Amtsgerichtsverfahren
MHG § 5; ZPO §§ 495a,511 a Abs.2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Amtsgerichtsverfahren; Kapitalmehrkostenumlage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 495 a ZPO ist auch in denjenigen Fällen anwendbar, in denen die Statthaftigkeit der Berufung nach § 511 a Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.
2. Keine Umlage solcher Kapitalmehrkosten nach § 5 MHG, die da-durch entstehen, daß eine vertraglich vereinbarte Zinsverbilligung wegfällt, die bei Abschluß des Darlehensvertrages fest vereinbart wurde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Soweit die Kl. sich mit ihrer Berufung dagegen wendet, daß die erste Instanz gem. § 495 a Abs. 2 ZPO durch Urteil ohne Tatbestand entschieden hat und die wesentlichen Entscheidungsgründe in das Protokoll aufgenommen worden sind, eröffnet der damit gerügte Verfahrensfehler nicht die zweite Instanz.
2. Im übrigen liegt nach Auffassung der Kammer in der nach § 495 a Abs. 2 ZPO zulässigen Verfahrensweise kein Verfahrensfehler. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 495 a Abs. 1 ZPO kann das Erstgericht sein Ver-fahren nach billigem Ermessen bestimmen und von der Möglichkeit des § 495 a Abs. 2 ZPO immer dann Gebrauch machen, wenn der Streitgegenstand 1.000,- DM nicht übersteigt. Das war hier eindeutig der Fall.
Entgegen der Auffassung der Kl. kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß § 495 a ZPO dann nicht anwendbar ist, wenn bei Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum - wie im vor liegenden Fall - die Berufung unabhängig von dem Wert der Beschwer des-wegen statthaft sein könnte, weil das Amtsgericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes abgewichen sein und die angefochtene Entscheidung auf der Ab weichung beruhen könnte. Wenn der Gesetzgeber für diesen Fall die An wendbarkeit des § 495 a ZPO hätte ausschließen wollen, hätte dies im Ge setzestext seinen Ausdruck finden müssen. § 495 a ZPO enthält jedoch ei-ne derartige Einschränkung nicht. Gegen einen derartigen - im Gesetzes-text nicht zum Ausdruck gekommenen - Willen des Gesetzgebers spricht im übrigen, daß sowohl § 495 a ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2874) neu eingeführt als auch § 511 a ZPO durch dasselbe Gesetz neu gefaßt worden ist. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich das Verfahren nach § 495 a ZPO in denjenigen Fällen für unanwendbar gehalten, in denen die Statthaftigkeit der Be-rufung nach § 511 a Abs. 2 ZPO in Betracht gekommen wäre, hätte es nahe gelegen, dies im Gesetzestext zum Ausdruck zu bringen. Angesichts der gleichzeitigen Einführung bzw. Neufassung durch dasselbe Gesetz ohne eine derartige Einschränkung des § 495 a ZPO kann ein derartiger Wille des Gesetzgebers nicht angenommen werden. Dagegen spricht schließlich auch, daß § 541 ZPO, der mit dem zugleich aufgehobenen Artikel 3 des III. Mietrechtsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1967 in die Zivilprozeßordnung eingefügt wurde, ebenfalls auf demselben Rechtspflegever-einfachungsgesetz vom 11. Dezember 1990 beruht. Dem Gesetzgeber war mithin bekannt, daß die Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes zu einer Vorlage seitens des Landgerichts als Berufungsgericht führen konnte, wenn nämlich dieses die Auffassung des von einer obergerichtlichen Entscheidung abweichenden Amtsgerichts teilt. Auch diese Möglichkeit hat den Gesetzgeber nicht dazu veranlaßt, für der artige Fälle die Anwendbarkeit des § 495 a ZPO auszuschließen.
3. Die Kammer hält im übrigen § 495 a ZPO entgegen der Ansicht von Stoll-mann (NJW 1991, 1719 f.) nicht deswegen für verfassungswidrig, weil da-durch der unterlegenen Partei nicht das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) ge-währt würde. Das rechtliche Gehör ist den Parteien vor der Entscheidung zu gewähren, so daß eine bestimmte Form der gerichtlichen Entscheidung nicht zwingend zur Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör führt. Ebenso wie der Gesetzgeber den Instanzenzug begrenzen darf, kann die Form der Entscheidung einer Instanz auf wesentliche Gründe be-schränkt werden (vgl. dazu auch Hennrichs NJW 1991, 2815). Das Grund-recht auf Zugang zu den Gerichten wird dadurch nicht in seinem Wesensgehalt angetastet. Auch die Überprüfbarkeit der angefochtenen Entscheidung darauf, ob eine Abweichung von einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes vorliegt, die die zweite Instanz trotz Nichterreichens der notwendigen Beschwerdesumme eröffnen würde, ist durch die Beschränkung der erstinstanzlichen Entscheidung auf wesentliche Entscheidungsgründe nicht ausgeschlossen, wenn die angefochtene Entscheidung den durch § 495 a Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Minimalanforderungen gerecht wird.
III. Die Berufung ist schließlich auch nicht gem. § 495 a Abs. 2 ZPO statt-haft. Denn entgegen der Auffassung der Kl. weicht die angefochtene Ent-scheidung nicht von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes ab.
Vielmehr entspricht die angefochtene Entscheidung dem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 23. Dezember 1981 - 3 RE Miet 8/81 - (ZMR 1983, 103), wonach der Vermieter solche Kapitalmehrkosten nicht nach § 5 MHG auf den Mieter umlegen darf, die dadurch entstehen, daß eine vertraglich vereinbarte Zinsverbilligung wegfällt, die schon bei Abschluß des Darlehensvertrages nach Zeit und Umfang fest vereinbart worden ist (so auch Schultz in ZMR 1992, 7 und Voelskow in MünchKomm § 5 MHG Rdn. 6). Dies ist aber hier der Fall. Nach dem Darlehensvertrag der Kl. mit der Woh nungsbau-Kreditanstalt wurde das Darlehen für die Dauer von 14 Jahren zins- und tilgungsfrei gewährt, also ab 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1991. Bereits in dem Bewilligungsbescheid war aber festgelegt, daß das Darlehen danach mit 6 % jährlich zu verzinsen war. Damit handelt es sich nicht um unvorhersehbare Kapitalkostensteigerungen, die gemäß § 5 MHG um-legbar sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Wohnung als öffentlich geförderte Wohnung zunächst der Preisbindung nach § 8 WoBindG unterlag. Zwar war der Vermieter durch die Preisbindung ge-hindert, während der Dauer der Zweckbindung eine höhere Miete als die Kostenmiete zu verlangen. Für den Fall des Auslaufens der Preisbindung hätten aber Vereinbarungen über eine Erhöhung der Miete wegen der dann eintretenden Zinsbelastung getroffen werden können. Deshalb ist der Vermieter durch die Beschränkung des § 5 MHG auf nicht vorhersehbare Kapitalkostensteigerungen auch in diesen Fällen nicht rechtlos gestellt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 28. Februar 1992 die Auffassung vertreten, daß bei preisfreien Wohnungen eine Umlage von Kapitalerhöhungen nach § 5 MHG nicht zulässig sei, wenn die Kapitalmehrkosten daraus resultierten, daß eine bei Abschluß des Darlehensvertrages fest vereinbarte Zinsverbilligung wegfalle.