Amtshaftung wegen fehlerhaft erteilten Negativattestes
GG Art. 34; BGB §§ 254 Abs. 2, 839 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Amtshaftung wegen fehlerhaft erteilten Negativattestes, Mitverschulden, Bindungswirkung an rechtskräftiges Feststellungsurteil im Vorprozess
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils, mit dem die Ersatzpflicht des Schädigers wegen eines fehlerhaft erteilten Negativattestes festgestellt worden ist, schließt auch dessen Mitverschuldenseinwand im nachfolgenden Zahlungsprozess zumindest dann aus, wenn die für den Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht maßgebenden Umstände bei Schluss der mündlichen Verhandlung im Feststellungsprozess vorgelegen haben, selbst wenn sie dort nicht vorgetragen worden sind.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. nimmt den Bekl. im Wege der Amtshaftung wegen eines fehlerhaft erteilten Negativ-Attests in Anspruch. Der Bekl. hatte durch den Landrat - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - unter dem 20. April 1994 gegenüber dem Kaufinteressenten J. W. eine Negativbescheinigung nach § 3 Abs. 5 VermG für das im Grundbuch von K. des Amtsgerichts Bernau, Grundbuch Blatt 207, Gemarkung K., Flur 2, Flurstück 127, verzeichnete Grundstück erteilt, obwohl zuvor bereits Restitutionsansprüche bezüglich dieses Grundstücks von der Erbengemeinschaft nach K. Ba. angemeldet worden waren. Mit einem am 27. Juni 1994 geschlossenen Kaufvertrag veräußerte die Kl. das Grundstück an die Eheleute E. und J. W. Die Präsidentin der Treuhandanstalt erteilte am 8. August 1994 die für die Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrages erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Eheleute W. wurden am 16. Januar 1995 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und bebauten es mit einem Wohnhaus mit Gewerberäumen. Herr D. B., dem die von der Erbengemeinschaft nach K. Ba. angemeldeten Restitutionsansprüche abgetreten worden waren, legte im Februar 1996 Widerspruch gegen die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ein, die daraufhin von der Präsidentin der Treuhandanstalt aufgehoben wurde. Die von den Eheleuten W. gegen die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung erhobene Anfechtungsklage ist mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 1998 zurückgewiesen worden. Das Grundstück wurde an Herrn B. restituiert, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde.
2 Die Käufer, die Eheleute W., nahmen die Kl. in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin (9 O 579/00) auf Schadensersatz wegen der Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung in Anspruch. Der von ihnen bezifferte Schaden setzte sich aus den für die Bebauung des Grundstücks aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten, die nur in geringem Umfang getilgt waren, aus Investitionen in das Grundstück und aus weiteren Folgeschäden, die durch die Kündigung von Lebensversicherungen entstanden waren, zusammen. Mit Urteil vom 19. November 2002 wurde die Kl. vom Landgericht Berlin verurteilt, an die Eheleute W. Schadensersatz in Höhe von 452.214,80 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil legte die Kl. keine Berufung ein. Sie zahlte an die Eheleute W. aufgrund des Urteils einen Betrag in Höhe von 492.616,12 € einschließlich Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten. Die Eheleute W. tilgten die Darlehensverbindlichkeiten nicht. Das Grundstück wurde in der Folge zwangsversteigert, da die darlehensgewährenden Banken aus den zu ihren Gunsten bestellten Grundschulden vorgingen.
3 Die Kl. führte gegen Herrn B. ein Verfahren, in dem sie die Zahlung von Verwendungsersatz auf das Grundstück begehrte (Landgericht Frankfurt [Oder], Az.: 14 O 185/02). Da sie davon ausging, den ihr entstandenen Schaden nicht abschließend beziffern zu können, bevor über ihre Klage gegen Herrn B. rechtskräftig entschieden wäre, nahm sie vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) (11 O 342/01) den Bekl. auf Feststellung in Anspruch, dass er verpflichtet sei, der Kl. bis zu einem Betrag in Höhe von 368.572,52 € den Schaden zu ersetzen, der ihr aus ihrer Verpflichtung zur Rückübertragung des Grundstücks an den Berechtigten nach dem Vermögensgesetz, Herrn D. B., entstehe, abzüglich der Zahlungen, welche die Kl. von Herrn B. erhalte.
