Amtsermittlungspflicht
FGG § 12
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Amtsermittlungspflicht; Wohnungseigentumsverfahren; Schlüssigkeit; freiwillige Gerichtsbarkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts im Wohnungseigentumsverfahren als einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist zwar eingeschränkt, entbindet aber nicht von der Pflicht, auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit eines Antrags hinzuweisen und konkret und unmißverständlich klarzumachen, welcher Sachvortrag und welche Beweismittel noch erforderlich gewesen wären.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II.2.b) (...) Weder der Entscheidung des LG [Traunstein] noch der des AG [Mühldorf a. Inn] ist etwas dazu zu entnehmen, ob über die Abrechnungen v. 10.10.1995 und 15.4.1996 und über die Wirtschaftspläne für 1996 und 1997 Eigentümerbeschlüsse gefaßt wurden. Dies hätte das LG gemäß § 12 FGG ermitteln und feststellen müssen.
c) Daran ändert der Umstand nichts, daß der Antragsgegner sein Rechtsmittel nicht begründet hat, da es hier um die Schlüssigkeit des Antrags geht.
Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts ist zwar im Wohnungseigentumsverfahren als einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeschränkt. In solchen Verfahren sind die Beteiligten verpflichtet, bei der Schaffung der Entscheidungsgrundlagen mitzuwirken. Das Gericht kann davon ausgehen, daß jede Seite die ihr günstigen Tatsachen mitteilt und die geeigneten Beweismittel benennt oder vorlegt (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 1170 f.; 1991, 531/533). Auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit eines Antrags muß daß Gericht jedoch hinweisen und konkret und unmißverständlich klarmachen, welcher Sachvortrag und welche Beweismittel noch erforderlich gewesen wären. Dies gilt auch in Verfahren, in denen die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, wenn der Anwalt die Rechtslage ersichtlich nicht zutreffend beurteilt (vgl. BGHZ 127, 254/260; BGH NJW-RR 1997, 441, jeweils m. w. N.). Hier wären somit die Antragsteller zur Vorlage der Eigentümerbeschlüsse über Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne aufzufordern gewesen. Diese Ermittlungen wird das LG - an das der Senat die Sache zurückverweist, um eine noch längere Verfahrensdauer zu vermeiden - nunmehr anzustellen haben.