Amtshaftung
BGB § 839; ASOG §§ 59, 60
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Amtshaftung; Wasserschaden nach Polizeieinsatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Verpflichtung der Polizeibeamten, erforderliche Maßnahmen so durchzuführen, dass dritte Personen keine Nachteile erleiden.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht dem Grunde nach einen Anspruch des Kl. auf Schadensersatz bejaht, nachdem Polizeibeamte des beklagten Landes am 3. Januar 2011 während der Durchsuchung der Wohnung des Mieters H. einen Heizkörper mittels Schüssen beschädigten und es anschließend unterließen, einen Berechtigten von der Beschädigung zu informieren, mit der Folge, dass nachfolgend erhebliche Wassermengen durch die im Heizkörper entstandenen Löcher in das Mietshaus austraten, wovon auch die vom Kl. gemietete Wohnung betroffen war.
Die Voraussetzungen eines Grundurteils liegen vor (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 144/03 - juris Tz. 15). So ist der geltend gemachte Anspruch des Kl. nach Grund und Höhe streitig. Weiterhin sind alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt. Auch ist es nach dem Sach‑ und Streitstand zumindest wahrscheinlich, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht, nachdem am 13. Januar 2011 u. a. in das dritte Obergeschoss, in dem die vom Kl. damals gemietete Wohnung gelegen war, unstreitig große Wassermengen eindrangen. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann ein Geschädigter den zur Wiederherstellung einer beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Einen solchen Anspruch verfolgt der Kl. Der Höhe nach ist allerdings noch keine Entscheidungsreife gegeben. Denn das Bestreiten des Bekl. mit Nichtwissen ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig, da die bestrittenen Tatsachen weder auf eigenen Handlungen des Bekl. (bzw. seiner Amtsträger) beruhen noch Gegenstand eigener Wahrnehmungen gewesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - Ill ZR 333/08, juris Tz. 14).
Dass die Klage dem Grunde nach berechtigt ist, begründet sich wie folgt:
1) Zwar besteht abweichend von der Ansicht des Landgerichts kein Anspruch aus §§ 59, 60 ASOG. Denn der Anwendungsbereich von § 59 ASOG ist nicht eröffnet.
a) Soweit der Kl. seinen Anspruch daraus herleiten will, dass Polizeibeamte den Heizkörper im Wohnzimmer des Mieters H. mittels Schüssen beschädigten, hat der Senat bereits in einem anderen Verfahren mit Urteil vom 28. Januar 2011 - 9 U 144/09 - wie folgt ausgeführt (Seite 15):
„Die Entschädigungsregeln des ASOG setzen voraus, dass die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr und nicht wie hier zu Zwecken der Strafverfolgung (§ 163 StPO) tätig geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 9.4.1987, Ill ZR 3/86, NJW 1987, 2573, juris Tz. 26). Der Schadensausgleich nach § 59, 60 ASOG zielt allein auf die Kompensation der durch die Gefahrenabwehr entstandenen Nachteile (vgl. Knape/Kiworr, Allgemeines Polizei‑ und Ordnungsrecht für Berlin, 10. Aufl., § 59, C, S. 789, 790)."
Mit der in § 59 ASOG enthaltenen Regelung soll das Sonderopfer ausgeglichen werden, welches vom Einzelnen dafür verlangt wurde, dass im Rahmen einer Gefährdungssituation ein Schaden von der Allgemeinheit abgewendet werden musste (vgl. Pewestorf in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei‑ und Ordnungsrecht, Berliner Kommentar, 2009, § 59 Rn. 1). Um eine solche Fallgestaltung geht es hier nicht. Eine Wohnungsdurchsuchung ist keine Maßnahme zur Gefahrenabwehr, sondern eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 102 StPO.
