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Amtshaftung, - wegen Versagung des Einvernehmens

BGHV ZR 98/0127.09.2002unveröffentlicht

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer einen Anspruch auf Herausgabe einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung geltend macht, genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von dem Schuldner behaupteten und die sonst nach den Umständen in Betracht kommenden Rechtsgründe ausräumt. Das Risiko, daß abstrakt-theoretisch ein Rechtsgrund gegeben sein könnte, der zu dem zu beurteilenden Prozeßstoff keinen Bezug aufweist, trägt er selbst dann nicht, wenn der Schuldner als Gesamtrechtsnachfolger des Leistungsempfängers über die Umstände der Leistung keine unmittelbaren Kenntnisse besitzt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. war zusammen mit K. B. Gesellschafter einer GmbH. Nach einem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 7. Dezember 1994 sollten die drei Gesellschafter eine Gewinnausschüttung von je 100.000 DM erhalten. Der über diese Summe ausgestellte Scheck, der für den Kl. bestimmt war, wurde indes für eine Zahlung an die Schweizerische Rentenanstalt zugunsten von K. B. verwendet.

Der Kl. behauptet, Grund für diese Verfahrensweise sei es gewesen, daß der Kl. hiermit eine Vorauszahlung auf einen später beabsichtigten Kauf einer Eigentumswohnung habe leisten wollen. Einem sofortigen Erwerb hätten steuerliche Gründe entgegen gestanden. Daher habe K. B. die Wohnung - was insoweit unstreitig ist - zunächst für fünf Jahre und einen monatlichen Mietzins von 1.400 DM an den Kl. vermietet, der sie an E. W. weitervermietet habe. W. habe die Wohnung später von dem Kl. erwerben wollen, dem er auch schon 450.000 DM gezahlt habe.

K. B. starb 1997. Die Bekl. sind seine Erben. Sie verkauften die Wohnung nicht an den Kl., sondern an E. W.

Der Kl. verlangt Rückzahlung der 100.000 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Bekl. beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht nimmt an, der Kl. habe den ihm obliegenden Beweis dafür, daß die Leistung von 100.000 DM an den Rechtsvorgänger der Bekl. ohne Rechtsgrund erfolgt sei, nicht geführt. Es sei insbesondere nicht erwiesen, daß die Leistung als Anzahlung für den Kauf der Eigentumswohnung gedacht gewesen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß es sich um eine Mietvorauszahlung des späteren Käufers W. gehandelt habe, die der Kl. an K. B. weitergeleitet habe. Denkbar sei auch, daß der Kl. Zinsen habe abgelten wollen, die K. B. hinsichtlich der Vorauszahlung von 450.000 DM durch E. W. zugestanden hätten. Die Nichterweislichkeit des fehlenden Rechtsgrundes gehe zu Lasten des Kl.; die Bekl. seien ihrer Verpflichtung, im Rahmen des ihnen Zumutbaren und Möglichen die für einen Rechtsgrund sprechenden Tatsachen darzulegen, nachgekommen.

II. Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Grundsätzlich muß derjenige, der einen Anspruch auf Herausgabe einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung geltend macht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), die einzelnen Tatbestandsmerkmale, und damit auch das Fehlen eines Rechtsgrundes, darlegen und im Bestreitensfalle beweisen (BGHZ 128, 167, 171; BGH, Urt. v. 9. Juni 1992, VI ZR 215/91, BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Beweislast 3 m. w. N.). Dem Bereicherungsgläubiger obliegt damit hinsichtlich der Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung der Beweis einer negativen Tatsache. Einen solchen Beweis kann er nicht direkt, sondern nur indirekt führen, indem er nämlich die Umstände widerlegt, die für eine causa sprechen (vgl. Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 812 Rdn. 11). Daher läßt es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im allgemeinen genügen, daß der Bereicherungsgläubiger die von dem Leistungsempfänger, auch hilfsweise, behaupteten Rechtsgründe ausräumt. Er muß darüber hinaus nicht alle theoretisch denkbaren Behaltensgründe ausschließen (BGH, Urt. v. 20. Mai 1996, II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211; Senat, Urt. v. 29. September 1989, V ZR 326/87, NJW 1990, 392, 393; vgl. auch Baumgärtel/Strieder a. a. O.; Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 812 Rdn. 106).

