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Amtshaftung

VG BerlinVG 2 K 71.1007.10.2010unveröffentlicht

IFG Berlin § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Amtshaftung; Baumkontrolle; Verkehrssicherungspflicht; Akteneinsicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz berechtigt auch dann zur Akteneinsicht, wenn mit der begehrten Information ein Amtshaftungsprozess gegen die Behörde vorbereitet werden soll.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. erstrebt Zugang zu Informationen zu vom Bekl. durchgeführten Baumkontrollen. Die Kl. ist Eigentümerin eines Kraftfahrzeuges, welches auf dem Savigny-Platz in Berlin-Charlottenburg durch einen herabfallenden Ast erheblich beschädigt wurde. Die zur Schadensaufnahme herbeigerufenen Polizeibeamten vermerkten in ihrem Tätigkeitsbericht vom 3. September 2009, dass der von Baum Nr. 64 herunter gefallene Ast bereits „etwas angefault" gewesen sei. Die Kl. machte beim Bekl. daraufhin einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 forderte die Kl. den Bekl. in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG Bln) auf, „die Nachweise der Baumkontrollen für das Jahr 2009 vorzulegen". Diese Nachweise seien erforderlich für die Einschätzung, ob eine gerichtliche Weiterverfolgung des Schadensersatzanspruchs sinnvoll sei.

Mit Schreiben des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 12. Januar 2010 teilte der Bekl. mit, es bestehe kein Anspruch auf Einsicht in die Akten. Die Akteneinsicht sei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln abzulehnen, weil nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit ein Bekanntwerden des Akteninhaltes mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar sei. Den hiergegen unter Einschaltung des Verfahrensbevollmächtigten der Kl. erhobenen Widerspruch wies der Bekl. mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2010 zurück. Dabei teilte er mit, dass die Gewährung von Akteneinsicht dem im Zivilrecht herrschenden Prinzip der Gleichrangigkeit von Anspruchsteller und Anspruchsgegner widersprechen würde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet. Der die Gewährung von Akteneinsicht in den Vorgang zu den im Jahr 2009 auf dem Savignyplatz durchgeführten Baumkontrollen ablehnende Bescheid des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 12. Januar 2010 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2010 gefunden hat, rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Kl. hat gegen den Bekl. Anspruch auf Einsicht in den fraglichen Vorgang.

1. Rechts- und Anspruchsgrundlage für das Akteneinsichtsbegehren der Kl. ist § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Berlin. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen einen Anspruch auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten.

a. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln liegen vor. Die Kl. gehört als natürliche Person zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Das den Bekl. vertretende Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ist als Behörde des Landes Berlin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln eine auskunftsverpflichtete öffentliche Stelle. Bei den Vorgängen zu den Baumkontrollen auf dem Savignyplatz im Jahr 2009 handelt es sich auch um Akten im Sinne des § 3 Abs. 2 IFG. Denn danach sind Akten im Sinne dieses Gesetzes alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, Magnetbänder, Disketten, Filme, Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme, Bilder und Karten, soweit sie amtlichen Zwecken dienen.

b. Entgegen der Auffassung des Bekl. stehen der Akteneinsicht vorliegend keine Ausschlussgründe nach den §§ 5 bis 11 IFG Bln entgegen. Insbesondere kann die Akteneinsicht nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln wegen der Befürchtung des Bekl. verweigert werden, dass sich durch das Bekanntwerden des Akteninhalts nachteilige Auswirkungen für das drohende zivilrechtliche Gerichtsverfahren ergeben könnten.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, wenn ein vorzeitiges Bekanntwerden des Akteninhalts nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

