer der Fabrik im Dorf B., in der ca. 30 sowjetische Bürger gearbeitet hätten, die zur Zwangsarbeit nach Deutschland verschleppt worden seien, unerträgliche Arbeits- und Alltagsbedingungen für diese Menschen geschaffen zu haben, sie mit genussuntauglichen Lebensmitteln ernährt, gnadenlos ausgebeutet und für kleinste Vergehen brutal geschlagen zu haben. Das Militärtribunal ordnete diese Taten (unstreitig fehlerhaft) gem. Art. 58-2 StGB der RSFSR ein, der folgende Delikte ahndete: „Den bewaffneten Aufstand oder das Eindringen von bewaffneten Banden in das Sowjetgebiet in gegenrevolutionärer Absicht oder der Absicht der Ergreifung der zentralen oder örtlichen Gewalt in der gleichen oder insbesondere der Absicht, von der Union der SSR und der einzelnen Unionsrepublik irgendeinen ihrer Gebietsteile gewaltsam abzutrennen oder die von der Union der SSR mit ausländischen Staaten abgeschlossenen Verträge aufzuheben.“ Tatsächlich erfüllten die Taten, hinsichtlich derer R. für schuldig befunden worden war, die Tatbestandsmerkmale, die im Punkt „c“ von § 1 Art. 2 KRG Nr. 10 aufgeführt waren. Diese Regelung sah eine strafrechtliche Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor, darunter Feindseligkeiten und unmenschliche Behandlung von Zivilpersonen, die zu Sklavenarbeit in der Fabrik gezwungen worden waren. […]
Streitig ist, ob die R. gemachten Vorwürfe, die zu seiner Verurteilung geführt hatten, berechtigt sind.
Die vorgenannten Vermögenswerte […] wurden unstreitig nach dem Einmarsch der sowjetischen Truppen und Entstehung der Sowjetischen Besatzungszone entschädigungslos enteignet. […]
Seit dem Jahr 1990 bemühte sich die Erbengemeinschaft R. um Rückerlangung der oben genannten Vermögenswerte. […]
Der Bekl. (durch die Mitarbeiterin K.) übersandte der Stiftung „Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft in Dresden“ unter dem 9.5.2012 ein Schreiben, in dem er mitteilte, er habe über die Gewährung einer Ausgleichsleistung wegen der Enteignung von Vermögenswerten des Herrn R. zu entscheiden. Herr R. solle im Zuchthaus Bautzen zu Tode gekommen sein. Er frage an, ob die Stiftung über Unterlagen verfüge, warum Herr R. nach Bautzen verbracht worden sei und welcher Vergehen er sich schuldig gemacht habe.
Mit Schreiben vom 29.5.2012 informierte die Stiftung den Bekl. darüber, dass R. nach vorliegenden Unterlagen von einem Sowjetischen Militärtribunal nach Art. 58-2 verurteilt worden sei und am 7.10.1947 an Tbc im Lager Bautzen verstorben sei. Die Stiftung schrieb weiter, sie empfehle ihm (dem Freistaat), mit beiliegendem Antrag das Urteil überprüfen zu lassen. Falls dies gewünscht sei, solle der Antrag mit deutschen Eintragungen versehen an die Stiftung zurückgeschickt werden. Sie übernehme danach die Bearbeitung.
Unter dem 6.6.2012 teilte der Bekl. der Stiftung mit, er komme deren Empfehlung vom 29.5.2012 nach und stelle den beiliegenden Antrag, das zu Herrn R. ergangene Urteil überprüfen zu lassen. […]
Die Kl. stellten ebenfalls - unter dem 23.8.2012 - einen Rehabilitierungsantrag, der der Stiftung „Sächsische Gedenkstätten“ zugeleitet wurde und an die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft in Moskau weitergeleitet werden sollte. […]
Mit Beschluss vom 31.1.2013 hatte das Präsidium des 3. Kreis-Militärgerichts die Rehabilitierung des R. abgelehnt. In der Begründung führte das Präsidium aus, es habe die Prozessakten überprüft. Die Schuld des R. sei aufgrund der widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen […] vollständig bewiesen. Aus den Aussagen folge, dass die sowjetischen Bürger 15-16 Jahre in einer Baracke neben der Fabrik in einer äußerst bedrängten Lage gelebt hätten. Sie hätten den ganzen Tag ohne Bezahlung gearbeitet und seien ihrer Freiheit beraubt gewesen. Das Essen, das aus einer Suppe aus Kohlrüben und Gras sowie altbackenem und verschimmeltem Brot bestanden habe, hätten sie nur einmal am Tag bekommen. R. habe jeden Anlass genutzt, um Gewalt gegen diese anzuwenden. […]
Auch die gegen diese Entscheidung unter dem 29.7.2013 eingelegte Beschwerde der Kl. zu 2 hatte keinen Erfolg. […]
Die Kl. tragen vor, Sie seien so zu stellen, wie wenn R. rehabilitiert worden wäre. Für diesen Fall hätten die R. gehörenden Vermögensgegenstände restituiert werden müssen, soweit sie sich noch in öffentlicher Hand befänden. Soweit dies nicht mehr der Fall sei, hätten sie entsprechend § 16 lnVorG Anspruch auf Erlösauskehr und wahlweise Entschädigung zum Verkehrswert. Darüber hinaus seien die vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen nach § 7 Abs. 4 VermG auszukehren. […]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Klage ist hinsichtlich sämtlicher Klageanträge zulässig. […]
