Amtshaftung auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung
BGB §§ 249 Abs. 1, 839 Abs. 1; VermG §§ 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 16 Abs. 5 Satz 3, Abs. 10 Satz 3, 18 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Grundsätze der Drittschadensliquidation sind im Amtshaftungsrecht nicht anwendbar.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Im Verfahren 12 O 104/06 des Landgerichts Frankfurt (Oder) nahm der Antragsteller den Antragsgegner aus Amtshaftungsgrundsätzen auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung in Anspruch.
2 Zugrunde lag, dass die Eltern des Antragstellers diesem mit notariellem Vertrag vom 10. Oktober 1991 drei in der Gemeinde B. gelegene, mit einer Gaststätte bebaute Grundstücke (Grundbuch des Amtsgerichts Bernau von B., Blatt 1927, Flur 4, Flurstücke 524, 525 und 526) geschenkt hatten, die sie im Jahr zuvor erworben hatten. Am 3. September 1992 hatte der Landkreis Bu. als Rechtsvorgänger des Antragsgegners in Bezug auf diesen Schenkungsvertrag eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt, obwohl die Streithelferin des Antragsgegners im Vorprozess, die J. (im Folgenden: J.), bereits zuvor als Rechtsnachfolgerindes ursprünglichen Eigentümers O. K. Ansprüche nach dem Vermögensgesetz (VermG) an den Grundstücken angemeldet hatte, und zwar mit Schreiben vom 27. März 1991.
3 Am 3. Dezember 1992 war der Antragsteller als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Er hatte bis 1996 umfangreiche Sanierungsarbeiten an dem Gaststättengebäude durchführen lassen und dieses zu einem Hotel umgebaut. Hierzu hatte er diverse Darlehen unter anderem bei Privatgläubigern aufgenommen - insbesondere bei Herrn J. M. (Darlehensverträge vom 1. Dezember 1992, 31. März 1993 und 28. Juni 1993) und Frau C. B. (Darlehensvertrag vom 15. Mai 1993).
4 Der Tenor des in diesem Vorprozess ergangenen, rechtskräftig gewordenen Urteils des Senats vom 11. Oktober 2016 lautet zu Ziffer 1.2. wie folgt:
„Es wird festgestellt, dass der Bekl. verpflichtet ist, den Kl. freizustellen in dem Umfang, in dem er verpflichtet ist, die Streithelferin von ihrer Verpflichtung freizustellen, aufgelaufene und noch auflaufende Darlehenszinsen zu zahlen
a) an Herrn J. M. aus den Darlehensverträgen vom 1. Dezember 1992, vom 31. März 1993 und vom 28. Juni 1993,
b) an Herrn C. B. aus dem Darlehensvertrag vom 5. Mai 1993.“
5 In den Entscheidungsgründen des Senatsurteils ist insoweit ausgeführt: „7. Der Klageantrag zu 2) ist unter Berücksichtigung der bindenden Feststellungen des Bundesgerichtshofs sowie aus den Gründen der Senatsentscheidung vom 23. Dezember 2013 zu Ziffer 14), denen der Senat ohne Einschränkungen weiter folgt, begründet, soweit die Darlehensverträge zwischen 1992 und dem 26. September 1994 abgeschlossen wurden. Der Kl. hat gegen den Bekl. bezüglich dieser Darlehensverträge aufgrund der Amtspflichtverletzung aus § 839 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Freistellung, soweit er wegen der bereits fälligen und zukünftig fällig werdenden Darlehenszinsen seinerseits durch die Streithelferin auf Freistellung in Anspruch genommen werden wird. Er hat im Vertrauen darauf, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung rechtmäßig sei und Ansprüche nicht angemeldet seien, baubedingt Darlehen aufgenommen, die er nicht aufgenommen hätte, wenn die Genehmigung nicht erteilt worden wäre und das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung ausgesetzt worden wäre. Die hierauf zu entrichtenden Zinsen sind Teil des Schadens.“