(1) § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln verlangt zunächst eine „besondere Art der Verwaltungstätigkeit", setzt mithin eine Tätigkeit voraus, die sich von der Masse der gewöhnlichen Verwaltungstätigkeiten abhebt. Erforderlich ist eine Tätigkeit, die ihrer „besonderen Art" nach bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geheim gehalten werden muss, weil anderenfalls - ähnlich wie bei den in § 9 Abs. 1 Satz 1 1. Fall IFG Bln genannten bevorstehenden behördlichen Maßnahmen - ihr Erfolg in Frage gestellt wird. Um eine solche Verwaltungstätigkeit handelt es sich bei der Baumkontrolle nicht. Diese ist grundsätzlich nicht (vorübergehend) geheimhaltungsbedürftig. Sie ist nach Auffassung des Bekl. vielmehr ausschließlich deshalb geheim zu halten, weil die Kl. wegen des ihr entstanden Schadens erwägt, einen Amtshaftungsprozess anzustrengen. Das Risiko von nachfolgenden Amtshaftungsprozessen haftet jedoch einer Vielzahl von Verwaltungstätigkeiten an. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Gefahr, die einer Verwaltungstätigkeit nicht die erforderliche „besondere Art" zu verleihen vermag.

(2) Davon abgesehen setzt § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln voraus, dass das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist. Auch dies kann vorliegend nicht unter Hinweis auf eine Erschwernis der Rechtsverteidigung im Rahmen eines drohenden Prozesses bejaht werden. Eine solche Erschwernis wird von § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln nämlich nicht erfasst.

Dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln nach muss das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts „nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar" sein. Sprachlich bezieht sich dabei die durch die Informationsgewährung erschwerte Aufgabenerfüllung auf die besondere Art der Verwaltungstätigkeit. Erforderlich ist damit, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgabe als solche durch die Informationsgewährung erschwert oder unmöglich gemacht wird. So verhält es sich hier jedoch nicht. Die seitens der Kl. erstrebte Informationsgewährung führt zu keinerlei Erschwernissen bei der Baumkontrolle.

Auch ein Blick auf die Systematik des § 9 IFG Bln bestätigt, dass Erschwernisse der Rechtsverteidigung im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht unter § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln fallen, sondern von § 9 Abs. 2 Satz 2 IFG Bln erfasst werden. Nach dieser Vorschrift besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts nachteilige Auswirkungen für das Land Berlin bei der Durchführung eines „laufenden" - d.h. eines bereits anhängigen und noch nicht beendeten (vgl. zur § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG Bund Schoch, IFG, Rn. 79 zu § 3) - Gerichtsverfahrens zu befürchten sind. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn die Befürchtung von nachteiligen Auswirkungen auf Gerichtsverfahren generell - wie vom Bekl. angenommen - bereits von § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln erfasst würde.

Auch die Entstehungsgeschichte von § 9 Abs. 1 Satz 2 IFG Bln spricht gegen die vom Bekl. vorgenommene Auslegung. § 9 Abs. 1 Satz 2 IFG Bln wurde gerade deshalb in das Gesetz aufgenommen, weil nach Auffassung des Gesetzgebers bei Vorgängen, die für Gerichtsverfahren relevant waren, nach den übrigen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes „keine Auskunftsverweigerung begründet werden" konnte (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 15/5075, S. 27). Dabei wurde auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Bezug genommen und das Auskunftsverweigerungsrecht - wie dort (vgl. Schoch, a.a.O., Rn. 81 zu § 3 m.w.N.) - auf laufende Gerichtsverfahren beschränkt. Nur insoweit hatte der Gesetzgeber des Informationsfreiheitsgesetzes Berlin einen Regelungsbedarf gesehen (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 15/5075, S. 27).

