Amtshaftung der BSR wegen Verletzung der Streupflicht
GG Art. 34; BGB § 839
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Stürzt der Geschädigte an einer nicht winterdienstpflichtigen, nicht gestreuten schnee- und eisglatten Stelle (hier: Parkplatzzufahrt), kann eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Winterdienstpflichtigen darin liegen, dass er seiner in der Umgebung der Stelle bestehenden Winterdienstpflicht (hier: auf einem öffentlichen Parkplatz und angrenzenden Gehwegen) nicht nachgekommen ist. In einem solchen Fall kommen dem Geschädigten trotz feststehender Verkehrssicherungspflichtverletzung die Grundsätze des Anscheinsbeweises nur dann zugute, wenn von einem dafür erforderlichen typischen Geschehensablauf auszugehen ist (Bestätigung von und Abgrenzung zu KG, Urteil vom 2. Juni 2015 - 7 U 102/14 -, juris Rn. 16 f. = GE 2015, 1459).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Ein Arbeitnehmer des Kl. war von seinem Kollegen auf einer schnee- und eisglatten Parkplatzzufahrt abgesetzt worden und dort ausgerutscht. Zu dem Winterdienst auf dem insgesamt schnee- und eisglatten öffentlichen Parkplatz und den ebenso glatten und ungestreuten angrenzenden Gehwegen war die Bekl. zu 1) gesetzlich verpflichtet, wobei sie mit der Durchführung die vormalige Bekl. zu 2) beauftragt hatte. Mit ihrer Klage hat die Kl. im Regresswege die Aufwendungen für Lohnfortzahlungen an ihren aufgrund des Sturzes mehrere Wochen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil den Arbeitnehmer an dem Sturz ein ganz überwiegendes Mitverschulden getroffen habe.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kl. die Ansprüche gegen die Bekl. zu 1) weiter. […]
II. Die zulässige Berufung des Kl. ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kl. stehen die im Regresswege geltend gemachten Ansprüche ihres Arbeitnehmers gegen die Bekl. zu 1) aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG als einziger in Betracht kommender Anspruchsgrundlage nicht zu.
1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheiden Ansprüche aber nicht etwa bereits deswegen aus, weil den Arbeitnehmer der Kl. ein überwiegendes Mitverschulden daran getroffen hätte, dass er auf dem von den Bekl. nicht gestreuten schnee- und eisglatten Boden ausgerutscht ist. Wie der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung noch einmal deutlich gemacht hat (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - III ZR 326/12 –, juris Rn. 18 ff.), lassen sich Amtshaftungsansprüche, die sich aus Verkehrspflichtverletzungen der öffentlichen Hand herleiten, in aller Regel im Hinblick auf den mit der Verkehrssicherungspflichtverletzung gesetzten maßgeblichen Verursachungsbeitrag nicht unter Hinweis auf ein Mitverschulden des Geschädigten verneinen. So liegt es auch hier schon deswegen, weil der Arbeitnehmer des Kl. überhaupt keine Möglichkeit hatte, sicher zu dem Eingang seines Wohnhauses zu gelangen, da die von der Bekl. 1) mit der Schnee- und Eisbeseitigung beauftragte vormalige Bekl. zu 2) nirgendwo gestreut hatte und es überall schnee- und eisglatt war.