6 Zu Ziffer 14 des Urteils des Senats vom 23. Dezember 2013 heißt es:
„… a) Die Darlehen sind mit der Restitution auf die Streithelferin übergegangen. Der Kl. ist selbst nicht mehr Darlehensschuldner, da die Darlehen nach seinem Vortrag für die Baumaßnahmen auf den ehemaligen Flurstücken 524 bis 526 verwendet worden sind. Nach § 16 Abs. 2 Sätze 1, 2 VermG gehen auch schuldrechtliche Rechtsverhältnisse, die in Bezug auf den Vermögenswert bestehen, mit der Restitution auf den Berechtigten über (BGH, Urteil vom 15. April 1999, VII ZR 290/98). Für die Frage des Übergangs einer Darlehensverpflichtung ist nicht die dingliche Sicherung, sondern der nicht trennbare Bezug der vertragstypischen Leistung zu dem restituierten Vermögenswert entscheidend, also dem Grund für die Gewährung des Darlehens. Er wird bei einem Baukredit durch die Zweckbestimmung für ein konkretes Grundstück hergestellt (BGH, Beschluss vom 1. April 2004, III ZR 300/03, zitiert nach Juris, Tz. 10). Dies gilt auch für diejenigen Darlehen, die nach dem 3. Oktober 1990 aufgenommen worden sind (BGH, Urteil vom 11. März 2005, V ZR 153/04, zitiert nach Juris, Tz. 25).
b) Der Kl. hat die Streithelferin entsprechend § 16 Abs. 10 VermG hinsichtlich der Darlehensbeträge in der Höhe freizustellen, in der ein Grundpfandrecht gemäß § 16 Abs. 5 bis 9 VermG nicht zu übernehmen wäre. Zu übernehmen wäre der Darlehensbetrag, nach §§ 16 Abs. 5 Satz 3, 18 Abs. 2 VermG abgezinst, abzüglich der auf die Hauptforderung geleisteten Tilgung. Auf diesen Betrag seit dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides entstandene Zinsen wären ebenfalls von der Streithelferin zu übernehmen. Nicht zu übernehmen wäre der offene Restbetrag des Darlehens, darunter auch die Zinsen, die bis zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides entstanden und nicht getilgt sind. Auf diesen nicht zu übernehmenden Betrag beläuft sich die Freistellungspflicht des Kl. gegenüber der Streithelferin.“
7 Wegen der Zinsen, die seit dem jeweiligen Vertragsbeginn bis zum 4. Oktober 2017, dem von ihm behaupteten Tag der Darlehensrückzahlungen, aus den mit Herrn M. und Frau B. geschlossenen Verträgen angefallen sind, nimmt der Antragsteller den Antragsgegner auf Zahlung in Anspruch - insgesamt auf Zahlung von 363.084,88 €. Er beantragt für die beabsichtigte Klage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
8 Nachdem das Landgericht ihn darauf hingewiesen hatte, dass der von ihm im Klageentwurf angekündigte Zahlungsantrag keine Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO böte, hat der Antragsteller diesen Antrag auf Verurteilung des Antragsgegners zur Freistellung von der Verpflichtung, die vormalige Streithelferin von deren Verpflichtung freizustellen, Herrn J. M. 175.842,56 € und Frau C. B. 187.242,32 € zu zahlen, gerichtet.
9 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Juni 2018 hat das Landgericht dem Antragsteller für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für eine Klage mit dem Antrag, ihn von der Verpflichtung freizustellen, J. von der Verpflichtung freizustellen, an Herrn J. M. 92.028,82 € und an Frau C. B. 97.679,60 € zu zahlen, bewilligt und ihm Rechtsanwalt … beigeordnet. Im Übrigen hat die Kammer den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Dabei ergibt sich die Höhe der jeweiligen Zinsbeträge, von denen freigestellt zu werden der Antragsteller aus Sicht des Landgerichts zu Recht begehrt, aus den Zeiträumen vom jeweiligen Abschluss der Kreditverträge bis zur Bestandskraft des Restitutionsbescheides am 31. Januar 2006.