Das hier gefundene Auslegungsergebnis, wonach Erschwernisse der Rechtsverteidigung bei drohenden Gerichtsverfahren insbesondere zivilrechtlicher Art nicht vom Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Fall IFG Bln erfasst werden, steht schließlich auch nicht im Widerspruch zum Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes Berlin. Der Gesetzgeber verfolgte mit dem Erlass des Informationsfreiheitsgesetzes Berlin das Anliegen, ein möglichst umfassendes Informationsrecht zu schaffen (vgl. § 1 IFG Bln und Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 13/1623, S. 4). Die Ausschlussgründe der §§ 5 bis 11 IFG Bln sind daher eng auszulegen. § 9 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln dient vor diesem Hintergrund dem Schutz bestimmter Verfahren, deren Erfolg durch vorzeitige Offenlegung des Akteninhalts in Frage gestellt wird; § 9 Abs. 1 Satz 2 IFG Berlin schützt demgegenüber - wie § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG Bund, dem er nachgebildet worden ist - die Rechtspflege vor Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen (vgl. Schoch, a.a.O., Rn. 74 ff. m.w.N.). Das Interesse an der Zurückhaltung von Informationen, die der Bürger benötigt, um etwa in einem Amtshaftungsprozess die Rechtswidrigkeit staatlichen Handelns nachzuweisen, wird demgegenüber nicht geschützt (vgl. zu § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG Bund Urteil der Kammer vom 26. Juni 2009 - VG 2 A 62.08 -).

Auch der Hinweis des Bekl. auf das im Zivilrecht herrschende Prinzip der Gleichrangigkeit von Kläger und Bekl. führt insoweit nicht weiter. Er verkennt, dass der Bekl. an Gesetz und Recht gebunden ist und auch bei einer privatrechtlichen Tätigkeit weitergehenden Bindungen unterliegt als Private. Den aus der Aktenkenntnis möglicherweise resultierenden Vorteil, besser vortragen zu können, weil der Anspruchsteller die der Behörde vorliegenden Umstände kennt, hat der Bekl. aufgrund seiner besonderen Bindungen hinzunehmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. November 2003 - VG 23 A 93.03 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, Juris). Abgesehen davon sind die Parteien im Zivilprozess ohnehin zum wahrheitsgemäßen und vollständigem Vortrag verpflichtet (§ 138 Abs. 1 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Berlin) berechtigt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin auch dann zur Aktenauskunft, wenn mit der begehrten Information ein Amtshaftungsprozess gegen die Behörde vorbereitet werden soll. Im konkreten Fall ging es um einen Schaden, der vom herunterfallenden Ast eines Straßenbaumes verursacht wurde.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Kraftfahrzeug der Klägerin war im Jahr 2009 in Berlin-Charlottenburg durch einen herabfallenden Ast eines Straßenbaumes erheblich beschädigt worden. Die zur Schadensaufnahme herbeigerufenen Polizeibeamten hatten vermerkt, der heruntergefallene Ast sei bereits „etwas angefault" gewesen. Die Klägerin forderte das Bezirksamt daraufhin unter Hinweis auf das IFG Berlin auf, die Nachweise der Baumkontrollen für das Jahr 2009 vorzulegen. Diese Nachweise seien erforderlich für die Einschätzung, ob ein Schadensersatzanspruch gerichtlich weiterverfolgt werden solle. Die Behörde hatte dieses Begehren abgelehnt, weil nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit ein Bekanntwerden des Akteninhaltes mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar sei. Die Gewährung von Akteneinsicht widerspreche zudem dem im Zivilrecht herrschenden Prinzip der Gleichrangigkeit der Parteien.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klägerin recht. Nach dem IFG Berlin habe jeder Mensch gegenüber öffentlichen Stellen einen Anspruch auf Einsicht in die von dieser Stelle geführten Akten. Dazu zählten auch die fraglichen Vorgänge zu Baumkontrollen im Bereich des Bezirksamtes. Auf Ausschlussgründe könne sich die Behörde nicht berufen. Ein Ausschlussgrund liege nur vor, wenn ein vorzeitiges Bekanntwerden des Akteninhalts nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar sei. Dies könne hinsichtlich der Vorgänge nicht bejaht werden, weil die von der Klägerin erstrebte Informationsgewährung nicht zu Erschwernissen bei der Baumkontrolle selbst führe. Schließlich ergäben sich durch das Bekanntwerden des Akteninhalts auch keine nachteiligen Auswirkungen für das drohende zivilrechtliche Gerichtsverfahren.