2. Die Haftung der Bekl. zu 1) scheitert entgegen ihrer Ansicht auch nicht etwa daran, dass sie keine gegenüber dem Arbeitnehmer des Kl. bestehenden Verkehrssicherungspflichten verletzt hätte und es schon an einer den Amtshaftungsanspruch aus den § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG begründenden Amtspflichtverletzung fehlen würde. Die Bekl. zu 1) traf gemäß den §§ 4 Abs. 1 Satz 4, 1 Abs. 1 und 4 StrReinG Berlin die Winterdienstpflicht für den Parkplatz, auf dessen Zufahrt der Arbeitnehmer des Kl. ausgerutscht war. Wenn auch genau an der Stelle, an der der Arbeitnehmer des Kl. von seinem Kollegen abgesetzt worden war und ausgeglitten ist, keine Verpflichtung zum Streuen bestand, so dass es insoweit an einer Pflichtverletzung des Kl. fehlt, war die Bekl. zu 1) doch verpflichtet, auf dem Parkplatz gestreute Pfade anzulegen, die ein gefahrloses Betreten und Verlassen des Parkplatzes erlaubt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1965 - III ZR 32/65 -, juris Rn. 36 f.), und auch auf den an den Parkplatz angrenzenden Fußwegen zu streuen (ähnlich der von dem 7. Zivilsenat des Kammergerichts zu beurteilende Fall, Urteil vom 2. Juni 2015 - 7 U 102/14 -, juris Rn. 16). Dem sind das von der Bekl. zu 1) mit der Schnee- und Eisbeseitigung beauftragte Unternehmen, die ehemalige Bekl. zu 2), bzw. dessen Mitarbeiter nicht nachgekommen, wobei die Bekl. zu 1) sich das Fehlverhalten des als ihr Verwaltungshelfer einzuordnenden Unternehmens bei der Ausführung des Winterdienstes zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14 -, juris Rn. 18).
3. Die Haftung der Bekl. scheitert aber an der nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der von der Bekl. zu 1) verletzten Verkehrssicherungspflicht und dem durch den Sturz des Arbeitnehmers des Kl. entstandenen Schaden lässt sich nicht feststellen.
a) Es ist insoweit zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei amtspflichtgemäßem Verhalten des Schädigers, hier also bei ordnungsgemäßer Durchführung des Winterdienstes durch die Bekl. 1) bzw. das von ihr hiermit beauftragte Unternehmen, die vormalige Bekl. zu 2), und seine Mitarbeiter genommen hätten. Bei einem Unterlassen - hier: dem Unterlassen des Winterdienstes - muss mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass der Schaden auch bei amtspflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre (Wöstmann in: Staudinger, Neubearbeitung 2013, § 839 BGB Rn. 224 m.w.N.). Der Geschädigte hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme der gebotenen Amtshandlung verlaufen wäre (BGH, Urteil vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84 -, juris Rn. 35).
Auf Beweiserleichterungen kann sich der Kl. in der vorliegenden Fallgestaltung nicht mit Erfolg berufen. Allerdings können dem Geschädigten die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugutekommen, wenn er an einer Stelle, die bei Beachtung der Verkehrssicherungspflicht zu streuen gewesen wäre, zu Fall kommt (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - III ZR 326/12 -, juris Rn. 16 m.w.N.; Senat, Urteil vom 19. Januar 1999 - 9 U 5915/97 -, juris Rn. 8). Daran fehlt es hier aber. An der Stelle, an der der Mitarbeiter des Kl. gestürzt ist, bestand gerade keine Streupflicht. Die Verkehrssicherungspflichtverletzung bestand darin, dass an anderen streupflichtigen Stellen nicht gestreut war. Insoweit lässt sich aber kein für den Anscheinsbeweis erforderlicher typischer Geschehensverlauf feststellen, dass ein Geschädigter, der sich an einer in keinem Fall streupflichtigen Stelle eines Parkplatzes absetzen lässt, bei Erfüllung der Streupflicht dann an einer anderen gestreuten Stelle auf dem Parkplatz oder einem angrenzenden Gehweg ausgestiegen wäre. Insoweit unterscheidet sich die Fallgestaltung auch von einem insgesamt nicht gestreuten Gehweg, bei dem als typischer Geschehensablauf angenommen werden kann, dass ein Fußgänger bei pflichtgemäßem Verhalten die gestreute Schneise nutzen würde (vgl. für diese Fallgestaltung das Urteil des 7. Senats des Kammergerichts vom 2. Juni 2015 - 7 U 102/14 -, juris Rn. 16 f.).