Dabei berechtigt eine Anordnung gemäß § 102 StPO dazu, die Wohnungsdurchsuchung mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen (vgl. Meyer‑Goßner, StPO, 56. Auflage 2013, § 105 Rn. 13; Bruns in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage 2013, § 105 Rn. 14 a; Drewes/Malmberg/Walter, BPolG, 4. Auflage 2010, § 1 UZwG Rn. 2). Vorliegend war es angesichts des gravierenden Tatverdachts und des Aggressionspotentials des Tatverdächtigen geboten, dessen Wohnungstür aufzubrechen, um den Mieter H. zu überraschen und so eine Eigengefährdung der Polizeibeamten zu reduzieren (vgl. LG Berlin - 28. Strafkammer, Beschluss vom 9. März 2005 - 528 Qs 49/04 - juris Tz. 17, 21, 24). Nachdem die Polizeibeamten nach dem Aufbrechen der Tür sofort durch die in der Wohnung befindlichen Kampfhunde angegriffen wurden, stellt sich auch die Abgabe der Schüsse nicht als eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im Sinne von § 59 ASOG dar, sondern als rechtfertigender Notstand zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben der Polizeibeamten gemäß § 34 StGB, wobei die Tötung eines Tieres den objektiven Straftatbestand der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB erfüllt (vgl. Stree/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage 2010, § 303 Rn. 3; Fischer, StGB, 60. Auflage 2013, § 303 Rn. 2).
Außerdem war der Schusswaffengebrauch gerade zur Durchsetzung der beabsichtigten Wohnungsdurchsuchung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UZwG zulässig. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Polizeibeamten die Möglichkeit hatten, die Wohnungstür schnell von außen wieder zu verschließen und einen Hundefänger zu informieren. Zum anderen bestand Gefahr im Verzug, weil sich in der Wohnung eine Person aufhielt, die Beweismittel hätte vernichten können.
b) Soweit der Kl. den Amtsträgern des Bekl. darüber hinaus vorwirft, geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach der Beschädigung des Heizkörpers unterlassen zu haben, scheidet ein Anspruch aus §§ 59, 60 ASOG ebenso aus. Denn es fehlt an einer Maßnahme. Hierbei handelt es sich um ein bewusstes und zielgerichtetes Verhalten (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1998 - III ZR 168/96 - juris Tz. 22; vom 11. Juli 1996 - Ill ZR 133/95 - juris Tz. 15; Pewestorf in: Pewestorf/Söllner/Tölle, aaO., § 59 Rn. 5; Baller/Eiffler/Tschisch, ASOG Berlin 2004, § 59 Rn. 3). Hier sind die Polizeibeamten lediglich untätig geblieben.
2) Jedoch steht dem Kl. ein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu.
a) Die Pflichtverletzung der Amtsträger des Bekl. liegt darin, dass die Polizeibeamten nach der Beschädigung des Heizkörpers keinen Berechtigten von der Beschädigung informierten. Die Polizei hat ihre Maßnahmen so einzurichten, dass die sich daraus für Dritte möglicherweise ergebenden Nachteile tunlichst gering bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1954 - III ZR 299/52 - juris Tz. 6). Auch für Amtsträger gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1975 ‑ Ill ZR 8/72 ‑ juris Tz. 30). Erforderlich war zumindest ein Hinweis an einen Berechtigten, dass der Heizkörper erheblich beschädigt wurde, damit der Berechtigte in die Lage versetzt wird, Schutzmaßnahmen zu veranlassen, um ein Auslaufen von Wasser aus dem beschädigten Heizkörper zu verhindern.