4 Mit Urteil vom 27. Mai 2005 hat das Landgericht der Feststellungsklage stattgegeben. Die hiergegen geführte Berufung (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az.: 2 U 37/05) blieb ohne Erfolg. Die Revision hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Januar 2007 (Az. III ZR 301/06) zurückgewiesen.
5 Die Klage gegen Herrn B., mit der die Kl. die Zahlung von Verwendungsersatz begehrte, wurde abgewiesen. Die Berufung und die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision wurden zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2008 zur Begründung ausgeführt, dass der Kl. der geltend gemachte Verwendungsersatzanspruch zwar zustehe, jedoch durch Aufrechnung erloschen sei. Denn dem Berechtigten habe gegen die Kl. ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte, die die Eheleute W. bestellt hatten, zugestanden. Da sich die Kl. mit ihrer Verpflichtung zur Freistellung in Verzug befunden habe und infolge dessen das Grundstück zwangsversteigert worden sei, stehe dem Berechtigten ein den Verwendungsersatzanspruch der Kl. übersteigender Schadensersatzanspruch zu.
6 Im hiesigen Verfahren hat die Kl. Erstattung des an die Eheleute W. aufgrund der Verurteilung durch das Land Berlin am 5. März 2003 gezahlten Betrages einschließlich Zinsen in Höhe von 471.891,16 € geltend gemacht, sie hat ferner die Erstattung der auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom Landgericht Berlin an die Eheleute W. gezahlten außergerichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von 4.978,58 € sowie die Gerichtskosten in Höhe von 7.538,02 € begehrt. Zudem hat sie die Erstattung von eigenen außergerichtlichen Kosten aus dem vor dem Landgericht Berlin (Az. 9 O 579/00) geführten Verfahren in Höhe von 8.142,72 € und die Kosten für die Löschung einer im Grundbuch vorhandenen Rückauflassungsvormerkung geltend gemacht, insgesamt mit dem Antrag zu 1. 492.616,12 €. Sie hat ferner die Erstattung eigener Kosten aufgrund einer von den Eheleuten W. erhobenen weiteren Klage, die später zurückgenommen worden ist, in Höhe von 1.772,48 € geltend gemacht. Schließlich hat sie Ersatz der ihr aus dem vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) gegen Herrn B. geführten Verfahren (14 O 185/02) bereits entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 13.176,30 € für den Rechtsstreit erster Instanz sowie 7.058,60 € für das zweitinstanzliche Verfahren Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche gegen Herrn B. aus diesem Verfahren begehrt sowie die Feststellung der Ersatzpflicht in Bezug auf weitere aus dem Rechtsstreit gegen Herrn B. noch entstehende Schäden, da bei Einreichung der Klage das Verfahren gegen Herrn B. noch nicht rechtskräftig entschieden war. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, soweit der Sachverhalt nicht vorstehend abweichend dargestellt worden ist.