II. Indes ist die Klage hinsichtlich sämtlicher Anträge unbegründet.
Die Kl. haben gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Amtspflichten im Zusammenhang mit der Stellung des strafrechtlichen Rehabilitierungsantrages der Beamtin K. in Bezug auf den Erblasser der Kl. R. Die Voraussetzungen gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG liegen nicht vor.
1. Soweit die Kl. geltend machen, der Bekl. habe bereits deshalb eine Amtspflicht verletzt, weil er durch K. bei der […] Militärstaatsanwaltschaft den Antrag vom 6.6.2012 auf strafrechtliche Rehabilitation gestellt habe, verfängt diese Argumentation im Hinblick auf Art. 6 des Gesetzes der Russischen Föderation „Über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen“ vom 18.10.1991 nicht. Danach können Anträge auf Rehabilitierung von den Repressiveren selbst wie auch von jeder Person oder gesellschaftlichen Organisation, wie hier dem Bekl., gestellt werden.
2. Ebenso wenig hat der Bekl. eine Amtspflicht dadurch verletzt, dass er - durch K. - die Kl. und ggf. übrigen Erben von R. vor Antragstellung nicht informiert bzw. sich mit diesen vor Antragstellung nicht abgestimmt hatte. Eine solche Einschränkung enthält Art. 6 des oben genannten Gesetzes nicht; eine solche Einschränkung ist im Hinblick auf die bewusst weite Fassung des Kreises derer, die einen Rehabilitationsantrag stellen dürfen, auch nicht denkbar, weshalb der Verweis auf das deutsche StrRehaG und die dortigen Einschränkungen ins Leere geht.
3. Gleichermaßen fehl gehen die Kl. mit ihrer Auffassung, der Bekl. habe eine Amtspflicht deshalb verletzt, weil seine Beamtin K. den Antrag vom 6.6.2012 nicht wieder zurückgenommen hatte, nachdem sie von der Antragstellung durch die Kl. bzw. Erben R.’s erfahren hatte. Auch eine solche Verpflichtung sieht Art. 6 des Gesetzes der Russischen Föderation nicht vor. Vielmehr lässt die dortige Formulierung ohne Weiteres darauf schließen, dass nicht nur der dort genannte Antragstellerkreis jeweils Anträge stellen darf, sondern dass Anträge auch hinsichtlich ein und derselben Person von mehreren Antragstellern gleichzeitig gestellt werden dürfen.
4. Sofern die Kl. geltend machen, die Antragstellung durch den Bekl. sei unter dem Gesichtspunkt, Informationen zur Unwürdigkeit des R. im Rahmen der Prüfung von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu erlangen, sinnlos und unzulässig gewesen, da dieser Weg der Informationserlangung nicht vorgesehen sei, auch keine Informationen erlangt werden könnten, bleiben sie erfolglos. Auch wenn die Entscheidung des Bekl. im Rahmen von § 1 AusglLeistG nicht von der Stellung eines Rehabilitationsantrages gem. Art. 6 abhängig ist, ist ohne Weiteres erkennbar, dass auch Entscheidungen, die auf der Grundlage eines solchen Antrages durch Behörden der Russischen Föderation gefällt werden, durch Sachverhalt und Entscheidungsgründe zur Bildung der Entscheidungsgrundlage des Bekl. beitragen können, ohne dass sich die deutschen Behörden davon jedoch leiten lassen müssten. Jedenfalls aber ist in keiner Weise ersichtlich, dass bzw. inwieweit eine ggf. überflüssige Antragstellung - dies hat die Kammer vorliegend nicht bewerten müssen - allein deshalb eine Amtspflichtverletzung begründen könnte.