10 Das Landgericht meint, aus dem Urteil des Senats vom 11. Oktober 2016 ergebe sich, dass sich die Freistellungsverpflichtung des Antragstellers gegenüber J. lediglich auf denjenigen Betrag belaufe, in dessen Höhe ein Grundpfandrecht gemäß § 16 Abs. 5 bis 9 VermG nicht zu übernehmen wäre. Nicht zu übernehmen seien nach diesen Vorschriften die noch offenen Kapitalbeträge der Kredite und die bis zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides entstandenen und noch nicht gezahlten Zinsen.
11 Der Beschluss des Landgerichts ist dem Antragsteller am 19. Juni 2018 zugestellt worden. Im Umfang der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller unter dem 27. Juni 2018 vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) Klage gegen den Antragsgegner erhoben.
12 Im Übrigen hat er, bei dem Landgericht eingegangen am 27. Juni 2018, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juni 2018 eingelegt und seinen Antrag erneut auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verurteilen, an ihn Zahlung in Höhe der vom jeweiligen Abschluss der Verträge bis zum 4. Oktober 2017 angefallenen Darlehenszinsen zu leisten, gerichtet.
13 Der Antragsteller macht geltend, das Landgericht habe die Streitfragen, die der Rechtsstreit aufwerfe, zu Unrecht bereits in das Prozesskostenhilfeverfahren verlagert. Rechtsirrig habe das Landgericht angenommen, sein Anspruch sei durch § 16 Abs. 5 bis 9 VermG begrenzt. Weil der Vermögensschaden durch den gesetzlichen Forderungsübergang nach§ 16 Abs. 2 VermG auf J. verlagert worden sei, müsse er gemäß den Grundsätzen der Drittschadensliquidation im Drittinteresse zu seinem gegen den Antragsgegner bestehenden Anspruch gezogen werden. Durch die Erfüllungsverweigerung des Antragsgegners habe sich dessen Befreiungsschuld in eine Geldschuld umgewandelt. Zudem liege in der Nichterfüllung der durch das Senatsurteil festgestellten Verpflichtung eine neuerliche, in Geld auszugleichende Schadensersatzansprüche auslösende Amtspflichtverletzung.
14 Der Antragsteller beantragt,
ihm unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe für eine Klage mit dem Antrag zu bewilligen, den Antragsgegner zu verurteilen, an ihn 363.084,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2017 zu zahlen.
15 Der Antragsgegner beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
16 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. 17 Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und entsprechend der Bestimmung des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO fristgerecht angebrachte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
18 1. Die beabsichtigte Klageerhebung bietet im über die angefochtene Entscheidung des LG hinausgehenden Umfang keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, namentlich nicht in Bezug auf die angestrebte Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der nach dem Vortrag des Antragstellers noch nicht an die Gläubiger entrichteten Darlehenszinsen für die gesamten Vertragslaufzeiten.
19 a) Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Befreiung von seiner Verpflichtung, J. von deren Verpflichtung freizustellen, bis zum 31. Januar 2006, dem Termin der Bestandskraft des Restitutionsbescheides, aufgelaufene Zinsen an die Darlehensgeber M. und B. zu zahlen. Diese Zinsen addieren sich auf einen Betrag in Höhe von 189.708,42 € (92.028,82 € M., 97.679,60 € B.). Wegen der Verfolgung dieses Anspruchs ist dem Antragsteller durch die angefochtene Entscheidung bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
20 b) Ein weitergehender Zahlungs- oder Freistellungsanspruch steht dem Antragsteller nicht gegen den Antragsgegner zu.