Soweit die Polizeibeamten den Kl. als Mieter der darunter liegenden Wohnung informierten, kamen sie ihrer Hinweispflicht schon deshalb nicht nach, weil die Information unstreitig lückenhaft war, da der Kl. nicht über die Beschädigung des Heizkörpers informiert wurde. Weitere Personen unterrichteten die Polizeibeamten nicht. Grundsätzlich obliegt die Verantwortung für eine Sache dem Eigentümer (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 5. Mai 2010 - 1 U 679/09 -, juris Tz. 29). Der Senat muss nicht entscheiden, ob es ausreichend wäre, den Mieter der von den Schäden betroffenen Wohnung zu verständigen, weil ein Mieter nach § 536 c Abs. 1 Satz 1 BGB die Pflicht hat, seinem Vermieter einen im Laufe des Mietverhältnisses entstandenen Mangel anzuzeigen, der sodann den Mangel zu beseitigen hat (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn die Polizeibeamten informierten auch den Mieter H. nicht über die Schäden am Heizkörper, wobei sich der Mieter infolge der polizeilichen Festnahme sowieso in einem psychischen Ausnahmezustand befunden haben dürfte. Nicht ausreichend war es, sich darauf zu verlassen, dass der Mieter H. nach seiner Rückkehr die Schäden von selbst zur Kenntnis nehmen und die Gefährdungssituation richtig einschätzen würde. Dies stellt überhaupt keine Sicherungsmaßnahme dar. Die Polizeibeamten hätten vielmehr einen anderen Berechtigten ausfindig machen und informieren müssen.
b) Der Kl. war in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht einbezogen, da auch den von ihm in seine Mietwohnung eingebrachten Sachen Schaden drohte, sollte Wasser durch den mittels Schüssen beschädigten Heizkörper auslaufen und in seine Mietwohnung eintreten.
c) Nach dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstab trifft die Amtsträger des Bekl. ein Fahrlässigkeitsvorwurf. Sie hätten erkennen können, dass ein Berechtigter von der Beschädigung des Heizkörpers in Kenntnis gesetzt werden muss, und sie hätten diese Erkenntnis umsetzen müssen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 250/12 -, juris Tz. 18; vom 28. November 2002 - Ill ZR 122/02 -, juris Tz. 9).
d) Der unstreitig eingetretene Wasserschaden im Mietshaus ist auf die Amtspflichtverletzung kausal zurückzuführen.
(aa) Besteht die vorgeworfene Amtspflichtverletzung, wie hier, in einem Unterlassen, so kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden grundsätzlich nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln vermieden worden wäre. Darlegungs‑ und beweispflichtig ist der Geschädigte, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme der gebotenen Amtshandlung verlaufen wäre, wobei in Anwendung des § 287 ZPO anstelle des vollen Beweises ein reduziertes Beweismaß - im Sinne einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit - genügt. Beweiserleichterungen zugunsten des Geschädigten kommen, falls die Amtspflichtverletzung und der nachfolgende Schaden feststehen, in Betracht, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - Ill ZR 254/03 -, juris Tz. 31).
Unstreitig trat am 13. Januar 2011 aus dem beschädigten Heizkörper das von den Monteuren der S. GmbH eingefüllte Wasser heraus und verursachte Schäden. Es besteht eine tatsächliche Vermutung, dass bei hinlänglicher Information eines Berechtigten durch die Polizeibeamten, insbesondere der Hausverwaltung und der Hauseigentümer, diese den beschädigten Heizkörper ersetzt hätten, bevor sie Wasser in die Heizungsanlage hätten einfüllen lassen.
(bb) Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unterlassen und dem Wasserschaden wurde nicht durch das Handeln der Monteure der S. GmbH am 13. Januar 2011 unterbrochen.
Ein in den Kausalverlauf eingreifendes Fehlverhalten Dritter unterbricht den Zurechnungszusammenhang regelmäßig nicht. Anders liegt es nur, wenn der (weitere) Schaden durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Dritten ausgelöst wurde, da unter solchen Voraussetzungen zwischen den beiden Schadensbeiträgen bei wertender Betrachtung nur ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammenhang besteht und dem Erstschädiger ein Einstehenmüssen auch für diese Folgen deshalb billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1999 - III ZR 98/99 -, juris Tz. 13). Danach kann, wenn ein Schaden zwar bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang steht, dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten anderer Personen ausgelöst wurde, die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger der Zweiteingriff und dessen Auswirkungen als haftungsausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden können. Insoweit bedarf es einer wertenden Betrachtung. Ist der nachfolgende Ablauf - trotz des vorsätzlichen Eingreifens Dritter - nicht ungewöhnlich, ist der Zurechnungszusammenhang aber nicht unterbrochen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 14/96 -, juris Tz. 11; vom 26. Januar 1989 - Ill ZR 192/87 -, juris Tz. 24, 25).
