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Amtshaftung

BGHIII ZR 33/9401.12.1994GE 1995, 491

GG Art. 34; BGB § 839

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Amtshaftung; Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde; Baugenehmigung mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter; Trinkwasseranschlusssanierung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigung für ein Wohnhaus nur dann zu erteilen, wenn eine ausreichende Trinkwasserversorgung gesichert ist, hat nicht den Schutzzweck, den Bauherrn vor (vermeidbaren) Mehraufwendungen zu bewahren, die durch die spätere Sanierung eines ursprünglich ungeeigneten Trinkwasseranschlusses verursacht werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Eigentümer eines im Außenbereich der Gemeinde H. belegenen Geländes, das mit einem aus Wohnhaus und Lagerhalle bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb bebaut ist. Die Lagerhalle wurde aufgrund einer Baugenehmigung des bekl. Landkreises als unterer Bauaufsichtsbehörde vom 26. Oktober 1981, das Wohnhaus aufgrund einer solchen vom 22. August 1985 errichtet. In einer Stellungnahme zu dem Bauantrag, betreffend die Lagerhalle, wies die Verbandsgemeinde H. darauf hin, daß der Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung noch nicht gesichert sei, jedoch durch eine Verbindungsleitung zu einem nahegelegenen Tiefbrunnen der Verbandsgemeindewerke hergestellt werden könne. In ihrem durch den Architekten K. gestellten Bauantrag für das Wohnhaus erklärten die Kl., daß die Versorgung mit Trinkwasser durch die öffentliche Wasserversorgung erfolgen solle. Die Verbandsgemeinde H. teilte der Bauaufsichtsbehörde mit, die Versorgung des Anwesens mit Trinkwasser sei problematisch und der Bauherr müsse selbst entsprechende Aufbereitungsanlagen vorhalten. Auf Anfrage der Genehmigungsbehörde wiesen die Verbandsgemeindewerke darauf hin, daß der bisherige Anschluß (sc. der Lagerhalle) als Brauchwasseranschluß genehmigt sei. Infolge der langen Standzeit des Wassers in der Hausanschlußleitung sei eine Aufkeimung nicht auszuschließen. Deshalb werde für die Trinkwasserversorgung eine Desinfektionsanlage für erforderlich gehalten. Wegen der außerdem bestehenden hohen Nitratkonzentration sei ferner eine Absorptionsanlage notwendig. Die den Kl. schließlich erteilte Baugenehmigung für das Wohnhaus enthielt keine Auflage betreffend die Trinkwasserversorgung. Im Jahre 1986 bauten die Kl. eine Wasserentkeimungsanlage ein. Nach weiterer Korrespondenz zwischen der Verbandsgemeinde und dem bekl. Landkreis als Bauaufsichtsbehörde über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung und nach einem diesbezüglichen Erörterungstermin mit den Kl. wurde die Wasseraufbereitungsanlage weiter ausgebaut. Das Wasser hat jedoch heute noch keine Trinkwasserqualität. Es ist verschmutzt und erheblich mit Nitrat belastet.

Aufgrund des vorstehend geschilderten Sachverhalts verlangen die Kl. mit der ursprünglich gegen das Land Rheinland-Pfalz gerichteten und im Berufungsrechtzug gegen den bekl. Landkreis erweiterten Klage Schadensersatz oder Entschädigung. Sie machen geltend, im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens sei ihnen seitens der Bauaufsichtsbehörde verschwiegen worden, daß die Versorgung ihres Anwesens mit einwandfreiem Trinkwasser nicht gewährleistet gewesen sei und daß in das Genehmigungsverfahren eingeschaltete andere Behörden und Dienststellen deswegen ausdrücklich Bedenken erhoben hätten. Durch die vorbehaltlose Erteilung der Baugenehmigungen sei ihnen ein Schaden entstanden. Mit ihrer Klage begehren sie die Feststellung der Ersatzpflicht für den Schaden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision blieb erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) auf Ersatz der Mehraufwendungen, die dadurch verursacht worden sein sollen, daß die Kl. nicht rechtzeitig genug auf die mangelnde Trinkwasserqualität hingewiesen worden seien und daß die von ihnen im Vertrauen auf eine ausreichende Trinkwasserqualität eingebauten Anlagen zerstört oder beschädigt seien, besteht nicht. Gegenstand des Feststellungsbegehrens der Kl. ist nicht etwa die Herstellung eines Trinkwasseranschlusses als Erschließungsanlage als solche, sondern lediglich der Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen, die vermieden worden wären, wenn die Bauaufsichtsbehörde bereits im Genehmigungsverfahren die von den Kl. nunmehr für erforderlich gehaltenen Auflagen und Hinweise erteilt hätte.

