Amtshaftung
GG Art. 34; BGB § 839, § 840
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Amtshaftung; Schadensersatzanspruch des Antragstellers wegen rechtswidrigen Ablehnung einer Bauvoranfrage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Falle der rechtswidrigen Ablehnung einer Bauvoranfrage bestimmt sich die haftungsrechtliche Zurechnung danach, wie sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis zu dem Antragsteller darstellt. Wird der Bescheid nur damit begründet, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen verweigert hat, hat grundsätzlich allein die Gemeinde für den dem Antragsteller entstehenden Schaden aufzukommen. Geht hingegen aus dem ablehnenden Bescheid der Bauaufsichtsbehörde hervor, daß sie das Vorhaben auch aufgrund einer eigenen Sachprüfung und Überzeugungsbildung für unzulässig hält, ist je nachdem, ob sie sich auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als zusätzlichen Grund für die - rechtswidrige - Ablehnung stützt oder nicht, eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit zusammen mit der Gemeinde oder eine alleinige Haftung der Bauaufsichtsbehörde gegeben (im Anschluß an BGHZ 118, 263).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. waren Miteigentümer zweier im unbeplanten Innenbereich der Ortsgemeinde Z. (Bekl. zu 2) gelegenen Grundstücksparzellen mit einer Größe von insgesamt 1.831 m2. Am 6. April 1984 beantragten sie einen Bauvorbescheid zur Errichtung von sechs Reihenhäusern, die sämtlich aneinandergebaut werden sollten. Ihre geänderte Planung vom 10. Mai 1984 sah eine Auflösung in zwei Blöcke zu je drei Häusern vor. Gemäß Beschluß ihres Gemeinderates vom 30. Mai 1984 versagte die Bekl. zu 2 ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben der Kl. Die Kreisverwaltung M.-B. lehnte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 10. September 1984 ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 1985 wies der Kreisrechtsausschuß des Landkreises M.-B. den Widerspruch der Kl. zurück.
Die von den Kl. erhobene Klage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides wurde von dem Verwaltungsgericht Mainz abgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Kl. änderte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab und sprach die Verpflichtung aus, die Bauvoranfrage der Kl. in der Fassung der Alternativplanung vom 10. Mai 1984 positiv zu bescheiden. Die Kl. verkauften beide Parzellen mit notariellem Vertrag vom 19. August 1988.
Mit der Klage haben die Kl. wegen der Ablehnung der Bauvoranfrage von der Ortsgemeinde und dem Land Rheinland-Pfalz Ersatz eines Mietertragsausfalls in Höhe 308.490 DM verlangt und sich hilfsweise auf weitere Schäden berufen. Das Landgericht hat den Anspruch gegen beide Bekl. durch Grundurteil für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die gegen die Bekl. zu 2 gerichtete Klage abgewiesen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Der Bekl. zu 1 und die Kl. haben Revision gegen das Urteil eingelegt. Die Revision der Kl., mit der sie ihren Anspruch gegen die Bekl. zu 2 weiterverfolgen, führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Hingegen blieb die Revision des beklagten Landes ohne Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. können aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) von beiden Bekl. Ersatz der Schäden verlangen, die ihnen dadurch entstanden sind, daß ihr Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für sechs Reihenhäuser in der Fassung der Alternativplanung vom 10. Mai 1984 zurückgewiesen worden ist.
Die Kl. wenden sich mit ihrer Revision zu Recht gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts, das ein Einstehenmüssen der Bekl. zu 2 für die ablehnenden Bescheide verneint hat. Hingegen greifen die Rügen nicht durch, mit denen die Revision des Bekl. zu 1 die Annahme des Berufungsgerichts bekämpft, auch das beklagte Land hafte für die Folgen seiner ablehnenden Bescheide über die Bauvoranfrage.
1. Da die Ablehnung der Bauvoranfrage auf dem amtspflichtwidrigen Verhalten der Bediensteten beider Bekl. beruht, haben die Bekl. für den Schaden der Kl. als Gesamtschuldner aufzukommen (§ 840 Abs. 1 BGB).
a) Wie das OVG Rheinland-Pfalz entschieden hat, stand den Kl. ein Anspruch darauf zu, daß ihre Bauvoranfrage in der Fassung der Alternativplanung positiv beschieden wurde. Davon, daß dieses Urteil Bindungswirkung für die Zivilgerichte entfaltet (st. Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom 21. Mai 1992 - III ZR 158/90 - BGHZ 118, 253, 255), geht das Berufungsgericht zutreffend aus.