7 Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil in Höhe von 368.572,52 € stattgegeben; den weitergehenden Anspruch hat es als verjährt angesehen und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.5.2005 sei rechtskräftig festgestellt, dass der Kl. dem Bekl. gegenüber Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zustünden. Ein Schaden jedenfalls in Höhe von 368.572,52 € sei der Kl. auch entstanden, da sie unstreitig in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe zur Zahlung an die Eheleute W. verurteilt worden sei. Während des Feststellungsprozesses seien dem Bekl. die Einzelheiten der Schadensersatzforderung bekannt gewesen, da das Urteil des Landgerichts Berlin bereits als Anlage zum Schriftsatz der Kl. vom 18.3.2003 (Bl. 121 der Verfahrensakte 11 O 342/01) in den vorangegangenen Prozess eingeführt worden sei. Die gesamte Verfahrensakte des Landgerichts Berlin sei zudem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Der Bekl. sei daher auf die Geltendmachung einer Schadensminderungspflicht beschränkt, für die er darlegungs- und beweisbelastet sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
8 Gegen das am 27. April 2009 zugestellte Urteil hat der Bekl. am 8. Mai 2009 Berufung eingelegt, die er nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Juli 2009 mit einem am 15. Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
9 Mit der Berufung macht der Bekl. geltend, die Kl. müsse im Einzelnen darlegen und beweisen, dass ihr ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Allein der Verweis auf das Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 9 O 579/00) reiche insoweit nicht aus, da das Urteil mangels Streitverkündung gegenüber dem Bekl. keine Bindungswirkung entfalte. Im Übrigen sei mit diesem Urteil rechtsfehlerhaft ein Zahlungsanspruch zuerkannt worden. Tatsächlich hätte den Eheleuten W. lediglich ein Freistellungsanspruch wegen der eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten zugestanden, das Landgericht Berlin hätte daher nicht auf Zahlung erkennen dürfen. Auch aus dem Feststellungsurteil ergebe sich keine verbindliche Feststellung des Rückgriffanspruchs infolge der Zahlung an die Eheleute W.; das Urteil stelle lediglich das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach fest, bestimme aber nicht die Höhe der Forderung, die der Kl. zustehe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 16 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
17 Der Kl. steht gegen den Bekl. ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG wegen der Erteilung eines unrichtigen Negativattests zu. Die Ersatzpflicht des Bekl. ist mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Mai 2005 (Az. 11 O 342/01) festgestellt. Der entstandene Schaden besteht in der Verurteilung der Kl. zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 452.214,80 € nebst Zinsen auf die Klage der Erwerber des Grundstücks, der Eheleute W., mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. November 2002 (9 O 579/00). In Höhe des im hier angefochtenen Urteil zuerkannten Betrages hat die Kl. einen Anspruch auf Erstattung des von ihr unstreitig aufgrund der Verurteilung an die Eheleute W. gezahlten Schadensersatzes.
18 Die Kl. hat den ihr entstandenen Schaden durch die Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. November 2002 und durch den Vortrag, dass und in welcher Höhe sie Zahlungen aufgrund der Verurteilung geleistet habe, ausreichend dargelegt. Sie war insbesondere nicht verpflichtet, die Forderung der Eheleute W. im hier geführten Verfahren im Einzelnen darzulegen. Die Verurteilung der Kl. zur Zahlung ist eine adäquat kausale Folge der Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, die durch die Unrichtigkeit des von dem Bekl. erteilten Negativattests notwendig war. Die Kl. hat nicht freiwillig auf außergerichtlich erhobene Forderungen gezahlt, mit der Folge, dass sie die Verursachung einzelner Schadenspositionen der Eheleute W. durch die Pflichtverletzung des Bekl. im hier geführten Prozess darlegen und beweisen müsste. Sie war aufgrund des Urteils zur Zahlung verpflichtet.
19 Der Bekl. kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Kl. treffe ein Mitverschulden, weil sie im Rechtsstreit gegen die Eheleute W. die geltend gemachten Zahlungsansprüche durch Einwendungen hätte abwenden oder Berufung gegen das landgerichtliche Urteil hätte einlegen müssen, weil sie zur Zahlung, nicht lediglich zur Freistellung verurteilt worden sei. Der Einwand des Mitverschuldens kann von dem Bekl. im hier geführten Rechtsstreit nicht mehr erhoben werden, da ihm die Rechtskraft des am 27. Mai 2005 verkündeten Feststellungsurteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) (Az. 11 O 342/01) entgegensteht.