21 aa) Ein solcher Anspruch ist nicht bereits durch das Urteil des Senats vom 11. Oktober 2016 mit materieller Rechtskraft zwischen den Parteien (§ 322 ZPO) festgestellt worden.
22 Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, in diesem Urteil sei eine Freistellungsverpflichtung des Antragsgegners auch für die seitens J. zukünftig zu entrichtenden Zinsen festgestellt worden, könnte zwar der Urteilstenor für diese Sichtweise sprechen, denn darin heißt es, die Verpflichtung des Antragsgegners beziehe sich auch auf „noch auflaufende Darlehenszinsen“, also auf zukünftig noch entstehende. Wie sich aber aus den Gründen des Urteils vom 11. Oktober 2016 ergibt, bezieht sich diese Freistellungsverpflichtung aus § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG auf das Grundpfandrecht in dem Umfang, in dem es gemäß § 16 Abs. 5 bis 9 VermG nicht zu übernehmen wäre. Nicht zu übernehmen sind der offene Darlehensbetrag und die Zinsen, die bis zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides entstanden und noch nicht getilgt sind. Von zukünftig weiter anfallenden Zinsen muss der Antragsteller die J. nicht befreien, auch nicht aufgrund anderer Bestimmungen als derjenigen des § 16 Abs. 10 VermG. Das Vermögensgesetz regelt, wie § 1 VermG zeigt, die Rechtsverhältnisse zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten insoweit abschließend.
23 Ein Befreiungsanspruch der J. gegen den Antragsteller existiert, bezogen auf zukünftig noch anfallende Zinsen an die Darlehensgläubiger M. und B., nicht. Damit fehlt es an einer Freistellungsverpflichtung des Antragstellers gegen J., von welcher der Antragsgegner ihn zu befreien haben könnte.
24 bb) Ein Zahlungsanspruch des Antragstellers aus§ 839 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Zinslast gegenüber den Darlehensgläubigern für die Zeit ab Bestandskraft des Restitutionsbescheides scheitert am Entstehen eines gemäß § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schadens.
25 Art und Umfang des aufgrund einer Amtspflichtverletzung zu ersetzenden Schadens ergeben sich zunächst aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Danach soll der zu leistende Schadensersatz diejenige Vermögenslage herstellen, die bei pflichtgemäßem Handeln des Beamten eingetreten wäre (BGH MDR 1973, 35). Zu ersetzen ist sonach jeder durch die Amtspflichtverletzung adäquat verursachte Vermögensschaden; zu vergleichen sind die tatsächliche, infolge der Amtspflichtverletzung entstandene Lage und diejenige, die beim Fehlen einer Pflichtverletzung bestünde. Nur soweit die Vermögenslage des Geschädigten bei pflichtgemäßem Verhalten günstiger wäre als die tatsächliche, ist der Schaden durch die Amtspflichtverletzung verursacht und, soweit adäquat verursacht, zu ersetzen (BGH VersR 1961, 903; 1965, 484; 1965, 1524).
26 Gemessen hieran, kann der Antragsteller nicht erfolgreich von dem Antragsgegner diejenigen Zinsen ersetzt verlangen, die gemäß § 3 Abs. 2 VermG durch gesetzlichen Schuldnerwechsel nicht mehr von ihm an die Darlehensgläubiger zu entrichten sind, sondern von der J., ohne dass - in Ansehung der Regelung in § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG - dieser ein entsprechender Befreiungsanspruch gegen den Antragsteller zustünde. In der Person des Antragstellers besteht insoweit kein ersatzfähiger Schaden.
