Amtliche Richtlinien und Mietmangel
BGB § 537
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Beurteilung, ob Lärm von Kinderspielplätzen vom Mieter hinzunehmen ist, ist die Richtlinie über die von Freizeitanlagen verursachten Geräusche (ABl. Berlin 1996, 2803) heranzuziehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Mietzins war durch den behaupteten Kinderlärm, der von dem in etwa 4 m von der Terrasse der Wohnung der Bekl. im April 1997 errichteten Turm mit Rutsche ausgehen soll, nicht gemindert. Die Frage, welcher Zustand der Mietsache vom Vermieter geschuldet wird, betrifft zwar weitgehend die konkrete Vertragsgestaltung. Soweit die Bekl. insoweit behaupten, bei Anmietung der Wohnung sei nur davon die Rede gewesen, daß ein Kinderspielplatz an anderer Stelle eingerichtet werde - was unstreitig auch geschehen ist -, so liegt darin keine vertragliche Zusicherung, daß in der Nähe der von ihnen gemieteten Wohnung kein Turm mit Rutsche errichtet werden würde. Dazu hätte es vielmehr einer entsprechenden Vereinbarung in dem geschlossenen Mietvertrag bedurft, die nicht getroffen worden ist. Es handelte sich damit um eine unverbindliche Anpreisung, weil offenbar der Vermieter nicht die Garantie dafür übernehmen wollte, daß keine weiteren Kinderspieleinrichtungen in dem Wohnblock geschaffen werden würden.
Soweit die Mietvertragsparteien jedoch keine verbindliche Abrede über einen bestimmten Standard getroffen haben - wie hier -, betrifft die Frage, auf welche Standards abzuheben ist, die Auslegung des Begriffs "vertragsmäßiger Gebrauch" i. S. d. § 537 BGB. Im Mietvertragsrecht besteht weitgehend Einvernehmen darüber, daß für die Mangelbestimmung die Grenzwerterkenntnisse der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften heranzuziehen sind (BVerfG, ZMR 1998, 687, 689; Schläger, ZMR 1998, 669 ff.).Vorschriften über die Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche enthält die entsprechende Richtlinie vom 22.7.1996 (ABl. Berlin Seite 2803). Nach Abschnitt 2 Abs. 3 Satz 3 gilt diese Richtlinie aber gerade nicht für Kinderspielplätze, die die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzen - wie hier; vielmehr sind nach Halbsatz 2 des Satzes 3 die mit ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung unvermeidbaren Geräusche sozial adäquat und müssen deshalb von den Nachbarn hingenommen werden. Dem schließt sich die Kammer in vollem Umfang an.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Etwa vier Meter vor der Terrasse eines Mieters war ein Kinderspielplatz eingerichtet worden. Der Mieter beklagte sich über die lärmenden und spielenden Kinder und minderte die Miete. Bekanntlich ist ja für eine Mietminderung kein Verschulden des Vermieters erforderlich. Es spielt auch keine Rolle, ob der Vermieter die Beeinträchtigungen überhaupt abstellen kann oder nicht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 20. Juli 1999 fällte das Landgericht Berlin jedoch eine kinderfreundliche Entscheidung: Es gab der Zahlungsklage des Vermieters statt und meinte, der vertragsmäßige Gebrauch sei hier nicht beeinträchtigt worden, denn Kinderlärm habe man hinzunehmen.
Das ergibt sich nach Auffassung des Landgerichts aus der Richtlinie über die von Freizeitanlagen verursachten Geräusche. Diese Richtlinie gelte gerade nicht für Kinderspielplätze, die die Wohnnutzung ergänzten. Kinderlärm sei danach im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung unvermeidbar, sozial adäquat und hinzunehmen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kammer ist beizupflichten, auch wenn ältere Mieter mit Kinderlärm durchaus verständliche Probleme haben. Aber schließlich muß jeder damit rechnen, daß in Wohngebieten (und gerade hier) Spielplätze eingerichtet werden - und nicht nur das, bekanntlich sehen die Bauordnungen der Länder (in Berlin § 8 BauO Bln) sogar vor, daß die nachträgliche Anlegung von Kinderspielplätzen verlangt werden kann.