Die Darlegungs‑ und Beweislast für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch das Handeln der Mitarbeiter des Heizungsunternehmens trägt der Bekl. nach den allgemeinen Regeln über die Darlegungs‑ und Beweislast, da eine Unterbrechung des Kausalverlaufs für ihn rechtlich günstig wäre. Der Bekl. ist für seine Behauptung beweisfällig geblieben. [...]
e) Dem Kl. steht keine anderweitige Ersatzmöglichkeit gegen Dritte gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Es kommen nur solche Ersatzmöglichkeiten in Betracht, die sich aus dem Sachverhalt selbst ergeben, demselben Tatsachenkreis entsprungen sind, aus dem sich die Schadenshaftung der Amtsträger ergibt, und begründete Aussicht auf baldige Verwirklichung bieten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1969 - VI ZR 150/67 -, juris Tz. 31). Unsichere oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen Dritte braucht der Geschädigte nicht einzuschlagen; die Ausnutzung anderweitiger Ersatzmöglichkeiten muss dem Geschädigten zumutbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1992 - Ill ZR 91/91 -, juris Tz. 13). Der maßgebliche Zeitpunkt, nach dem sich beurteilt, ob der Geschädigte die Möglichkeit hat, mit begründeter Aussicht auf Erfolg gegen einen Dritten vorzugehen, ist der Zeitpunkt der Erhebung der Amtshaftungsklage (vgl. BGH, aaO., Tz. 25). Die Darlegungs- und Beweislast für die negative Anspruchsvoraussetzung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB trägt der Geschädigte (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 839 Rn. 62 m.w.N.).
(aa) Etwaige Ansprüche gegen den Ende des Jahres 2012, somit nach Klageerhebung verstorbenen Mieter H. musste der Kl. nicht verfolgen, weil der Mieter H. unstreitig vermögenslos war.
(bb) Auch sind etwaige Ansprüche gegen die S. GmbH nicht vorrangig. Nach dem oben dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat bestehen keine sicheren Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung gegen das Heizungsunternehmen, weswegen ein solches Vorgehen dem Kl. nicht zumutbar ist.
(cc) Schließlich muss der Kl. nicht primär gegen seine Vermieter vorgehen.
Da ein Vermieter nach § 536 a Abs. 1 BGB für Mängel, die nach Vertragsschluss entstehen, nur auf Schadensersatz haftet, wenn ihn diesbezüglich ein Verschulden trifft (vgl. Weidenkaff in: Palandt, aaO., § 536 a Rn. 11), ist in dieser Hinsicht ein Schadensersatzanspruch des Kl. gegen seine Vermieter nicht begründbar. Denn die Vermieter wussten nichts von dem beschädigten Heizkörper in der Wohnung des Mieters H. und der davon ausgehenden Gefahr. Auch ist nicht greifbar, dass die Vermieter (oder ihre Hausverwaltung) Anlass hatten, die Wohnungstür des Mieters H. aufzubrechen, um der Ursache des Wasserschadens vom 3. Januar 2011 nachzugehen. Ein Vermieter hat nur unter den Voraussetzungen des § 229 BGB das Recht, eine Mietertür gewaltsam aufzubrechen (vgl. Kraemer in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts‑ und Wohnraummiete, 3. Auflage 1999, III.A. Rn. 1130). Da sich der Schaden in der Wohnung des Kl. bis zum 13. Januar 2011 unstreitig nicht (erkennbar) vergrößert hatte, war die Situation nicht dergestalt, dass sich ein Aufbrechen der Tür aufdrängte, um die Ursache des Wasseraustritts am 3. Januar 2011 zu klären.