27 Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG hat J. mit der Rückübertragung des Grundbesitzes die darauf ruhenden Lasten in vollem Umfang zu übernehmen. Davon erfasst sind auch die den dinglichen Belastungen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen, die der Antragsteller gegenüber den Darlehensgebern M. und B. eingegangen ist (vgl. hierzu BGH NJW 2009, 1813, 1815; NJW 2005, 157). Die Alteigentümerin J. hat lediglich die Möglichkeit, von ihrem Befreiungsanspruch gegen den Antragsteller aus § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG Gebrauch zu machen. Daraus ergibt sich, wie bereits dargelegt, gemäß § 249 BGB die Pflicht des Antragsgegners, den Antragsteller von der entsprechenden Verpflichtung gegenüber J. zu befreien. Davon geht auch das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung aus, denn insoweit hat es dem Antragsteller Prozesskostenhilfe gewährt. Ein darüber hinausgehender ersatzfähiger Vermögensschaden ist in der Person des Antragstellers indessen nicht entstanden.
28 Der Antragsgegner wird hierdurch entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht systemwidrig bessergestellt. Die Bestimmung des § 16 Abs. 10 VermG soll ihrer Natur nach nicht dem Schädiger zugute kommen (so auch Gottschalk, NJW 2000, 407). Ihre Wirkung auf die Ersatzpflicht des Antragsgegners erschöpft sich darin, dass seine Schuld betreffend die vom Freistellungsanspruch der J. umfassten Verbindlichkeiten dem Antragsteller gegenüber besteht, betreffend die übrigen seitens J. gemäß § 3 Abs. 2 VermG zu übernehmenden Verbindlichkeiten dieser gegenüber. Der Umfang des von dem Antragsgegner insgesamt zu leistenden Schadensersatzes wird dadurch nicht berührt.
29 Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich die Erfolglosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Antragstellers in Bezug auf die nach Bestandskraft der Restitution angefallenen Darlehenszinsen. Zwar will der Antragsteller mit der von ihm beabsichtigten Klage keine Verurteilung des Antragsgegners zur Freistellung von einer rechtstheoretisch nicht denkbaren Verpflichtung erreichen, sondern er begehrt Zahlung, und zwar an sich selbst. Ein entsprechender Zahlungsanspruch steht ihm indessen in Ermangelung eines in seiner Person insoweit entstandenen Vermögensschadens nicht zu. Eine Freistellungsverpflichtung des Antragsgegners kann ihm aus den genannten Gründen nicht als Minus zur begehrten Zahlung zugesprochen werden.
30 cc) Ein Zahlungsanspruch gegen den Antragsgegner folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus einer Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation.
31 Die Grundsätze der Drittschadensliquidation sind im Amtshaftungsrecht nicht anwendbar. Dort bietet bereits die Bestimmung des Kreises der geschützten „Dritten“ ein taugliches Instrument für einen interessengerechten Schadensausgleich. Dementsprechend fehlt dann, wenn ein Geschädigter nicht zum Kreis der geschützten „Dritten“ zählt, eine innere Rechtfertigung dafür, ihm über den Umweg der Drittschadensliquidation letztlich doch einen Ersatzanspruch zuzuerkennen (BGH, NVwZ-RR 2008, 670; Staudinger-Wöstmann, Neubearbeitung 2013, zu § 839, Rn. 237; Hagen, Die Drittschadensliquidation im Wandel der Rechtsdogmatik, 1971, 230).
32 Die Frage, ob J. als „Dritte“ zum Kreis der durch § 839 BGB Geschützten zählt mit der Folge, dass ihr ein Anspruch gegen den Antragsgegner wegen ihrer Zinsbelastung für die Zeit ab Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides zusteht, wird im vorliegenden Rechtsstreit nicht abschließend zu entscheiden sein. Sie betrifft nicht das Rechtsverhältnis der hiesigen Parteien zueinander, sondern dasjenige des Antragsgegners zu J. Nach dem Vortrag des Antragstellers ist ein entsprechendes Klageverfahren vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) bereits anhängig.