a) Allerdings konnte eine Amtspflichtverletzung der zuständigen Amtsträger des bekl. Landkreises darin gelegen haben, daß das Bauvorhaben vorbehaltlos genehmigt worden ist, obwohl bei dem Wohnhaus eine ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet war. Dies konnte einen Verstoß gegen das Erfordernis einer ausreichenden Erschließung sowohl unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten (§ 35 Abs. 1 des damals noch einschlägigen BBauG) als auch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten (§ 58 Abs. 12 LBauO Rheinland-Pfalz in der hier einschlägigen Fassung vom 27. Februar 1974, GVBl. S. 53) dargestellt haben (vgl. zum Verhältnis von [bundesrechtlicher] bauplanungsrechtlicher und [landesrechtlicher] bauordnungsrechtlicher Erschließung Senatsurteil BGHZ 118, 253, 256 ff.).

b) Der Ersatzanspruch scheitert jedoch daran, daß die streitgegenständlichen Mehraufwendungen nicht vom Schutzzweck der möglicherweise verletzten Amtspflicht umfaßt werden, wie das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang - mit Recht ausgeführt hat.

aa) In der neueren Rechtsprechung des Senats wird zunehmend betont, daß beim Ausgleich staatlichen Unrechts jeweils auf den Schutzzweck der verletzten Amtspflicht als Kriterium für die inhaltliche Bestimmung und sachliche Begrenzung der Haftung abzustellen ist (Senatsurteil BGHZ 123, 191 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ein maßgebliches Kriterium für den Schutzzweck öffentlich rechtlicher Genehmigungen der Ordnungsbehörden, insbesondere der Baugenehmigung, besteht in dem Vertrauen, das die bauaufsichtliche Maßnahme begründen soll (Senatsurteil aaO). Mit der Baugenehmigung wird für den Bauherrn ein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, daß er nunmehr davon ausgehen darf, daß der der Baugenehmigung entsprechenden Durchführung seines Bauvorhabens (öffentlich-)rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen und daß er dementsprechend wirtschaftlich disponieren kann (Senatsurteil BGHZ 60, 112, 116 f.). Der Bauherr soll nicht in die Gefahr gebracht werden, einen vorschriftswidrigen Bau auszuführen, der keinen Bestand haben kann und unter Umständen wieder beseitigt werden muß; insoweit soll ihm eine verläßliche Grundlage für seine wirtschaftlichen Dispositionen verschafft werden (Senatsurteile BGHZ 60, 112, 117; 105, 52, 54 f.; 109, 380, 394). Hingegen geht der Schutzzweck der im Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmenden Amtspflichten nicht dahin, den Bauherrn vor allen denkbaren wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die bei der Verwirklichung seines Bauvorhabens erwachsen können (Senatsurteile BGHZ 39, 358, 364 f.; 109, 380, 394). Das Baugenehmigungsverfahren ist insbesondere nicht dazu bestimmt, dem Bauherrn die Verantwortung für die einwandfreie Durchführung und Durchführbarkeit seines Bauvorhabens abzunehmen (Senatsurteil BGHZ 39, 358, 365).

bb) Im vorliegenden Fall sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß sich die Gefahr, einen vorschriftswidrigen Bau errichtet zu haben, der keinen Bestand haben kann und unter Umständen wieder beseitigt werden muß, zum Nachteil der Kl. verwirklicht hat. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß der Baukörper selbst die Quelle einer Gesundheitsgefahr für Leib und Leben der Bewohner darstellt. Das - lediglich - wirtschaftliche Risiko, daß der geplante Trinkwasseranschluß ungeeignet ist und für eine spätere Sanierung Mehraufwendungen entstehen, die an sich vermeidbar gewesen wären, muß der Bauherr selbst tragen. Diese Mehraufwendungen unterscheiden sich nicht wesentlich von solchen Aufwendungen, die aus sonstigen Gründen, etwa wegen mangelnder Standsicherheit, für die Baureifmachung erforderlich werden können und bei denen die Rechtsprechung eine Ersatzpflicht stets verneint hat (Senatsurteile BGHZ 39, 358; 113, 367, 372 ff.; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1991 - III ZR 87/91 = UPR 1992, 439).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Landwirt plante und baute im Außenbereich sein Wohnhaus, wobei der Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung nicht möglich war. Die Baugenehmigung enthielt keine Auflagen hinsichtlich der Trinkwasserversorgung; später stellte sich heraus, daß auch mit einer Wasseraufbereitungsanlage Trinkwasserqualität nicht erreicht werden konnte. Der Bauherr verklagte die Bauaufsichtsbehörde wegen Amtspflichtverletzung, weil er meinte, sie hätte auf die Problematik der Trinkwasserversorgung hinweisen müssen. Er war damit auch beim Bundesgerichtshof erfolglos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In seinem Urteil vom 1. Dezember 1994 führte der BGH aus, daß der Schutzzweck der Amtspflichten in einem solchen Falle nicht so weit reiche. Das Risiko der Fehlplanung müsse vielmehr der Bauherr selbst tragen, wenn er sich nicht an den Architekten halten könne.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Merke: Nicht für jeden Schaden, den man erleidet, muß ein anderer einstehen. In einem anderen Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof dies als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos bezeichnet.