b) Nach diesen Grundsätzen hat der Kl. zwar hinreichend dargelegt, dass sein Arbeitnehmer dann, wenn die Bekl. zu 1) auf dem Parkplatz gestreute Pfade angelegt und die umgebenden Gehwege gestreut hätte, nicht an der nicht streupflichtigen Parkplatzzufahrt, sondern an einer gestreuten Stelle ausgestiegen wäre. Den ihr für diese, von der Bekl. zu 1) zulässig bestrittene Behauptung obliegenden Beweis hat sie jedoch nicht zu führen vermocht. Die Beweisaufnahme durch Befragung der von dem Kl. benannten Zeugen, nämlich seines Arbeitnehmers und dessen Kollegen, der ihn an der Parkplatzzufahrt abgesetzt hatte, hat dem Senat nicht die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung zu vermitteln vermocht, dass der Arbeitnehmer von seinem Kollegen an einer anderen als der nicht streupflichtigen Parkplatzzufahrt abgesetzt worden wäre. Das folgt daraus, dass sowohl der gestürzte Arbeitnehmer des Kl., der Zeuge K., als auch der ihn absetzende Kollege, der Zeuge J., nicht zu erkennen gegeben haben, dass sie sich auch unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse Gedanken über den Ausstiegsort gemacht hätten. Vielmehr haben sie freimütig bekundet, dass die Witterungsverhältnisse keine Bedeutung für den Ort des Absetzens hatten. Der Zeuge K. hat bekundet, der Zeuge J. habe ihn einmal an dem einen Ort, das andere Mal an einem anderen Ort abgesetzt; Gedanken habe er sich darüber nie gemacht und den Ausstiegsort auch nicht mit dem Zeugen J. besprochen. Der Zeuge J. hat ebenfalls bekundet, den Zeugen K. wahllos abgesetzt zu haben, einen „Plan” habe es dafür nicht gegeben. Danach erscheint es als offen, ob der Zeuge K. an einer anderen, gestreuten Stelle auf dem Parkplatz oder an einem der angrenzenden Wege aus dem Fahrzeug des Zeugen J. ausgestiegen wäre. Dass dieser von dem Kl. behauptete Ablauf auch nur wahrscheinlich oder gar, wie es für die Feststellung der Kausalität hier erforderlich wäre, in hohem Maße wahrscheinlich wäre, lässt sich danach nicht feststellen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wer seine Streupflicht nicht erfüllt, haftet bei einem Glatteisunfall auf Schadensersatz, auch wenn jemand auf einem Teil des Gehwegs stürzt, der üblicherweise nicht geräumt wird (KG GE 2015, 1459). Anders aber, wenn sich der Unfall in der räumlich abgetrennten Umgebung ereignet, für die keine Streupflicht bestand.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Arbeitnehmer des Klägers (Land Berlin) war von seinem Kollegen auf einer schnee- und eisglatten Parkplatzzufahrt abgesetzt worden und dort ausgerutscht. Zum Winterdienst für den Parkplatz (nicht aber für die Zufahrt) war die BSR verpflichtet, die einen Subunternehmer eingesetzt hatte, der jedoch seiner Streupflicht nicht nachgekommen war.
Der Kläger machte auf ihn übergegangene Ansprüche für Lohnfortzahlungen gegen die BSR aus Amtspflichtverletzung geltend.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Kammergericht bestätigte das Urteil des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hatte. Zwar sei dessen Begründung (überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten) nicht tragfähig, wie der BGH festgestellt habe. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei auch eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Arbeitnehmer des Klägers, wobei hier jedoch dem Geschädigten die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht zugute kämen. Anders als im Fall, den der 7. Senat des Kammergerichts entschieden habe, könne nicht vermutet werden, dass bei Erfüllung der Streupflicht der Geschädigte den „gestreuten Pfad“ benutzt hätte. Hier habe sich der Geschädigte jedoch an einer in keinem Fall streupflichtigen Stelle eines Parkplatzes absetzen lassen, so dass angenommen werden könne, dass der Schaden auch bei amtspflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.