33 dd) Der Senat folgt schließlich nicht der Auffassung des Antragstellers, der geltend zu machende Zahlungsanspruch folge aus einer neuerlichen Amtspflichtverletzung des Antragsgegners, die darin begründet sei, dass er seinen berechtigten Anspruch nicht bereits ausgeglichen habe. Gegen diese Sichtweise spricht bereits, dass im Vorprozess lediglich eine Feststellung der Verpflichtung ausgesprochen worden ist und keine Verurteilung des Antragsgegners zur Leistung. Überdies kann dann, wenn die behauptete Amtspflichtverletzung in der Nichterfüllung eines angeblich fälligen Geldanspruchs besteht, die Erfüllung dieses Anspruchs nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangt werden, weil die Nichterfüllung als solche, die den Anspruch bestehen lässt, keinen Schaden im Sinne des § 839 BGB beinhaltet (BGHZ 11, 212; NJW 1958, 1183; Staudinger-Wöstmann, aaO., Rn. 242).
34 c) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch insoweit keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, als der Antragsteller in Bezug auf die bis zur Bestandskraft angefallenen Darlehenszinsen (92.028,82 € betreffend den Darlehensgeber M. und 97.679,60 € betreffend die Darlehensgeberin B., Summe: 189.708,42 €) Zahlung an sich verlangt. Der zu Ziffer 2) des Senatsurteils vom 11. Oktober 2016 festgestellte Befreiungsanspruch des Antragstellers hat sich nicht in einen Zahlungsanspruch gewandelt.
35 Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Landgerichts, die in dessen dem Antragsteller erteilten Hinweis vom 7. Mai 2018 zum Ausdruck gekommen ist:
„… Rechtskräftig festgestellt ist die Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller freizustellen. Daraus erwächst grundsätzlich kein Recht des Antragstellers, vom Antragsgegner Zahlung an sich zu verlangen. Ausnahmsweise kann der Befreiungsgläubiger zwar Zahlung an sich verlangen, wenn er sich in einer Lage befindet, die seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt, und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf seine Mittel zurückgegriffen werden muss (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16 -, ZIP 2017, 2234 m.w.N. zu § 257 BGB). Im Streitfall ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Drittgläubigerin (J.) mit Sicherheit den Antragsteller in Anspruch nehmen wird und für die Erfüllung der Drittforderung auf dessen Mittel zurückgegriffen werden muss. Vielmehr hat der Antragsteller in dem Anwaltsschreiben an das Ministerium des Inneren vom 21. Februar 2018 mitgeteilt, es liege auf der Hand, dass die Drittgläubigerin den Antragsteller, der seit Jahren vermögenslos und überschuldet sei, nicht in Anspruch genommen haben könne.
… Schließlich dürfte auch keine Regelungslücke und eine mit einer Wahlschuld vergleichbare Konstellation bestehen, die eine analoge Anwendung von § 264 BGB rechtfertigen könnte. Vielmehr steht dem Gläubiger des Befreiungsanspruchs die Möglichkeit zur Verfügung, von § 250 BGB Gebrauch zu machen, um den Übergang von einem Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch zu erreichen (vgl. BGH NJW-RR 2011, 910, 912). Dass dies im Streitfall bereits durch die Aufforderung zur Zahlung geschehen wäre, kann nicht festgestellt werden, weil zunächst lediglich die Freistellung geschuldet ist (s. o.) …“
36 Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an, sie entsprechen der Sach- und Rechtslage.
37 2. Die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Feststellung wirtschaftlicher Bedürftigkeit des Antragstellers im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist durch dessen Beschwerde nicht angefochten und entzieht sich deshalb dem Prüfungsauftrag des Senats. Darüber hinaus kann der Antragsgegner mit seinem Einwand, sein Versicherer habe schließlich 367.880,73 € an den Antragsteller bezahlt, deshalb nicht gehört werden, weil der Antragsteller diesen Zahlbetrag unstreitig an seine Gläubiger ausgekehrt hat mit der Folge, dass er sich nicht mehr in seinem Vermögen befindet.