5. Entgegen dem Vortrag der Kl. sind auch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Bekl. - durch K. - überhaupt oder jedenfalls entscheidenden Einfluss auf die Militärstaatsanwaltschaft oder das Präsidium des Dritten Kreis-Militärgerichts genommen haben könnte, damit die beantragte strafrechtliche Rehabilitierung R.’s - wie geschehen - unterbleiben würde. Eine Amtspflichtverletzung ist nicht ersichtlich. Dagegen sprechen bereits die Begründungen des Präsidiums des Dritten Kreis-Militärgerichts sowie des Kassationsgerichts, weshalb es einer Beweisaufnahme dazu, ob bzw. wann K. Kenntnisse von den belastenden und möglicherweise entlastenden Zeugenaussagen hinsichtlich des Verhaltens von R. in den Jahren 1941 bis 1945 erlangt hatte, nicht bedurft hat. Beide Gerichte haben in ihren Begründungen deutlich gemacht, dass sie ihre Entscheidung auf der Grundlage des Studiums der Prozessakten (gemeint waren die Akten des Militärtribunals, das R. verurteilt hatte) getroffen hätten und zu dem Schluss gekommen seien, dass die dortigen Argumente begründet seien. Beide haben die seinerzeit durch das Militärtribunal verwerteten Zeugenaussagen […] für überzeugend erachtet. Das Präsidium des Dritten Kreis-Militärgerichts hat ausgeführt, die Schuld des R. sei aufgrund der widerspruchsfreien Aussagen der betreffenden Zeugen vollständig bewiesen. Das Kassationsgericht hat ausgeführt, die Aussagen der Zeugen seien schlüssig und hätten mit anderen Prozessakten übereingestimmt. Es seien während der Verhandlung keine Gründe für eine falsche Bezichtigung von R. durch eben diese Zeugen festgestellt worden. Keines der Gerichte - im Übrigen auch nicht die zuarbeitende Militärstaatsanwaltschaft - haben auch nur ansatzweise erkennen lassen, dass sie eine Zuarbeit durch den Bekl. bekommen bzw. sich auch oder gar vollständig auf dessen Mitteilungen oder dessen Archivmaterial gestützt hätten.
5. Im Hinblick auf die von den russischen Gerichten getroffenen Entscheidungen (vgl. Ziff. 4) muss auch die Kausalität einer etwaigen die Amtspflichten verletzenden Handlung K. verneint werden. Auf die Ausführungen unter Ziff. 4 wird Bezug genommen.
An dieser Stelle weist die Kammer zudem darauf hin, dass die Kl. mit ihrem Vortrag, wonach R. rehabilitiert worden wäre, wenn (nur) ihr Rehabilitationsantrag seitens der russischen Behörden Berücksichtigung gefunden hätte, erfolglos bleiben. Denn das Kassationsgericht hat in seiner Begründung erkennen lassen, dass es die von Seiten der Kl. bzw. sonstigen Erben R.’s angeführten Argumente geprüft hatte. Es hat ausgeführt, die Aussagen der in der Kassationsbeschwerde […] angegebenen Zeugen, denen zufolge R. für Lebensbedingungen und Ernährung der in seiner Fabrik beschäftigten russischen Zwangsarbeiter ordnungsgemäß gesorgt habe und keine Gewalttätigkeiten ihnen gegenüber zugelassen habe, seien in den Gerichtsverhandlungen nicht untersucht worden und hätten deswegen keine Begründung für die Aufhebung der richtigen Sachentscheidung dargestellt. Ohne Relevanz hinsichtlich dem gegenüber dem Bekl. gemachten Vorwurf bleibt insofern, dass die betreffende Entscheidung des Kassationsgerichts ggf. nicht sachgerecht gewesen sein könnte. Für eventuell unrichtige Entscheidungen einer anderen Behörde, die diese aufgrund eigener Würdigung/Wertung getroffen hatte - ob dies zutrifft, hat im hiesigen Rechtsstreit offen bleiben können -, hat jedenfalls der Bekl. nicht einzustehen. […]
6. […] Aus der bloßen Ablehnung der strafrechtlichen Rehabilitierung folgt nicht - automatisch - der Eintritt eines Vermögensschadens. Vielmehr - darauf hat die Kammer bereits oben hingewiesen - könnte die Entscheidung der russischen Gerichte - jedoch nicht etwa zwingend - in die Entscheidungsfindung der Bekl. bei Prüfung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG einfließen.
Soweit die Kl. in diesem Zusammenhang meinen, § 1 Abs. 1 AusglLeistG komme bereits deshalb grundsätzlich nicht zum Tragen, weil die hier streitgegenständlichen Enteignungen nicht etwa auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, vielmehr als Nebenfolge einer strafrechtlichen Entscheidung erfolgt seien, hat die Kammer ihnen auch insofern nicht folgen können, ohne dass dies jedoch entscheidungsrelevant gewesen wäre. Aus den von den Kl. selbst vorgelegten Bescheiden […] ergibt sich unmissverständlich, dass die Enteignungen jeweils als besatzungsrechtliche bzw. besatzungshoheitliche Enteignungen eingeordnet werden müssen. Denn es handelte sich jeweils um Enteignungsmaßnahmen, die im Zeitraum zwischen dem 8.5.1945 und dem 7.10.1949 vorgenommen worden waren und, wenngleich auf der Basis von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Hoheitsakten deutscher Stellen vorgenommen, doch auf Anregungen oder Wünsche der Besatzungsmacht zurückgegangen waren. Die Formulierung des Militärtribunals führte entgegen der Argumentation der Kl. nicht zur gegenteiligen Einordnung. Denn daraus kann nicht etwa geschlossen werden, dass gerade das betreffende Urteil die Vermögenseinziehung der - im Übrigen nicht einzeln aufgeführten - Vermögensgegenstände R.’s bewirkt hatte. […]