20 Soweit die Rechtskraft eines Urteils reicht, ist in einem nachfolgenden Prozess bei Identität der Streitgegenstände die Klage unzulässig. Soweit der Streitgegenstand des nachfolgenden Prozesses nicht mit demjenigen des ersten Prozesses übereinstimmt, aber die im ersten Prozess rechtskräftig erkannte Rechtsfolge im späteren Prozess über einen anderen Streitgegenstand vorgreiflich ist, ist das nachentscheidende Gericht gebunden und an einer abweichenden Entscheidung der rechtskräftig entschiedenen (Vor-) Frage gehindert (BGH, Urteil vom 17. Februar 1983, Az. III ZR 184/81, zitiert nach juris, Tz. 12, 13).
21 Die Streitgegenstände des vorherigen und des jetzigen Prozesses sind nicht identisch. Dort war ein Feststellungsanspruch, hier ist ein Leistungsanspruch erhoben. Die vorliegende Klage ist deshalb nicht von vornherein unzulässig. Für den im vorliegenden Rechtsstreit vom Kl. geltend gemachten Zahlungsanspruch ist aber die Frage nach dem Bestehen eines Mitverschuldens an der Schadensentstehung vorgreiflich.
22 Die Frage, ob bei der Entstehung eines Schadens dem Geschädigten ein Mitverschulden zur Last zu legen ist, ist grundsätzlich im Feststellungsprozess mit zu prüfen (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rz. 4a; BGH, Urteil vom 15. Juni 1982, VI ZR 179/80; Urteil vom 10. Juli 2003, IX ZR 5/00). Auch die Frage, ob ein Verschulden des Geschädigten hinsichtlich der Entstehung der Höhe des Anspruchs mitursächlich war (§ 254 Abs. 2 BGB), ist jedenfalls insoweit abschließend zu prüfen, als die für den Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht maßgebenden Umstände bei Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorgelegen haben, selbst wenn sie nicht vorgetragen worden sind (BGH, Urteil vom 14.6.1988, Az. VI ZR 279/87, zitiert nach juris, Tz. 11, 12).
23 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Feststellungsprozess vor dem Landgerichts Frankfurt (Oder) (Az. 11 O 342/01) am 6. Mai 2005 war das Verfahren der Eheleute W. gegen die Kl. vor dem Landgericht Berlin aufgrund des Urteils vom 19. November 2002, gegen das keine Berufung eingelegt worden ist, bereits rechtskräftig abgeschlossen, auf die Zahlungsverpflichtung der Kl. war erkannt. Die Akte des Prozesses vor dem LG Berlin ist im Feststellungsprozess beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Der Bekl. hätte die jetzt erhobenen Einwände mithin im Feststellungsprozess geltend machen können und müssen. Dem Bekl. war bekannt, wie die Verurteilung vom LG Berlin gegen die Kl. lautete und welcher Schaden dort geltend gemacht worden war. Der Mitverschuldenseinwand knüpft an das Verteidigungsverhalten der Kl. im abgeschlossenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin an. Dieses Verhalten hätte im Rahmen der Verteidigung gegen die Feststellungsklage vorgetragen werden können. Auch war das Grundstück bereits am 24. September 2004 versteigert worden, wie sich aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Dezember 2006 (Az.: 14 O 185/02) ergibt, auf das der Bekl. mit der Berufungsbegründung Bezug genommen hat.
24 Die Rechtskraft des Feststellungsurteils ist auch nicht mit den vom Bekl. zitierten Formulierungen auf S. 5 und 6 bzw. S. 9 des Berufungsurteils des Senats vom 21. November 2006 (Az. 2 U 37/05, S. 5, 6, 9) eingeschränkt worden. Das landgerichtliche Urteil, aus dem sich die Rechtskraftwirkung zu Lasten des Bekl. ergibt, setzt sich vielmehr ausdrücklich mit einem bei der Schadensverursachung mitwirkenden Verschulden der Kl. auseinander, das es nicht als gegeben ansieht. Diese umfassende und zutreffende Prüfung des Schadensersatzanspruchs auch zur Frage des Mitverschuldens wurde durch die Ausführungen im Berufungsurteil nicht eingeschränkt.