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann eine rechtswidrige Versagung des Einvernehmens Amtshaftungsansprüche des Bauherrn gegen die Gemeinde auslösen (Senatsurteile BGHZ 65, 182 und vom 26. April 1979 - III ZR 100/77 - NJW 1980, 387, 389; Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1990 - III ZR 249/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 4). Da die Versagung des Einvernehmens die Baugenehmigungsbehörde daran hindert, die Bauvoranfrage bzw. den Auftrag auf Baugenehmigung positiv zu bescheiden, selbst wenn sie das Verhalten der Gemeinde für rechtswidrig hält, ist die Pflichtverletzung der Gemeinde in der Regel kausal für den dem Bauherrn entstehenden Schaden. Anders verhält es sich nach den von dem Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 26. September 1991 (III ZR 39/90 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 8 = UPR 1992, 105) dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde das geplante Bauvorhaben auf grund eigener Sachprüfung als unzulässig angesehen und der Stellungnahme der Gemeinde bewußt keinerlei Einfluß auf seine Entscheidung beigemessen hat, vielmehr die alleinige Verantwortung im Außenverhältnis übernehmen wollte. In einem solchen Falle ist die Versagung der Bau-genehmigung haftungsrechtlich nicht der Gemeinde, sondern allein der Bauaufsichtsbehörde zuzurechnen. In einer dem Urteil des Berufungsgerichts zeitlich nachfolgenden Entscheidung (Urteil vom 21. Mai 1992 - III ZR 14/91 - BGHZ 118, 263) hat der Senat allerdings auf die Möglichkeit einer deliktsrechtlichen Gesamtschuldnerschaft der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde hingewiesen. Er hat ausgesprochen, der ablehnende Bescheid sei beiden Behörden in gleicher Weise haftungsrechtlich zurechenbar, wenn die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage sowohl auf eigene Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde als auch darauf gestützt werde, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen versagt habe.
c) Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Zu Recht rügt die Revision der Kl. die Annahme des Berufungsgerichts, die Versagung des Einvernehmens durch die Bekl. zu 2 sei für die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde ohne Bedeutung gewesen. Tatsächlich haben beide Versagungsgründe, das fehlende Einvernehmen der Bekl. zu 2 und die Rechtsmeinung, die sich die Beamten der Bauaufsichtsbehörde selbständig gebildet haben, zu dem Ablehnungsbescheid der Kreisverwaltung geführt.
Der Bescheid wurde mit eigenen Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde, aber auch mit der Versagung des Einvernehmens der Gemeinde begründet, das nach § 36 BBauG zu der im unbeplanten Innenbereich beabsichtigten Bebauung (§ 34 BBauG) erforderlich war. Wie aus dem Inhalt des Bescheides ersichtlich ist, kommt beiden Gesichtspunkten Gewicht für die Entscheidung zu. Das Fehlen des Einvernehmens der Bekl. zu 2 war nicht etwa bedeutungslos für die Zurückweisung des Antrags der Kl., sondern dies war einer der ausschlaggebenden Gründe hierfür. Die ablehnende Entscheidung der Kreisverwaltung ist daher der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde haftungsrechtlich gleichermaßen zuzurechnen. Die Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde stellten sich im Außenverhältnis zu den Kl. als das Ergebnis einer eigenen Sachprüfung und Überzeugungsbildung der Behörde dar, und die Versagung des Einvernehmens wurde als zusätzlicher Grund für die Ablehnung angeführt. Der Ablehnungsbescheid war demnach auf zwei selbständige Gründe gestützt, von denen aus der Sicht der Behörde jeder für sich allein genommen bereits geeignet gewesen wäre, das ablehnende Ergebnis zu tragen. Die Voraussetzungen, bei denen nach den Grundsätzen der genannten Senatsentscheidung (III ZR 14/91, BGHZ 118, 263) eine gesamtschuldnerische Haftung beider Beteiligter einzutreten hat, sind daher gegeben. d) Die Rüge des beklagten Landes, die Bauaufsichtsbehörde habe in dem Ablehnungsbescheid eigenständige zusätzliche Ablehnungsgründe neben den Erwägungen der Gemeinde nicht vorgebracht, greift nicht durch.
Schon die Annahme, die Bauaufsichtsbehörde habe nur die Begründung der Gemeinde übernommen, ist so nicht richtig. Von unzulässigen bauordnungsrechtlichen Gründen abgesehen, hatte der Gemeinderat gegenüber dem Bauvorhaben geltend gemacht, die Reihenhausbebauung passe nicht in die Umgebung und störe den weiteren Verlauf der Ortsplanung. Die Bauaufsichtsbehörde hat diesen Gedanken zunächst aufgegriffen und vertieft. Als zusätzlichen Gesichtspunkt hat sie in den Ablehnungsbescheid noch aufgenommen, es handele sich um eine unzulässige Bebauung eines rückwärtigen Bereichs. Diesen Gedanken hat sie zwar in der Verhandlung vor dem Widerspruchsausschuß am 12. April 1985 fallengelassen; dementsprechend ist in dem Widerspruchsbescheid allein auf eine störende Reihenhausbebauung abgestellt worden. Im Verwaltungsrechtsstreit hat sich der Bekl. zu 1 aber wiederum in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides bezogen.