2. Dem trägt das angefochtene Urteil nicht Rechnung.

a) Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung zunächst darauf, daß der Kl. den von ihm behaupteten kaufrechtlichen Hintergrund der Zahlung nicht bewiesen habe. Ausgehend davon steht fest, daß die Zahlung des Rechtsgrundes nicht deswegen entbehrt, weil sie als Anzahlung für einen später nicht zustande gekommenen Kaufvertrag gedacht war. Der dem Kl. mißlungene Beweis hat indes nicht - gleichsam als Kehrseite - zur Folge, daß von einem von den Bekl. behaupteten Rechtsgrund, etwa in Form eines zustande gekommenen Kaufvertrages, auszugehen wäre. Die Bekl. haben nämlich in Abrede gestellt, daß dem Kl. die später an W. veräußerte Wohnung habe verkauft werden sollen.

b) Aus dem Vorbringen der Bekl. ergibt sich auch ansonsten kein denkbarer Behaltensgrund für die an ihren Rechtsvorgänger geleistete Zahlung, den der Kl. als grundsätzlich beweisbelastete Partei zu widerlegen hätte.

aa) Soweit das Berufungsgericht eine eventuelle mietvertragliche Absprache als causa für die Zahlung in Erwägung zieht, handelt es sich dabei vor dem Hintergrund des beiderseitigen Parteivortrags nicht um eine ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit. Zum einen ist schon unklar, wieso eine Mietvorauszahlung des späteren Käufers W., die über den Kl. an den Erblasser habe weitergeleitet werden sollen, auf einen mietvertraglichen Rechtsgrund im Verhältnis zwischen dem Kl. und K. B. hindeuten soll. Denn es geht nicht um den Rechtsgrund für eine Mietvorauszahlung, sondern um den Rechtsgrund für die aus dem Scheck geflossene Zahlung an die Rentenversicherung von K. B. Außerdem stützt das Berufungsgericht seine Überlegung zu einem mietvertraglichen Behaltensgrund auf ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Kl. vom 16. Dezember 1998, in dem dieser zwar geltend gemacht hat, die Zahlung von 100.000 DM sei eine Mietvorauszahlung des späteren Käufers W. gewesen, die vereinbarungsgemäß über den Kl. an K. B. habe weitergeleitet werden sollen. Doch rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen entscheidenden Teil dieses Schreibens außer Betracht gelassen hat. Es heißt dort nämlich, daß die Mietvorauszahlung "auf den Kaufpreis angerechnet werden sollte". Das unterstützt allenfalls den Kl.

vortrag zur Anzahlung auf einen geplanten Kaufvertrag, ergibt aber keinerlei Hinweise auf eine mietvertragliche Absprache zwischen dem Kl. und K. B., die Rechtsgrund für die Leistung von 100.000 DM sein könnte. Das ist angesichts des Umstandes, daß für die gesamte Vertragslaufzeit von fünf Jahren nur 84.000 DM an Mietzinsen anfielen, auch ganz fernliegend.

Darauf deuten die Umstände auch nicht deswegen hin, weil der von dem Kl. vorgelegte Mietvertrag zwischen ihm und K. B. die Leistung einer Mietsicherheit über 2 x 100.000 DM vorsieht. Zum einen ergibt sich auch aus diesem Mietvertrag eine Verrechnungsabrede mit einem Kaufvertrag. Denn es heißt dort, daß ab 300.000 DM die Miete mit dem Restkaufpreis verrechnet werden solle. Zum anderen haben sich die Bekl. auf einen mietvertraglichen Behaltensgrund nie berufen. Als Mietsicherheit - wie in dem Vertrag angegeben - wäre sie als Rechtsgrund auch denkbar ungeeignet, da sie bei Vertragsende an den Mieter, also an den Kl., zurückzuzahlen wäre. Schließlich haben die Bekl. auch bestritten, daß der von dem Kl. vorgelegte Mietvertrag der Beurteilung überhaupt zugrunde gelegt werden könne. In dem, von ihnen als "Original-Mietvertrag" bezeichneten, Vertragswerk sind Angaben über Zahlungen als Mietsicherheiten demgegenüber nicht enthalten.

Somit bleibt die Erwägung einer mietvertraglichen causa eine Möglichkeit, die weder vom Sachvortrag getragen wird noch im konkreten Fall überhaupt geeignet ist, einen Rechtsgrund für die in der Einlösung des Schecks zugunsten von K. B. liegende Zahlung von 100.000 DM abzugeben.

bb) Nichts anderes gilt für die vom Berufungsgericht neben einer mietvertraglichen Absprache in Betracht gezogene Zinsabgeltung. Sie setzte voraus, daß den Bekl. bzw. ihrem Rechtsvorgänger überhaupt ein Zinsanspruch zugestanden hätte. Das ist zu verneinen.

Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die von W. an den Kl. gezahlten 450.000 DM hätten wirtschaftlich K. B. als Eigentümer und späterem Verkäufer zugestanden, ist nicht haltbar. Geht man von dem Vortrag des Kl. aus, so gebührten ihm die 450.000 DM, weil E. W. sie ihm als Vorauszahlung auf einen später mit ihm, nicht mit K. B., abzuschließenden Kaufvertrag über die zunächst gemietete Wohnung geleistet hatte. Sie waren dann allerdings an W. zurückzuzahlen, nachdem ein Kaufvertrag mit dem Kl. nicht zustande kam. Die Weiterleitung des Betrages an die Bekl. als Verkäufer diente dann lediglich der Vereinfachung, indem zugleich die Kaufpreisschuld von W. gegenüber den Bekl. in dieser Höhe getilgt werden konnte. Nicht anders sieht es im Ergebnis aus, wenn man den Vortrag der Bekl. zugrunde legt. Danach bestand zwar keine Absprache, daß K. B. die Wohnung an den Kl. verkaufen sollte und E. W. sie von diesem erwerben konnte. Doch kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kl. die Zahlung von 450.000 DM an K. B. vorbei für sich vereinnahmt hat, obwohl sie K. B. zustand. Denn daß W. an K. B. hätte zahlen sollen oder wollen, im Vorgriff auf einen mit diesem geplanten Kaufvertrag, ist von den Bekl. weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr stellt sich aus der Sicht der Bekl. die Verfahrensweise des Kl. als Alleingang dar, getragen von der Hoffnung, die Wohnung später erwerben und an W. weiterveräußern zu können. Das begründet aber keinen Anspruch von K. B. auf die Vorauszahlung, deren Absicherung durch eine Bankbürgschaft ja auch nicht K. B., sondern der Kl. vorgenommen hatte.

c) Nach allem kann der Kl., da der von den Parteien vorgetragene Sachverhalt keine noch so vagen Anhaltspunkte für einen Rechtsgrund der geleisteten Zahlung erkennen läßt, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht als beweisfällig angesehen werden. Dagegen stehen auch nicht die Überlegungen, die dem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde liegen (BGH, Urt. v. 18. Mai 1999, X ZR 158/97, NJW 1999, 2887).

Das Urteil verhält sich zu der allgemeinen Frage der sekundären Behauptungslast der an sich nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei. Es hebt hervor, daß dieser Partei unter dem Gesichtspunkt der Prozeßförderungspflicht Tatsachenvortrag obliegen kann, wenn es um Umstände geht, die der primär darlegungspflichtigen Partei nur eingeschränkt zugänglich sind, während es ihr zumutbar und aufgrund eigener Kenntnis unschwer möglich ist, dazu vorzutragen. Bezogen auf den auch hier vorliegenden Fall der Rückforderung einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung stellt es darauf ab, daß dem Bereicherungsgläubiger die Widerlegung aller auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Behaltensgründe nicht zugemutet werden könne, wenn es andererseits dem Bereicherungsschuldner leicht falle, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte zurückzugewähren, näher darzulegen. Diese Wertungen rechtfertigen es im konkreten Fall nicht, zu Lasten des Kl. die Grundsätze eines non liquet anzuwenden.

Allerdings haben die Bekl. als Erben unter Umständen keine eigene Kenntnis von den Vorgängen. Sie treten indes in die Rechtsstellung des Erblassers ein und sind infolgedessen in der Lage, Erkenntnisse aus vorhandenen Unterlagen, zu denen sie Zugriff haben, zu gewinnen. Daher besteht auch für sie eine sekundäre Behauptungslast, wenn auch inhaltlich eingeschränkt und ausgerichtet an den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Diesen Ansprüchen genügt der Vortrag der Bekl. nicht, der sich zwar durchaus eingehend mit den Darlegungen des Kl. zum Hintergrund der Zahlung auseinandersetzt, ansonsten aber nicht einmal im Sinne einer denkbaren Alternative Ausführungen zu einem Rechtsgrund enthält. Schon deswegen ist die Darlegungs- und Beweislast nicht wieder einseitig auf den Kl. zurückgefallen.

Zum anderen kommt eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Kl. auch deswegen nicht in Betracht, weil im konkreten Fall die Möglichkeiten eines Rechtsgrundes, die nach der Bewertung des vorgetragenen Sachverhalts noch übrig bleiben, nicht einmal - wovon das zitierte Urteil ausgeht - entfernt in Betracht zu ziehen sind, sondern rein abstrakt-theoretisch bleiben. Das Risiko, daß ein solcher theoretisch denkbarer Rechtsgrund tatsächlich vorliegt, ist außerordentlich gering. Diese Möglichkeit gleichwohl in Betracht zu ziehen und darauf eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Kl. zu stützen, ist unangemessen. Eine solche Bewertung bliebe ohne Bezug zu dem zu beurteilenden Prozeßstoff.

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