Auch ist eine Rechtsverfolgung gegen die Vermieter (unter Heranziehung von § 278 BGB) nicht deshalb erfolgversprechend, weil die Hausverwaltung die S. GmbH am 13. Januar 2011 nicht davon unterrichtete, dass einige Tage zuvor eine kleine Menge an Wasser durch eine Decke ausgelaufen sei, was der Hausverwaltung durch den Kl. bekannt geworden war. Die Hausverwaltung durfte sich darauf verlassen, dass bei der Beschädigung von Rohren oder auch eines Heizkörpers sie darüber informiert worden wäre. Folglich kommt es nicht darauf an, dass der Zeuge T. und der Sachverständige angegeben haben, dass bei Kenntnis des Wasserschadens vom 3. Januar 2011 es angezeigt gewesen wäre, vor dem Befüllen der Heizungsanlage die Ursache des Schadens aufzuklären.
Des Weiteren bietet eine Inanspruchnahme der Vermieter wegen des Handelns der S. GmbH, wie oben ausgeführt, keine sicheren Erfolgsaussichten.
f) Den Kl. trifft auch kein Mitverschulden an der Schadenentstehung (§ 254 Abs. 1 BGB). Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, dass der Kl. die Entstehung des Schadens persönlich hätte verhindern können, gibt es nicht. Ein Mitverschulden des Kl. ist aber auch zu verneinen, wenn ihm das Verhalten seiner Vermieter gemäß § 278 BGB zuzurechnen wäre, da diesen aus den vorstehenden Gründen zu e) (cc) kein Versäumnis anzulasten ist. Dieses Ergebnis ist auch aus Wertungsgesichtspunkten angemessen, da es den Amtsträgern des Bekl. unschwer möglich gewesen wäre, einen Berechtigten über die Beschädigung des Heizkörpers mittels der Schüsse aufzuklären, während die Vermieter des Kl. durch das Untätigbleiben der Amtsträger ahnungslos waren.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Polizeibeamte sind verpflichtet, erforderliche Polizeimaßnahmen so durchzuführen, dass dritte Personen keine Nachteile erleiden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Als am 3. Januar 2011 die Beamten des SEK die Tür der im 4. OG gelegenen Wohnung aufbrachen, um den – wie sich später herausstellte, zu Unrecht beschuldigten – Mieter festzunehmen, wurden sie von den beiden dort befindlichen Kampfhunden angegriffen. Die Beamten erschossen die Tiere; hierbei wurde der hinter einem Hund befindliche Heizkörper beschädigt, so dass Wasser austrat. Die Beamten begaben sich daraufhin „zwecks Schadenssicherung" in die darunter gelegene Wohnung des Klägers, in der sich auf dem Fußboden in der Küche eine kleine Wasserpfütze gebildet hatte. Mit dem Hinweis „Da ist etwas ausgelaufen" verließen die Beamten die Wohnung, ohne mitzuteilen, dass ein Heizkörper in der darüber befindlichen Wohnung beschädigt worden war. Nachdem einige Tage später ein anderer Mieter der Hausverwaltung mitgeteilt hatte, dass einer der in seiner Wohnung befindlichen Heizkörper kalt sei, beauftragte diese eine Heizungsfirma mit der Mangelbehebung. Diese füllte am 13. Januar 2011 in erheblichem Umfang Wasser nach, welches aus dem beschädigten Heizkörper austrat und in die gesamte Wohnung des abwesenden Klägers eindrang. Weil die Wohnung nicht mehr nutzbar war, kündigte der Kläger das Mietverhältnis und verlangt nunmehr vom Land Berlin Schadensersatz wegen der Zerstörung von Büchern, Arbeitsmaterial und Möbeln.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin gab der Klage in Höhe von rd. 12.400 € unter Anwendung des § 60 ASOG statt. Die Berufung hatte insoweit Erfolg, als das KG die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt hielt, allerdings nicht nach § 60 ASOG, sondern nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Weil das beklagte Land die Schadenspositionen entgegen der Auffassung des LG aber mit Nichtwissen bestreiten durfte, sei der Anspruch der Höhe nach noch nicht zur Entscheidung reif.