Darüber hinaus kommt es für die Frage, ob allein die Versagung des Einvernehmens, allein die Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde oder beide Gesichtspunkte nebeneinander für die ablehnende Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde bestimmend geworden sind, nicht entscheidend darauf an, ob die Bauaufsichtsbehörde auf zusätzliche, von der Gemeinde nicht genannte Gründe abgehoben hat, die der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens entgegenstanden. Die haftungsrechtliche Zurechnung bestimmt sich danach, wie sich die Entscheidung im Außenverhältnis zu dem Antragsteller darstellt, nicht danach, ob die Bauaufsichtsbehörde weitere zusätzliche Ablehnungsgründe gefunden hat. Wird der Bescheid nur mit der Versagung des Einvernehmens begründet, läßt die Bauaufsichtsbehörde erkennen, daß die ablehnende Stellungnahme der für sie ausschlagende Grund für den negativen Bescheid gewesen ist. Wie in dem genannten Senatsurteil ausgeführt (III ZR 14/91, a. a. O.), korrespondiert die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde mit der Bindungswirkung einer versagenden Entscheidung. Grundsätzlich trifft die Bauaufsichtsbehörde auch nicht die Verpflichtung, auf die Gemeinde im Sinne einer Erteilung des Einvernehmens einzuwirken. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Einvernehmen, für die Bauaufsichtsbehörde erkennbar, aus nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde fallenden und überdies rechtsfehlerhaften bauordnungsrechtlichen Erwägungen versagt worden wäre, und wenn zu erwarten wäre, daß die Gemeinde sich auf eine entsprechende Klarstellung seitens der zuständigen Behörde hin bereitfinden würde, ihren Standpunkt zu berichtigen. Dann obläge es der Bauaufsichtsbehörde zumindest, eindeutig klarzustellen, daß aus ihrer Sicht der Bauvorbescheid antragsgemäß hätte erlassen werden müssen (Senat III ZR 14/91, a. a. O.). Von diesem Ausnahmetatbestand abgesehen, kann sich die Bauaufsichtsbehörde, ohne eine eigene Verantwortung zu übernehmen, damit begnügen, auf das Fehlen des gemeindlichen Einvernehmens zu verweisen. Sie hat dann für den dem Antragsteller entstehenden Schaden nicht aufzukommen. Geht hingegen aus dem ablehnenden Bescheid der Bauaufsichtsbehörde hervor, daß sie das Vorhaben auch aufgrund einer eigenen Sachprüfung und Überzeugungsbildung für unzulässig hält, ist je nachdem, ob sie sich auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als zusätzlichen Grund für die - rechtswidrige - Ablehnung stützt oder nicht, eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit zusammen mit der Gemeinde oder eine alleinige Haftung der Bauaufsichtsbehörde gegeben.
3. Den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein fahrlässiges Handeln der Bediensteten des beklagten Landes bejaht hat, ist zu folgen. Sie gelten in entsprechender Weise auch für das Verhalten der Bekl. zu 2.
a) Daß das Verwaltungsgericht Mainz in seiner Entscheidung vom 6. Mai 1986 die geplante Bebauung gleichfalls als unzulässig angesehen hat, entlastet die Bekl. nicht.
Die allgemeine Richtlinie, daß den Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig beurteilt hat (Senat, BGHZ 97, 97, 107; 117, 240), findet unter anderem dann keine Anwendung, wenn das Gericht infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist (Senatsurteil vom 19. Januar 1989 - III ZR 243/87 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 11; Senat (Nichtannahme-) Beschluß vom 29. März 1990 - III ZR 160/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 14). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier gegeben.
Wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BauR 1981, 170; BVerwGE 55, 369; vgl. Senatsbeschluß vom 24. November 1988 - II ZR 86/88 - BGHR BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1 Hinterlandbebauung 1 = VersR 1989, 184) erläutert, kommt es für die Frage, ob sich die geplante sogenannte Hinterlandbebauung im Sinne des § 34 BBauG in die Eigenart der näheren Umgebung "einfügt", darauf an, ob das Vorhaben den in seiner Umgebung bisher gewahrten Rahmen überschreitet und, wenn dies der Fall ist, "die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung bringt" (BVerwG, BauR 1981, 171) und damit eine Unruhe stiftet, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Das Verwaltungsgericht Mainz hat derartige bodenrechtlich beachtliche Spannungen bejaht mit der Begründung, zwar sei auf anderen Grundstücken in der näheren Umgebung teilweise eine Bebauung in zweiter Bautiefe anzutreffen, geprägt werde die Umgebungsbebauung aber durch zu den Straßen hin orientierte Baukörper, an die sich in den hinteren Grundstücksteilen Hausgärten anschlössen; die so vorgegebene Ordnung innerhalb des maßgeblichen Straßengevierts werde durch das Bauvorhaben der Kl. gestört. Daß derartige Feststellungen zuverlässig nur aufgrund einer Ortsbesichtigung hätten getroffen werden können, liegt auf der Hand.
Das OVG Rheinland-Pfalz hat hingegen eine Ortsbesichtigung durchgeführt und ist auf deren Grundlage in seinem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, "daß sich das Bauvorhaben der Kl. in jeder Beziehung in den durch die Bebauung vorgegebenen Rahmen einfügt". Es hat festgestellt, daß sich auf sämtlichen nördlich des Grundstücks der Kl. gelegenen Grundstücken bauliche Anlagen in zweiter Bautiefe befinden, von denen mindestens drei Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden, und daß eine ähnliche Bebauungsdichte, wie sie die Kl. mit einer Grundflächenzahl von deutlich weniger als 0,3 geplant haben, auf den meisten der benachbarten Grundstücke, beispielsweise auf der unmittelbar angrenzenden Parzelle 58/4, anzutreffen sei. Das Verwaltungsgericht Mainz hat daher, da es eigene Ermittlungen nicht angestellt, sich vielmehr nur auf die Pläne bezogen und auch diese unrichtig ausgewertet hat, den Sachverhalt verkannt, über den die Bediensteten beider Bekl. zu entscheiden hatten.
b) Die verantwortlichen Beamten der Bekl. zu 1 und 2 haben die gebotene Sorgfalt nicht beachtet.
Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB, der auch im Rahmen des § 839 BGB Anwendung findet, kommt es für die Verschuldensfrage auf die Kenntnisse und Einsichten der Beamten an, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind. Jeder Beamte muß die für sein Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 18 und BGHZ 117, 240, 249). Das Berufungsgericht führt im Rahmen der Haftung des beklagten Landes aus, die betreffenden Bediensteten der Bauaufsichtsbehörde, der für baurechtliche Fragen zuständigen Spezialbehörde, hätten die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Hinterlandbebauung im unbeplanten Innenbereich bei Erlaß des Ablehnungsbescheides außer acht gelassen, sei es, daß sie die maßgeblichen Gesichtspunkte dieser Rechtsprechung nicht gekannt, sei es, daß sie den Sachverhalt, die örtlich vorhandene Bebauung, nicht ausreichend ermittelt hätten. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, hatte die Bauaufsichtsbehörde im Widerspruchsverfahren nach einer Ortsbesichtigung ihre Bedenken gegen die Hinterlandbebauung fallengelassen. Dann ist es ihr aber vorzuwerfen, daß sie sich in der Folgezeit nicht allein auf das fehlende Einvernehmen der Bekl. zu 2 zurückgezogen, sondern weiterhin, auch im Verwaltungsrechtsstreit, auf ihrer eigenen ablehnenden Ansicht beharrt hat. Mit dem in dem Widerspruchsverfahren vorgebrachten weiteren Grund für eine Unzulässigkeit der geplanten Bebauung, die Reihenhausbebauung sei störend, da sich in der Umgebung nur Einzel- und Doppelhäuser befänden, vermag sich der Bekl. zu 1 gleichfalls nicht zu entlasten. Das OVG Rheinland-Pfalz führt in seinem Urteil überzeugend aus, die geplanten sechs Reihenhäuser - nach der Planungsänderung als zwei Gruppen zu je drei Häusern vorgesehen - hätten in jedem Fall der offenen Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 1 der BauNVO 1977 entsprochen. Zu Recht verweist das Oberverwaltungsgericht darauf, daß die Bekl. zu 2 die Möglichkeit, nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO eine Reihenhausbebauung (Hausgruppen) auszuschließen, nicht wahrgenommen hat. All dies hätte die Bauaufsichtsbehörde erwägen müssen, statt ohne weiteres von der Unzulässigkeit der Reihenhausbebauung auszugehen. Auch der Widerspruchsbescheid beruht auf diesem Mangel.
c) Die Mitglieder des Ortsgemeinderates der Bekl. zu 2 trifft ebenfalls ein Verschulden.
Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus zu Recht, zu dieser Frage nicht Stellung genommen. Der Senat kann aber über ein der Bekl. zu 2 zurechenbares Verschulden dieser Personen selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht die hierzu erforderlichen Feststellungen getroffen hat und weiterer Sachvortrag der Parteien nicht zu erwarten ist.
Von den Mitgliedern des Ortsgemeinderates war gleichfalls eine sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage in bezug auf die Frage zu verlangen, ob sich die Planung in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1992 - III ZR 220/90 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 22 = VersR 1993, 187, 188). Den Ausführungen des Gemeinderates ist zu entnehmen, daß die Reihenhausbebauung als solche der ausschlaggebende planungsrechtliche Grund für die Ablehnung war. Der Gemeinderat hätte in seine Erwägungen dann aber § 22 BauNVO einbeziehen müssen, und er hätte die Reihenhausbebauung nicht ohne weitere Prüfung mit der Begründung ablehnen dürfen, sie "passe nicht in die Gegend".
4. Die Rüge der Revision des Bekl. zu 1, die Kausalität eines etwaigen Fehlverhaltens seiner Bediensteten für den von den Kl. geltend gemachten Schaden sei deshalb nicht dargetan, weil diese nicht vorgetragen hätten, wie sie den in dem Gemeinderatsbeschluß geäußerten bauordnungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen hätten, ist gleichfalls nicht berechtigt.
Zutreffend weist die Revisionserwiderung der Kl. darauf hin, der Bekl. zu 1 habe in den Tatsacheninstanzen zu keiner Zeit einen Schaden mit der Begründung bestritten, das Bauvorhaben wäre aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht zu verwirklichen gewesen. Der Bekl. zu 1 hatte lediglich vorgebracht, bei Errichtung des Bauwerks hätten die Unkosten die zu erwartenden Einnahmen überstiegen. In dem von der Revision herangezogenen erstinstanzlichen Schriftsatz hat der Bekl. zu 1 selbst vorgetragen, eine andere Bauträgergesellschaft, an die die Kl. das Grundstück veräußert hätten, habe die Reihenhäuser errichtet, allerdings anders, als in der Bauvoranfrage geplant, hintereinandergestellt. Dies spricht dafür (§ 287 ZPO), daß die bauordnungsrechtlichen Hindernisse für die Kl. ebenfalls auszuräumen gewesen wären. Auch das ausdrückliche Vorbringen der Kl. in der Klageschrift, sie hätten das Objekt nach Erlaß eines positiven Vorbescheides entsprechend ihren Zielvorstellungen überbauen können, haben die Bekl. nicht mit der Behauptung bekämpft, die bauordnungsrechtlichen Bedenken wären unüberwindbar gewesen (vgl. in diesem Zusammenhang: Senat, Urteil vom 17. Dezember 1992 - III ZR 112/91 - NJW 1993, 1255, 1257).
5. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür annimmt, daß der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie werden von den Bekl. im Revisionsrechtszug auch nicht angegriffen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mehrere Eigentümer wollten im unbeplanten Innenbereich Reihenhäuser errichten und beantragten dazu einen Bauvorbescheid. Die Gemeinde lehnte das Bauvorhaben ab, ebenso wie die Widerspruchsbehörde. Nachdem die Eigentümer zunächst im Verwaltungsgerichtsverfahren dagegen erfolgreich vorgegangen waren, machten sie vor den Zivilgerichten einen Schadensersatz wegen Mietertragsausfalls geltend.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Erfolg, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 1. Juli 1993 entschieden hat. Von den Bediensteten der Bauaufsichtsbehörde sei zu erwarten, daß sie die höchstrichterliche Rechtsprechung kennen und beachten. Bei einem Verstoß dagegen handelten sie auch dann schuldhaft, wenn ein Gericht im späteren Verwaltungsprozeß in der ersten Instanz ihre Entscheidung bestätigt habe, sofern dies auf unzureichender Tatsachenfeststellung beruhte. Aber auch die Gemeinde müsse die Sach- und Rechtslage sorgfältig prüfen und hätte die Reihenhausbebauung nicht mit der pauschalen Begründung ablehnen dürfen, sie "passe nicht in die Gegend".
Fazit
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ob der Bauherr eine Genehmigung für sein Bauvorhaben erhält, ist in vielen Einzelfragen dem Ermessen des Beamten überlassen. Der Spielraum für die Behörde ist jedoch nicht grenzenlos; das Haftungsrisiko dient auch dazu, dem Bürger mehr Rechtssicherheit zu geben.